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Urteil

10 Sa 372/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0322.10SA372.18.00
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Leitsätze

Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Anlage 32 zur AVR stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Tenor
  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2018 – 6 Ca 7558/17 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

  • 3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Anlage 32 zur AVR stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2018 – 6 Ca 7558/17 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten nach Arbeitsvertragsende über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Jahressonderzahlung nach AVR. Der Kläger, geboren 1971, war im Zeitraum vom 15.03.2010 bis zum 31.07.2017 als Wohnbereichsleiter – ab 01.07.2014 als examinierter Altenpfleger – bei der Beklagten, welche dem C Verband angehört, tätig. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien galten im Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C Verbandes (AVR). Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis zur Beklagten wechselte der Kläger nahtlos zum 01.08.2017 in ein Arbeitsverhältnis mit dem C Verband W /S e. V. als Altenpfleger. Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit dem C Verband W /S vom 19.07.2017 ist ebenfalls in § 2 die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C Verbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Anlage 32 zu den AVR enthalten besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen. Sowohl bei der Beklagten als auch beim C Verband W /S findet die Anlage 32 zu den AVR Anwendung. In § 16 der Anlage 32 zu den AVR ist unter der Überschrift „Jahressonderzahlung“ folgende Regelung enthalten: „1) Mitarbeiter, die am 01. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. …“ Nach § 16 Abs. 2 der Anlage 32 zu den AVR richtet sich die Sonderzahlung nach dem Monatsentgelt, welches sich aus dem Durchschnitt der in den drei Monaten Juli bis September bezahlten Vergütungen ergibt. Für das Jahr 2017 ist nach den aktuell geltenden KODA–Beschlüssen der Bemessungssatz für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 82,05 % festgelegt. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 02.10.2017 die Gewährung einer anteiligen Sonderzahlung mit Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit bis 31.07.2017. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2017 ab. Sein Zahlungsbegehren verfolgte der Kläger mit seiner Klage vom 13.11.2017, die am 14.11.2017 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter. Er hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, er könne einen anteiligen Jahressonderzahlungsanspruch aus § 16 Anlage 32 zu den AVR herleiten, da er die Zahlung, wie im Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 vorgesehen, beantragt habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.781,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich dem Kläger ihre abweichende Rechtsauffassung entgegengehalten, wonach ein anteiliger Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung nicht aus § 16 der Anlage 32 zur AVR in Verbindung mit dem Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse herzuleiten sei. Es gelte vielmehr die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Anlage 32 zur AVR, die der Kläger nicht erfülle, da er vor dem Stichtag 01.12.2017 – nämlich am 31.07.2017 – aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Für den Altenheimbereich, in dem der Kläger tätig sei, sei die Anlage 32 zur AVR einschlägig, die die Voraussetzung für die anteilige Jahressonderzahlung abweichend regele z. B. von der Anlage 31 (Krankenhausbereich) oder Abschnitt XIV (b) Anlage 1. Eine Abänderung sei durch die Schlussfassung über die Rechtsfolgen des Dienstgeberwechsels der Zentral-KODA aus November 2016 nicht erfolgt. Der Wechsel des Klägers von einem Betrieb, der in den Geltungsbereich der AVR falle, zu einem anderen in denselben Geltungsbereich fallenden Betrieb sei nicht vom Geltungsbereich des Beschlusses der Zentral-KODA aus November 2016 erfasst. Dieser greife nur für Fälle ein, in denen ein Wechsel aus dem AVR-Bereich in den Bereich der KAVO oder ein Wechsel innerhalb von Regional-KODA-Bereichen vorliege. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26.04.2018 – 6 Ca 7558/17 – die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne wegen der Nichteinhaltung der eindeutigen Stichtagsregelung in § 16 der Anlage 32 zur AVR keine anteilige Jahressonderzuwendung verlangen. Aus dem Beschluss der Zentral-KODA aus November 2016 zum Dienstgeberwechsel folge kein abweichendes, den Kläger begünstigendes Ergebnis, da ein Wechsel in einen anderen arbeitsrechtlichen Regelungsbereich mit der Zuständigkeit einer anderen Kommission nicht im Fall des Klägers vorliege. Gegen das ihm am 18.05.