Beschluss
6 TaBVGa 3/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2018:1213.6TABVGA3.18.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Eilverfahren: Der Europäische Betriebsrat begehrt die Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen, bleibt damit aber aus tatsächlichen Gründen ohne Erfolg.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2018 – 1 BVGa 7/18 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Eilverfahren: Der Europäische Betriebsrat begehrt die Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen, bleibt damit aber aus tatsächlichen Gründen ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2018 – 1 BVGa 7/18 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e A. Die Beteiligten streiten im Eilverfahren um Beteiligungsrechte des Europäischen Betriebsrats und in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage, ob der Europäische Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung von Interessenausgleichsverhandlungen haben kann. Der Antragsteller ist der für die Unternehmensgruppe D T in Europa aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung gebildete Europäische Betriebsrat (EBR). Die Beteiligte zu 2 ist die Obergesellschaft des D -Konzerns. Die T-S I GmbH (TSI) ist eine 100%ige Tochter mit ca. 20.000 Beschäftigten. Die besagte Vereinbarung zur Errichtung des EBR regelt in § 10 dessen Unterrichtung und Anhörung bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Dort heißt es: § 10 Unterrichtung und Anhörung (1) Unterrichtung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an den EBR, um ihm Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es dem EBR ermöglicht, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Unternehmensgruppe D T vorzubereiten. (2) Anhörung im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem EBR und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es dem EBR auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb der Unternehmensgruppe D T berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss den EBR gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf seine etwaige Stellungnahme zu erhalten. (3) Unterrichtung und Anhörung des EBR sind spätestens gleichzeitig mit der der nationalen Arbeitnehmervertretungen durchzuführen. (…)“. Die TSI beabsichtigt eine Restrukturierung. Diese soll, jedenfalls in dem zwischen den Beteiligten streitigen strukturellen Verständnis der Arbeitgeberin, in zwei Stufen verlaufen, wobei die erstere Stufe aus vier sogenannten „Initiativen“ bestehen soll, nämlich: Zusammenlegung der Vertriebe; grundlegende Veränderung der Organisation nach Portfolioelementen; grundlegende Veränderung der weltweiten Produktion; Reduzierung der sogenannten Overheads. Am 17.01.2018 erfolgte eine Erstinformation des Gesamtbetriebsrats der TSI (GBR) zu den genannten vier Initiativen. Am darauffolgenden Tag, dem 18.01.2018, rügte der Antragsteller, seinerseits noch nicht informiert worden zu sein. Gleichzeitig forderte er die Beteiligte zu 2 auf, alle Entscheidungen oder Umsetzungen von grenzüberschreitenden Maßnahmen zu unterlassen, bevor er ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Am darauffolgenden Tag, dem 19.01.2018, antwortete die Beteiligte zu 2, es handele sich nach ihrer Auffassung noch nicht um Maßnahmen im Sinne der EBR-Vereinbarung. Weitere zwei Wochen später, am 31.01.2018, erfolgte eine Erstinformation des Konzern-Betriebsrats (KBR) zu den besagten vier Initiativen. Diese Erstinformation wurde am 07.02.2018 an den Antragsteller weiter geleitet. Inhaltliche Erläuterungen erfolgten hierzu in der Sitzung des Antragsstellers vom 27.02.2018. Mit Schreiben vom 14.03.2018 rügte der Antragsteller, dass nach seiner Auffassung die Information zu spät erfolgt sei. Die Beteiligte zu 2 entgegnete hierzu, es habe sich nur um eine Erstinformation gehandelt. Mit Schreiben vom 14.06.2018 erfolgte eine weitere von der Beteiligten zu 2 so genannte „Erstinformation“ und am 22.06.2018 die Übermittlung von konkretisierenden Unterlagen mit Blick auf den geplanten Wegfall von 6000 Arbeitsplätzen in Deutschland und 10.000 Arbeitsplätzen weltweit. Am 29.06.2018 wurden dem Antragsteller durch die TSI weitere Pläne erläutert. Dort wurde die Absicht mitgeteilt, am 15.08.2018 einen Interessenausgleich abzuschließen. Eine entsprechende Präsentation mit weiteren Erläuterung erfolgte durch die Beteiligte zu 2 am 17./18.07.2018. Am 17.07.2018 beschloss der GBR, die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit