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Beschluss

7 TaBV 7/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0725.7TABV7.19.00
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Leitsätze

1. Stellt der Wahlvorstand fest, dass gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen von Stützunterschriften einer eingereichten Vorschlagsliste Bedenken bestehen, hat er den Listenführer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gilt nur dann nicht, wenn auch bei objektiver Betrachtung eine fristgerechte "Reparatur" der in Rede stehenden Mängel oder eine Neueinreichung der Liste mit einer ausreichenden Zahl von Stützunterschriften unmöglich erscheint.

2. Enthält eine eingereichte Vorschlagsliste nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Stützunterschriften, besteht die Rechtsfolge darin, diese Unterschriften zu streichen. Nur wenn nach Streichung der ungültigen Unterschriften keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften mehr übrig bleibt, darf die Liste als solche von der Wahl ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats/ Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018 in Sachen 12 BV 380/18 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Wahlvorstand fest, dass gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen von Stützunterschriften einer eingereichten Vorschlagsliste Bedenken bestehen, hat er den Listenführer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gilt nur dann nicht, wenn auch bei objektiver Betrachtung eine fristgerechte "Reparatur" der in Rede stehenden Mängel oder eine Neueinreichung der Liste mit einer ausreichenden Zahl von Stützunterschriften unmöglich erscheint. 2. Enthält eine eingereichte Vorschlagsliste nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Stützunterschriften, besteht die Rechtsfolge darin, diese Unterschriften zu streichen. Nur wenn nach Streichung der ungültigen Unterschriften keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften mehr übrig bleibt, darf die Liste als solche von der Wahl ausgeschlossen werden. Die Beschwerde des Betriebsrats/ Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018 in Sachen 12 BV 380/18 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.04.2018 durch die Antragsteller zu 1. bis 3., bei welchen es sich um wahlberechtigte Beschäftigte im Betrieb des Beteiligten zu 5. handelt. Am 26.04.2018 fand im Betrieb des Beteiligten zu 5. eine Betriebsratswahl statt. In dem am 07.03.2018 erlassenen Wahlausschreiben (Bl. 12 d. A.) legte der Wahlvorstand unter Ziffer 10 die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 21.03.2018 fest. In Ziffer 10 c) wird bestimmt, dass die Wahlvorschläge gem. § 14 Abs. 4 BetrVG von mindestens 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen unterzeichnet sein müssen. Für die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 kandidierten die Antragsteller zu 1. und 2. auf der Vorschlagsliste mit dem Kennwort „L “ (Bl. 41 d. A.). Ihren Wahlvorschlag reichten sie zusammen mit der Unterstützerliste am 19.03.2018 beim Wahlvorstand ein. Bei Einreichung des Wahlvorschlags wies die Unterstützerliste 43 Unterschriften auf. Ursprünglich war auf der Liste mit dem Kennwort „L “ noch ein dritter Kandidat zur Wahl vorgeschlagen worden, der Arbeitnehmer B . Dessen Kandidatur auf der Liste „L “ wurde nachträglich wieder gestrichen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem unstreitig bereits die ersten 11 Stützunterschriften geleistet worden waren. Ob die nachträgliche Streichung des Kandidaten B von der Vorschlagsliste mit dessen Einverständnis geschah und ob die 11 Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Stützunterschriften geleistet hatten, hierüber informiert wurden und ebenfalls ihr Einverständnis erklärt hatten, ist zwischen den Beteiligten zu 1. bis 3. einerseits und dem Beteiligten zu 4. andererseits streitig. Die Antragsteller zu 1. bis 3. haben die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 am 8. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Köln angefochten. Sie haben geltend gemacht, der Wahlvorstand habe seine Pflicht verletzt, die am 19.03.2018 eingereichte Vorschlagsliste „L “ unverzüglich auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen und den Listenführer unverzüglich von etwaigen Bedenken gegen die Gültigkeit der Liste in Kenntnis zu setzen. Wäre dies geschehen, so wäre es für sie, die Antragsteller zu 1. und 2., ohne Weiteres möglich gewesen, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist am 21.03.2018 entweder Bestätigungen des ursprünglichen Mitkandidaten B und der ersten 11 Listenunterstützer darüber einzuholen und vorzulegen, dass diese mit dem Vorgehen der Streichung des Kandidaten B einverstanden gewesen seien, oder aber bis zum Ablauf der Frist die Liste mit einer ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften neu einzureichen. Die Antragsteller haben beantragt, die Wahl zum Betriebsrat bei dem D vom 26.04.2018 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 4. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 06.12.2018 hat das Arbeitsgericht Köln die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 für ungültig erklärt. Der Beschluss des ersten Rechtszuges wurde dem Antragsgegner/Beteiligten zu 4./Betriebsrat am 04.01.2019 zugestellt. Der Betriebsrat hat hiergegen am 21.01.