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Urteil

4 Sa 348/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0129.4SA348.18.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 – 8 Ca 4664/17 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 – 8 Ca 4664/17 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über den Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das Aufgaben der technischen Überwachung wahrnimmt und insgesamt etwa 1.290 Arbeitnehmer beschäftigt. Unter anderem führt sie Kfz-Hauptuntersuchungen durch. Die Beklagte hat ihren Sitz in K . Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Kfz-Sachverständiger in der Prüfstelle Siegburg beschäftigt. Ziffer 4 des mit dem T R e. V. geschlossenen Anstellungsvertrags vom 07.03.1990 / 13.03.1990 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 6 ff. der Akte) enthält nachfolgende Regelung: „Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 7/5, die sich wie folgt zusammensetzt Grundgehalt DM 1.813,58 Ortszuschlag DM 1.300,71 Stellenzuschlag DM 87,-- Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung DM 655,69 --------------------- Insgesamt DM 3.856,98 Die Bezüge werden zum Ende eines jeden Monats bargeldlos gezahlt.“ Gemäß Ziffer 7 des Anstellungsvertrags gelten für das Anstellungsverhältnis „im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen und sonstige Regelungen ohne Rechtsanspruch des T R , soweit ihre Anwendung nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.“ Der Kläger erhielt zunächst Sonderzahlungen auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung. Zuletzt gewährte die Beklagte dem Kläger eine jährliche Sonderzuwendung auf Grundlage des zwischen dem Arbeitgeberverband Dienstleistungsunternehmen (ar.di) e. V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 01.06.2015 für den Bereich „Kraftfahrprüfwesen“ vereinbarten Tarifvertrags Jahressonderzahlung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2017, Blatt 65 ff. der Akte) in Höhe von 1.200,00 EUR brutto. Das Sonderzahlungsgesetz Nordrhein-Westfalen (SZG-NRW) sah für Landesbeamte in dem für den Kläger maßgeblichen Bereich – nach diversen Reduzierungen – zuletzt noch eine jährliche Sonderzahlung in Höhe 30 Prozent einer monatlichen Grundvergütung pro Jahr vor. Mit Wirkung zum 31.12.2016 hob der Landesgesetzgeber das SZG-NRW auf und integrierte gleichzeitig die jährliche Sonderzahlung zum 01.01.2017 in die monatlichen Bezüge. Die damit zum 01.01.2017 einhergehende Erhöhung des Bruttogrundgehalts nach der Besoldungstabelle gab die Beklagte nicht an den zuletzt nach Besoldungsgruppe A 10 Erfahrungsstufe 11 der Landesbesoldungsordnung NRW vergüteten Kläger weiter. Der Kläger erhielt im Zeitraum Januar 2017 bis März 2017 wie in den Vormonaten einen Grundgehaltsbetrag in Höhe von 3.521,83 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 128,46 EUR brutto (anstatt – unter Berücksichtigung der Erhöhung zum 01.01.2017 – 3.609,88 EUR Grundgehalt und 131,70 EUR Familienzuschlag). Infolge der Besoldungserhöhung zum 01.04.2017 erhöhte die Beklagte die Bezüge des Klägers auf 3.595,00 EUR brutto zuzüglich Familienzuschlag in Höhe von 131,03 EUR brutto. In der Zeit vom 08.06.2017 bis zum 04.11.2018 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Vom 20.07.2017 bis zum 04.11.2018 erhielt er von der Beklagten einen Zuschuss zum Krankengeld in Höhe der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld und dem vor Arbeitsunfähigkeit gezahlten Nettogehalt. Mit seiner am 11.07.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 23.11.2017 erweiterten Klage hat der Kläger Differenzlohn für die Zeit von Januar 2017 bis Oktober 2017 geltend gemacht und Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die maßgeblichen Vergütungsbeträge der Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A NRW Erfahrungsstufe 11 in ihrer jeweiligen Höhe zu zahlen und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe als zusätzlichen Gehaltsbestandteil zu erstatten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Grundvergütung müsse entsprechend der gesetzlichen Erhöhung der Grundvergütung der Besoldung der Landesbeamten zum 01.01.2017 angepasst werden. Der Kläger hat gemeint, Ziffer 4 des Arbeitsvertrags enthalte eine klare und einfache arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die jeweils geltende Grundvergütung der Besoldung der Landesbeamten. Die