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Urteil

7 Sa 69/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2018:0927.7SA69.18.00
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Leitsätze

1. Eine in einem Vorarbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG erworbene Berufserfahrung erfüllt nicht das Tarifmerkmal der „einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen…Arbeitsverhältnis zum Bund“ im Sinne von § 16 Abs.2 S.2 TVöD (Bund) a.F.

2. § 16 Abs.2 S.2 TVöD (Bund) a.F. verstößt auch nicht gegen das europarechtliche Grundrecht der Freizügigkeit aus Art.45 AEUV/Art. 7 der VO (EU) 492/2011 (Anschluss an BAG vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.12.2017 in Sachen 4 Ca 1821/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Vorarbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG erworbene Berufserfahrung erfüllt nicht das Tarifmerkmal der „einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen…Arbeitsverhältnis zum Bund“ im Sinne von § 16 Abs.2 S.2 TVöD (Bund) a.F. 2. § 16 Abs.2 S.2 TVöD (Bund) a.F. verstößt auch nicht gegen das europarechtliche Grundrecht der Freizügigkeit aus Art.45 AEUV/Art. 7 der VO (EU) 492/2011 (Anschluss an BAG vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.12.2017 in Sachen 4 Ca 1821/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers aus einem Arbeitsverhältnis, welches vom 15.04.2013 bis 31.08.2014 Bestand hatte. Der Streit beruht darauf, dass der Kläger für den Zeitraum Januar 2014 bis August 2014 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 TVöD (Bund) Stufe 5 begehrt, während ihm die Beklagte nur Gehalt nach Entgeltgruppe 10 TVöD (Bund) Stufe 4 bezahlt hat. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 13.12.2017 Bezug genommen. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 22.12.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 22.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 22.03.2018 begründet. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass bei der Bewertung des Umfangs seiner Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe 10 seine Vorbeschäftigungszeiten bei der D T AG nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. hätten angerechnet werden müssen. Bei der D T AG handele es sich um ein Unternehmen, das aus dem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes D e B hervorgegangen sei. Auch heute noch sei die Organisation und Struktur der D T AG in weiten Teilen als öffentlich-rechtlich zu bezeichnen. Zunächst sei sogar der Bund Alleinaktionär der D T AG gewesen. Sinngemäß argumentiert der Kläger, wenn schon § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) nicht unmittelbar auf Vordienstzeiten bei der D T anwendbar sein sollte, so beinhalte die Vorschrift zumindest eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung auf ehemalige Beschäftigte der D T AG geschlossen werden müsse. Die Anrechnung der in seiner mehr als 15-jährigen Tätigkeit für die D T AG gewonnenen Berufserfahrung führe zu einem Anspruch auf Vergütung nach Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD. Ferner wiederholt der Kläger auch seine Rechtsansicht, dass § 16 Abs.2 S.2 TVöD (Bund) a.F. gegen das europäische Grundrecht der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV / Artikel 7 der VO (EU) 492/2011 verstoße. Insoweit bestehe ein Anspruch nach dem Grundsatz der „Anpassung nach oben“ dahingehend, dass auch die bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrungen bei der Stufenzuordnung angerechnet werden müssten. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen reinen Inlandssachverhalt, da er, der Kläger, für die D T AG zeitweise in England tätig gewesen sei und außerdem auch Arbeitnehmer anderer Mitgliedsstaaten von der tariflichen Regelung betroffen seien. Schließlich bleibt der Kläger auch dabei, dass ihm im Rahmen seiner Einstellungsverhandlungen durch die Zeugin S mit Rechtsbindungswille individuell zugesagt worden sei, dass seine Vergütung nach sechs Monaten auf die Stufe 5 angehoben werde. Dem stehe auch das arbeitsvertragliche Schriftformerfordernis nicht entgegen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.12.2017, Aktenzeichen 4 Ca 1821/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.938,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen, und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, welches sie im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend hält. Dementsprechend tritt die Beklagte der Berufungsbegründung des Klägers im Einzelnen mit rechtlichen Einwänden entgegen. