Urteil
10 Sa 557/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:0201.10SA557.18.00
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Leitsätze
Zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 10 AGG.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2018 – 20 Ca 3631/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung nach § 10 AGG. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2018 – 20 Ca 3631/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten – soweit berufungsrelevant – um eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Gewährung einer Hinterbliebenen(Witwen-)- versorgung für den Fall des Vorversterbens des Klägers. Der am 22.11.1940 geborene Kläger schloss am 01.06.2002 die Ehe mit seiner nunmehrigen Ehefrau H S , geboren am 07.06.1953, nachdem die erste Ehefrau des Klägers zuvor am 03.03.2001 verstorben war. Der Kläger war vom 01.03.1965 bis zum 31.03.1998 bei der Beklagten zu 1) – zuletzt im höheren Managementbereich – tätig. Während dieses Zeitraums erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung im sogenannten Management-Statut. In der diesbezüglichen Pensionsordnung der F vom 16.05.1969 sind u. a. folgende Regelungen enthalten: „ Ruhestand 4. Normaler Ruhestand Ein Angestellter erreicht das normale Ruhestandsalter mit Vollendung des 65. Lebensjahres… 5. Vorzeitiger Ruhestand Ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden: a) Im Falle des vorzeitigen Ruhestandes auf eigenes Verlangen erhält der Angestellte eine monatliche Pension von der Vollendung seines 60. Lebensjahres ab; … b) Wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält der Angestellte eine monatliche Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt. … Pensionsleistungen 7. Pension bei normalem Ruhestand 8. Pension bei vorzeitigem Ruhestand Die Grundsätze für die Berechnung der monatlichen Pension der Angestellten im vorzeitigen Ruhestand sind dieselben wie beim normalen Ruhestand, jedoch mit folgenden Änderungen: a) Der Berechnung werden die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde gelegt. b) … c) Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenes Verlangen des Angestellten wird die unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) zu berechnende Pension wegen der Vorverlagerung des normalen Pensionsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt. … d) Beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma wird die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter a) und b) erreicht worden ist. Die Pension beginnt in diesem Falle mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. e) … 10. Witwenpension Beim Tode eines männlichen im Dienst befindlichen Angestellten erhält seine ihn überlebende Ehefrau (Witwe) eine Rente, die 55% der Monatsrente beträgt, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes arbeitsunfähig geworden wäre. Bei einem im vorzeitigen Ruhestand verstorbenen Angestellten – der noch keine Rente bezogen hat – beträgt die Witwenrente 55% von der gemäß Ziff. 8 a), b) und c) ermittelten Rente Bei einem Rentenempfänger errechnet sich der Prozentsatz von der tatsächlich bezogenen Rente. … Die Witwe erhält keine Pension, a) wenn die Ehe vor dem Tode des Verstorbenen gelöst wurde, oder b) wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde und nicht wenigstens 5 Jahre bestanden hat, oder c) wenn die Ehe von einem Angestellten erst nach seiner vorzeitigen Pensionierung gem. Ziff. 5 dieser Pensionsordnung geschlossen worden ist, oder d) wenn die Witwe den Tod des verstorbenen rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. …“ Die Pensionsordnung sieht desweiteren für die geregelten Leistungen eine Deckelung vor. Pensionsleistungen einschließlich der Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung dürfen danach nicht höher sein als 75% der anrechenbaren Bezüge (Ziffer 7c). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pensionsordnung (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 24.03.1998 eine Aufhebungsvereinbarung, die unter anderem folgende Regelung unter Ziffer 1. enthielt: „Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet in beiderseitigem Einvernehmen auf Veranlassung der Gesellschaft am 31. März 1998.“ Die Vereinbarung sah außerdem vor, dass dem Kläger ab dem 01.04.1998 Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Pensionsplan gezahlt werden sollen. Er erhielt zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 69.075,00 DM. Danach war der Kläger bei der neu gegründeten Firma g beschäftigt, die das Händlernetz von F restrukturieren sollte. Zudem bezog der Kläger ab dem 01.04.1998 eine monatliche Betriebsrente von der Beklagten zu 1) in Höhe von zunächst 7.564,00 € brutto, zuletzt in Höhe von 7.721,87 € brutto. Insgesamt erhielt der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres am 22.11.2005 Betriebsrentenzahlungen in Höhe von 670.034,08 € brutto. Mit Schreiben vom 13.09.2016 bat der Kläger unter Hinweis auf seine erneute Heirat um Mitteilung, wie sich die Betriebsrente für seine Ehefrau im Fall seines Vorversterbens darstellen würde. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.01.2017 eine Hinterbliebenenversorgung ab. Sein Begehren verfolgt der Kläger durch seine Feststellungsklage vom 26.05.2017, die am 29.05.2017 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter. Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung im Fall der Ziffer 10 c der Pensionsordnung vom 16.05.1969 sei altersdiskriminierend ausgestaltet und daher unwirksam. Es liege nämlich eine Altersdiskriminierung von jüngeren Pensionären gegenüber regulären Pensionären vor, bei denen bei späterer Heirat kein Ausschluss der Witwenpension geregelt sei. Zudem verstoße die Klausel gegen § 10 S.3 Nr. 4 AGG, der nur unter bestimmten Voraussetzungen – versicherungsmathematischen Berechnungen – eine Ungleichbehandlung wegen des Alters erlaube. § 10 AGG sei als Rechtfertigungsgrund auf die Witwenpension nicht anwendbar, da nur die Alters- und Invalidenpension hier einschlägig seien. Ohnehin sei nicht von den Voraussetzungen des § 10 S. 3 Nr. 4 AGG auszugehen, da die Beklagte die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen nicht darlege. Der vorzeitige Ruhestand im Sinne der Pensionsordnung erhöhe das Risiko der Witwenpension nicht. In § 10 S. 4 der Pensionsordnung werde durch die entsprechende Kürzungsvorschrift einem etwaig geringeren Lebensalter des betreffenden Ehepartners Rechnung getragen. Es liege eine unsachliche Differenzierung deswegen vor, weil die Betriebszugehörigkeit für den Ausschluss der Witwenversorgung nach der Pensionsordnung unerheblich sei und so eine vorzeitige Pensionäre mit langer Betriebszugehörigkeit gegenüber regulären Pensionären mit kürzerer Betriebszugehörigkeit ungerechtfertigt benachteiligt würden. Weiterhin verhalte sich die Beklagte zu 1) treuwidrig, da der Kläger sich auf Veranlassung der Beklagten zu 1) in den vorzeitigen Ruhestand wegen der von der Beklagten zu 1) geforderten Tätigkeit für die Firma g begeben habe, was in Ziffer 1 der Aufhebungsvereinbarung vom 24.03.1998 dokumentiert sei. Die Beklagte zu 1) könne also gemäß den Ziffern 5, 10 c der Pensionsordnung selber dafür sorgen, einer weiteren – nach vorzeitiger Pensionierung geheirateten - Ehefrau des Klägers die Witwenpension vorzuenthalten, was die Rechtsfolgen des § 162 BGB auslöse. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass seine Ehefrau, H S , für den Fall seines Vorversterbens bei zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Ehe, resultierend aus der Pensionszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) Anspruch auf Witwenpension hat. Die Beklagten zu 1) und 2) haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) sei wirksam gemäß Ziffer 10 c der Pensionsordnung ausgeschlossen worden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liege nicht vor. Eine unmittelbare Diskriminierung sei nicht gegeben, da die Vorschrift nicht an das Lebensalter anknüpfe. Eine mittelbare Diskriminierung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt mit Rücksicht auf § 10 S. 3 Nr. 4 AGG. Die Regelung in Ziffer 10 c der Pensionsordnung stelle sich als angemessen dar und verfolge ein rechtmäßiges Ziel durch Begrenzung der Leistungspflicht auf einen Personenkreis, bei denen der Versorgungsbedarf bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt sei. Der Ausschluss sei auch zulässigerweise begrenzt auf Fälle der vorzeitigen Pensionierung, da bei vorzeitiger Pensionierung ein Ausscheiden einvernehmlich und verbunden mit Abfindungsansprüchen der ausscheidenden Arbeitnehmer gegeben sei. Zudem entstünden hier besonders hohe finanzielle Belastungen durch die betriebliche Altersversorgung, da ein frühzeitiger Rentenbeginn gegenüber der sonstigen Betriebsrente gegeben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte zu 1) den Ausschlusstatbestand nicht selber herbeigeführt, da der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf einem Einvernehmen mit dem Kläger beruhe. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 11.07.2018 – 20 Ca 3631/17 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Feststellungsantrag des Klägers zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Hinterbliebenenversorgung im Fall der Heirat nach Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten könne nicht unmittelbar aus der Pensionsordnung vom 16.05.1969 hergeleitet werden, da dies nach dem Wortlaut gemäß Ziffer 10 c der Pensionsordnung ausgeschlossen sei. Die Ausschlussregelung sei auch wirksam erfolgt und nicht wegen Altersdiskriminierung nach den §§ 7 Abs. 2, 1 AGG unwirksam. Dahingestellt bleiben könne, ob eine mittelbare oder unmittelbare Benachteiligung vorliege, da jedenfalls ein sachlicher Grund hierfür gegeben sei. Grundsätzlich sei der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Heirat nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis als wirksam anzusehen. Eine Benachteiligung des Klägers sei auch nicht dadurch entstanden, dass der Ausschlusstatbestand nur für den vorzeitigen Ruhestand greife. Vorzeitige Pensionäre und reguläre Pensionäre seien in keiner vergleichbaren Situation. Zudem sei der Anknüpfungspunkt für den Ausschlusstatbestand in Ziffer 10 c der Pensionsordnung nicht das Alter, sondern die Option für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand. Der reguläre Ruheständler, der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand eintrete, werde ab seinem Ruhestand nicht günstiger behandelt als ein jüngerer Betriebsrentner in dem vorzeitigen Ruhestand. Allenfalls liege eine günstigere Behandlung vor im Verhältnis zu einem gleichaltrigen Betriebsrentner im vorzeitigen Ruhestand und umgekehrt. Zudem sei eine sachliche Rechtfertigung gemäß § 10 S. 3 Nr. 4 AGG gegeben, da eine Rechtfertigung durch ein legitimes Ziel gegeben sei. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass deutlich höhere Kosten für den vorzeitigen Ruhestand im Verhältnis zu dem regulären Ruhestand entstünden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Versorgungsschuldner – also die Arbeitgeberseite – freiwillig die eingeführte Hinterbliebenenversorgung begrenzen könne. Ein treuwidriges Handeln der Beklagten zu 1) sei unter dem Aspekt des § 162 BGB nicht gegeben, da die Aufhebungsvereinbarung durch den Kläger freiwillig abgeschlossen worden und eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) über die Folgen für die Hinterbliebenenversorgung nicht zu bejahen sei. Gegen das ihm am 31.07.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 31.08.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 31.10.2018 am 31.10.2018 beim Landesarbeitsgericht begründet. Der Kläger macht gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, bezüglich der Altersdiskriminierung sei hinsichtlich des Merkmals Alter auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abzustellen. Die Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers gegenüber regulären Pensionären sei nicht gerechtfertigt. Der Vortrag der Beklagtenseite sei unsubstantiiert, da die Beklagte die durchschnittliche Betrachtung nicht hinreichend darlege. Ohnehin sei die Kompensation durch die Kürzung der vorzeitigen Pensionierung gemäß Ziffer 8 c bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Belastung zu berücksichtigen. Es liege vielmehr eine doppelte Benachteiligung der vorzeitigen Ruheständler vor, die zum einen eine Kürzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und zum anderen den Ausschluss der Witwenpension hinzunehmen hätten. Die Beklagte berufe sich treuwidrig auf Ziffer 10 c der Pensionsordnung. Die Beklagte zu 1) sei nämlich aufgrund der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht gehalten gewesen, auf den möglichen Ausschluss der Witwenpension bei erneuter Ehe nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis hinzuweisen. Das Vorstandsmitglied der F , Herr R habe von der lebensbedrohlichen Erkrankung der damaligen – ersten - Ehefrau des Klägers vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung Kenntnis besessen. Der Kläger beantragt, das am 11.07.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 20 Ca 3631/17, soweit mit diesem die Klage gegen die Beklagte zu 1) (F ) abgewiesen wurde, aufzuheben und festzustellen, dass die Ehefrau des Klägers, Frau H S , geboren am 07.06.1953, für den Fall des Vorversterbens des Klägers bei zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Ehe, resultierend aus der Pensionszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) Anspruch auf Witwenpension hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres diesbezüglichen Sachvortrags. Hinsichtlich der Altersdiskriminierung sei auf den Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung abzustellen, so dass sich keine Differenzierung wegen des Alters im Rahmen der Pensionsregelung für die Witwenversorgung ergebe. Der Bezugspunkt Alter sei zwar für die Unterscheidung zwischen vorzeitigem und normalem Ruhestand maßgeblich, nicht aber für den Zeitpunkt der Heirat. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Merkmal Alter und den Voraussetzungen für den Ausschlusstatbestand in Ziffer 10 c der Pensionsordnung sei nicht gegeben. Eine mittelbare Benachteiligung des Klägers scheide aus, da von der Regelung gleichermaßen gleichalte Personen betroffen seien. Das Unterscheidungskriterium sei nicht das Alter, sondern die Entscheidung, den vorzeitigen Ruhestand nach der Pensionsordnung in Anspruch zu nehmen. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Zweifelhaft sei bereits, ob eine Behandlung im Sinne der Gleichbehandlungsgrundsatzvoraussetzungen durch den Arbeitgeber im vorliegenden Fall gegeben sei. Jedenfalls fehle es an einer vergleichbaren Lage, da die Versorgungsfälle unterschiedlich seien. Ohnehin sei eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung gegeben. Als legitimes Ziel gemäß § 10 S. 1 AGG sei die Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Überschaubarkeit der jeweiligen Belastung zu sehen. Die Regelung sei auch angemessen und erforderlich gemäß § 10 SD. 2 AGG, was durch das Regelbeispiel gemäß § 10 S. 3 Nr. 4 AGG indiziert sei. Zudem sei der höhere Versorgungsaufwand in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall der vorzeitigen Pensionierung zu berücksichtigen. Eine weitere Konkretisierung des Vortrags sei nicht erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten sei nicht gegeben, da eine Aufklärungspflicht vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung über sämtliche Eventualitäten mit etwaiger Auswirkung für die Hinterbliebenenversorgung nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung das Feststellungsbegehren des Klägers abgewiesen hat. Es hat zu Recht entschieden, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), der Ehefrau des Klägers für den Fall des Vorversterbens des Klägers aus der Pensionszusage vom 16.05.1969 eine Witwenpension zu gewähren, nicht besteht. 1. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet. Im Hinblick auf die Witwenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zu Gunsten Dritter – hier zu Gunsten der Ehefrau des Klägers. Empfänger des Versorgungsversprechens ist hingegen der Kläger selber. Deshalb kann er nach § 335 BGB selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend machen. Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben würden (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 3 AZR 294/11, Randziffer 14). 2. Jedoch ist ein Witwenpensionsanspruch für den Fall des Vorversterbens des Klägers nicht gegeben. a) Gemäß dem Wortlaut des § 10 c der Pensionsordnung der F vom 16.05.1969 ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen, da eine Heirat nach Eintritt der vorzeitigen Pensionierung den Witwenpensionsanspruch hindert. Die jetzige Ehe des Klägers ist am 01.06.2002 und damit nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 1) zum 31.03.1989 geschlossen worden. b) Auch ist nicht von einer Unwirksamkeit der Ausschlussregelung in Ziffer 10 c der Pensionsordnung wegen Benachteiligung aufgrund Altersdiskriminierung nach den §§ 7, 2 AGG auszugehen. aa) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da die Vorschrift der Ziffer 10 c der Pensionsordnung nicht an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft. bb) Auch von einer mittelbaren Benachteiligung, die zur Unwirksamkeit der Regelung führen könnte, ist nicht auszugehen. (1) Zunächst ist festzustellen, dass der Ausschluss einer Hinterbliebenenversorgung für Fälle, in denen die Heirat erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt ist und damit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Versorgungsschuldner, grundsätzlich wirksam ist. Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, ist rechtmäßig im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Der Versorgungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses angelegt war. Insoweit ist da Ende des Arbeitsverhältnisses für den Versorgungsschuldner eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 3 AZR 653/11, Randziffer 38 m. w. N.). (2) Fraglich ist, ob überhaupt eine vergleichbare Lage von vorzeitigen Ruheständlern wie dem Kläger und regulären Ruheständlern nach der Pensionsordnung besteht. Hierzu ist der Zweck der Pensionsregelung heranzuziehen, nämlich die Begrenzung der finanziellen Belastungen durch die Hinterbliebenenversorgung (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 – 1 AZR 34/10). (3) Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine sachliche Rechtfertigung gemäß § 10 AGG für eine Ungleichbehandlung der in vorzeitigen Ruhestand getretenen ehemaligen Mitarbeiter und den regulären Ruheständlern für die Frage der Heirat nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. (a) Einschlägig