Motivation des Landesgesetzgebers, aus welchen Gründen die Besoldung der Landesbeamten in einem bestimmten Umfang erhöht oder nicht erhöht wird, habe nach der vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel keinerlei Bedeutung. Seine arbeitsvertragliche Grundvergütung habe exakt der gesetzlichen Grundvergütung der Beamtenbesoldung zu entsprechen. Der Wegfall des SZG-NRW habe hierauf keinen Einfluss, da die Sonderzahlung in seinem Arbeitsverhältnis immer schon außerhalb des Sonderzahlungsgesetzes für Beamte gewährt worden sei. Die bisherigen Reduzierungen der Höhe der Sonderzahlung für Beamte in der Vergangenheit hätten auch nicht zu einer Reduzierung seiner Vergütung geführt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 926,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91,29 EUR brutto seit dem 31.01.2017, weiteren 91,29 EUR brutto seit dem 28.02.2017, weiteren 91,29 EUR brutto seit dem 31.03.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 30.04.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 31.05.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 30.06.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 31.07.2017, weiteren 93,91 EUR brutto seit dem 31.08.2017, weiteren 93,91 EUR brutto seit dem 30.09.2017 und weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 31.10.2017 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag sowie eine allgemeine Stellenzulage entsprechend der für den Kläger maßgeblichen aktuellen Vergütungsbeträge der Besoldungsgruppe A 10 der Landesbesoldungsordnung A NRW und der für den Kläger maßgeblichen Erfahrungsstufe, derzeit Erfahrungsstufe 11, in ihrer jeweiligen Höhe zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von ihm zu zahlenden Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in voller Höhe als zusätzlichen Gehaltsbestandteil zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nach dem Sinn und Zweck der Erhöhung der beamtenrechtlichen Grundvergütung zum 01.01.2017 sei diese nicht an den Kläger weiter zu geben. Denn insofern handele es sich nicht um eine Entgelterhöhung, sondern lediglich um eine Änderung der Zahlungsmodalitäten. Die Bezugnahmeklausel bezwecke einen Gleichlauf der materiellen Monatsvergütung und erstrecke sich nicht auf eine Einbeziehung einer Jahressonderzahlung. Etwaige Sonderzahlungen bei dem Kläger und seinen Kollegen einerseits und bei den Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen andererseits seien seit jeher getrennt behandelt worden und gerade nicht Gegenstand der Bezugnahme auf die Beamtenbesoldung. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den Feststellungsanträgen zu 2. und 3. für unzulässig befunden, mit dem Zahlungsanspruch für zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Die Beklagte war nach Bewertung des Arbeitsgerichts nicht verpflichtet, die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung des Grundgehalts der Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen an den Kläger weiterzugeben. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel beziehe sich nicht auf die Sondervergütung. Weil mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2017 lediglich die bisherige jährliche Sondervergütung in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden sei, wirke sich diese gesetzliche Neuregelung auch nicht auf den Vergütungsanspruch des Klägers aus. Es handele sich hierbei nicht um eine Besoldungserhöhung, sondern lediglich um eine – wertneutrale – Besoldungsumstrukturierung. Stattgegeben hat das Arbeitsgericht der Klage insoweit, als die Beklagte die zum 01.04.2017 erfolgte Besoldungserhöhung um 75,00 EUR brutto monatlich nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 73,17 EUR brutto an den Kläger weitergegeben hat, also dem Kläger insoweit einen Betrag in Höhe von jeweils 1,83 EUR brutto für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 24.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 17.05.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 18.06.2018 begründet. Mit Schriftsatz vom 16.01.2019 hat der Kläger seine Klage um Differenzvergütung für die Monate November 2018 und Dezember 2018 erweitert. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er hält die Überlegungen des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft, da sie im Widerspruch zu allgemeinen Auslegungskriterien stünden. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung finde weder im Wortlaut des Vertrages seine Stütze, noch gebe es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass es einen dahingehenden vom Wortlaut des Vertrags abweichenden gemeinsamen Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags gegeben hätte. Allenfalls hätte das Arbeitsgericht zu der Einschätzung gelangen können, dass die Bezugnahmeklausel unklar ist, also mehrere Auslegungsergebnisse in Betracht kommen. Dann aber hätte dies nach der Unklarheitenregelung nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen. Mit seinem Ergebnis hätte das Arbeitsgericht eine eindeutige und klare Regelung durch eine überaus konfliktträchtige ersetzt, was nicht das Ergebnis einer Vertragsauslegung sein könne. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2018 – 8 Ca 4664/17 – zu verurteilen, an den Kläger 782,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91,29 EUR brutto seit dem 31.01.2017, weiteren 91,29 EUR brutto seit dem 28.02.2017, weiteren 91,29 EUR brutto seit dem 31.03.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 30.04.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 31.05.2017, weiteren 93,19 EUR brutto seit dem 30.06.2017, weiteren 57,68 EUR brutto seit dem 31.07.2017, weiteren 79,72 EUR brutto seit dem 30.11.2018 und weiteren 91,99 EUR brutto seit dem 31.12.2018 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW im Jahr 2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an ihn zu zahlen und diesen Vergütungsbetrag auch der Berechnung des Krankengeldzuschusses des Klägers für die Zeit ab dem 20.07.2017 bis einschließlich 04.11.2018 zugrunde zu legen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bei. Das Arbeitsgericht habe zutreffend gesehen, dass eine bloße Besoldungsumstrukturierung ohne Besoldungserhöhung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nicht dazu führen könne, dass die monatliche Bruttovergütung des Klägers aufgrund der in Nr. 4 des Arbeitsvertrags enthaltenen Verweisung auf die Besoldung der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen erhöht wird. Die Beklagte ist der Meinung, der grundlegende Wille der Arbeitsvertragsparteien sei dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Bezugnahmeregelung wegen der monatlichen Bruttovergütung des Klägers auf die „Gehaltsgruppe LBO“ zwar Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulage umfasst, aber nicht Sonderzahlungen. Grundanliegen der Verweisungsklausel sei die Gleichstellung bei den Monatsbezügen und nicht, dass der Kläger eine (Jahres-)Sonderzahlung materiell doppelt erhält, nämlich erstens durch Umlegung der Sonderzahlung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen auf zwölf Monate und zweitens im Anschluss an Klausel Nr. 7 des Arbeitsvertrags gemäß den betrieblichen bzw. tariflichen Regelungen des Arbeitgebers. Es sei evident, dass der Verweis in Nr. 4 des Arbeitsvertrags eine(Jahres-)Sonderzahlung gerade nicht erfasst, und dass unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten nichts anderes für den Fall gelten könne, dass die bisherige jährliche Sonderzahlung für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen auf zwölf Monate verteilt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 a) und b) ArbGG) und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist mit dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 1. im Wesentlichen zulässig, mit dem Feststellungsantrag zu 2. teilweise bereits unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Hinblick auf weitergehende Differenzlohnansprüche zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung des Grundgehalts der Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen an den Kläger weiterzugeben. 1. Die Klage ist mit dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 1. im Wesentlichen zulässig, mit dem Feststellungsantrag zu 2. teilweise bereits unzulässig. a) Die Klage ist mit dem auf Zahlung gerichteten Antrag zu 1. im Wesentlichen zulässig. Sie ist unzulässig lediglich insoweit, als bereits rechtskräftig durch das Arbeitsgericht entschieden worden ist, dass die Beklagte dem Kläger für die Monate April 2017 bis Juli 2017 einschließlich jeweils 1,83 EUR brutto monatlich schuldet und der Kläger diese Beträge von seiner Klageforderung nicht in Abzug gebracht hat (vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu § 322, Rn. 17 f.). Soweit der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 