der TSI in der Woche vom 30.07.2018 bis 02.08.2018 aufzunehmen. Diese Interessenausgleichsverhandlungen bis zum Abschluss seiner vollständigen Beteiligung zu verhindern, ist das Ziel des Antragstellers, der deshalb am 18.07.2018 beschloss, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Mit den Anträgen in seiner Antragsschrift vom 27.07.2018 hat der Antragsteller im Eilverfahren die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 begehrt, auf die TSI dergestalt einzuwirken, dass dort eine dreifache Unterlassung bewerkstelligt wird, nämlich (1.) es zu unterlassen, mit dem GBR Verhandlungen über das Projekt „Transformation T-S “ aufzunehmen , bevor nicht die Unterrichtung des EBR abgeschlossen ist; (2.) es zu unterlassen, mit dem GBR Verhandlungen über das besagte Projekt aufzunehmen , bevor nicht die Anhörung des EBR begonnen hat ; (3.) es zu unterlassen, mit dem GBR Verhandlungen über das besagte Projekt abzuschließen , bevor nicht die Anhörung des EBR abgeschlossen ist. Am 21.08.2018, also drei Wochen nach Verkündung des hier zur Überprüfung anstehenden Beschlusses des Arbeitsgerichts, wurde zwischen der TSI und dem GBR ein Interessenausgleich „zur Transformation der T-S “ abgeschlossen (Anlage AS 20, Bl. 571). Dort heißt es in § 5 wörtlich: (1) Die aus der Transformation T-S resultierenden betriebsändernden Maßnahmen werden in Abhängigkeit vom Konzeptions- und Planungsstand der jeweiligen Maßnahmen sowie unter Einhaltung der Mitbestimmungs- und Informationsrechte des GBR nach dem BetrVG (in der Regel in Form eines Interessenausgleiches) umgesetzt. Die Beteiligungsrechte der Gesamtschwerbehindertenvertretung nach dem SGB IX bleiben unberührt. (2) Der jeweils aktuelle Stand sowie den Implementierungs- und Umsetzungsgrad des Transformationsprogrammes wird dem GBR in regelmäßigen Abständen vorgestellt. Die Inhalte der Informationen werden zwischen Arbeitgeber und GBR abgestimmt. (3) Der GBR wird insbesondere rechtzeitig und umfassend über betriebsändernde Maßnahmen sowie deren personelle Auswirkungen informiert. An die Information schließt sich eine umfassende Beratung an, die so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass das zuständige Gremium noch Einfluss auf die Willensbildung des Unternehmens nehmen kann. Das Ergebnis der Beratung wird, soweit erforderlich, in einem Interessenausgleich zusammengefasst. (4) Bereits jetzt vereinbaren die Parteien, dass sie a) zu Beginn des Quartals 4/2018 in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zur Zielorganisation des Organisationsbereichs Delivery Fixed-Line Services innerhalb der PU TC Services entsprechend der folgenden Eckpunkte eintreten: – Start der Zielorganisation der Delivery Fixed-Line Services zum 01.04.2019, – Reduzierung bei den Personalbeständen in Höhe von ca. 200 FTE, – Durchführung eines Anbietungsverfahrens entsprechend § 12 (1) Ziffer 1.4 und 1.5 (wesentliche Verfahrensregelungen; Bündelung der Overheadfunktionen an zentralen Standorten; Versetzung in eine JSP-Einheit; Anwendung des Abschnittes III der GBV Veränderungsmanagement), – Anwendung der Rahmenregelung dieses Interessenausgleichs. b) ab Ende des Quartals 1/2009 in Interessenausgleichs- und Sozialplaverhandlungen zu weiteren Bestandsreduzierungen (insbesondere Automatisierung / Standardisierung / Near- und Offshore) in Höhe von ca. 315 FTE innerhalb des Organisationsbereichs Delivery Fixed-Line Services der PU TC Services eintreten. c) zu Beginn des Quartals 4/2018 in Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu einem Übergang des Bereiches Security der D T H and S Solutions GmbH zur T-S Solutions for Research GmbH eintreten. Der Übergang soll zum 1.4.2019 stattfinden. Protokollnotizen zu § 5 (3): 1. die Parteien vereinbaren die Aufnahme von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu einer Optimierung der Organisationsstruktur der Portfolio Unit Managed Infrastructure Services & private Cloud (kein Gegenstand der Verhandlungen ist ein Personalabbau in den Overhead-Funktionen). 