Urteil
7 Sa 716/17 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:0823.7SA716.17.00
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Leitsätze
Parallelverfahren zu LAG Köln 7 Sa 470/17 vom 23.08.2018.
Tenor
Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 in Sachen 6 Ca 4340/16 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelverfahren zu LAG Köln 7 Sa 470/17 vom 23.08.2018. Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 in Sachen 6 Ca 4340/16 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015. Außerdem streiten sie über einen Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung gemäß § 3 Abs.3 MTV Privates Versicherungsgewerbe ebenfalls für das Jahr 2015. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen dazu bewogen haben, der Klage im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung gemäß der KBV vom23.01.2013 stattzugeben, sie ansonsten aber abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 04.05.2017 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 09.06.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 13.06.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 09.09.2017 am 08.09.2017 begründet. Dem Kläger wurde das erstinstanzliche Urteil am 12.06.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.07.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 14.09.2017 begründet. Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) bleibt bei ihrer Ansicht, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung gemäß Konzernbetriebsvereinbarung vom 23.01.2013 (Bl. 23 ff. d. A.) um eine reine Betriebstreueleistung handele. Hierfür spreche zunächst die in Ziffer II. 1. Spiegelstrich der KBV enthaltene Stichtagsregelung. Verkannt habe das Arbeitsgericht, dass auch die Höhe der Sonderzuwendung eine Indizwirkung für eine reine Betriebstreueleistung darstelle; denn sie mache nur einen geringen Anteil an der Gesamtvergütung des Klägers aus. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, die Sonderzuwendung stelle auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit des Mitarbeiters dar und habe daher Mischcharakter. Die KBV spreche an keiner Stelle von einer Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Die KBV mache die Leistung gerade nicht davon abhängig, dass der Mitarbeiter durch seine Arbeitsleistung individuelle Ziele verwirklichen müsse. Auch sog. Low- Performer erhielten bei Erreichen der Unternehmensziele die Sonderzuwendung. Nur ein Unternehmen, dem es wirtschaftlich gut gehe, wolle seinen Mitarbeitern freiwillige Sonderleistungen gewähren. Nur deshalb knüpfe die KBV die Jahreszahlung daran, dass Unternehmensziele erreicht würden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Sonderzahlung nur dann erbringen müsse, wenn es ihm wirtschaftlich gut gehe. Nach Meinung der Beklagten stellten auch die in Ziffer VI. KBV enthaltenen Kürzungsklauseln den reinen Betriebstreuecharakter der Jahresleistung nicht in Frage. Die Kürzungsklauseln seien aus tariflichen Regelungen übernommen worden, ohne dass sie, die Beklagte, sich dabei Gedanken darüber gemacht habe, damit einen bestimmten Zweck, nämlich die Leistung des Mitarbeiters, honorieren zu wollen. Selbst wenn man die Kürzungsregelungen aber als Indiz für einen Entgeltcharakter der Jahresleistung gelten lassen wolle, so überwögen dennoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Umstände, die für eine reine Betriebstreueleistung sprächen. Die Beklagte und Berufungsklägerin zu 1) beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017(6 Ca 4340/16) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Wege seiner eigenen Berufung beantragt der Kläger und Berufungskläger zu 2), das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen, Az. 6 Ca 4340/16 vom 04.05.