16.01.2019 um weitere Differenzbeträge erweitert hat, handelt es sich gemäß § 533 ZPO um eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz. Die Beklagte hat insoweit eingewilligt (§ 533 Nr. 1 1. Alternative ZPO) und die Klageänderung kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). b) Mit dem Feststellungsantrag zu 2. ist die Klage nur teilweise zulässig. Sie ist zulässig, soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW im Jahr 2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an ihn zu zahlen. Der Feststellungsantrag ist in dieser Form bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis ist hinreichend klar umrissen, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2011 – 4 AZR 333/09, Rn. 12 juris). Auch das erforderliche Feststellunginteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor; über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, besteht kein Streit und die konkrete Bezifferung ist dann lediglich eine Rechenaufgabe, die von den Parteien ebenso unstreitig umgesetzt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (vgl. BAG, Urteil vom 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Rn. 15 juris). Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, diesen Vergütungsbetrag auch der Berechnung des Krankengeldzuschusses des Klägers für die Zeit ab dem 20.07.2017 bis einschließlich 04.11.2018 zugrunde zu legen. Im Hinblick auf diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hätte es nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage einer Bezifferung des aus Sicht des Klägers ausstehenden Betrags und einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage bedurft. So ist grundsätzlich einer Leistungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage eingeräumt, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2003 – 6 AZR 277/02, Rn. 21 juris). Der pauschale Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine Bezifferung sei ihm insoweit nicht möglich, vermag insofern kein Feststellungsinteresse zu begründen. Die Bezifferung des insoweit in Streit stehenden Nettobetrags mag zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, ist aber jedenfalls unter Zuhilfenahme entsprechender Expertise möglich. 2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzbeträge sowie auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die auf die monatliche Bruttovergütung nach Besoldungstabelle A der Besoldungsordnung NRW im Jahr 2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung an ihn zu zahlen. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Ziffer 4 des Arbeitsvertrags und der Landesbesoldungsordnung A auf Zahlung der zum 01.01.2017 infolge der Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge erfolgten Erhöhung des Grundgehalts der Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen. Die in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags enthaltene Bezugnahme auf die Landesbesoldungsordnung ist dahin auszulegen, dass sie die zum 01.01.2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung nicht umfasst. a) Die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Bei den Regelungen des Anstellungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Regelungen der §§ 305 ff. BGB finden nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 EGBGB seit dem 01.01.2003 auf die Regelungen des im Jahr 1990 geschlossenen Anstellungsvertrags Anwendung. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 797/14, Rn. 16 juris; BAG, Urteil vom 20.08.2014 – 10 AZR 453/13, Rn. 25 juris; Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, BGB § 611 Rn. 62; Preis: in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, BGB § 310 Rn. 31). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21 juris; Roloff in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 305c BGB Rn. 6). Zur Auslegung heranzuziehen sind auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (BAG, Urteil vom 15.11.2016 – 3 AZR 582/15, Rn. 34 juris). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 13 juris; BAG, Urteil vom 19.03.2014 – 10 AZR 622/13, Rn. 30 juris; Roloff in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018, § 305c BGB Rn. 8). c) Ausgehend von diesen Auslegungskriterien umfasst die Bezugnahmeklausel in Ziffer 4 des Anstellungsvertrags nicht die zum 01.01.2017 umgelegte anteilige Jahressonderzahlung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel sowie unter Berücksichtigung des von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszwecks. Gemäß Ziffer 4 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung nach der Gehaltsgruppe LBO A 7/5, die sich zusammensetzt aus Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzuschlag sowie Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung. Die zu zahlenden Entgeltbestandteile der Beamtenbesoldung sind abschließend aufgeführt. Weitergehende Entgeltbestandteile, also zum Beispiel Sonderzahlungen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld, sind gerade nicht genannt. Nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel erfolgt somit eine Gleichstellung mit der Besoldung der Beamten nur im Hinblick auf im Einzelnen genannte Entgeltbestandteile und nicht insgesamt. Ziffer 4 des Anstellungsvertrags enthält also eine konkrete Regelung im Hinblick auf einzelne Entgeltbestandteile; im Übrigen wird in Ziffer 7 des Anstellungsvertrags auf die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen und sonstige Regelungen verwiesen. Anspruch auf Sonderzahlungen entsprechend den für die Landesbeamten geltenden Regelungen – also zuletzt entsprechend den Regelungen des SZG-NRW – hat der Kläger somit nicht. Diese Regelungen sind von der teilweisen Bezugnahme ausgenommen. Da die Bezugnahmeklausel Sonderzahlungen nicht umfasst, umfasst sie auch nicht die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung der monatlichen Bezüge der Landesbeamten. Denn die zum 01.01.2017 erfolgte Erhöhung der monatlichen Bezüge der Landesbeamten ist allein auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen. Hierzu heißt es in § 91 Abs. 8 LBesG NRW in der Fassung vom 14.06.2016: „Bis zum 31.12.2016 gehört die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz-NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung als sonstiger Bezug zur Besoldung nach § 1 Absatz 5 sowie zur Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des § 70 Absatz 2 nach § 70 Absatz 3. Zum 01.01.2017 wird die jährliche Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge integriert.“ Weiter ist in § 91 Abs. 10 LBesG NRW geregelt, dass die Erhöhungen der Besoldung zum 01.01.2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind, nicht als Erhöhung der Dienstbezüge im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen und auch nicht als Anpassung im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 gelten. Die Gesetzesbegründung stellt verschiedentlich klar, dass mit der „Integration“ der jährlichen Sonderzahlung in das Grundgehalt und die sonstigen Besoldungsbestandteile ab dem 01.01.2017 „keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Recht“ erfolgen sollte (vgl. LT-NRW 16/10380 S. 3, 336, 390). Für die Landesbeamten war somit mit dieser Änderung im Ergebnis keine Erhöhung ihrer Besoldung verbunden. Ein verständiger Arbeitnehmer musste die Bezugnahme auf die Landesbesoldung dahin verstehen, dass sie nicht auch eine solche Integration einer jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge umfasst, auch wenn der entsprechende Betrag mit dem Grundgehalt ausgewiesen wird. Denn die Bezugnahmeklausel bezweckt erkennbar nur eine teilweise Gleichstellung mit dem Regelungswerk der Beamtenbesoldung. Regelungen zu Sonderzahlungen und damit auch die Integration einer solchen jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge sind hiervon nach der erkennbaren Interessenlage der Beteiligten nicht erfasst, zumal bei Vertragsschluss auf Ebene der Betriebsvereinbarung – und damit im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannt und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar – hinsichtlich zu zahlender Sondervergütung eigenständige Regelungen getroffen waren. Zwar trifft Ziffer 4 des Anstellungsvertrags für diesen Fall – also die Integration einer Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge – keine ausdrückliche Regelung. Bei Vertragsschluss gab es hierfür aber auch keinerlei Veranlassung, da eine solche Vorgehensweise des Landesgesetzgebers nicht absehbar war. Da die Auslegung eindeutig ist, besteht für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. III. Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor. Die Rechtssache hat wegen der Anzahl von Arbeitnehmern (mehrere hundert) mit vergleichbaren Bezugnahmeklauseln grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.