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Urteil

10 Sa 986/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0713.10SA986.17.00
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Leitsätze

Zum Verhältnis von § 8 SVG zu § 18 TV-BA

Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 – 17 Ca 3264/17 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Verhältnis von § 8 SVG zu § 18 TV-BA 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 – 17 Ca 3264/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung des Klägers. Der am 17.11.1979 geborene Kläger ist seit dem 01. 09. 2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter/Fachassistent in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt. Nach § 2 seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2015 bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und in diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die B jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Bei seiner Einstellung wurde der Kläger in die Tätigkeitsebene V eingruppiert und dabei der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Zum 01.09.2016 erfolgte die Zuordnung des Klägers in die Entwicklungsstufe 2. Im Mai 2017 bezog der Kläger ausgehend von der Eingruppierung in die Tätigkeitsebene V und die Entwicklungsstufe 2 ein monatliches Festgehalt in Höhe von 2.589,34 € brutto. Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war der Kläger im Zeitraum vom 04.10.2005 bis zum 15.06.2012 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Hierbei war der Kläger auch als „Stabsdienstsoldat Streitkräfte“ eingesetzt. Im Anschluss daran besuchte der Kläger vom 16.06.2012 bis zum 30.06.2013 die Bundeswehrfachschule zur Erlangung des Bildungsabschlusses der mittleren Reife. Die vom Kläger vorgelegte Wehrdienstzeitbescheinigung weist die Leistung des Wehrdienstes vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2013 – zuletzt als Soldat auf Zeit – aus. Ab dem 01.10.2013 bis zum 18.06.2015 bildete sich der Kläger als Bürokaufmann und anschließend als Personalfachkaufmann fort. Die Förderung der Ausbildung durch die Bundeswehr erfolgte für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 18.06.2014. Die Übergangsgebührnisse wurden seitens der Bundeswehr bis Juni 2015 weiter gezahlt. Mit Schreiben vom 09.11.2015 stellt der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung gemäß § 4 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrages zum TV-BA unter Hinweis auf seine vorangegangene einschlägige Berufserfahrung. Mit Schreiben vom 19.04.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach weiterer vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 31.05.201.6 und 12.08.2016 verfolgt der Kläger sein Anliegen auf Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 mit seiner Klage vom 12.05.2017, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, nach der vorzunehmenden Stufenzuordnung gemäß § 18 Abs. 5 TV-BA sei er tatsächlich in die Entwicklungsstufe 6 einzuordnen, da bei ihm die dafür vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung vorhanden sei. Seine vorangegangene Tätigkeit bei der Bundeswehr – insbesondere auch als Vertrauensperson und als Stabsdienstsoldat wie auch seine weiteren Ausbildungen als Büro- und Personalfachkaufmann seien hierbei einschlägig zu berücksichtigen. Zudem sei § 8 Abs. 4 SVG zu berücksichtigen, wonach Zeiten der Förderung nach § 5 SVG anzurechnen seien. § 8 SVG stelle eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten des Klägers dar, nach der auch ausnahmsweise Ausbildungszeiten im Rahmen der Zuordnung zur einschlägigen Entwicklungsstufe zu berücksichtigen seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass auch Auszubildende, die sich bei der Beklagten als Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen ausbilden ließen, diesen Ausbildungszeitraum angerechnet bekämen und bereits bei Abschluss des Arbeitsverhältnisses in die Entwicklungsstufe 2 zugeordnet würden. Die vom Kläger erworbene Qualifikation als Bürokaufmann sei als höherwertig anzusehen im Verhältnis zu der eines Fachassistenten für Arbeitsmarktförderung. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V Stufe 06 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.12.2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich dem Begehren des Klägers entgegengehalten, die vom Kläger bei der Bundeswehr ausgeübten Tätigkeiten seien mit dem Kompetenzprofil für die Tätigkeit als Fachassistent für die Leistungsgewährung im Bereich SGB II nicht vergleichbar und stellten daher keine einschlägige Berufserfahrung, die im Rahmen der Entwicklungsstufenzuordnung zu berücksichtigen sei, dar. Ausbildungszeiten seien gemäß der Dienstanweisung Nr. 7 zu § 18 TV-BA nicht zu berücksichtigen. Nach § 8 SVG findet zwar eine Anrechnung der Förderungszeiten nach § 5 SVG auf die Beschäftigungszeit statt, die z. B. für die Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 37 TV-BA relevant sei. Allerdings sei dies nicht für die einschlägige Berufserfahrung im Rahmen der Entwicklungsstufenzuordnung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der bei der Beklagten ausgebildeten Fachassistenten für Arbeitsmarktdienstleistungen sei festzuhalten, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung eine konkretere Vermittlung von speziellen für die Beklagte relevanten Kenntnissen vermittelt werde. Über diese auf die Beklagte zugeschnittene Ausbildung könne der Kläger als Büro- und Personalfachkaufmann nicht verfügen. Das Arbeitsgericht Köln hat im Urteil vom 20.10.2017 – 17 Ca 3264/17 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuordnung in die Erfahrungsstufe 6 gemäß § 18 TV-BA nicht erfülle. Eine einschlägige Berufserfahrung liege beim Kläger im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA nicht vor, da die von ihm verrichteten Tätigkeiten bei der Bundeswehr keine hinreichende Vergleichbarkeit mit den eines Fachassistenten für Arbeitsmarktdienstleistungen bei der Beklagten aufwiesen. Die Ausbildungszeit des Klägers scheide von vornerein gemäß dem Wortlaut des § 18 TV-BA aus. Auch eine Anrechnung nach § 8 Abs. 4 SVG i. V. m. § 5 SVG habe nicht zu erfolgen. Nach § 8 Abs. 1 SVG sei erforderlich, dass ein Zeitraum von sechs Monaten im Anschluss im erlernten Beruf zu absolvieren seien, was vorliegend nicht der Fall sei, da der vom Kläger bei der Beklagten ausgeübte Beruf als Fachassistent für Arbeitsmarktdienstleistungen nicht der erlernte Beruf des Klägers sei. Zudem sei auch der Einsatz des Klägers als Stabsdienstsoldat nicht vergleichbar. Gegen das ihm am 24.11.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 20.12.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.02.2018 am Montag, 26.02.2018, begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die §§ 5, 8 SVG nur dann einschlägig seien, wenn die Tätigkeit des Klägers vor Einstellung bei der Beklagten vergleichbar mit der bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA gewesen sei. Die Anrechnung nach § 8 Abs. 4 SVG sei allerdings unabhängig von der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten. Gemäß § 8 Abs. 2 SVG seien auf jeden Fall der Grundwehrdienst des Klägers, die Zeiten der von der Bundeswehr geförderten beruflichen Bildung und die weitere Wehrdienstzeit im Umfang von mindestens 1/3 anzurechnen. Bei Anwendung der Drittelregelung sei daher von zusätzlichen 5,5 Jahren Berufszugehörigkeit auszugehen, so dass der Kläger jedenfalls der Entwicklungsstufe 4 zuzuordnen sei. Der Kläger beantragt: 1. Der Antrag ist wie folgt zu fassen unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 zu Aktenzeichen 17 Ca 3264/17, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 01.09.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V Stufe 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.12.2015, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. 2. