Beschluss
7 Ta 276/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0716.7TA276.17.00
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Leitsätze
Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Bonus-Klage eines Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2017 in Sachen 15 Ca 3569/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Bonus-Klage eines Seniorpartners einer großen Unternehmensberatung. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.2017 in Sachen 15 Ca 3569/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Mit der am 24.05.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 und einen dasselbe Jahr betreffenden Auskunftsanspruch aus dem zwischen den Parteien seinerzeit bestehenden Vertragsverhältnis geltend. Die Parteien sind aus dem Verfahren LAG Köln 7 Sa 292/17 gerichtsbekannt. Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 29.02.2016 als Partner bzw. Seniorpartner für die Beklagte tätig. Das Durchschnittseinkommen des Klägers aus dieser Tätigkeit belief sich nach seinem eigenen Bekunden zuletzt auf 91.416,67 € brutto monatlich. Spätestens im Jahr 2005 war der Kläger – wie die übrigen über 100 für die Beklagte tätigen Partner und Seniorpartner – zum GmbH-Geschäftsführer berufen worden. Unter dem 29.07.2005 schlossen die Parteien einen Geschäftsführer-Dienstvertrag (sog. Transfer Agreement). In diesem Transfer Agreement wird ein etwaiges bis dahin bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien ausdrücklich beendet. Der Kläger bestätigt in dem Transfer Agreement expressis verbis, dass er sich darüber bewusst ist, dass er durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Schutz und die Rechte verliert, die er als Arbeitnehmer gehabt hat. Mit Schreiben vom 21.10.2015 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis der Parteien zum 29.02.2016. Zu dem letztgenannten Datum endete auch die Bestellung des Klägers zum GmbH-Geschäftsführer. Der Kläger erhob gegen die Kündigung vom 21.10.2015 beim Arbeitsgericht Köln Kündigungsschutzklage (17 Ca 8143/15 = LAG Köln 7 Sa 292/17). Er stellte in dem Kündigungsschutzverfahren die Rechtsbehauptung auf, die ganze Zeit über Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein, und berief sich auf die Schutzrechte des Kündigungsschutzgesetzes. Die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sogenannten Sic-non-Fällen seine Zuständigkeit für den Kündigungsschutzprozess bejaht, die Kündigungsschutzklage aber gleichwohl mit Urteil vom 03.02.2017 als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil der auch hier zur Entscheidung berufenen 7. Kammer des LAG Köln vom 18.01.2018 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen das Berufungsurteil ist noch eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (9 AZN 482/18). Der Kläger macht auch im vorliegenden Verfahren geltend, er sei für die Beklagte durchgehend auf der Grundlage eines Arbeitsvertragsverhältnisses tätig geworden. Er sei auf rechtsmissbräuchliche Weise zum Abschluss des Transfer Agreements vom 29.07.2005 gezwungen worden. Auch seine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer sei widerrechtlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Sie habe nur dazu dienen sollen, ihm und den anderen Partnern und Seniorpartnern den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes zu entziehen. Außerdem nennt der Kläger diverse Einzelindizien, die seiner Meinung nach dafür sprächen, dass zwischen den Parteien die ganze Zeit über in Wirklichkeit ein Arbeitsvertragsverhältnis praktiziert worden sei. Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat mit Beschluss vom 21.09.2017 (Bl. 470 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vorliegende Zahlungs- und Auskunftsklage für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht München I verwiesen. Gegen diesen ihm am 28.09.2017 zugestellten Verweisungsbeschluss richtet sich die am 11.10.2017 eingereichte, vorliegend zu beurteilende sofortige Beschwerde. Der Kläger und Beschwerdeführer wiederholt seine Argumente, aus denen sich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ergeben soll. Für den Fall, dass dennoch der Rechtsweg in die ordentliche Gerichtsbarkeit angenommen würde, sei das Verfahren nicht an das Landgericht München, sondern – auf der Grundlage des § 29 ZPO – an das Landgericht Köln zu verweisen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Darstellung des Tatbestandes auf Seite 2 bis 7 des angegriffenen Verweisungsbeschlusses vom 21.09.2017 sowie die Beschwerdebegründungsschrift des Klägers und die Beschwerdeerwiderung der Beklagten Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit wendet, zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, der Rechtsstreit habe nicht an das Landgericht München I, sondern an das Landgericht Köln verwiesen werden müssen, erscheint die Beschwerde bereits unzulässig. 1. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für den vorliegenden Zahlungs- und Auskunftsrechtsstreit, der Ansprüche des Klägers aus dem Vertragsverhältnis der Parteien für das Jahr 2015 umfasst, ist nicht gegeben. a. Zwar greift vorliegend nicht schon die Zuständigkeitssperre des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein; denn im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Zahlungs- und Auskunftsklage war die Stellung des Klägers als GmbH-Geschäftsführer der Beklagten bereits seit geraumer Zeit beendet. b. Es liegt aber vorliegend auch keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis vor, für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ArbGG die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig wäre. Der Kläger war im Anspruchsjahr 2015 bei der Beklagten nicht als Arbeitnehmer beschäftigt. Dementsprechend kam der Beklagten auch nicht die Rolle einer Arbeitgeberin zu. aa. Anders als in dem Kündigungsschutzprozess Arbeitsgericht Köln17 Ca 8143/15 = LAG Köln 7 Sa 292/17 kann sich der Kläger vorliegend nicht auf die vom BAG entwickelten Grundsätze zu sogenannten Sic-non-Fällen berufen. Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn ein Kläger die Rechtsbehauptung aufstellt, mit der beklagten Partei in einem Arbeitsverhältnis verbunden gewesen zu sein, und zugleich Ansprüche oder Rechte geltend macht, die nur aus einem Arbeitsvertragsverhältnis hergeleitet werden können. In einem solchen Fall, in dem die Rechtsbehauptung, Arbeitnehmer zu sein, eine doppelte Relevanz sowohl für die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte wie auch für die Begründetheit der Klage besitzen, lässt es die Sic-non-Rechtsprechung des BAG ausreichen, wenn der Kläger eine entsprechende Rechtsbehauptung aufstellt. bb. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, liegt vorliegend kein Sic-non-Fall, sondern eine sogenannte Aut-aut-Konstellation vor: Die vom Kläger im vorliegenden Verfahrenen erhobenen Forderungen auf eine Bonuszahlung und eine etwaige Bonus-Ansprüche betreffende Auskunft für das Jahr 2015 können auf der Grundlage eines(Geschäftsführer-)Dienstvertragsverhältnisses ebenso begründet sein wie auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Allerdings schließen sich die potentiellen Anspruchsgrundlagen gegenseitig aus. In solchen Aut-aut-Fällen verlangt die Rechtsprechung des BAG zumindest, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die seine Arbeitnehmereigenschaft schlüssig begründen (BAG vom 10.12.1996,5 AZB 20/96, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; LAG Köln vom 01.08.2001, 11 Ta 130/01, NZA-RR 2002, 156). Ob der Arbeitnehmer seinen schlüssigen Tatsachenvortrag im Bestreitensfalle auch nachweisen muss, um die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte begründen zu können, hat das BAG bisher offengelassen, ist richtigerweise aber zu bejahen (vgl. Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rn. 241 m. w. N.). c. Wie das Arbeitsgericht seinem Verweisungsbeschluss vom 21.09.2017 zutreffend zugrunde gelegt hat, ist es dem Kläger nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen, die das schlüssige Bild ergeben, dass im für die streitigen Ansprüche maßgebenden Jahr 2015 zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Zwischen den Parteien wurde vielmehr durch das sogenannte Transfer Agreement vom 29.07.2005 ein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, der auch im Jahr 2015 noch Bestand hatte. Sofern bei der Einstellung des Klägers zum 01.04.2004 zunächst ein Arbeitsverhältnis begründet worden sein sollte, so ist dieses durch das Transfer Agreement ausdrücklich und in dem Bewusstsein, dass der Kläger damit etwaige spezifische Arbeitnehmerrechte verliert, aufgehoben worden. d. Weder der Abschluss des Transfer Agreements noch die Bestellung des Klägers zum GmbH-Geschäftsführer sind als widerrechtlich oder rechtsmissbräuchlich anzusehen. Auch die vom Kläger angeführten diversen vermeintlichen Einzelindizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erweisen sich in den für den Kläger günstigsten Fällen allenfalls als ambivalent, d. h. sie lassen sich ebenso gut mit dem Bestehen eines Dienstvertragsverhältnisses in Einklang bringen wie mit dem Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses. Dann aber sind sie nicht geeignet, die von den Parteien im Transfer Agreement getroffene Rechtswahl eines Dienstvertragsverhältnisses faktisch zu widerlegen oder auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller das Vertragsverhältnis der Parteien betreffenden Einzelumstände den Ausschlag für die Annahme eines Arbeitsvertragsverhältnisses zu geben. Wegen der vertiefenden Einzelheiten rechtlicher Art hierzu wird auf Seite 8 bis 22 der den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 18.01.2018 in Sachen 7 Sa 292/17 Bezug genommen. e. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist für den vorliegenden Rechtsstreit somit nicht gegeben. Eine den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begründende Norm ist nicht erkennbar. Insbesondere folgt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ArbGG. 2. Die Verweisung des Rechtsstreits in den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit an das dort nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständige Landgericht München I erweist sich somit als rechtsbeständig. a. Soweit die Beschwerde des Klägers darauf gerichtet ist, dass eine Verweisung nicht an das Landgericht München, sondern an das Landgericht Köln zu erfolgen gehabt habe, erscheint sie bereits unzulässig. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Danach sind Beschlüsse eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichts über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. b. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes geltend könnte, wenn die Verweisung an ein bei objektiver Betrachtung offensichtlich örtlich unzuständiges Gericht erfolgt wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben; denn ein solcher potentieller Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die hiesige Beklagte hat vielmehr im Bezirk des Landgerichts München I unstreitig ihren allgemeinen Gerichtsstand. c. Aus § 48 Abs.1 Nr.1 ArbGG folgt schließlich auch, dass der Kläger ein etwaiges ihm ursprünglich nach § 35 ZPO zustehendes Wahlrecht nicht noch in der Beschwerdeinstanz ausüben konnte. In seiner 91-seitigen erstinstanzlichen Stellungnahme zum Verweisungsantrag der Beklagten war davon keine Rede. III. Die Kosten der erfolglosen Beschwerde fallen dem Kläger zur Last. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel daher nicht gegeben.