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 04.06.2018 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, in der den Kläger benachteiligenden Stichtagsregelung gemäß § 16 der Anlage 32 zur AVR liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da Arbeitnehmer wie der Kläger benachteiligt würden, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen einen Dienstgeberwechsel durchführten, ohne eine räumliche Distanz wahrzunehmen, die die Zuständigkeit anderer arbeitsrechtlicher Kommissionen der Kirche begründe. Vielmehr sei im Fall des Klägers, der eine nahe neue Beschäftigung aufnehme, ein anteiliger Anspruch erst recht gegeben, da er im Verantwortungsbereich der bisherigen Kommission verbleibe. Zudem sei eine Diskriminierung kirchlicher Arbeitnehmer durch die Stichtagsregelung in § 16 Anlage 32 zur AVR gegeben, die unvereinbar sei mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Urteil 17.04.2018 (C 414/16 Egenberger). Eine Benachteiligung sei durch das Merkmal der Zugehörigkeit der Arbeitsstätte zu einer arbeitsrechtlichen Kommission gegeben. § 16 der Anlage 32 zur AVR sei als Kollektivvereinbarung nicht hinreichend verständlich. Es müsse daher eine Kontrolle durchgeführt werden, vergleichbar wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Formulierung in dem Beschluss der Zentral-KODA hinsichtlich der Grundordnung, für die ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gelte, nicht klar und verständlich genug sei, sodass im Zweifel Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen müssten. Ein sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Mitarbeitern, bei denen ein Kommissionswechsel stattfinde und die auf Antrag eine anteilige Jahressonderzuwendung gemäß dem Zentral-KODA-Beschluss bei Ausscheiden vor dem Stichtag erhielten, und solchen Arbeitnehmern im Rahmen der Anlage 32 zur AVR, bei denen kein Kommissionswechsel wie beim Kläger, der im Geltungsbereich der AVR verbleibe, vorliege und die bei Ausscheiden vor dem Stichtag keine Jahressonderzuwendung erhielten, sei nicht gegeben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2018 aufzuheben und abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.781,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags. Sie hält die Differenzierung nach Beschäftigungsbereichen in den AVR durch die Anlage 31 für Krankenhäuser und Anlage 32 im Bereich der Altenpflege und nach Regelungsbereichen – AVR-C einerseits und KAVO andererseits – nicht für sachfremd. Bei dem Wechsel von einem Regelungsbereich der KODA in einen anderen Regelungsbereich sei grundsätzlich ein anteiliger Jahressonderzahlungsanspruch auf Antrag geschuldet. Der Grund hierfür sei darin zu sehen, dass immer noch erhebliche Unterschiede in den Entgeltsystemen und Stufensystematiken bestanden hätten. Die vom KODA-Wechsel betroffenen Arbeitnehmer sollten durch den Beschluss der Zentral-KODA aus November 2016 aus ihrer allgemeinen Schlechterstellung heraus nun bessergestellt und nunmehr die bisher möglichen hohen Vermögenseinbußen und sonstigen verschlechternden Umstände ausgeglichen werden. Eine systematische Schlechterstellung bzw. Diskriminierung des Klägers bei einem Wechsel von einem AVR-Dienstgeber zu einem anderen AVR-Arbeitgeber liege nicht vor. Der Kläger sei ohnehin als Altenpfleger nicht im Bereich der KAVO einsetzbar wegen seiner Vorbildung und könne daher nie in die Situation gelangen, ein Arbeitsverhältnis in der verfassten Kirche und damit im Geltungsbereich der KODA bzw. KAVO zu begründen. Daher könne sich der Kläger auch nicht auf eine angebliche Ungleichheit im Rahmen eines KODA-Wechsels berufen. Die vorliegende Problemstellung betreffe nicht die Religionszugehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers, sodass die vom EUGH im Urteil vom 17.04.2018 (C – 414/16 Egenberger) aufgeworfenen Fragen nicht relevant seien. In der Anlage 32 zur AVR sei in § 16 bewusst im Sinne der Entscheidung der arbeitsrechtlichen Kommission auf eine Regelung wie in § 16 Abs. 3 der Anlage 31 zur AVR (Krankenhausbereich) verzichtet worden. Die Dienstgeberseite der arbeitsrechtlichen Kommission habe auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, der Zentral-KODA-Beschluss vom 23.11.2016 sei das Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens und stelle einen inhaltlichen Kompromiss dar, mit dem widerstreitende Interessen nur in dieser konkreten Form hätten befriedigt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da der Kläger einen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzuwendung mit Rücksicht auf sein Ausscheiden innerhalb des Kalenderjahres 2017 zum 31.07.2017 von der Beklagten nicht verlangen kann. Insofern steht die Regelung in § 16 Abs. 1 der Anlage 32 zur AVR, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.03.2010 Anwendung gefunden hat, entgegen. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich aus dem Beschluss der Zentral-KODA vom 23./24.11.2016 in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht herleiten. 1. Hinsichtlich der AVR und dem Beschluss der Zentral-KODA vom 23./24.11.2016 ist zunächst davon auszugehen, dass diese auf dem sogenannten Dritten Weg entstanden sind, da sie jeweils von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitglieder besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen worden sind. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte allgemeine Geschäftsbedingung lediglich Kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein. Die Rechtskontrolle findet grundsätzlich nach dem Prüfungsmaßstab der §§ 305 ff. BGB statt. Die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR – wie hier – auf dem Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 6 AZR 677/10 -, Randziffer 23, 24). Bei der Inhaltskontrolle ist gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit angemessen zu berücksichtigen, dass diese Arbeitsvertragsregelungen auf dem Dritten Weg entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2010 – 6 AZR 847/07 -, Randziffer 31). c. Offenbleiben kann, ob auf dem Dritten Weg zustande gekommene Regelungen am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder am allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG zu messen sind (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 217/11 -, Randziffer 85; Urteil vom 21.10.2009– 10 AZR 786/08 – Randziffer 51). d. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der arbeitsrechtlichen Kommission im Bereich der Kirche wie den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zukommt. Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden wurde (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 6 AZR 677/10 -, Randziffer 30 ff.). 2. Von einer dynamischen Inbezugnahme der AVR-Regelungen einschließlich des Zentral-KODA-Beschlusses aus November 2016 ist mit Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Inbezugnahmeklausel nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien auszugehen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 217/11 -, dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen). Kirchliche Arbeitsvertragsregeln sind regelmäßig dahin auszulegen, dass das gesamte kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtssetzung erfasst werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2012 – 6 AZR 217/11 -, Randziffer 28). a. Eine sachlich nicht zu begründende Gruppenbildung zu Lasten des Klägers durch die Stichtagsregelung in § 16 der Anlage 32 zur AVR im Verhältnis zur anderweitigen Stichtagsregelung in der Anlage 31 zur AVR (Krankenhausbereich) und zu kirchlichen Arbeitnehmern, die vom Zentral-KODA-Beschluss vom 23./24.11.2016 in der Weise begünstigend betroffen sind, dass sie infolge eines Kommissionswechsels (von den AVR zur KAVO bzw. umgekehrt) oder durch einen Wechsel von einer Regional-KODA zu einer anderen auf Antrag ebenfalls eine anteilige Jahressonderzuwendung bei Ausscheiden vor dem Stichtag erhalten, liegt nicht vor. b. aa. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG bzw. den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz darin, dass der Kläger wegen Nichterreichens des Stichtages gemäß § 16 der Anlage 32 zur AVR keine anteilige Jahressonderzahlung erhält, während Mitarbeiter, die am 01.12 des jeweiligen Kalenderjahres in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem kirchlichen Arbeitgeber stehen, eine solche gezahlt erhalten. Die Stichtagsregelung weist aus, dass mit Zahlung der Jahressonderzahlung die Betriebstreue honoriert werden soll. Diesen Zweck, nämlich die Betriebstreue zu belohnen und die Mitarbeiter auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, kann die Jahressonderzahlung bei bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht erfüllen. Der Gestaltungsspielraum der arbeitsrechtlichen Kommission im Dritten Weg ist damit nicht überschritten (vgl. zu tarifvertraglichen Regelungen: BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 10 AZR 718/11 -, Randziffer 37). b. bb. Hinsichtlich der unterschiedlichen Regelungen in den Anlagen 32 und 31 zur AVR ist zu berücksichtigen, dass es keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt, wenn der Arbeitgeber auf sachgerecht gebildete Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsgrundsätze oder Entgeltsysteme anwendet (vgl. BAG, Urteil vom 21.10.2009 – 10 AZR 786/08 - ). Die Differenzierung nach