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte Partei verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.09.2015 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V Stufe 4 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (TV-BA) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.12.2015 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Eine Anrechnung von früheren Zeiträumen nach § 8 SVG scheitere bereits daran, dass die vom Kläger bei der Beklagten ausgeübte Tätigkeit nicht im Anschluss an den Wehrdienst im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfolgt sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 4 SVG die Anrechnung auf die Dienst- und Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber, nicht aber eine solche auf die Entwicklungsstufe regele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger gegenüber der Beklagten nicht die Anrechnung von Vordienstzeiten in Gestalt seiner Zeit als Soldat bei der Bundeswehr und daran anknüpfende Ausbildungs- und Fortbildungszeiträume im Rahmen der Stufenzuordnung in Erfahrungsstufen gemäß § 18 TV-BA und damit in die Erfahrungsstufe 6 bzw. hilfsweise 4 statt Stufe 1 beanspruchen kann. 1. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Klägers der TV-BA in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2. Die Beklagte hat eine Zuordnung des Klägers zur Entwicklungsstufe 6 bzw. hilfsweise 4 gemäß § 18 Abs. 5 TV-BA zu Recht abgelehnt. Der Kläger verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA liegt eine einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. bb) Die Zeit als Soldat bei der Bundeswehr und die Ausbildung zum Büro- bzw. Personalkaufmann sind einem TuK der Anlage 1.0 zugeordnet, da sie jeweils Tätigkeiten außerhalb der BA darstellen. cc) Eine fiktive Zuordnung nach Satz 2 der Protokollerklärung führt ebenfalls nicht zur Berücksichtigung als einschlägige Berufserfahrung. Eine Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die frühere Tätigkeit nicht nur nach den Kompetenzanforderungen, sondern zumindest auch nach den Kernaufgaben, die im jeweils maßgeblichen TuK festgehalten sind, mit der bei der Beklagten übertragenen Tätigkeit vergleichbar sind. Die Kammer schließt sich hier der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Urteil vom 24.01.2018 (6 Sa 1435/17) an, wonach zunächst die gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA geforderte Vergleichbarkeit nach Art (Aufgabeninhalt) und Anforderungsniveau darauf abzielt, nicht allein auf die Kompetenzanforderungen, sondern auch auf die Kernaufgaben, die dem Aufgabeninhalt entsprechen, und die Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung sowie die fachlich-methodischen Anforderungen mithin das Anforderungsniveau abzustellen ist. Zudem ist die Systematik des § 18 TV-BA zu berücksichtigen, dass einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 5 TV-BA nur dann vorliegen kann, wenn die jeweiligen Tätigkeiten von ihrem Aufgabeninhalt, und zwar ihrem konkreten Aufgabeninhalt und nicht lediglich nach einem groben Oberbegriff, miteinander vergleichbar sind. Die Berücksichtigung der Kernaufgaben als maßgeblicher Vergleichsmaßstab entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Entwicklungsstufen sollen der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Arbeitnehmer, je länger er eine bestimmte Tätigkeit ausübt, diese Tätigkeit in der Regel besser und effizienter ausüben kann als ein Arbeitnehmer, der die Tätigkeit erstmalig ausübt. Der Arbeitnehmer kann mithin seine Erfahrung nutzen. Erfahrung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erworben worden ist, kann sich nur dann in gleicher Weise auswirken, wenn sie nicht nur in Teilbereichen, sondern insgesamt mit der im Arbeitsverhältnis übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Stellte man allein auf die hierfür jeweils erforderlichen „Kompetenzen“ im Sinne der Kompetenzanforderung der TuK ab, wäre diese jedoch nicht gewährleistet. Vielmehr kann nur dann von einer Erfahrung ausgegangen werden, die einer im Arbeitsleben erworbenen Erfahrung vergleichbar ist, wenn auch die frühere Tätigkeit in engem Zusammenhang zu der späteren Tätigkeit steht. Andernfalls würden Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in einem früheren Arbeitsverhältnis außerhalb der Beklagten erbracht haben, besser gestellt als die Arbeitnehmer bei der Beklagten (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2018 – 6 Sa 1435/17, Randziffern 148 ff.). b) Als Kernaufgaben für den Fachassistenten im Bereich der Leistungsgewährung nach SGB II sind gemäß der TuK der Beklagten die Antragsannahme, die Beratung, die Zusammenarbeit mit Dritten und Bestandsarbeiten