Leitsatz: Einzelfall zum Ersatz von Ausbildungskosten aufgrund einer tariflichen Regelung I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 27.03.2018 – 16 Ca 7379/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1800 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150 EUR brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 01.02.2018 eine monatliche Zulage i.H.v. 150 EUR brutto für denEinsatz in zwei verschiedenen Städten zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger alsArbeitsvermittler und als Mitarbeiter in der Schuldnerberatung zu beschäftigen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. III. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat hinsichtlich der erstenInstanz zu 2/5 der Kläger zu tragen und zu 3/5 die Beklagte; hinsichtlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger die vollständigen Kosten zu tragen. V. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Widerruf einer Zulage, über den Ersatz von Fortbildungskosten und um eine Pauschale für den Verzugsschaden. Der Kläger war zunächst ab dem 01.02.2008 als Arbeitsvermittler beschäftigt. Zum 01.12.2012 verringerte er die wöchentliche Arbeitszeit. Zur gleichen Zeit wurde er im Rahmen eines weiteren Teilzeitarbeitsvertrages als Schuldnerberater für eine andere Arbeitgeberin tätig. Die erste Arbeitgeberin gewährte dem Kläger mit „ Verfügung“ vom 15.10.2012 (Bl. 18 der Akte) eine Zulage. Diese Verfügung lautet: „Rückwirkend ab dem 01.12.2011 erhält Herr S wegen seines Einsatzes in zwei verschiedenen Städten eine widerrufbare monatliche Zulage in Höhe von 150,00 Euro. Beide Arbeitsverhältnisse gingen zum 01.01.2014 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Dort übte der Kläger weiterhin beide Tätigkeiten aus, nämlich in F und in K . Zuletzt erzielte er ein Gesamtbruttomonatseinkommen in Höhe von 3.122,00 EUR. Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem 01.02.2017 ein. Am 24.10.2016 beantragte der Kläger die Zustimmung zum Besuch einer externen Fortbildung mit dem Namen „I International“ (Formular Bl. 19). Bei der Beklagten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung (Bl. 21 ff d.A.) dort heißt es auszugsweise: „§ 7 Durchführung und Verfahren der beruflichen Bildungsmaßnahmen 1. Die Abnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zeitnah über die angebotenen Bildungsmaßnahmen informiert. 2. Anträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Bildungsmaßnahmen, die in den Konzernunternehmen angeboten werden (dezentrale Fortbildung) und die von externen Anbietern angeboten werden (externe Fortbildung), sind entgegenzunehmen und werden unverzüglich durch die jeweilige Geschäftsführung/Personalleitung an den dezentralen Bildungsausschuss weitergeleitet. Anträge für zentral ausgeschriebene Seminare (zentrale Fortbildung) werden an den zentralen Bildungsausschuss gegeben. Auch durch Vorgesetzte oder die Geschäftsführung nicht befürwortete Anträge sind den zuständigen Ausschüssen zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. 3. Bildungsmaßnahmen, die sich aus der abgestimmten Bildungsbedarfserhebung gemäß § 5 Abs. 1 und der konkreten Fort- und Weiterbildungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung ergeben oder aktuell aufgrund von Vorgaben der Vertragspartner bereits laufende oder neu geplante Maßnahmen erforderlich werden, sind betrieblich notwendig. Dies wird durch die Vorgesetzten auf dem Fortbildungsantrag bestätigt. 4. Bei betrieblich notwendigen Bildungsmaßnahmen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, teilzunehmen. […] § 8 Arbeitsbefreiung, 1. Für betrieblich notwendige interne und externe berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 entstehen der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer keine Seminar- und Reisekosten und es erfolgt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes. Seminarzeiten, die außerhalb der betrieblichen Betriebs- bzw. einrichtungsüblichen Arbeitszeiten liegen, werden als Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt auch für Seminarzeiten, die außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten liegen. Ansprüche aus den Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen der Länder bleiben unberührt. 2. Beruflichen Bildungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit nicht unmittelbar gemäß § 7 Abs. 3 ersichtlich ist, können auf Antrag durch Freistellung und Kostenbeteiligung des Unternehmens gefördert werden; über die Höhe und Art der Förderung entscheidet der jeweils zuständige Bildungsausschuss. 3. Bei externen Fort- und Weiterbildungen, die zur Erlangung eines höherwertigen Berufsabschlusses über einen längeren Zeitraum führen, hat die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer die Seminar- und Reisekosten selbst zu tragen; über einen Zuschuss zu den Seminarkosten entscheidet jeweils der zuständige Bildungsausschuss. 