2. die weitere Ausgestaltung des Bereichs Internal Security & Cyber Defense innerhalb der PU Security innerhalb der Portfolio Unit Security ist nicht Gegenstand dieses Interessenausgleichs, sondern bleibt einer Interessenausgleichsverhandlungen außerhalb der Transformation T-S vorbehalten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Projekt „Transformation T-S “ tatsächlich in einen nationalen und einen Europäischen Teil teilbar ist, wie es die Beteiligte zu 2 und die TSI behaupten; ob der Interessenausgleich vom 21.08.2018 das gesamte Projekt „Transformation T-S “ umfasst und welche Regelungsbereiche noch offen sind, insbesondere mit Blick auf § 5 des Interessenausgleichs vom 21.08.2018; ob die dem Antragsteller vorliegenden Informationen und Antworten auf seine Fragen, den Anforderungen des § 10 der Vereinbarung an „Unterrichtung“ und „Anhörung“ genüge tut; und schließlich: was genau unter „Unterrichtung“ und „Anhörung“ im Sinne der EBR-Vereinbarung zu verstehen ist. Zur Begründung seiner Anträge im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Antragsteller vorgetragen, die Beteiligte zu 2 und die TSI hätten ihn wiederholt verspätet über geplante Maßnahmen unterrichtet. Jetzt plane die Beteiligte zu 2 tatenlos zu dulden, dass ihre Tochter TSI mit dem dort errichteten GBR Verhandlungen über einen Interessenausgleich führe, bevor mit ihm, dem Antragsteller, das Beteiligungsverfahren abgeschlossen sei. Er sei der Auffassung, dass die Aufnahme von Verhandlungen mit den GBR so lange zu unterbleiben habe, bis er vollständig und abschließend unterrichtet und angehört worden sei. Auch der Abschluss von Verhandlungen habe so lange zu unterbleiben, bis seine Anhörung abgeschlossen sei. Er habe bisher nur unvollständige Informationen erhalten. Bereits bei den am 17.01.2018 dargestellten „Initiativen“ habe es sich um Maßnahmen iSd. EBR-V gehandelt. Der hier geltend gemachte Anspruch des Europäischen Betriebsrats sei in richtlinienkonformer Rechtsfortbildung anzuerkennen durch Analogie zu § 23 Abs. 3 BetrVG und § 1004 BGB. Die Bußgeldvorschrift in § 45 EBRG sei keine hinreichend „wirksame und abschreckende Maßnahme“ im Sinne des Europarechts. Diese Erwägungen seien auch einschlägig für den (nicht aufgrund Gesetzes sondern) aufgrund einer Vereinbarung errichteten EBR, wie hier, bei dem grds. § 45 EBRG (also die hier auszulegende Sanktionsnorm) keine Anwendung finde. Weder habe sich die Angelegenheit in der Zwischenzeit erledigt, noch hätten sich die Planungen der TSI bisher auf nur nationale Themen beschränkt. Der in der Zwischenzeit abgeschlossene Interessenausgleich sei lediglich eine Rahmenvereinbarung. Dies ergebe sich aus § 5 und den dort angesprochenen weiteren Maßnahmen, die ebenfalls interessenausgleichspflichtig seien. Nach wie vor stünden also seine Beteiligungsrechte im Raume, die sowohl von der TSI verletzt, wie auch von der Beteiligten zu 2 missachtet würden. Bei den Planungen der TSI handele es sich um grenzüberschreitende Maßnahmen, da die angekündigten Verlagerungen von Tätigkeiten in mehr als zwei Mitgliedsstaaten, nämlich außer in Deutschland, auch in Ungarn, der Slowakei, Großbritannien, Österreich und Spanien beabsichtigt seien. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, auf die T-S I GmbH dahingehend einzuwirken, dass diese mit dem Gesamtbetriebsrat der T-S I GmbH keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ aufnimmt, solange die Unterrichtung des Beteiligten zu 1 über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ gemäß § 1 Abs. 7 EBRG i.V.m. § 10 Abs. 1-3 EBR-Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist; 2. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, auf die T-S I GmbH dahingehend einzuwirken, dass diese mit dem Gesamtbetriebsrat der T-S I GmbH keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ aufnimmt, solange die Anhörung des Beteiligten zu 1 über die Umstrukturierungsmaßnahme“ Transformation T-S “ gemäß § 1 Abs. 7 EBRRG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3 EBR-Vereinbarung noch nicht begonnen hat; 3. die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, auf die T-S I GmbH dahingehend einzuwirken, dass diese keine Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß §§ 111 ff. BetrVG zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ mit dem Gesamtbetriebsrat der T-S I GmbH abschließt, solange die Anhörung des Beteiligten zu 1 über die Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ gemäß § 1 Abs. 7 EBRG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3 EBR-Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Es fehle dem Antrag sowohl an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund. Ein Anspruch, wie ihn hier der Antragsteller geltend mache, bestehe für den EBR schon dem Grunde nach nicht, weil er gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im Übrigen gehe es hier nicht um Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung über die Errichtung des Europäischen