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 10.108,96 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.7.2016 zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung, soweit es der Klage stattgegeben hat. Er ist jedoch der Auffassung, dass das Gericht ihm auch die tarifliche Sonderzahlung gemäß § 3 Abs.3 MTV Privates Versicherungsgewerbe habe zusprechen müssen. Anläßlich eines Betriebsteilübergangs im Jahre 2010 sei das Vergütungssystem in seinem Arbeitsverhältnis umgestellt worden. Teil der der neuen Vergütung seien auch die im MTV vorgesehenen Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt 1,3 Bruttomonatsgehältern gewesen. Ohne diese Sonderzahlungen wäre die Vergütungsumstellung im Vergleich zu seinem vorher bezogenen Gehalt nicht, wie von der Arbeitgeberin zugesagt, wertgleich gewesen. Die Zusage beinhaltete demnach, die Sonderzahlungen als verstetigtes Festgehalt zu zahlen. Sie sollten nicht von tariflichen Stichtagsregeln abhängig sein. Die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 2) tritt dem klägerischen Berufungsbegehren entgegen und bestreitet, dass dem Kläger die tarifliche Sonderzahlung mit der Maßgabe zugesagt worden sei, dass die tarifliche Stichtagsregelung nicht gelten solle.. Auf den vollständigen Inhalt der beiderseitigen Berufungsbegründungsschriften der Parteien und deren weiteren schriftsätzlichen Stellungnahmen, das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und den vollständigen Inhalt der KBV zur erfolgsabhängigen Jahreszahlung vom 23.01.2013 wird ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05.2017 ist zulässig. Die Berufungen sind gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurden auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 04.05..2017 konnte jedoch keinen Erfolg haben. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat zutreffend erkannt, dass dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 die in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV vom 23.01.2013 enthaltene Stichtagsklausel nicht entgegen steht, weil diese unwirksam ist. Die hiergegen in der Berufungsinstanz gerichteten Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht knüpft an die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils an. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zusammenfassend und ergänzend das Folgende auszuführen: 1. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung gemäß KBV vom 23.01.2013 für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe eines Monatsgehalts (5.616, 09 € brutto) zusteht, falls dieser nicht an der in Ziffer II 1. Spiegelstrich der KBV enthaltenen Stichtagsklausel scheitert. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gegeben. 2. Der Anspruch des Klägers auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung für das Geschäftsjahr 2015 scheitert entgegen der Annahme der Beklagten aber auch nicht an der in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltenen Regelung, dass nur solche Arbeitnehmer in den Genuss der Leistungen kommen sollen, die im Auszahlungszeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen standen. a. Zwar erfüllt der Kläger diese Voraussetzung unstreitig nicht; denn er hat sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 gekündigt. Der Auszahlungszeitpunkt für die Jahreszahlung 2015 lag jedoch erst am 30.04.2016. b. Die in Abschnitt II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsklausel erweist sich jedoch als rechtsunwirksam; denn die in der KBV vom 23.01.2013 geregelte erfolgsabhängige Jahreszahlung erweist sich zumindest auch – zur Überzeugung des Berufungsgerichts sogar ganz überwiegend – als zusätzliche Vergütung für die vom Arbeitnehmer im jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung. Es handelte sich somit um einen Bestandteil des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung (sog. Synallagma), die während des jeweiligen Geschäftsjahres im bestehenden Arbeitsverhältnis erbracht wurden. Auch wenn es grundsätzlich als legitim anzusehen ist, wenn ein Arbeitgeber Leistungen auslobt, die dazu dienen sollen, die Arbeitnehmer zu zukünftiger Betriebstreue zu motivieren, stellt die Vorenthaltung einer bereits verdienten Arbeitsvergütung stets ein unangemessenes Mittel dar, eine selbstbestimmte Aufgabe des Arbeitsplatzes zu verzögern oder zu verhindern (BAG vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09, juris Rn. 33). Demnach kann der in einer Betriebsvereinbarung begründete Anspruch auf Auszahlung einer variablen Erfolgsvergütung, die zumindest auch Entgeltcharakter hat, nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden (LAG Hamm vom 11.05.2016, 2 Sa 1746/15). aa. Allein die streitige Stichtagsregelung selbst erscheint vordergründig