4. Bei kostenintensiven Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen können standardisierte Bindungsverträge mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen werden. […]“ Die direkte Vorgesetzte des Klägers lehnte diesen Antrag (Bl. 19) ab mit der Begründung „die Fortbildung ist nicht erforderlich, sofern der Einsatz in der zukünftigen individuellen Orientierungs- und Vermittlungsmaßnahme vorgesehen ist. Darüber hinaus steht der finanzielle Umfang der Fortbildung in keiner Relation zu den Einsatzmöglichkeiten von Herrn S .“ Auch durch die Geschäftsführung wurde der Antrag abgelehnt unter Bezugnahme auf die von der Vorgesetzten abgegebenen Begründung. Der paritätisch besetzte zentrale Bildungsausschuss konnte sich ebenfalls nicht mehrheitlich für den Antrag des Klägers aussprechen. Der Kläger war der Auffassung, die Ablehnung sei rechtswidrig, besuchte die Fortbildung trotz Ablehnung und begehrte sodann der Beklagten, wie ursprünglich schon beantragt, die Übernahme der Hälfte der Kosten. Mit der seit dem 07.11.2017 anhängigen Klage hat der Kläger die weitere Zahlung der Zulage in Höhe von 150,00 EUR monatlich begehrt für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018; er hat die Feststellung angestrebt, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, die Zulage zu zahlen; er hat die Beschäftigung als Jobcoach verlangt, hilfsweise als Arbeitsvermittler; er hat die Zahlung der Hälfte der Kosten, die er für eine Fortbildung aufgewandt hatte verlangt; und schließlich hat er die Zahlung einer Verzugsschadenpauschale begehrt. Er hat vorgetragen, nach seiner Auffassung stehe ihm die Zulage nach wie vor zu. Sie sei als Ausgleich für längere Fahrzeiten und höhere Fahrtkosten gewährt worden. Diese vielen immer noch an – jedenfalls wenn die Beklagte ihn vertragsgemäß beschäftige. Für die Monate, die die Beklagte die Zulage nicht gezahlt habe, sei auch die Verzugsschadenspauschale zu leisten. Weiter sei er der Auffassung, dass ihm die Hälfte der Kosten für die von ihm beantragte und von der Beklagten abgelehnte externe Fortbildung „I International“ in der Zeit vom 08.12.2016 bis 09.12.2017 zu erstatten sei. Diese habe er rechtzeitig beantragt, die Ablehnung sei rechtwidrig gewesen. Es handele sich um eine Fortbildung, die nach seiner Auffassung im Sinne des § 7 Abs. 3 der Konzernbetriebsvereinbarung notwendig sei. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.800,00 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150 EUR brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018 sowie 480,00 EUR netto zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit ab dem 01.02.2018 eine monatliche Zulage i.H.v. 150 EUR brutto für den Einsatz in zwei verschiedenen Städten zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Jobcoach und als Mitarbeiter in der Schuldnerberatung zu beschäftigen; Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Arbeitsvermittler und als Mitarbeiter in der Schuldnerberatung zu beschäftigen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.070,00 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Zulage sei dem Kläger gewährt worden, weil er angegeben habe, einen geringeren Lohn als seine Kollegen zu erhalten. Seit dem 01.10.2016 habe er wegen Krankheit, Abbau von Überstunden und Betriebsratstätigkeit keinen Arbeitstag mehr im Arbeitsprojekt gearbeitet. Der Widerruf der Zulage sei deshalb gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr so häufig in zwei Städten arbeite. Seine Bewerbung auf die Stelle als Jobcoach sei erfolglos geblieben, weil er kein Sozialpädagoge sei. Mit dem Urteil vom 27.03.2018 – 16 Ca 7379/17 – hat das Arbeitsgericht der Klage weitgehend stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Zulage i.H.v. 150 EUR. Die Zahlung dieser Zulage sei Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. In der Zeit von Februar 2017 bis Januar 2018 sei der Kläger weiterhin in zwei verschiedenen Städten tätig geworden. Die Beklagte habe sich von ihrer Verpflichtung, monatlich 150 EUR als Zulage zu zahlen, nicht durch einen einseitigen Widerruf lösen können. Ein solches einseitiges Widerrufsrecht sei bei Begründung der Verpflichtung der Beklagten nicht eingeräumt worden. Der in der „Verfügung“ vom 15.10.2012 enthaltene Widerrufsvorbehalt sei gemäß § 308 Abs. 4 BGB rechtsunwirksam, weil die Beklagte die Gründe für den Widerruf nicht auch nur ansatzweise benannt oder eingegrenzt habe. Da die Beklagte in den Monaten Februar 2017 bis Januar 2018 die Zulage nicht gezahlt habe, treffe sie die Verpflichtung, für jede Lohnzahlungsperiode eine Verzugspauschale i.H.v. 40 EUR zu zahlen. Der Klageantrag zu 3, mit dem der Kläger die Beschäftigung als Jobcoach verlange, sei unbegründet. Dafür sei der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Beschäftigung als Arbeitsvermittler und als Mitarbeiter der Schuldnerberatung verlange, begründet. Der Kläger könne die mit dem Antrag zu 4 geltend gemachte Erstattung der Ausbildungskosten nicht verlangen, da es an einer Anspruchsgrundlage fehle. Weder habe die Beklagte ihn angewiesen, die fragliche Fortbildung zu absolvieren, noch habe sie ihre Zustimmung erklärt. Der Kläger hat gegen das am 27.03.