OffeneUrteileSuche
Teilurteil

7 Sa 562/17 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0823.7SA562.17.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der in einer Konzernbetriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Zahlung einer variablen, an der Erreichung von Unternehmenszielen orientierten Jahreszahlung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, kann nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden, die einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Ende des Anspruchsjahres hinaus voraussetzt.

(Parallelsache zu 7 Sa 717/17)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 in Sachen 1 Ca 6649/16 abgeändert:

Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen,

a)      über den Grad der Zielerreichung der Konzernziele der Beklagten, den Grad der Zielerreichung der von der Beklagten für ihre Konzernunternehmen festgelegten Unternehmensziele und über den Grad der Zielerreichung der von den Konzernunternehmen der Beklagten erreichten weiteren Ziele, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) gemäß Ziffer III Absatz 1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013

und

b)      über die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) auf der Grundlage der nach Buchstabe a) erteilten Auskünfte.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einer Konzernbetriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Zahlung einer variablen, an der Erreichung von Unternehmenszielen orientierten Jahreszahlung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, kann nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden, die einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Ende des Anspruchsjahres hinaus voraussetzt. (Parallelsache zu 7 Sa 717/17) Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 in Sachen 1 Ca 6649/16 abgeändert: Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, a) über den Grad der Zielerreichung der Konzernziele der Beklagten, den Grad der Zielerreichung der von der Beklagten für ihre Konzernunternehmen festgelegten Unternehmensziele und über den Grad der Zielerreichung der von den Konzernunternehmen der Beklagten erreichten weiteren Ziele, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) gemäß Ziffer III Absatz 1 der Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 und b) über die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) auf der Grundlage der nach Buchstabe a) erteilten Auskünfte. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 und um Auskunftsansprüche im Hinblick auf den zuvor genannten Anspruch. . Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.04.2017 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 09.06.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 06.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 08.09.2017 am 06.09.2017 begründet. Der Kläger bleibt bei seiner Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 23 ff. d. A.) nicht um eine reine Betriebstreueleistung handele, sondern eine Zahlung, der zumindest auch Vergütungscharakter für geleistete Arbeit zukomme. Aufgrund des Entgeltcharakters sei es nicht zulässig, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag im Folgejahr noch bestehe. Die Stichtagsklausel in Ziffer II 1.Spiegelstrich der KBV sei rechtsunwirksam und könne seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017(1 Ca 6649/16) abzuändern und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, 1. dem Kläger Auskunft zu erteilen a. über den Grad der Zielerreichung der Konzernziele der Beklagten, den Grad der Zielerreichung der von der Beklagten für ihre Konzernunternehmen festgelegten Unternehmensziele und über den Grad der Zielerreichung der von den Konzernunternehmen der Beklagten erreichten weiteren Ziele, jeweils für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) gemäß Ziffer III Abs.1 der zwischen der G AG und dem Konzernbetriebsrat der G Gruppe abgeschlossenen Konzernbetriebsvereinbarung zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 und b. über die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 (01.01.2015 bis 31.12.2015) auf der Grundlage der nach Buchstabe a) erteilten Auskünfte, 2. an den Kläger den sich aus der Auskunft nach Klageantrag zu Ziffer 1) ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da sie sich nicht ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Das arbeitsgerichtliche Urteil hält die Beklagte dagegen für richtig und seine Begründung für überzeugend. Sie verteidigt im Einzelnen die Begründungsschritte der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gegen die Angriffe der Berufung. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift des Klägers und seines weiteren Schriftsatzes vom 09.03.2018 sowie der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten und ihres weiteren Schriftsatzes vom 15.03.2018 sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den vollständigen Inhalt der KBV zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Sie setzt sich auch inhaltlich im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO ausreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2017 musste auch Erfolg haben. Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Köln steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 die in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV vom 23.01.2013 enthaltene Stichtagsklausel nicht entgegen. Die Stichtagsklausel ist rechtsunwirksam. Da der Anspruch des Klägers somit nur davon abhängt, ob und inwieweit die Beklagte im Geschäftsjahr 2015 die in Ziffer III Abs.1 KBV genannten Ziele erreicht hat, hat die Beklagte dem Kläger vorab die für die Geltendmachung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte zu erteilen. 1. Der Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 scheitert entgegen der Annahme der Beklagten und der 1.Kammer des Arbeitsgerichts Köln nicht an der in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltenen Regelung, dass nur solche Arbeitnehmer in den Genuss der Leistungen kommen sollen, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen standen. a. Zwar erfüllt der Kläger diese Voraussetzung unstreitig nicht; denn er hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2016 gekündigt. Der Auszahlungszeitpunkt für die Jahreszahlung 2015 lag jedoch erst am 30.04.2016. b. Die in Abschnitt II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsklausel erweist sich jedoch als rechtsunwirksam; denn die in der KBV vom 23.01.2013 geregelte erfolgsabhängige Jahreszahlung erweist sich zumindest auch – zur Überzeugung des Berufungsgerichts sogar ganz überwiegend – als zusätzliche Vergütung für die vom Arbeitnehmer im jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich somit um einen Bestandteil des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (sog. Synallagma), die während des jeweiligen Geschäftsjahres im bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Auch wenn es grundsätzlich als legitim anzusehen ist, wenn ein Arbeitgeber Leistungen auslobt, die dazu dienen sollen, die Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue zu motivieren, stellt die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung stets ein unangemessenes Mittel dar, eine selbstbestimmte Aufgabe des Arbeitsplatzes zu verzögern oder zu verhindern (BAG vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09, juris Rn. 33). Demnach kann der in einer Betriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden (LAG Hamm vom 11.05.2016, 2 Sa 1746/15). aa. Allein die streitige Stichtagsregelung selbst erscheint vordergründig geeignet, als Indiz dafür angesehen zu werden, dass die Zweckbestimmung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung darin bestanden haben könnte, die Mitarbeiter zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern in Aussicht stellt, dass sie zu dem in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV genannten Zeitpunkt des Folgejahres bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele eine Zusatzleistung im Umfang von 50 % bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts erzielen könnten, könnte dazu beitragen, die Mitarbeiter von dem Gedanken einer Eigenkündigung abzuhalten oder eine solche zumindest solange hinaus zu schieben, bis der Fälligkeitszeitpunkt der Jahreszahlung erreicht wäre. bb. Ein solches Indiz für den Charakter der Jahresleistung als Betriebstreue-Anreiz wird aber sogleich dadurch relativiert, dass der Betriebstreuegedanke als Regelungszweck an keiner Stelle der KBV explizit zum Ausdruck gebracht wird, nicht einmal in deren Präambel. Andererseits erscheint es mit dem Charakter der Leistung als Betriebstreue-Anreiz kaum vereinbar, dass gemäß Ziffer II. 2. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer I Abs. 2 KBV auch Ruheständler, Vorruheständler oder Frühpensionäre in den Genuss der Jahresleistung kommen, wenn sie nur während eines Teils des Geschäftsjahres noch aktiv bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Gegenüber Pensionären einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzen zu wollen, ergibt keinen Sinn. cc. Dass auch Pensionäre in den Genuss der Jahreszahlung kommen sollen, wenn sie im fraglichen Geschäftsjahr zumindest noch eine Zeitlang aktiv beschäftigt waren, könnte somit allenfalls als Belohnung für in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue verstanden werden. Bezeichnender Weise wird aber auch bei den Pensionären vorausgesetzt, dass sie zumindest während eines Teils des fraglichen Geschäftsjahres noch aktiv beschäftigt waren. Auch der Kläger hat aber in der Vergangenheit, nämlich im gesamten Geschäftsjahr 2015, Betriebstreue bewiesen und seine Arbeitsleistung erbracht. dd. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die in der KBV vorgesehene Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung von 50 bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts dagegen keinerlei aussagekräftiges Indiz dar, und zwar weder für noch gegen den vermeintlichen Zweck eines Betriebstreue-Anreizes. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer im Weihnachtsmonat ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt, so kann es sich dabei je nach Vereinbarung bzw. Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen um eine echte Weihnachtsgratifikation handeln, aber auch um ein sog. 13. Monatsgehalt als Bestandteil des arbeitsvertragliches Synallgmas. Allein die Höhe der Zahlung von bis zu einem Bruttomonatsgehalt lässt keinerlei Rückschluss auf das eine oder andere zu. ee. Auf der anderen Seite finden sich in der KBV aber sehr wohl eine Reihe von Regelungen, die dafür sprechen, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. aaa. Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schon der Umstand, dass es ausweislich der Präambel der KBV bei der erfolgsabhängigen Jahresleistung darum geht, „ die Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen “. Es kann dabei von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass zu dem Erfolg – oder auch Misserfolg – eines Unternehmens in wesentlichem Umfang die Leistungsperformance der Belegschaft beiträgt. Erreicht ein Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsjahr seine selbstgesteckten Ziele, so spricht dies dafür, dass dies in erheblichem Umfang auch auf eine ordentliche bis gute Leistungsperformance der Belegschaft zurückzuführen ist. bbb. Die Ansicht der Beklagten, dass ein Zweckbezug auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nur angenommen werden könne, wenn Zusatzentgelte im Falle des Erreichens individueller Ziele gezahlt würden, erscheint demgegenüber zu kurz gegriffen. Das Abstellen auf Unternehmensziele belohnt zwar – aus Arbeitgebersicht insoweit vielleicht kontraproduktiv – auch den von der im Ganzen ordentlich arbeitenden Belegschaft „mitgezogenen“ Low-Performer. Auf der anderen Seite bietet das Abstellen auf Unternehmensziele für den Arbeitgeber aber erhebliche organisatorische und verwaltungstechnische Vorteile. So erspart es sich der Arbeitgeber, mit jedem Mitarbeiter individuelle Zielvereinbarungen treffen zu müssen, und ob und inwieweit Unternehmensziele erreicht worden sind, dürfte für den Arbeitgeber auch wesentlich einfacher und rechtssicherer festzustellen sein als bei individuellen Zielen jedes Mitarbeiters. ccc. Dass der KBV ein erfolgsabhängiger Entgeltgedanke zugrunde liegt, wird in diesem Zusammenhang auch durch Ziffer I. Abs. 1 (a) nahe gelegt, wenn dort u. a. solche Arbeitnehmer, mit denen schon eine individuelle Vereinbarung zur Gewährung von leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen getroffen worden ist, aus dem Geltungsbereich der KBV herausgenommen werden. Ginge es bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung der KBV um einen reinen Betriebstreueanreiz, wäre die Herausnahme dieser Mitarbeiter nicht ohne weiteres erklärbar. ff. Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte die Erfolgsabhängigkeit der Jahreszahlung damit erklären will, dass grundsätzlich nur ein Unternehmen, dem es „gut geht“, willens sei, freiwillige Zusatzleistungen zu erbringen. Die KBV stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ab, sondern darauf, ob im Geschäftsjahr vorher definierte quantitative oder qualitative Ziele erreicht wurden oder nicht. Es muss sich dabei nicht zwingend darum handeln, wirtschaftliche Gewinne erzielt zu haben. Es kann sich auch um immaterielle, „weiche“ oder eben „qualitative“ Ziele handeln. Es kann z. B. auch in wirtschaftlich angespannten Zeiten um Strukturverbesserungen gehen. Sollte es dagegen nur darum gehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für Betriebstreuezahlungen sicherzustellen, wäre auch eher zu erwarten, dass nicht auf eine Zielerreichung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sondern auf die wirtschaftliche Lage im Auszahlungszeitpunkt abgestellt würde. gg. Der Kläger rügt auch zurecht, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass im besonderen Maße die Regelung in Ziffer VI Abs. 1 KBV für einen zumindest auch gegebenen Entgeltcharakter der erfolgsabhängigen Jahreszahlung spricht. Die in Ziffer VI Abs. 1 KBV enthaltene Regelung, dass auch dem betriebstreuen Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die erfolgsabhängige Jahreszahlung für jeden Monat um 1/12 gekürzt wird, in dem er nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschuss zum Krankengeld oder die dort aufgeführten Leistungen nach dem MuSchG gehabt hat, bedeutet, dass die Höhe der Jahreszahlung unmittelbar (auch) davon abhängig sein soll, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im fraglichen Geschäftsjahr erbracht hat, und lässt sich mit einer reinen Betriebstreueleistung nicht vereinbaren. c. Bei wertender Gesamtbetrachtung der den Rechtscharakter der in der KBV geregelten „erfolgsabhängigen Jahreszahlung“ charakterisierenden Kriterien überwiegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig diejenigen, die für einen Entgeltcharakter der in der KBV ausgelobten Zahlung sprechen. Zumindest liegt aber, wie auch die 2., 6., 12., 13. und 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihren Entscheidungen zu Parallelverfahren angenommen haben (2 Ca 5404/16; 6 Ca 4340/16; 12 Ca 242/17; 13 Ca 8184/16; 19 Ca 6927/16) eine Leistung mit Mischcharakter vor, mit der zumindest auch die vom Arbeitnehmer im fraglichen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert werden soll, wenn und soweit sie als Teil der Leistung der Gesamtbelegschaft dazu beigetragen hat, die Unternehmensziele des Geschäftsjahres zu erreichen. In Anbetracht des zumindest auch gegebenen Entgeltcharakters der erfolgsabhängigen Jahreszahlung erweist sich die in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltene Stichtagsregelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als rechtlich unzulässig und damit unwirksam. Sie kann den Ansprüchen des Klägers somit nicht entgegen gehalten werden. 2. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die in Ziffer II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsregelung rechtlich selbst dann keinen Bestand haben könnte, wenn mit der erfolgsabhängigen Jahreszahlung eine reine Betriebstreueleistung bezweckt worden wäre. a. So erscheint die Stichtagsregelung gemäß § 75 Abs.1, Abs.2 S.1 BetrVG unbillig, weil sie nicht danach differenziert, aus welchem Grund der Arbeitnehmer, der während des Geschäftsjahres ganz oder zumindest teilweise seine Arbeitsleistung erbracht hat, im Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen stand. Der Stichtagsregelung zufolge hätten nämlich selbst solche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung, die von der Beklagten mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, der vor dem Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV gelegen ist, betriebsbedingt gekündigt worden wären. Es widerspräche dem Gebot der Billigkeit, dass auch solche Arbeitnehmer von der ausgelobten Betriebstreueleistung ausgeschlossen würden, die durch den Arbeitgeber ohne ihr Zutun daran gehindert worden wären, die nach Auffassung der Beklagten von der KBV angestrebte Betriebstreue zu erbringen. b. Des Weiteren ist die Stichtagsregelung in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV auch als intransparent anzusehen. aa. Ziffer VII KBV stellt auf die „Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr “ ab. § 341a Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss „ aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen “. Unklar erscheint, ob der in Ziffer VII KBV verwandte Begriff „Feststellung“ die „Aufstellung“ im Sinne von § 341a Abs. 1 HGB meint oder den Zeitpunkt, in dem der Abschlussprüfer nach durchgeführter Prüfung sein Testat vorlegt. Dies kann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt geschehen. bb. Der Arbeitnehmer, der durch die in der KBV in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Jahreszahlung zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden soll, kann anhand der KBV somit nicht sicher abschätzen, wie lange er mindestens betriebstreu bleiben muss, um einen möglichen Anspruch aufgrund der in Ziffer II 1. Spiegelstrich enthaltenen Stichtagsregelung nicht zu gefährden. cc. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass der Mitarbeiter auch erst mit „Feststellung des Jahresabschlusses“ erfährt, ob überhaupt und in welchem Umfang eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr in Betracht kommt. Diese Unsicherheiten erscheinen geeignet, den potentiellen Anspruchsteller daran zu hindern, von seiner persönlichen beruflichen Dispositionsfreiheit rechtssicher Gebrauch machen zu können. c. Die zuletzt genannten Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner näheren Vertiefung, da die Ansprüche des Klägers bereits aus den oben hervorgehobenen Gesichtspunkten zu bejahen sind. 3. Ist der Anspruch des Klägers somit dem Grunde nach gegeben, wenn und soweit nur die Beklagte ihre Jahresziele 2015 gemäß Ziffer III Abs.1 KBV erreicht hat, kann der Kläger gemäß § 242 BGB auch Auskunft über die in seinen Anträgen zu 1 a) und 1 b) genannten Punkte verlangen (vgl. z.B. BAG vom 21.11.2009, 9 AZR 665/99). Der Kläger hat von den Zielerreichungsgraden in entschuldbarer Weise keine Kenntnis, da ihm diese von der Beklagten nicht mitgeteilt worden sind und der Kläger auch nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist. 4. Demgemäß war das die Klage vollständig abweisende arbeitsgerichtliche Urteil aufzuheben. An seiner Statt war die Beklagte nunmehr zunächst im Wege des Teilurteils dazu zu verurteilen, dem Kläger die in Ziffern 1 a) und b) seiner Stufenklage begehrten Auskünfte zu erteilen. Der durch das Teilurteil nicht erledigte Teil der klägerischen Stufenklage bleibt weiter beim Arbeitsgericht anhängig und wird zu gegebener Zeit im Wege eines Schluss-Urteils zu bescheiden sein. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Eine Divergenz mit einer gegenteiligen Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ist, soweit dem Berufungsgericht bekannt, nicht gegeben. Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage, ob eine vom Arbeitgeber gewährte Zusatzleistung allein deshalb, weil ihre Voraussetzungen am Unternehmenserfolg orientiert sind, als leistungsbezogenes, im Synallagma stehendes Entgelt anzusehen wäre, kommt es vorliegend nicht an, da für den Entgeltcharakter der vorliegend streitgegenständlichen Leistung noch zahlreiche weitere Kriterien streiten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.