ist hier § 10 S. 3 Nr. 4 AGG zu berücksichtigen, der auch für die Hinterbliebenenversorgung eingreift (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16). Vorliegend ist von einem legitimen Ziel der Ausschlussregelung in Ziffer 10 c der Pensionsordnung vom 16.05.1969 auszugehen, da diese der Begrenzung und der Kalkulierbarkeit der finanziellen Belastung für den Arbeitgeber dient (vgl. hierzu BAG; Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, 32; EuGH, Urteil vom 13.07.2017 – C 354/16, Randziffer 62 ff.). Zu berücksichtigen ist die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung – im Fall der Heirat nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - auf solche Mitarbeiter, die in regulären, also nicht vorzeitigen Ruhestand gehen. b) Diese Regelung ist angemessen und erforderlich nach § 10 S. 2 AGG. Eine Altersgrenze im Sinne von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG ist nach § 10 S. 2 AGG grundsätzlich angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die aufgrund der Klausel benachteiligt werden. Sie ist erforderlich im Sinne des § 10 S. 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Dabei ist im Anwendungsbereich von § 10 S. 3 Nr. 4 AGG zudem zu berücksichtigen, dass Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit zwar nicht immer aber grundsätzlich gerechtfertigt sind. Altersgrenzen, die an betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien anknüpfen, sind deshalb in der Regel angemessen im Sinne von § 10 S. 2 AGG (vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, Randziffer 37 m. w. N.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass bei vorzeitigen Ruheständlern, die ab Vollendung des 50. Lebensjahres in einen solchen gehen können, der Zeitraum für eine mögliche Heirat danach umfangreicher ist als bei regulärem Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahre angesichts statistischer Lebensalterserhebungen. Zudem beruht – auch nach eigener Darstellung des Klägers – der vorzeitige Ruhestand auf einer eigenen Option durch den Kläger, der in den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung eingewilligt hat. Außerdem wird ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip dadurch nachvollzogen, dass bei der vorzeitigen Inanspruchnahme von betrieblicher Altersversorgung – sofern keine anderweitige ausdrückliche Regelung in der Versorgungsordnung getroffen worden ist – eine sogenannte „doppelt-ratierliche“ Kürzung durchaus erfolgen kann. c) Die Beklagte zu 1) ist nicht aus Gründen von Treu und Glauben bzw. unter Berücksichtigung von § 162 BGB gehindert, wegen unterlassener Aufklärung über die Konsequenzen hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung nach erneuter Heirat nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sich auf den Ausschlusstatbestand zu berufen. Eine solche weitgehende Hinweis- und Aufklärungspflicht ist vorliegend nicht anzunehmen. Allerdings beschränken sich die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers nicht darauf, dem Arbeitnehmer keine falschen Auskünfte zu erteilen. Den Arbeitgeber können bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen. Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenzen an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Die Interessen des Arbeitgebers und des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt. In der Regel muss sich zwar der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klarheit verschaffen. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitgeber aber den Eindruck erwecken, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Erklärung erheblichen, atypischen Versorgungsrisiken aussetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 605/99, Randziffer 18 f.). Im vorliegenden Fall war für die Beklagte zu 1) bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit dem Kläger im Jahr 1998 kein gesteigertes Informationsbedürfnis des Klägers hinsichtlich der Frage der Witwenversorgung bei erneuter Heirat nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand zu erkennen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt verheiratet war. Daran änderte die etwaige – vom Kläger behauptete – Kenntnis des damaligen Vorstandes der Beklagten von der schwerwiegenden Erkrankung der damaligen Ehefrau des Klägers nichts. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein zumindest allgemeiner Hinweis auf den Pensionsplan in Ziffer 4 des Aufhebungsvertrages des Klägers ausdrücklich enthalten war, so dass diesem die besondere Vorschrift in Ziffer 10 c des Pensionsplanes sich erschließen konnte. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit nach § 72 ArbGG zugelassen.