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und der Berufungserwiderungsschrift sowie des Sitzungsprotokolls vom 27.09.2018 wird Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.12.2017 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hat den Rechtsstreit nicht nur im Ergebnis zutreffend entschieden, sondern ihre Entscheidung auch umfassend und überzeugend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht sich das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang zu Eigen. Aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bleibt zusammenfassend und ergänzend nur noch das Folgende auszuführen: 1. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers darauf, in der streitgegenständlichen Zeit vom 01.01. bis 31.08.2014 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 TVöD (Bund) Stufe 5 statt nach Maßgabe der Stufe 4 dieser Entgeltgruppe vergütet zu werden, besteht nicht. a. Unstreitig bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TVöD (Bund). Es besteht auch Einvernehmen der Parteien darüber, dass der Kläger für die von ihm auszuübende Tätigkeit Entgelt der Entgeltgruppe 10 TVöD beanspruchen konnte. b. Der Kläger wurde seinerzeit bei der B D erstmals zum 15.04.2013 neu eingestellt. Dementsprechend wäre er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) a.F. „ zwingend der Stufe 1 zugeordnet “ gewesen. Nur auf der Grundlage eines Erlasses des B vom 06.09.2006 konnte der Kläger übertariflich in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 eingruppiert werden. Eine höhere Stufenzuordnung als diejenige in die Stufe 4 ließ dieser Erlass aber ebenfalls nicht zu. c. Aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. kann der Kläger nichts für sich herleiten. Nach dieser Tarifnorm konnten nur solche Beschäftigte unter dem Aspekt der „ einschlägigen Berufserfahrung “ eine höhere Stufenzuordnung beanspruchen, wenn sie eine „ mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund “ [Hervorhebung nur hier] vorzuweisen hatten. In der Protokollerklärung zu dieser Tarifvorschrift haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis in dem genannten Sinne dann besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Bund ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. d. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger zum 15.04.2013 erstmals bei der beklagten B eingestellt. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund, wie in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. angesprochen, bestand somit nicht. e. Entgegen der Ansicht des Klägers kann seine Vorbeschäftigung bei der D T AG aus der Zeit von August 1997 bis 31.12.2012 nicht als „ vorheriges Arbeitsverhältnis zum Bund “ angesehen werden. Mit „ Bund “ ist unmissverständlich die B gemeint, für deren Arbeitsverhältnisse die Tarifpartner das Tarifvertragssystem des öffentlichen Dienstes geschaffen haben. Die D T AG war schon zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei ihr aufnahm, kein Bestandteil des öffentlichen Dienstes mehr, sondern ein davon zu unterscheidendes privatwirtschaftlich konstituiertes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Vor allem unterfiel die D T AG auch nicht dem Tarifvertragssystem des öffentlichen Dienstes, sondern die zuständigen Tarifvertragsparteien haben für den Bereich der D T AG ein eigenes Tarifvertragssystem etabliert. f. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien bei Schaffung von § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. ganz bewusst eine Einschränkung auf Vorarbeitsverhältnisse „ zum Bund “ vorgenommen haben. Dafür, dass eine einschlägige Berufserfahrung, die neu einzustellende Arbeitnehmer bei anderen Vorarbeitgebern erworben haben, nicht zu einem höheren Anfangsgehalt in Form einer schon anfänglich höheren Stufenzuordnung führen soll, können die Tarifvertragsparteien nachvollziehbare Gründe haben (dazu sogleich). Anhaltspunkte für eine unbewusste Tarifregelungslücke in dem Sinne, dass die Tarifvertragsparteien gerade an Vorarbeitsverhältnisse bei der D T AG nicht gedacht haben könnten, sind nicht vorhanden. g. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG ist auch bereits anerkannt, dass die Nichtberücksichtigung der bei anderen Arbeitnehmern erlangten Berufserfahrung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das BAG führt aus: „ cc) Die mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) a.F. vorgenommene Besserstellung von Beschäftigten, die bei ihrer Einstellung eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund vorweisen können, war sachlich gerechtfertigt und hat den Gestaltungsspielraum, welcher den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zusteht, nicht überschritten. (1) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung annehmen, dass in der weit überwiegenden Mehrzahl von Fällen eine nicht länger als sechs bzw. zwölf Monate zurückliegende Tätigkeit beim Bund, die eine einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, den Beschäftigten befähigt, nach seiner Wiedereinstellung die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung schneller in vollem Umfang im neuen Arbeitsverhältnis einzusetzen, als dies einem Arbeitnehmer möglich ist, der seine Berufserfahrung in den oftmals gänzlich andersartigen Strukturen bei anderen Arbeitgebern, namentlich bei solchen der Privatwirtschaft, erworben hat (vgl. zu § 16 Abs. 2 TV-L BAG vom 23.09.2010, 6 AZR 180/09, Rn. 18). … (2) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien einen Anreiz zur kurzfristigen Rückkehr solcher Beschäftigten in den öffentlichen Dienst der Beklagten schaffen wollten, die bereits einschlägige Berufserfahrungen bei der Beklagten erworben haben (vgl.. zu § 16 Abs. 2 TV-L BAG vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15, Rn. 48; BAG vom 23.09.2010, 6 AZR 180/09, Rn. 18). (3) Schließlich haben die Tarifvertragsparteien bei der Stufenzuordnung das Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG beachtet (vgl. hierzu zuletzt BAG vom 23.11.2017, 6 AZR 33/17, Rn. 18 ff. m.w.N.). Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) a.F. macht es keinen Unterschied, ob die einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund stammt .“ (BAG vom 25.01.2018, 6 ‚AZR 791/16, Rn. 28 ff. bei juris). 2. Auch die weitere Annahme des Klägers, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. gegen das europarechtliche Grundrecht der Freizügigkeit aus Artikel 45 AEUV / Artikel 7 der VO (EU) 492/2011 verstoße, trifft nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG nicht zu. a. Dabei ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Fall ein europarechtsrelevanter grenzüberschreitender Bezug nicht gegeben ist. So geht es nicht etwa darum, ob eine vom Kläger im EU-Ausland erworbene Ausbildung oder Berufsqualifikation oder eine in einem innerhalb der EU absolvierten ausländischen Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung nach den inländischen Tarifnormen anzurechnen ist oder nicht. Vielmehr streiten die Parteien darum, ob die Berufserfahrung, die der Kläger in einem Vorarbeitsverhältnis zur D T erworben hat, im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. anzurechnen wäre. Bei der D T AG war der Kläger als deutscher Staatsbürger bei einem deutschen Unternehmen auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts beschäftigt. Dies galt im Übrigen auch für den Zeitraum, in dem er als Arbeitnehmer der D T AG für diese vorübergehend für einen in England tätig war. b. Nach der Rechtsprechung des BAG sind die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinaus weisen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden. (BAG vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16, Rn. 19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ausdrücklich führt das BAG aus: „Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union (EuGH) hat der Senat bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bereits entschieden, dass dieser nicht gegen Artikel 45 Abs. 2 AEUV und Artikel 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung verstößt, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union erworben haben. Der Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist dann nicht eröffnet (vgl. BAG vom 23.02.2017, 6 AZR 843/15, Rn. 20 ff.). Diese Rechtsprechung wurde bezogen auf § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD a.F. fortgeführt und gefestigt (vgl. BAG vom 21.12.2017, 6 AZR 245/16 Rn. 44 ff.). § 16 TVöD-AT (Bund) a.F. weist in Bezug auf unionsrechtliche Vorgaben keine Besonderheiten auf, welche eine hiervon abweichende Beurteilung erforderlich machen würden.“ (BAG vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16, Rn. 20). c. Im Weiteren führt das BAG dann noch aus, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) a.F. auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen „ Inländerdiskriminierung “ keinen unionsrechtlichen Bedenken unterliegt und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des deutschen Arbeitsrechts verstößt. Wegen der umfassenden Ausführungen des BAG zur einschlägigen europarechtlichen Problematik wird Bezug genommen auf die Entscheidung vom 25.01.2018, 6 AZR 791/16, Rn. 19 ff. d. A. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 3. Schließlich können auch die Behauptungen des Klägers dazu, dass ihm eine Höherstufung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 individual-rechtlich verbindlich zugesagt worden sei, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. a. Zu Recht weist das Arbeitsgericht bereits darauf hin, dass die Argumentation des Klägers insoweit widersprüchlich erscheint. aa. So behauptet der Kläger, die damalige Personalsachbearbeiterin Sch (jetzt S ) habe ihm – irgendwann im Laufe der Einstellungsverhandlungen – rechtsverbindlich zugesagt, dass er sechs Monate nach seiner Einstellung von der Stufe 4 in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 höhergruppiert werde. bb. Dazu passt jedoch in keiner Weise die vom Kläger selbst vorgelegte E-Mail, die er am 12.08.2013 an eben diese damalige Frau Sch gerichtet hat. Der Inhalt dieser vom Kläger selbst formulierten E-Mail lässt sich in gleich mehrfacher Hinsicht nicht mit seiner jetzigen Behauptung einer bereits vor Vertragsbeginn erfolgten rechtsverbindlichen Zusage in Einklang bringen. aaa. So formuliert der Kläger, dass „ wir uns auf eine Einstellung bei E 10 Stufe 4 geeinigt “ haben, um dann weiter auszuführen: „ Sie sagten mir damals, dass man die Erfahrungsstufe innerhalb der ersten sechs Monate noch „aufstocken“ kann “. Bereits diese Formulierung passt nicht zu der Behauptung, dass bereits eine rechtsverbindliche Vereinbarung auf eine höhere Stufe, nämlich die Stufe 5, vorgelegen habe, die jetzt nur noch vollzogen werden müsste. Wenn von „ aufstocken können “ die Rede ist, deutet dies darauf hin, dass erst noch ein Rechtsakt zu erfolgen hätte, der eine Höherstufung bewirkt und verbindlich macht. Folgerichtig heißt es schon im Betreff der E-Mail: „ Antrag auf Eingruppierung in Gehaltsgruppe E 10 Stufe 5“ [Hervorhebung nur hier] und formuliert der Kläger im vorletzten Satz der E-Mail, dass er „ eine Umgruppierung in Stufe E 10 5 beantragen “ möchte. Folgte man den jetzigen Behauptungen des Klägers im Prozess, hätte er seinerzeit nur noch an die Umsetzung der bereits vereinbarten und im Zeitpunkt der E-Mail auch alsbald fälligen Höherstufung erinnern bzw. diese einfordern müssen. bbb. Aber auch der letzte Satz im Textteil der E-Mail vom 12.08.2013 kann mit der Behauptung einer rechtsverbindlichen Zusage durch die damalige Frau Sch schwerlich in Übereinstimmung gebracht werden. In diesem Satz bringt der Kläger nämlich zum Ausdruck, dass er gar nicht weiß, ob Frau Sch für sein Anliegen, eine Einstufung in Stufe E 10 5 zu beantragen, überhaupt die richtige Ansprechpartnerin ist. Der Satz lautet nämlich: „ Sind Sie die richtige Ansprechpartnerin, bzw. können Sie mir bitte die richtigen Ansprechpartner benennen .“ Wieso der Kläger im Rahmen der Einstellungsgespräche davon ausgehen konnte, dass eine Personalsachbearbeiterin Sch die Befugnis besäße, ihm rechtsverbindliche Zusagen zu einer übertariflichen Einstufung zu machen, wenn er im August 2013 nicht einmal weiß, ob Frau Sch für sein Anliegen einer Höherstufung die „ richtige Ansprechpartnerin “ ist, erklärt der Kläger mit keinem Wort. Bezeichnenderweise führt die weitere Personalsachbearbeiterin S R innerhalb des vom Kläger vorgelegte E-Mail-Verkehrs in einer E-Mail an den Kläger vom 01.03.2013 aus: „ Bezüglich Ihrer Gehaltsvorstellungen werde ich versuchen, so schnell wie möglich Rücksprache mit der Referatsleitung zu halten “. b. Darüber hinaus erscheint es schließlich auch – unabhängig von der Frage nach der Existenz eines konstitutiven Schriftformerfordernisses – ausgesprochen ungewöhnlich, wenn bei Abfassung eines schriftlichen Arbeitsvertrages für einen neu eingestellten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine angeblich zu diesem Zeitpunkt schon rechtsverbindlich bestehende Gehaltsabsprache in dem Text des Vertrages keine Aufnahme findet. c. Das Arbeitsgericht hat den Sachvortrag des Klägers, ihm sei eine Höherstufung in die Stufe 5 bereits im Rahmen der Einstellungsgespräche rechtsverbindlich zugesagt worden, zurecht als unplausibel und einer Beweisaufnahme daher weder zugänglich, noch bedürftig bewertet. 4. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Klageforderung auch der Höhe nach unzutreffend berechnet wurde. Richtigerweise ergäbe sich, wenn der Anspruch dem Grunde nach bejaht werden könnte, nur eine Forderung in Höhe von 3.587,04 € brutto. Auf die Berechnung der Beklagten auf Seite 2 ihres Klageerwiderungsschriftsatzes vom 23.10.2015, der der Kläger in der Folgezeit nicht mehr konkret entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, nachdem das BAG in seiner jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung die europarechtlichen Implikationen der vorliegenden Fallgestaltung ebenso geklärt hat wie die Zulässigkeit der tarifvertraglichen Bevorzugung von Vorarbeitsverhältnissen beim jetzigen Arbeitgeber.