geeignet, als Indiz dafür angesehen zu werden, dass die Zweckbestimmung der erfolgsabhängigen Jahreszahlung darin bestanden haben könnte, die Mitarbeiter zu zukünftiger Betriebstreue anzuhalten. Dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern in Aussicht stellt, dass sie zu dem in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV genannten Zeitpunkt des Folgejahres bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele eine Zusatzleistung im Umfang von 50 % bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts erzielen könnten, könnte dazu beitragen, die Mitarbeiter von dem Gedanken einer Eigenkündigung abzuhalten oder eine solche zumindest solange hinaus zu schieben, bis der Fälligkeitszeitpunkt der Jahreszahlung erreicht wäre. bb. Ein solches Indiz für den Charakter der Jahresleistung als Betriebstreue-Anreiz wird aber sogleich dadurch relativiert, dass der Betriebstreuegedanke als Regelungszweck an keiner Stelle der KBV explizit zum Ausdruck gebracht wird, nicht einmal in deren Präambel. Andererseits erscheint es mit dem Charakter der Leistung als Betriebstreue-Anreiz kaum vereinbar, dass gemäß Ziffer II. 2. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer I Abs. 2 KBV auch Ruheständler, Vorruheständler oder Frühpensionäre in den Genuss der Jahresleistung kommen, wenn sie nur während eines Teils des Geschäftsjahres noch aktiv bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Gegenüber Pensionären einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue setzen zu wollen, ergibt keinen Sinn. cc. Dass auch Pensionäre in den Genuss der Jahreszahlung kommen sollen, wenn sie im fraglichen Geschäftsjahr zumindest noch eine Zeitlang aktiv beschäftigt waren, könnte somit allenfalls als Belohnung für in der Vergangenheit gezeigte Betriebstreue verstanden werden. Bezeichnender Weise wird aber auch bei den Pensionären vorausgesetzt, dass sie zumindest während eines Teils des fraglichen Geschäftsjahres noch aktiv beschäftigt waren. Auch der Kläger hat aber in der Vergangenheit, nämlich im gesamten Geschäftsjahr 2015 Betriebstreue bewiesen und seine Arbeitsleistung erbracht. dd. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die in der KBV vorgesehene Höhe der erfolgsabhängigen Jahreszahlung von 50 bis 100 % eines Bruttomonatsgehalts dagegen keinerlei aussagekräftiges Indiz dar, und zwar weder für noch gegen den vermeintlichen Zweck eines Betriebstreue-Anreizes. Erhält z. B. ein Arbeitnehmer im Weihnachtsmonat ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt, so kann es sich dabei je nach Vereinbarung bzw. Ausgestaltung der Zahlungsbedingungen um eine echte Weihnachtsgratifikation handeln, aber auch um ein sog. 13. Monatsgehalt als Bestandteil des arbeitsvertragliches Synallgmas. Allein die Höhe der Zahlung von einem Bruttomonatsgehalt lässt keinerlei Rückschluss auf das eine oder andere zu. ee. Auf der anderen Seite finden sind in der KBV aber sehr wohl eine Reihe von Regelungen, die dafür sprechen, dass es sich bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung um eine Leistung mit Entgeltcharakter handelt. aaa. Hierfür spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts schon der Umstand, dass es ausweislich der Präambel der KBV bei der erfolgsabhängigen Jahresleistung darum geht, „ die Arbeitnehmer am Unternehmenserfolg zu beteiligen “. Es kann dabei von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass zu dem Erfolg – oder auch Misserfolg – eines Unternehmens in wesentlichem Umfang die Leistungsperformance der Belegschaft beiträgt. Erreicht ein Unternehmen in einem bestimmten Geschäftsjahr seine selbstgesteckten Ziele, so spricht dies dafür, dass dies in erheblichem Umfang auch auf eine ordentliche bis gute Leistungsperformance der Belegschaft zurückzuführen ist. bbb. Die Ansicht der Beklagten, dass ein Zweckbezug auf die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung nur angenommen werden könne, wenn Zusatzentgelte im Falle des Erreichens individueller Ziele gezahlt würden, erscheint demgegenüber zu kurz gegriffen. Das Abstellen auf Unternehmensziele belohnt zwar – aus Arbeitgebersicht insoweit vielleicht kontraproduktiv – auch den von der im Ganzen ordentlich arbeitenden Belegschaft „mitgezogenen“ Low-Performer. Auf der anderen Seite