zu berücksichtigen. Die Vorerfahrung des Klägers hingegen bezieht sich auf die Arbeit als Stabsdienstsoldat, die Ausbildung in der Bundeswehrfachschule mit dem Bildungsabschluss „Mittlere Reife“ und die Fortbildung zum Bürokaufmann und Personalfachkaufmann. Ausbildungszeiten sind nach der einschlägigen Dienstanweisung 7 zu § 18 TV-BA nicht als Berufserfahrung zu berücksichtigen. Auch beim Einsatz als Stabsdienstsoldat ist ein hinreichender Bezug zu den Kernaufgaben als Fachassistent im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II bei der Beklagten nicht erkennbar. Die vom Kläger dargelegten Aufgaben – Beratung über Laufbahnwechsel, Weiterverpflichtung; Bearbeitung entsprechender Anträge und Bearbeitung – weisen keinen hinreichenden Bezug zu den Kernaufgaben im Bereich der Leistungsgewährung nach SGB II bei der Beklagten auf. Die Tätigkeit als Vertrauensperson bei der Bundeswehr und der dortige Bezug zur Leistungsgewährung nach SGB II im Rahmen von etwaigen Beratungstätigkeiten oder im Rahmen von beratender Hilfe bei der Antragsstellung sind nicht als prägend für die Soldatenzeit anzusehen, da von einem entsprechenden zeitlichen Umfang nicht auszugehen ist. Zudem wäre es widersprüchlich, dass der Kläger nach Absolvierung seiner Zeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr noch eine Ausbildung bei der Bundeswehrfachschule und die Fortbildung zum Büro- und Personalfachkaufmann benötigt, um sich auf die Stelle als Fachassistent für die Leistungsgewährung im Bereich SGB II der Beklagten zu bewerben, und gleichzeitig diese vorangegangene Zeit als Zeitsoldat dann als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen sein würde. Hieraus ist vielmehr zu schließen, dass die Vortätigkeit als Soldat nicht denselben Anforderungen im Sinne einer einschlägigen Berufserfahrung entsprochen hat. 3. Eine Anrechnung nach § 8 Abs. 4 SVG unabhängig von der Vergleichbarkeit der Vortätigkeit ist nicht zu berücksichtigen. a) Allerdings ist § 8 SVG auch durch die Tarifvertragsparteien nicht abdingbar (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1983 – 4 AZR 130/81, Randziffer 32 m. w. N.). b) Es ist allerdings zu prüfen, ob § 8 SVG, der die Anrechnung auf Dienst- und Beschäftigungszeiten betrifft auch im Rahmen der Zuordnung zu Entwicklungsstufen nach § 18 TV-BA eingreift, die auf eine einschlägige Berufserfahrung abstellt. § 18 Abs. 6 TV-BA stellt hinsichtlich der Entwicklungsstufen grundsätzlich auf Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene – und damit auf eine Tätigkeit bei der Beklagten – ab. Eine Ausnahme hierfür ist in § 18 Abs. 5 TV-BA für die einschlägige Berufserfahrung auch bei anderen Arbeitgebern geregelt. § 8 SVG hingegen ist nicht zu entnehmen, dass tariflich geforderte Qualifikationen – hier die einschlägige Berufserfahrung im Rahmen der Erfahrungsstufenzuordnung nach § 18 TV-BA – nach bloßer Betriebs- oder Berufszugehörigkeit zu bemessen ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.09.1983 – 4 AZR 130/81, Randziffer 35 im Beispielsfall der Senioritätslisten nach dem Tarifvertrag über die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen des Bordpersonals bei einer Fluggesellschaft). Aus § 18 TV-BA und der hierzu erfolgten Protokollerklärung ist herzuleiten, dass Bemessungsfaktor für die Entwicklungsstufenzuordnung nicht die reine Beschäftigungszeit als solche, sondern die dabei erlangte einschlägige Berufserfahrung ist. Sinn und Zweck bei § 18 Abs. 5 TV-BA – ebenso wie bei § 18 Abs. 3 TV-BA a. F. ist es, die bereits erworbene Berufserfahrung finanziell zu honorieren (vgl. BAG, Urteil vom 08.05.2014 – 6 AZR 678/12, Randziffer 20). Die bereits erworbene Berufserfahrung soll finanziell honoriert werden, weil sie ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. Nach alldem kann der Kläger weder die von ihm in der Hauptsache begehrte Zuordnung zur Entwicklungsstufe 6 noch die hilfsweise geltend gemachte Zuordnung zur Entwicklungsstufe 4 gegenüber der Beklagten § 18 TV-BA beanspruchen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als unterlegene Partei nach § 97 ZPO. Die Revision hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 ArbGG für den Kläger zugelassen.