Betriebsrats. Der geplanten Maßnahme fehle der Bezug zum Ausland. Erst die zweite Stufe der „Umstrukturierung Transformation T-S 2018“ betreffe Maßnahmen mit Auslandsberührung. Diese seien aber noch gar nicht aktuell. Der Europäische Betriebsrat werde so früh wie möglich unterrichtet werden. Mit Beschluss vom 01.08.2018 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Dies geschah mit der Begründung, es fehle an einem Verfügungsanspruch. Zwar könne grds. aus § 30 EBRG oder hier aus § 10 Abs. 5 EBR-V ein Anspruch gegen die Konzernmutter entstehen, auf die Töchter einzuwirken. Dies betreffe aber nicht die Unterlassung von Maßnahmen. Einen solchen Unterlassungsanspruch sehe weder das Gesetz, noch die hier vorliegende Vereinbarung vor. Darin sei keine planwidrige Lücke zu erblicken, auch aus dem Blickwinkel des Europarechts nicht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wieso der Europäische Betriebsrat nicht schon unterrichtet gewesen sein sollte. Mit den ihm übersandten Informationen sei der EBR immer auf dem aktuellen Stand gehalten worden. Gegen diesen ihm am 03.08.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 03.09.2018 Beschwerde eingelegt. Diese hat er nicht gleichzeitig begründet. Vielmehr hat er sich die Begründungsfrist verlängern lassen. Im Rahmen dieser gewährten Verlängerung hat der Antragsteller seine Beschwerde am 09.10.2018 begründet. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es gebe keinen Unterlassungsanspruch des EBR. Es habe sich auf die Betrachtung nationaler Rechtsgrundsätze beschränkt und nicht die europarechtlichen Implikationen berücksichtigt. Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung sei die Annahme eines Unterlassungsanspruchs zwingend. Nur so sei eine den europäischen Binnenmarkt beeinträchtigende Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden. Durch den Abschluss des Interessenausgleichs habe sich das Verfahren nicht erledigt. Zwar seien dort in § 3 organisatorische Maßnahmen und in § 4 Personalbestandszahlen vereinbart, in § 5 seien aber weitere Interessausgleiche geplant. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2018 – 1 TaBVGa 7/18 abzuändern und nach den Anträgen der1. Instanz zu erkennen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Antragsteller sei umfassend unterrichtet und angehört worden. Nur kursorisch seien die folgenden Daten und Anlässe genannt: 07.02.2018; 27.02.2018; 29.06.2018; 18.07.2018: Juli 2018 Übermittlung von Frageliste durch die Arbeitsgruppe des EBR; 21.08.2018 Antworten der Konzernmutter auf die Fragen; 19.09.2018 Sitzung des Plenums mit Frage-Antwort; Diverse Telefonkonferenzen; 15.11.2018 Anhörungstermin mit Diskussion; 16.11.2018 Stellungnahme des EBR; 20.11.2018 Antwort der Konzernmutter; weitere Telefonkonferenzen. Selbst wenn der Antragsteller nicht unterrichtet und angehört worden wäre, bestünde kein Unterlassungsanspruch, nicht dem Wortlaut der Richtlinie nach, nicht dem Wortlaut des Gesetzes nach, nicht dem Wortlaut der Vereinbarung nach. Für eine richtlinienkonforme Auslegung fehle eine auslegungsbedürftige Norm, deshalb komme nur eine – unzulässige – richterliche Rechtsfortbildung in Betracht. Diese scheide aus, da sich der deutsche Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gegen einen Unterlassungsanspruch entschieden habe. Die Sanktion in § 45 EBRG reiche aus, weil sie hinreichend wirksam und abschreckend sei. Das Thema „Transformation“ sei durch Abschluss des Interessenausgleichs, der das Wort „Transformation“ im Namen trage, abgeschlossen. Die in § 5 dieses Interessenausgleichs vorgesehenen weiteren Maßnahmen hätten alle nichts mit „Transformation“ zu tun. Durch das zögerliche Betreiben des Beschwerdeverfahrens habe der EBR das Eilbedürfnis selbst widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. I. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die einen Verfügungsanspruch begründen könnten. Es kann daher die naheliegende Frage zum Verfügungsgrund offen bleiben, ob der Antragsteller durch die vollständige Inanspruchnahme der Beschwerdefrist (Fristablauf: 03.09.2018) und durch seinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist (bis zum 09.10.2018) nicht die von ihm geltend gemachte Eilbedürftigkeit mit Blick auf die am 15.08.2018 beginnenden Verhandlungen der TSI mit dem GBR selbst widerlegt hat. 1. Die Anträge zu 1 und 2 sind selbst dann unbegründet, wenn mit dem Kläger dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch des Europäischen Betriebsrats in Betracht gezogen würde. Beide Anträge haben sich in der Zwischenzeit erledigt. Mit den Anträgen zu 1 und 2 wollte der Antragsteller verhindern, dass die TSI mit dem GBR Verhandlungen aufnimmt , bevor bestimmte Bedingungen eingetreten sind. Das ist aber zwischenzeitlich geschehen. Dass die TSI bereits Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Umstrukturierungsmaßnahme „Transformation T-S “ aufgenommen hat, ergibt sich zwanglos aus der Tatsache, dass ein Interessenausgleich mit diesem Namen am 21.08.2018 abgeschlossen worden ist. Das wäre nicht möglich gewesen, ohne dass vorher Verhandlungen aufgenommen worden wären. 