bietet das Abstellen auf Unternehmensziele für den Arbeitgeber aber erhebliche organisatorische und verwaltungstechnische Vorteile. So erspart es sich der Arbeitgeber, mit jedem Mitarbeiter individuelle Zielvereinbarungen treffen zu müssen, und ob und inwieweit Unternehmensziele erreicht worden sind, dürfte für den Arbeitgeber auch wesentlich einfacher und rechtssicherer festzustellen sein als bei individuellen Zielen jedes Mitarbeiters. ccc. Dass der KBV ein erfolgsabhängiger Entgeltgedanke zugrunde liegt, wird in diesem Zusammenhang auch durch Ziffer I. Abs. 1 (a) nahe gelegt, wenn dort u. a. solche Arbeitnehmer, mit denen schon eine individuelle Vereinbarung zur Gewährung von leistungsorientierten Vergütungsbestandteilen getroffen worden ist, aus dem Geltungsbereich der KBV herausgenommen werden. Ginge es bei der erfolgsabhängigen Jahreszahlung der KBV um einen reinen Betriebstreueanreiz, wäre die Herausnahme dieser Mitarbeiter nicht ohne weiteres erklärbar. ff. Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte die Erfolgsabhängigkeit der Jahreszahlung damit erklären will, dass grundsätzlich nur ein Unternehmen, dem es „gut geht“, willens sei, freiwillige Zusatzleistungen zu erbringen. Die KBV stellt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ab, sondern darauf, ob im Geschäftsjahr vorher definierte quantitative oder qualitative Ziele erreicht wurden oder nicht. Es muss sich dabei nicht zwingend darum handeln, wirtschaftliche Gewinne erzielt zu haben. Es kann sich auch um immaterielle, „weiche“ oder eben „qualitative“ Ziele handeln. Es kann z. B. auch in wirtschaftlich angespannten Zeiten um Strukturverbesserungen gehen. Sollte es dagegen nur darum gehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für Betriebstreuezahlungen sicherzustellen, wäre auch eher zu erwarten, dass nicht auf eine Zielerreichung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr, sondern auf die wirtschaftliche Lage im Auszahlungszeitpunkt abgestellt würde. gg. Im besonderen Maße spricht schließlich die Regelung in Ziffer VI Abs. 1 KBV für einen zumindest auch gegebenen Entgeltcharakter der erfolgsabhängigen Jahreszahlung. Die in Ziffer VI Abs. 1 KBV enthaltene Regelung, dass auch dem betriebstreuen Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis die erfolgsabhängige Jahreszahlung für jeden Monat um 1/12 gekürzt wird, in dem er nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Vergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschuss zum Krankengeld oder die dort aufgeführten Leistungen nach dem MuSchG gehabt hat, bedeutet, dass die Höhe der Jahreszahlung unmittelbar (auch) davon abhängig sein soll, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im fraglichen Geschäftsjahr erbracht hat, und lässt sich mit einer reinen Betriebstreueleistung nicht vereinbaren. c. Bei wertender Gesamtbetrachtung der den Rechtscharakter der in der KBV geregelten „erfolgsabhängigen Jahreszahlung“ charakterisierenden Kriterien überwiegen zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig diejenigen, die für einen Entgeltcharakter der in der KBV ausgelobten Zahlung sprechen. Zumindest liegt aber, wie auch das Arbeitsgericht diagnostiziert hat, eine Leistung mit Mischcharakter vor, mit der zumindest auch die vom Arbeitnehmer im fraglichen Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert werden soll, wenn und soweit sie als Teil der Leistung der Gesamtbelegschaft dazu beigetragen hat, die Unternehmensziele des Geschäftsjahres zu erreichen. In Anbetracht des zumindest auch gegebenen Entgeltcharakters der erfolgsabhängigen Jahreszahlung erweist sich die in Ziffer II 1. Spiegelstrich KBV enthaltene Stichtagsregelung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als rechtlich unzulässig und damit unwirksam. Sie kann dem Anspruch des Klägers somit nicht entgegen gehalten werden. 