Beschäftigungsbereichen – wie hier nach Krankenhäusern einerseits und Altenpflegeeinrichtung andererseits – und die Schaffung daran anknüpfender Vergütungsordnungen, die eventuell gegebenen Besonderheiten der einzelnen Bereiche Rechnung tragen können, ist nicht als sachfremd anzusehen. Im Hinblick auf diese beiden Einsatzbereiche ist durchaus von Unterschieden auszugehen, zu denen letztlich auch die Tatsache gehört, dass Krankenhäuser in aller Regel finanziell besser ausgestattet sind als Einrichtungen der Altenpflege. Wirtschaftliche Gesichtspunkte, Finanzmittel und Wettbewerbsfähigkeit sind grundsätzlich als Umstände anzuerkennen, die nachteilige Regelungen für die Mitarbeiter rechtfertigen können (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012 – 15 Sa 920/12 -, Randziffer 43). b. cc. Ebenfalls stellt die Differenzierung zwischen den Mitarbeitern, die unter die Stichtagsregelung der Anlage 32 zur AVR grundsätzlich fallen, und bei denen nach dem Beschluss der Zentral-KODA aus November 2016 hinsichtlich der Ordnung über einen Dienstgeberwechsel eine Differenzierung vorgenommen worden ist, ob bei ihnen ein sogenannter Kommissionswechsel vorliegt, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. den Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG dar. Zwar erhalten nach dem Zentral-KODA-Beschluss über den Dienstgeberwechsel Arbeitnehmer, bei denen ein Kommissionswechsel vorliegt, auf Antrag eine Jahressonderzuwendung auch bei Ausscheiden vor dem Stichtag des 01.12. des betreffenden Kalenderjahres, während Mitarbeiter gemäß der Anlage 32 zur AVR, bei denen ein Kommissionswechsel im Rahmen des Dienstgeberwechsels nicht gegeben ist, bei Ausscheiden vor dem Stichtag 01.12. keine Jahressonderzuwendung gezahlt bekommen. Zwar ist einerseits das Regelungsziel des Zentral-KODA-Beschlusses aus November 2016 zu berücksichtigen, die Einheit des kirchlichen Dienstes zu wahren. Dies entspricht auch der in der Präambel zum Beschluss der Zentral-KODA formulierten Aufgabe dieser arbeitsrechtlichen Kommission. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschränkung der Regelung auf solche Sachverhalte, die von einem Kommissionswechsel betroffen sind, die Eigenständigkeit und Sachnähe der einzelnen KODA-Bereiche bzw. der AVR für solche Tatbestände berücksichtigt, die im eigenen Regelungsbereich verbleiben, wie bei einem Wechsel innerhalb des AVR-Bereichs. Weiterhin ist der Beurteilungsspielraum und die Einschätzungsprärogative der Zentral-KODA zu berücksichtigen. Durch den Beschluss vom 23./24.11.2016 ist eine begrenzte Auflockerung der harten Stichtagsregelung gemäß § 16 der Anlage 32 zur AVR für solche Tatbestände zu erkennen, in denen ein Wechsel aus den AVR in den KAVO-Bereich erfolgt. Diese Beschränkung auf solche Sachverhalte berücksichtigt die Eigenständigkeit und die Sachnähe der einzelnen KODA-Bereiche und der AVR für solche Fallgestaltungen, die nur den eigenen Regelungsbereich betreffen. Dies entspricht § 3 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung, der die Wirkung der Zentral-KODA-Beschlüsse auf solche Fallgestaltungen erstreckt, so lange und so weit in einzelnen KODA-Bereichen keine Regelung erfolgt ist. Die Eigenständigkeit der Anlage 32 zur AVR ist daher wegen der finanziellen Besonderheiten im Pflegebereich (vgl. hierzu LAG Düsseldorf a. a. O.) im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Zentral-KODA gerechtfertigt. Zudem ist stets der Kompromisscharakter der Beschlussfassung der arbeitsrechtlichen Kommission – hier der Zentral-KODA vom 23./24.11.2016 - zu berücksichtigen als Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens ( hierzu verhält sich die Präambel des Zentral-KODA-Beschlusses vom 23./24.11.2016 im dritten Absatz ). Es sind keine zu hohen Anforderungen an die Systemkongruenz einer solchen kompromisshaften Regelung zu stellen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 06.08.2002 – 1 ABR 49/01 -, Randziffer 51 f.; Urteil vom 28.01.1998– 4 AZR 577/96 -, Randziffer 75). 4. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers ist vorliegend nicht erkennbar, sodass das vom Kläger zitierte EUGH-Urteil vom 17.04.2018 (C-414/16 Egenberger) nicht einschlägig ist. Die Regelung in § 16 der Anlage 32 knüpft nicht an die Religionszugehörigkeit an Nach alldem steht dem Kläger keine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr seines Ausscheidens bei der Beklagten zu, da der Kläger vor dem maßgeblichen Stichtag 01.12.2017 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ausgeschieden ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der unterlegene Kläger nach§ 97 ZPO. Die Revision war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäߧ 72 ArbGG für den Kläger zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.