2. Gleiches oder zumindest ähnliches gilt für den Antrag zu 3. Auch hinsichtlich dieses Antrages fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag von Tatsachen, die einen Anspruch des Antragsstellers begründen könnten, wenn ihm dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch zustehen würde. Mit ihm verlangt der Antragsteller, es möge die Unterlassung des Abschlusses der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zum Thema „Transformation T-S “ mit dem GBR bewerkstelligt werden, bevor bestimmte Bedingungen eingetreten sind. Ein Interessenausgleich kann - ohne Zwang oder Gewalt - nicht unterschrieben werden, wenn nicht vorher die Verhandlungen abgeschlossen sind. Mit den Unterschriften unter dem Interessenausgleich zum Thema „Transformation T-S “ waren somit auch die Verhandlungen über dessen Abschluss abgeschlossen. Soweit der Antragsteller auf § 5 des Interessenausgleichs und auf die dort genannten weiteren Regelungsbereiche Bezug nimmt, die von den Betriebsparteien selbst als noch zu regelnde definiert wurden, weist er zwar richtigerweise auf die Tatsache hin, dass die Betriebsparteien das Thema „Transformation“ nicht T-S als abgeschlossen betrachten. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass am 21.08.2018 ein Interessenausgleich mit dem Namen „Transformation T-S “ abgeschlossen worden ist, dessen Abschluss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz am 13.12.2018 nicht mehr verhindert werden konnte. Es wäre nun an dem Antragsteller gewesen, den Antrag umzustellen und die konkrete Maßnahme zu benennen, deren Verhinderung er nun begehrt. Selbst wenn der Antragsteller seinen Antrag entsprechend konkretisiert hätte (z.B. auf die Maßnahme „Bestandsreduzierungen- insbesondere Automatisierung / Standardisierung / Near- und Offshore - in Höhe von ca. 315 FTE innerhalb des Organisationsbereichs Delivery Fixed-Line Services der PU TC Services), wäre der Antrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz nicht entscheidungsreif und daher im Eilverfahren abzuweisen gewesen, weil der Antragsteller nicht deutlich gemacht hat, welche konkreten Unterrichtungs- oder Anhörungsmaßnahmen noch fehlen. Jedenfalls hätte er auf die Darlegungen der Beteiligten zu 2 zu den diversen Informationstatbeständen, Besprechungen, Telefonkonferenzen, Powerpoint-Präsentationen etc. mitteilen müssen, an welcher Stelle er eine Informations- oder Beteiligungslücke hinsichtlich welcher Maßnahme vermutet. So aber bleibt die Frage offen, was zum Abschluss des Unterrichtungsverfahrens nach § 10 der EBR-V noch fehlt. Hinzukommt, dass der Antragsteller bei einer entsprechenden Konkretisierung des Antrages mit Blick auf diese weitere - nach seiner Auffassung zu verhindernde - Maßnahme hätte vortragen müssen, dass diese Maßnahme oder zumindest die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs wegen dieser Maßnahme, konkret bevorsteht. Eine einstweilige Verfügung „auf Vorrat“ sieht das Gesetz nicht vor. Die höchst streitige Rechtsfrage, ob dem Europäischen Betriebsrat dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch zustehen könnte, konnte nach alledem im vorliegenden Eilverfahren offen- und dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Es kann allerdings der Antragsteller, wie bereits im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer, darauf hingewiesen werden, dass die von ihm benannte Literaturquelle ( Forst in: ZESAR 2013, 15-24) zwar einen Unterlassungsanspruch für einen Europäischen Betriebsrat annimmt, der kraft gesetzlicher Auffanglösung errichtet worden ist, ausdrücklich aber nicht für einen Europäischen Betriebsrat der (wie der Antragsteller ) kraft einer Beteiligungsvereinbarung besteht, die ihrerseits (wie hier) keinen ausdrücklichen Unterlassungsanspruch vorsieht. Nach allem bleibt es somit bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.