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 28.02.2019 begründet. Der Antragsgegner als Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Wahlvorstand bei dem Ausschluss der Liste „L “ für die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 keine zur Wahlanfechtung berechtigende Pflichtverletzung begangen habe. Hierzu behauptet er, erst im Laufe des 20.03.2018 seien Gerüchte aufgetaucht, dass die Vorschlagsliste „L “ durch nachträgliche Streichung des Kandidaten B manipuliert worden sei. Diesen Gerüchten sei der Wahlvorstand unverzüglich nachgegangen, indem er am Morgen des 21.03.2018 zunächst den Kandidaten B und dann auch die an Nummer 10 der Unterstützungsliste stehende Arbeitnehmerin F dazu befragt hätte, ob diese Personen sich mit der nachträglichen Streichung des Kandidaten B einverstanden erklärt gehabt hätten. Beide hätten dies verneint. Das Gespräch mit der Mitarbeiterin F habe erst gegen 12:00 Uhr am 21.03.2018 stattgefunden, so der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründungsschrift vom 28.02.2019. In seinem weiteren Schriftsatz vom 25.06.2019 lässt sich der Beschwerdeführer dahin ein, dass dem Wahlvorstand „erst zwischen 16:00 Uhr und 18:00 Uhr klar“ geworden sei, „dass wohl eine Manipulation vorlag“. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wahlvorstand davon überzeugt gewesen, dass eine neue Liste oder die Einverständniserklärungen der ersten elf Listenunterstützer der ursprünglichen Liste nicht mehr rechtzeitig hätten eingereicht werden können. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt nunmehr, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018, Aktenzeichen 12 BV 380/18, abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller und Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde des Beteiligten zu 4. und Antragsgegners zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner verteidigen Ergebnis und Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 06.12.2018. Auf die Entscheidungsgründe unter Abschnitt II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018 in Sachen 12 BV 380/18 wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ebenfalls wird auf den vollständigen Inhalt der Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners, der Beschwerdeerwiderung der Antragssteller sowie die weiteren von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze vom 25.06.2019 und 02.07.2019 ergänzend Bezug genommen. II.A Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018, mit welchem die Wahl zum Betriebsrat bei der Beteiligten zu 5. vom 26.04.2018 für ungültig erklärt wurde, ist zulässig. Die Beschwerde ist statthaft und wurde innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet. B. Die Beschwerde des Betriebsrats konnte jedoch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 zu Recht für ungültig erklärt. Der für die Durchführung der Betriebsratswahl verantwortliche Wahlvorstand hat die Antragsteller zu 1. und 2. als Kandidaten der Liste „L “ dadurch in ihren Rechten verletzt, dass er deren Vorschlagsliste für ungültig erklärt und den Beteiligten zu 1. als Listenführer über seine rechtlichen Bedenken, die zu dieser Maßnahme geführt haben, erst zu einem Zeitpunkt unterrichtet hat, als die Frist zur Einreichung von Wahlkandidaturen bereits abgelaufen war. 1. Zunächst stimmt das Beschwerdegericht uneingeschränkt dem Arbeitsgericht darin zu, dass der Wahlvorstand zum Nachteil der Antragsteller zu 1. und 2. seine Pflicht verletzt hat, diesen unverzüglich über seine Bedenken gegen die Gültigkeit ihrer Vorschlagsliste zu informieren, und zwar so rechtzeitig, dass für die Antragsteller noch die Möglichkeit hätte bestehen können, die vom Wahlvorstand gegen die Gültigkeit der Liste erhobenen Bedenken bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu beheben. a. Die in § 7 Abs. 2 WO statuierte Pflicht des Wahlvorstands zur unverzüglichen Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über die mutmaßliche Ungültigkeit der Liste dient gerade dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist noch eine gültige, mängelfreie Vorschlagsliste nachzureichen (so ausdrücklich BAG vom 21.01.2009, 7 ABR 65/07, Rn. 25 JURIS). b. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich der Wahlvorstand am Vormittag des 21.03.2018 daran gemacht, die tags zuvor aufgekommenen Gerüchte über eine nachträglich „Manipulation“ der Vorschlagsliste „L “ zunächst durch Befragung des ursprünglichen Kandidaten B und sodann noch durch Befragung der Listenunterstützerin F zu überprüfen. Wenn die Behauptung des Beschwerdeführer zutrifft, dass beide Befragten bestätigt hätten, dass sie mit der nachträglichen Streichung des Kandidaten B – zu einem Zeitpunkt, als schon 11 Stützunterschriften geleistet waren – nicht einverstanden gewesen seien, so hätte sich dem Wahlvorstand die sachliche Notwendigkeit geradezu aufdrängen müssen, nunmehr so schnell wie möglich mit dem Listenführer Kontakt aufzunehmen und diesen mit dem vom Wahlvorstand als bedenklich eingestuften Tatbestand zu konfrontieren. Hiervon hätte der Wahlvorstand allenfalls dann Abstand nehmen können, wenn auch bei objektiver Betrachtung eine fristgerechte „Reparatur“ der in Rede stehenden Mängel der Liste oder eine Neueinreichung der Liste mit einer ausreichenden Anzahl von Stützunterschriften als unmöglich anzusehen gewesen wäre. c. Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Schon nach der nach Darstellung des Beschwerdeführers offenbar zuerst vorgenommenen Befragung des ursprünglichen Mitkandidaten B am Vormittag des 21.03. hätte bereits ausreichend Anlass bestanden, sich unverzüglich mit dem Listenführer in Verbindung zu setzen. Spätestens gilt das aber für den Zeitpunkt nach der Befragung der Unterstützerin F , die der Beschwerdegegner selbst auf 12:00 Uhr datiert. Warum es bei unverzüglicher Information den Antragstellern objektiv unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf den 21.03. entweder die Bedenken des Wahlvorstands zu widerlegen oder nochmals eine komplett neue Liste einzureichen, erschließt sich auch dem Beschwerdegericht nicht. Es kann somit keineswegs ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. bei pflichtgemäßem Verhalten des Wahlvorstands die von diesem erkannten Mängel hätten beheben können und somit vom Wahlvorstand zur Wahl zugelassen worden wären. d. Es liegt auf der Hand, dass das pflichtwidrige Verhalten des Wahlvorstands auch geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Die Zusammensetzung des am 26.04.2018 gewählten Betriebsrats hätte eine andere sein können, wenn die Liste „L “ an der Wahl hätte teilnehmen dürfen. 2. Unabhängig von den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts erweist sich die Betriebsratswahl vom 26.04.2018 zur Überzeugung des Beschwerdegerichts vorrangig noch aus einem anderen Grunde als ungültig: Der Wahlvorstand hätte die am 19.03.2018 eingereichte Liste „L “ nämlich selbst dann nicht von der Betriebsratswahl ausschließen dürfen, wenn es dem Listenführer trotz unverzüglicher Information am 21.03.2018 nicht mehr gelungen wäre, die Bedenken auszuräumen, dass der ursprüngliche Kandidat B mit der Streichung seiner Kandidatur ebenso wenig einverstanden gewesen sei wie diejenigen 11 Personen, die im Zeitpunkt seiner Streichung bereits ihre Stützunterschriften geleistet hatten. a. Dass die Vorschlagsliste „L “ zu dem Zeitpunkt, als sie am 19.03.2018 beim Wahlvorstand eingereicht wurde, nur noch aus den Antragstellern zu 1. und 2. als Kandidaten bestand, erscheint für sich betrachtet unschädlich. Zu beanstanden wäre nur, dass die ersten 11 Personen, die auf der Liste der Stützunterschriften erscheinen, ihre Stützunterschrift unter der falschen Voraussetzung geleistet hätten, dass sie auch von einer Mitkandidatur des Kandidaten B ausgegangen wären. Streng genommen handelt es sich dabei nur um 9 Personen, da unter den ersten 11 Stützunterschriften auch diejenigen der Antragsteller zu 1. und 2. selbst sind. Enthält eine Vorschlagsliste zum Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch eine oder mehrere unzulässig zustande gekommenen Stützunterschriften, so besteht die Rechtsfolge daraus nicht darin, dass damit die gesamte Vorschlagsliste automatisch ungültig wird. Die im Einklang mit der Wahlordnung bestehende Sanktion besteht vielmehr darin, dass die unzulässig zustande gekommenen Stützunterschriften zu streichen sind. Dies verdeutlicht etwa § 6 Abs. 5 WO: Dort ist geregelt, dass jeder Wahlberechtigte nur eine Vorschlagsliste mit seiner Unterschrift unterstützen darf. Hält sich der Wahlberechtigte nicht daran und leistet mehrere Stützunterschriften auf verschiedenen Listen, so regelt § 6 Abs. 5 WO, dass bis auf eine alle überzähligen Stützunterschriften auf anderen Listen zu streichen sind. b. Daraus folgt: Nur dann, wenn nach der gebotenen Streichung unzulässig zustande gekommener Stützunterschriften für eine bestimmte Vorschlagsliste nicht mehr eine genügende Anzahl gültiger Stützunterschriften übrig bleibt, wird auch die Vorschlagsliste selbst ungültig und darf an der Wahl nicht teilnehmen. c. So liegt der Fall vorliegend aber gerade nicht: Unstreitig wies die Vorschlagsliste „L “, bestehend nur noch aus den Antragstellern zu 1. und 2. als Kandidaten, im Zeitpunkt ihrer Einreichung am 19.03.2018 insgesamt 43 Stützunterschriften auf. So blieben nach Streichung der potentiell unzulässig zustande gekommenen ersten 11 (bzw. 9) Stützunterschriften immer noch 31 (bzw. sogar 33) wirksame Stützunterschriften übrig, die in dem Bewusstsein geleistet wurden, dass die Liste „L “ nur aus den Kandidaten Fi und B besteht. Ausweislich Ziffer 10 c) des Wahlausschreibens vom 07.03.2018 reichten aber die Unterschriften von 15 wahlberechtigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aus, um eine nach § 14 Abs. 4 BetrVG wirksame Vorschlagsliste einzureichen. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BAG vom 15.12.1972 – 1 ABR 8/72 – zugrunde lag. Die dortige Entscheidung des BAG geht von denselben auch hier vertretenen Grundsätzen aus, nur erfolgte im dortigen Fall die Streichung zweier Listenkandidaten erst, nachdem sämtliche Stützunterschriften geleistet worden waren. C. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.