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Beschluss

9 Ta 101/19

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Nachreichung der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht eingehalten wird (§§117,118 ZPO). • Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO kann nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt werden; der beigeordnete Anwalt muss zur Vertretung im gesamten Rechtszug einschließlich des Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens bereit sein. • Privatrechtlich vereinbarte Beschränkungen der Vollmacht rechtfertigen keine beschränkte Beiordnung, weil die Beiordnung öffentlich-rechtliche Pflichten begründet und dem Schutz des Mandanten sowie dem Grundsatz der Einheit des Rechtszugs dient.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit beschränkter Beiordnung und Zurückweisung mangelhafter PKH-Anträge • Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Nachreichung der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht eingehalten wird (§§117,118 ZPO). • Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 ZPO kann nicht auf das Hauptsacheverfahren beschränkt werden; der beigeordnete Anwalt muss zur Vertretung im gesamten Rechtszug einschließlich des Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahrens bereit sein. • Privatrechtlich vereinbarte Beschränkungen der Vollmacht rechtfertigen keine beschränkte Beiordnung, weil die Beiordnung öffentlich-rechtliche Pflichten begründet und dem Schutz des Mandanten sowie dem Grundsatz der Einheit des Rechtszugs dient. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung von Rechtsanwalt H zur Klage gegen eine fristlose Kündigung und für ein Zwischenzeugnis. Er reichte eine unvollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ein; insbesondere fehlte Seite 2 des amtlichen Vordrucks. Gleichzeitig lagen Vereinbarungen vor, die die Vollmacht des Anwalts auf das Bewilligungsverfahren bzw. auf das Hauptsacheverfahren beschränkten. Das Arbeitsgericht setzte Fristen zur Nachreichung der Unterlagen; zwischenzeitlich schlossen die Parteien einen Beendigungsvergleich. Das Arbeitsgericht bewilligte keine PKH und lehnte die Beiordnung mit der Begründung ab, §121 ZPO erlaube keine Beschränkung auf die Hauptsache. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und erklärte später, er und sein Anwalt würden das Nachprüfungsverfahren vertreten; die Erklärung erfolgte jedoch nach Instanzende. • Zurückweisung des PKH-Antrags wegen Fristversäumnis: Nach §117 Abs.2 ZPO sind dem Antrag vollständige Angaben und Belege beizufügen; fehlende Seite 2 mit Einkommensangaben führte gemäß §118 Abs.2 Satz4 ZPO zur Ablehnung, da die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgereicht oder glaubhaft rechtzeitig übersandt wurden. • Beiordnungsrecht nach §121 ZPO verlangt Bereitschaft zur Vertretung für den gesamten Rechtszug einschließlich des PKH-Überprüfungsverfahrens; das Gesetz kennt keine Bewilligungsbeschränkung auf Teile des Rechtszugs (§119 ZPO). • Schutz des Mandanten und Einheit des Rechtszugs: Die Beiordnung begründet öffentlich-rechtliche Pflichten des Anwalts (§48 BRAO) und eine einheitliche Prozessführung; privatrechtliche Vollmachtsbeschränkungen, die die Beiordnung unterlaufen würden, sind unbeachtlich. • Gebühren- und Vergütungsrecht unterstützt die Einheit: Nach §16 Nr.2 RVG gehört das PKH-Verfahren zur Hauptsache, so dass keine gesonderte Vergütung für getrennte Vertretungen vorgesehen ist. • Zeitpunkt der Erklärungen entscheidend: Eine nachträgliche Zusicherung der Vertretung im Nachprüfungsverfahren, die erst nach Instanzende erfolgt, kann die fehlende Bewilligungsfähigkeit bis zur Beendigung der Instanz nicht heilen. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Zurückweisung des PKH-Antrags, weil die erforderliche vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht fristgerecht vorgelegt wurde, und hielt die Beiordnung des gewählten Rechtsanwalts für unzulässig, weil dieser nicht zur Vertretung im gesamten Rechtszug einschließlich des PKH-Überprüfungsverfahrens bereitstand. Eine privat vereinbarte Beschränkung der Vollmacht auf das Hauptsacheverfahren rechtfertigt keine beschränkte Beiordnung; die Interessen des Mandanten und die Einheit des Rechtszugs erfordern die umfassende Bereitschaft zur Vertretung. Da die ergänzenden Erklärungen erst nach Abschluss der Instanz abgegeben wurden, heilten sie den bereits eingetretenen Bewilligungsausschluss nicht; der kostenpflichtige Beschluss bleibt bestehen.