3. Im Übrigen spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts viel dafür, dass die in Ziffer II 1. Spiegelstrich enthaltene Stichtagsregelung rechtlich selbst dann keinen Bestand haben könnte, wenn mit der erfolgsabhängigen Jahreszahlung eine reine Betriebstreueleistung bezweckt worden wäre. a. So erscheint die Stichtagsregelung gemäß § 75 Abs.1, Abs.2 S.1 BetrVG unbillig, weil sie nicht danach differenziert, aus welchem Grund der Arbeitnehmer, der während des Geschäftsjahres ganz oder zumindest teilweise seine Arbeitsleistung erbracht hat, im Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zum jeweiligen Konzernunternehmen stand. Der Stichtagsregelung zufolge hätten nämlich selbst solche Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die erfolgsabhängige Jahreszahlung, die von der Beklagten mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, der vor dem Auszahlungszeitpunkt gemäß Ziffer VII KBV gelegen ist, betriebsbedingt gekündigt worden wären. Es widerspräche dem Gebot der Billigkeit, dass auch solche Arbeitnehmer von der ausgelobten Betriebstreueleistung ausgeschlossen würden, die durch den Arbeitgeber ohne ihr Zutun daran gehindert worden wären, die nach Auffassung der Beklagten von der KBV angestrebte Betriebstreue zu erbringen. b. Des Weiteren ist die Stichtagsregelung in Ziffer II 1. Spiegelstrich in Verbindung mit Ziffer VII KBV als intransparent anzusehen. aa. Ziffer VII KBV stellt auf die „Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr “ ab. § 341a Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet Versicherungsunternehmen, einen Jahresabschluss „ aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vorzulegen “. Unklar erscheint, ob der in Ziffer VII KBV verwandte Begriff „Feststellung“ die „Aufstellung“ im Sinne von § 341a Abs. 1 HGB meint oder den Zeitpunkt, in dem der Abschlussprüfer nach durchgeführter Prüfung sein Testat vorlegt. Dies kann zu einem deutlich späteren Zeitpunkt geschehen. bb. Der Arbeitnehmer, der durch die in der KBV in Aussicht gestellte erfolgsabhängige Jahreszahlung zu zukünftiger Betriebstreue angehalten werden soll, kann anhand der KBV somit nicht sicher abschätzen, wie lange er mindestens betriebstreu bleiben muss, um einen möglichen Anspruch aufgrund der in Ziffer II 1. Spiegelstrich enthaltenen Stichtagsregelung nicht zu gefährden. cc. Diese Unsicherheit wird noch dadurch verschärft, dass der Mitarbeiter auch erst mit „Feststellung des Jahresabschlusses“ erfährt, ob überhaupt und in welchem Umfang eine erfolgsabhängige Jahreszahlung für das vorangegangene Geschäftsjahr in Betracht kommt. Diese Unsicherheiten erscheinen geeignet, den potentiellen Anspruchsteller daran zu hindern, von seiner persönlichen beruflichen Dispositionsfreiheit rechtssicher Gebrauch machen zu können. c. Die zuletzt genannten Gesichtspunkte bedürfen jedoch keiner weiteren Vertiefung, da die Ansprüche des Klägers bereits aus den vom Arbeitsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkten zu bejahen sind. III. Auch der Berufung des Klägers konnte kein Erfolg beschieden sein. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % eines Monatsgehalts nach § 3 Abs.3 MTV Privates Versicherungsgewerbe steht dem Kläger für 2015 nicht zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch sind unstreitig nicht erfüllt, da der Kläger im Auszahlungszeitpunkt in einem – von ihm selbst – gekündigten Arbeitsverhältnis stand. In einem Tarifvertrag sind derartige Stichtagsregeln zulässig (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12, juris Rn 35). Eine quasi übertarifliche Zusage dahingehend, dass die Stichtagsklausel für den Kläger nicht gelten solle, lässt sich nicht feststellen. Die vom Kläger bei der Vergütungsumstellung angemahnt „Wertgleichheit“ ist im Sinne einer Bestandsschutzgarantie zu verstehen. Diese war im Zeitpunkt der Umstellung gewahrt. Mittlerweile hat sich das Gehalt des Klägers doch längst weiterentwickelt und übertrifft auch ohne die tariflichen Sonderzahlungen den Besitzstand im Jahre 2010 bei weitem. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Eine Divergenz mit einer gegenteiligen Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts ist, soweit dem Berufungsgericht bekannt, nicht gegeben. Im Übrigen sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt. Auf die Frage, ob eine vom Arbeitgeber gewährte Zusatzleistung allein deshalb, weil ihre Voraussetzungen am Unternehmenserfolg orientiert sind, als leistungsbezogenes, im Synallagma stehendes Entgelt anzusehen wäre, kommt es vorliegend nicht an, da für den Entgeltcharakter der vorliegend streitgegenständlichen Leistung noch zahlreiche weitere Kriterien streiten.