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts, das ihm am 30.08.2018 zugestellt worden ist, am 30.07.2018 Berufung eingelegt und diese am 27.08.2018 begründet. Die Beklagte ihrerseits hat am 27.09.2018 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 29.10.2018, begründet. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Fortbildungskosten zu tragen. Dies ergebe sich aus §§ 7, 8 der Konzernbetriebsvereinbarung. Aus § 4 ergebe sich seine Pflicht, sich fortzubilden. Die Beklagte sei aus dem Arbeitsvertrag und aus § 241, also im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, gehalten, seine Fortbildung zu befördern. Sie sei damit verpflichtet gewesen, seinem Fortbildungsantrag zuzustimmen. Die Beklagte sei daher zu verurteilen, entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 4), an ihn 3.070,00 EUR netto zu zahlen. Er habe auf dem Fortbildungsantrag gesondert vermerkt „ich trage die Hälfte der Kosten“. Mit der Abweisung dieses Antrages habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es eine Anspruchsgrundlage gebe. Mit der Begründung für die Ablehnung habe die Beklagte mit dem Wort „sofern“ ihre Ablehnung selbst unter eine auflösende Bedingung gestellt, die nicht eingetreten sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2018 – 16 Ca 7379/17 – teilweise abzuändern und die Beklagte entsprechend den Schlussanträgen in erster Instanz zu verurteilen; 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2018 – 16 Ca 7379/17 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung der monatlichen Zulage für den Monat Februar 2017 in Höhe von 150,00 EUR brutto eingeklagt hat; die Klage ferner abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von insgesamt 480,00 EUR netto für die Lohnzahlungsperioden Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 eingeklagt hat. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe nach ihrer Auffassung zu Unrecht die weitere Zahlung der Zulage zugesprochen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, die Zulage sei nicht widerrufbar gewesen. Dem Kläger sei der Grund der Zulage, eine zu niedrige Vergütung im Vergleich zu einem vergleichbaren Mitarbeiter, bekannt gewesen und bei ihrer Gewährung auch mitgeteilt worden. Daraus habe sich hinreichend deutlich ergeben, dass ein Widerruf ausgeübt werden könne, sobald der Kläger neu eingruppiert sei. Gleichfalls unzutreffend habe das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, eine Verzugspauschale für jede Lohnzahlungsperiode zu zahlen. Für die Erstattung der Fortbildungskosten sei die Konzernbetriebsvereinbarung keine Anspruchsgrundlage. Auch die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könne einen solchen Anspruch nicht begründen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers blieb als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten war zwar insgesamt zulässig, aber nur begründet, soweit die Beklagte sich mit ihr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kostenpauschale gewandt hat. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, die des Klägers nur teilweise. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung nicht nur gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugskostenpauschale in Höhe von 480,00 EUR sondern auch gegen die Verurteilung zur Zahlung der konkreten (Einzel-)Zulage für den Monat Februar 2017 in Höhe von 150,00 EUR. Zusammengerechnet ergibt sich so eine Beschwer in Höhe von 630,00 EUR. Dass die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung der Zulage – wie zu zeigen sein wird – unbegründet ist, weil sich der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragene Grund für die Zulage weder kommuniziert wurde noch sich aus den vorliegenden Dokumenten ergibt, ist unerheblich, denn mit der vorgebrachten Begründung hat sich die Beklagte durch den Vortrag neuer Tatsachen mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts jedenfalls inhaltlich auseinandergesetzt. 2. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit der Kläger mit seinem Berufungsantrag die Verurteilung der Beklagten „nach den Schlussanträgen der ersten Instanz“ begehrt, ist der Antrag zunächst dergestalt auszulegen, dass er sich damit gegen den Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils wendet, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist. Er begehrt also keine wiederholende oder gar doppelte Verurteilung. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger somit gegen die Abweisung des Hauptantrages zu 3 (Beschäftigung als Jobcoach) und gegen die Abweisung des Antrages zu 4 (Erstattung von Fortbildungskosten). Zum Hauptantrag zu 3 hat der Kläger aber entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nichts vorgetragen. Seine Berufung war daher insoweit unzulässig. Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Abweisung des Antrages zu 4 wendet, ist die Berufung zulässig. II. Die vom Kläger erhobene Berufung bleibt, soweit sie nicht schon unzulässig war, auch in der Sache ohne Erfolg. Die von der Beklagten erhobene Berufung hatte demgegenüber Erfolg, soweit sich die Beklagte mit ihr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschale gewandt hatte. Erfolglos blieb ihre Berufung, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Zulage gewandt hat. 1. Die Berufung des Klägers ist, soweit sie nicht schon unzulässig war, unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Fortbildungskosten. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auch nach Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die vom Kläger in Bezug genommenen Regelungen in §§ 7 und 8 der Konzernbetriebsvereinbarung sehen einen Anspruch nicht vor. Aus diesen Regelungen kann sich allenfalls ein Anspruch auf Einhaltung eines Verfahrens ergeben („Arbeitnehmer … werden zeitnah informiert“; „Anträge sind entgegen zu nehmen und werden unverzüglich an den dezentralen Bildungsausschuss weiter geleitet“). Die einzige Vorschrift, die sich auf der Suche nach einer Anspruchsgrundlage finden lässt, ist § 8 Abs. 1 der Konzernbetriebsvereinbarung, wo es heißt „Für betrieblich notwendige … Bildungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 entstehen … dem Arbeitnehmer keine Seminar- und Reisekosten …“). Dann müsste es sich aber bei der hier streitigen Schulung um eine Bildungsmaßnahme im Sinne des § 7 Abs. 3 handeln, wo es heißt „Bildungsmaßnahmen, die sich aus der abgestimmten Bildungsbedarfserhebung gemäß § 5 Abs. 1 und der konkreten Fort- und Weiterbildungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung ergeben oder aktuell aufgrund von Vorgaben der Vertragspartner bereits laufende oder neu geplante Maßnahmen erforderlich werden, sind betrieblich notwendig. Zu einer „abgestimmten Bildungsbedarfserhebung gemäß § 5 Abs. 1“ hat der Kläger nichts vorgetragen und auch nichts zu einer „konkreten Fort- und Weiterbildungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 2“. Dass „aktuell aufgrund von Vorgaben der Vertragspartner bereits laufende oder neu geplante Maßnahmen erforderlich werden“ hat der Kläger gleichfalls nicht vorgetragen. Genauso wenig kommt § 8 Abs. 2 der Konzernbetriebsvereinbarung als Anspruchsgrundlage in Betracht. Diese Regelung eröffnet der Arbeitgeberin ein Ermessen. Dass die Beklagte dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, mit der Folge, dass das Gericht gehalten wäre, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Entscheidung zu Gunsten des Klägers zu treffen, ergibt sich nicht aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – was inzwischen rechtskräftig festgestellt worden ist – nicht etwa als Jobcoach zu beschäftigen ist, sondern als Arbeitsvermittler. Auch ist zu berücksichtigen, dass gerade die Beteiligung eines paritätisch besetzten Gremiums die Überprüfung der Ermessensentscheidung weiter eingrenzt. In dem Wort „sofern“ eine auflösende Bedingung für die Ablehnung zu sehen erachtet die erkennend Kammer als abwegig. Selbst wenn es so wäre, hätte der Kläger nichts zum Eintritt der Bedingung vorgetragen. 2. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. a. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Zulage für den Monat Februar 2017 wendet. An der schon vom Arbeitsgericht ausführlich begründeten Rechtslage, der zufolge der Widerruf der Zulage deshalb nicht möglich ist, weil sich aus der Vereinbarung zur Zahlung der Zulage ein Widerrufsgrund nicht ergibt, hat sich auch nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung nichts geändert. Die Behauptung der Beklagten, die Zahlung der Zulage stehe im Zusammenhang mit einer Eingruppierungsfrage ist mit dem eindeutigen Wortlaut der sogenannten „Verfügung“, mit der die Zulage durch die Beklagte wegen erhöhter Fahrtkosten versprochen worden war, nicht zu vereinbaren. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diesen Widerspruch aufzulösen. b. Die Berufung ist aber begründet mit Blick auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugspauschalen. Im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Entgeltansprüchen ist ein Anspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ausgeschlossen. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18 –), von der abzuweichen die Berufungskammer keinen Anlass sieht. III. Nach allem bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung mit Ausnahme der Verurteilung zur Zahlung der Verzugspauschalen in Höhe von 480,00 EUR. Wegen der geringen Abweichung konnte es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils bleiben. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger gemäß § 92 ZPO die vollen Kosten zu tragen, bei einem Streitwert in Höhe von 3.700,00 EUR der obsiegende Teil in Höhe 150,00 EUR einem Anteil von nur 4 % entspricht und daher nicht ins Gewicht fällt. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.