Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.06.2015– 11 Ca 9398/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.817,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 230,29 € seit dem 01.02.2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.077,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 237,58 € monatlich seit dem 01.02.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.379,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 275,83 € monatlich seit dem 01.12.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2015 eine monatlich Betriebsrente in Höhe von 1.120,58 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 98 % und dem Kläger zu 2 % auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am . .19 geborene Kläger war, nach der Berufsausbildung vom 01.04.1962 bis 30.06.1965 bei den B -Werken, bis zum 01.12.1982 bei der K AG (K AG), der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, beschäftigt. Er wechselte zum 01.01.1983 zur Beklagten. Dort bekleidete er die Position eines stellvertretenden Personalleiters und schied mit dem 31.03.1994 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die K AG ist - im Gegensatz zur Beklagten - ein Knappschaftsbetrieb, der Kläger war während seiner Tätigkeit für die K AG in der Knappschaft versichert. Die Beklagte hat am K Standort bis 1993/1994 eine chemische Fabrik betrieben. Seit der Produktionseinstellung ist sie als Handelshaus für Basischemikalien tätig und vertreibt Produkte diverser Produzenten. Mit Schreiben vom 30.11.1983 (Bl. 573 f. d. A.) hat die Beklagte eine Betriebszugehörigkeit des Klägers mit einem fiktiven Eintritt ab dem 01.12.1965 anerkannt. Für die betriebliche Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31.12.1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Ka , der K Gesellschaft mbH, H , der C GmbH, H und der M mbH, K , in der Fassung vom 05.04.1984 (K + S Statut 1984). Wegen der Einzelheiten des K + S Statuts 1984 wird auf Bl. 596 ff. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 25.07.1990 (Bl. 687 f. d. A.) über die geplante Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Mit Schreiben vom 04.09.1990, welches sowohl vom damaligen Personalleiter als auch vom Kläger in Vertretung unterzeichnet ist, teilte sie ihm nach Maßgabe eines eingeholten Gutachtens des Versicherungsmathematikers eine Besitzstandsrechnung mit. Dieses Schreiben beinhaltet u. a. eine Berechnung, die einen Abzug einer Sozialversicherungsrente i. H. v. 2.693,00 DM vorsieht und im Ergebnis zu einem Besitzstandsprozentsatz in Höhe von 12,61 % des durchschnittlichen Einkommens kommt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 04.09.1990 nebst Berechnung wird auf Bl. 689 ff. d. A. verwiesen. Unter dem 11.09.1990 vereinbarten die Parteien, dass die bestehende Altersversorgung für die Zeiten ab dem 01.01.1991 durch die CFK-Versorgungsordnung (CFK- VO) ersetzt wird (Bl. 693 d. A.). Die CFK-VO gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 und beinhaltet zum einen eine Grundversorgung, deren Träger die BASF Pensionskasse (BASF PK) und die Beklagte ist. Zum anderen eine Zusatzversorgung (ZV), die sich wiederum in eine ZV I und eine ZV II gliedert, die alleine von der Beklagten getragen wird. Die ZV I kommt nur dann zum Tragen, wenn sie den Betrag der Grundversorgung übersteigt. Der Anhang Abschnitt I zur CFK-VO regelt die Höhe der Anwartschaften nach den bisherigen Altersversorgungsregelungen für Dienstzeiten bis zum 31.12.1990. In Tz. 41 CFK-VO ist die Versorgungshöhe der ZV II geregelt mit unterschiedlichen Steigerungssätzen für die Beitragszeiten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einerseits und der Knappschaft andererseits. Unter Tz. 42 der CFK-VO ist geregelt, dass für AT-Mitarbeiter, die während ihrer Dienstzeit zeitweise der Arbeiterrenten- bzw. der Angestelltenversicherung und zeitweise der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört haben, sich die Versorgungshöhe auf Basis der jeweiligen Leistungssysteme in Abhängigkeit von der zeitanteiligen Zugehörigkeit zur jeweiligen Versichertengruppe bemisst. Wegen der Einzelheiten der CFK-VO nebst Anhang wird auf Bl. 48 ff. d. A. verwiesen. Die Beklagte informierte die AT-Mitarbeiter mit einem Begleitschreiben (Bl. 173 ff. d. A.) über den Inhalt der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der CFK-VO. Der Kläger war vom 01.01.1991 bis zum 31.03.1994 Mitglied der BASF PK. Er entrichtete, wie auch die Beklagte, für diesen Zeitraum Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.015,70 DM. Seit dem 01.08.2005 erhält der Kläger aufgrund Rentenbescheid vom 29.06.2005 (Bl. 453 ff. d. A.) eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit eine Knappschaftsrente in Höhe von 1.467,45 €. Nach Vorlage des Rentenbescheids hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.2005 unter Beifügung einer Rentenberechnung mitgeteilt, das sich seine Firmenrente auf 805,80 € brutto monatlich belaufe (Bl. 455 ff. d. A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger monatlich ab dem 01.08.2005 eine Firmenrente in Höhe von 808,50 € brutto und ab dem 01.01.2009 in Höhe von 883,00 € brutto. Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2010 gegen die Berechnung des Betriebsrentenanspruchs gewandt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12.11.2010 (Bl. 458 d. A.) mit, dass sie bestätige, dass sie sich bei der Berechnung der Firmenrente wie zugesagt nach dem Ausgang des anhängigen Verfahrens richten werde. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, würde sie es umsetzen. Ab dem 01.11.2014 erfolgten monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 844,75 € brutto und nach Verkündung des Urteils erster Instanz ab dem 01.04.2015 in Höhe von 1.131,65 € brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2015 (Bl. 191 ff. d. A) die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 01.02.2007 – soweit nicht verjährt – Betriebsrentendifferenzen zu zahlen. Es hat erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch auf monatliche Betriebsrente nicht in Höhe von monatlich 844,75 €, wie von der Beklagten erstinstanzlich errechnet (Berechnung Bl. 348 ff. d. A.), sondern in Höhe von 1.131,65 € zustehe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Besitzstandsrente nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien mit 675,91 € (1.321,97 DM) anzusetzen sei. Sie unterliege nach der CFK-VO nicht einer nochmaligen Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers. Die ZV II betrage nach Berechnung der Beklagten 217,26 €. Der Aufstockungsbetrag in Ergänzung der von der BASF PK gewährten Grundversorgung liege bei 267,20 €, ausgehend von einer Arbeitgeberfinanzierung der Pensionskassenrente in Höhe von 60 %. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 18.06.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 13.07.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.10.2015 begründet. Mit der Berufungsbegründung vom 19.10.2015 begehrte die Beklagte u. a. eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit dem Kläger ein höherer Firmenrentenanspruch als 699,09 € brutto zuerkannt wurde. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015 erfolgte eine Antragskorrektur auf 707,49 € brutto. Mit Schriftsatz vom 07.09.2016 erfolgte eine Neuberechnung der Beklagten, wonach dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von 535,15 € brutto zusteht (Bl. 481 d. A.). Eine weitere Neuberechnung mit Schriftsatz vom 09.06.2017 gelangt zu dem Ergebnis, dass der Firmenrentenanspruch gegen die Beklagte 729,04 € beträgt (Bl. 636 ff. d. A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass unter Beachtung der Grundsätze der ergebnisbezogenen Betrachtungsweise, der früherer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Gesetzeslage sowie unter der Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien von einem einheitlichen Vollrentenanspruch auszugehen sei, der aus den beiden Komponenten Besitzstandsrente und ZV II bestehe und die einer quotierten Berechnung zu unterziehen sei. Die Besitzstandsrente stelle einen Rechenposten bei der Ermittlung der erreichbaren Anwartschaft dar. Ein abweichender Versorgungswille komme in der CFK-VO nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich im Falle des Klägers als Wanderversicherten die anzurechnende Sozialversicherungsrente auch (zeitanteilig) aus den höheren Anteilen zur Knappschaftsversicherung errechne. Der hiernach höhere anzurechnende Sozialversicherungsbetrag führe im Rahmen der Gesamtversorgung auch zur einem niedrigeren Besitzstandsprozentsatz sowie zu einer niedrigeren Besitzstandsrente. Ferner habe dies auch Auswirkungen auf die ZV II, da die Beitragsbemessungsgrenzen der knappschaftlichen Rentenversicherung höher als jene der Deutschen Rentenversicherung seien. Die Höhe der anzurechnenden Rente, einschließlich der Knappschaftsrente, sei gemäß Anhang zur CFK-VO nach dem Näherungsverfahren gemäß Schreiben des BMF vom 23.04.1985 (Bl. 620 ff. d .A.) zu bestimmen. Dies werde durch die Wertung der Tz. 42 der CFK-VO bestätigt. Der Besitzstandprozentsatz des Klägers zum 31.12.1990 betrage lediglich 9,47 %, so dass sich ein Besitzstandsbetrag von 976,88 DM ergebe. Das Zinsdatum sei falsch berechnet, es entstehe lediglich ein Nettozinsschaden. Auf frühere Mitteilungen der Beklagten zur Rentenhöhe könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, da es sich bei diesen Mittelungen um rein informatorische, deklaratorische Wissenserklärungen gehandelt habe. Der Finanzierungsanteil der Beklagten zur Pensionskassenrente betrage entsprechend den tatsächlichen Leistungen lediglich 50%. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des ArbG Köln vom 11.06.2015 zum Aktenzeichen: 11 Ca 9388/14 wird abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger ein höherer Firmenrentenanspruch als 535,15 € brutto monatlich zuerkannt wird; 2. im Wege der Widerklage wird a) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.01.2007 bi einschließlich 31.12.2011 an die Beklagte 13.817,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen; b) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.01.2012 bis einschließlich 31.10.2014 an die Beklagte 8.454,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen; c) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich 31.03.2015 an die Beklagte 1.434,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen; d) der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.980,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen; e) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.01.2012 bis einschließlich 31.10.2014 an die Beklagte 6.571,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192,27 € seit dem 02.02.2012, 02.03.2012, 02.04.2012, 02.05.2012, 02.06.2012, 02.07.2012, 02.08.2012, 02.09.2012, 02.10.2012, 02.11.2012, 02.12.2012, 02.01.2013, 02.02.2013, 02.03.2013, 02.04.2013, 02.05.2013, 02.06.2013, 02.07.2013, 02.08.2013, 02.09.2013, 02.10.2013, 02.11.2013, 02.12.2013,02.01.2014, 02.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014 und 02.11.2014 zu zahlen; f) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.11.2014 bis einschließlich 31.03.2015 an die Beklagte 775,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 155,02 € seit dem 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015 und 02.04.2015 zu zahlen; g) der Kläger verurteilt, aus der Überzahlung in der Zeit vom 01.04.2015 bis einschließlich 31.03.2019 an die Beklagte 21.212,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 441,92 € seit dem 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016, 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, 02.11.2017, 02.12.2017, 02.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 02.04.2018, 02.05.2018, 02.06.2018, 02.07.2018, 02.08.2018, 02.09.2018, 02.10.2018, 02.11.2018, 02.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019 und 02.04.2019 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung und die Widerklage der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Mit dem anhängigen Verfahren, auf das sich das Schreiben vom 12.11.2010 sei das damals anhängige Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht – 3 AZR 324/12 – gemeint gewesen. Aufgrund der erteilten Zusage sei die Beklagte auch verpflichtet, die Grundsätze des Urteils vom 18.02.2014 – 3 AZR 324/12 – anzuwenden. Der Kläger sei nicht Wanderversicherter im Sinne der CFK-VO, da er im zeitlichen Geltungsbereich der CFK-VO ausschließlich bei der Deutschen Rentenversicherung versichert gewesen sei. Die Tz. 42 der CFK-VO beziehe sich, wie dem Inhaltsverzeichnis der CFK-VO zu entnehmen sei, ausschließlich auf die ZV II. Der Kläger meint, das erstinstanzliche Urteil sei in Höhe von 707,49 € rechtkräftig geworden, da die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung nur eine Abänderung beantragt habe, soweit dieser Betrag überschritten worden sei. Ferner erhebt der Kläger hinsichtlich der Rückforderungen seit Januar 2007 bis einschließlich 2014 die Einrede der Verjährung. Eine Rückzahlung von Bruttobeträgen könne die Beklagte nicht verlangen. Nach dem Näherungsverfahren unter Berücksichtigung der Knappschaftszeiten ergebe sich eine Gesamtnäherungsrente von 2.792,52 DM bezogen auf das 65. Lebensjahr. Jedoch sei die Beklagte an die Zusage und betriebsübliche Praxis gebunden, wonach bei der Ermittlung der Besitzstandsrente im Wege des Näherungsverfahrens weder Knappschaftszeiten noch die damit verbundenen erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen seien. Dabei habe es sich nicht um ein Versehen, sondern um eine zielgerichtete, absichtliche Vorgehensweise gehandelt. Alle AT-Beschäftigten sollten gleich behandelt werden, ungeachtet von unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedlicher Versicherungsanstalten. In diesem Sinne habe die Beklagte dem beauftragten Unternehmen zur Ermittlung der Besitzstandsrente per 31.12.1990 den Auftrag erteilt, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei allen AT-Beschäftigten einheitlich auf der Grundlage der für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geltenden Werte berücksichtigt werden sollten. Auf dieser Basis habe sich der Kläger zur Anwendung der CFK-VO ab dem 01.01.1991 und zum Beitritt der BASF PK entschlossen. Hinsichtlich des Aufstockungsbetrags sei eine Firmenfinanzierung von 60% zugrunde zu legen. Die Kosten vorzeitiger Rentenfälle seien Bestandteil des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs. Sowohl aus der CFK-VO als auch aus dem Begleitschreiben anlässlich der Einführung der CFK-VO ergebe sich diese Finanzierungsaufteilung. Erst auf dieser Grundlage sei der Kläger bereit gewesen, in den Geltungsbereich der CFK-VO überzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.10.2015, 20.10.2015, 18.01.2016, 06.05.2016, 15.08.2016, 05.09.2016, 07.09.2016, 13.09.2016, 05.04.2017, 27.04.2017, 09.06.2017, 14.08.2017, 02.04.2017, 02.05.2017 und 26.07.2019, die Sitzungsniederschriften vom 14.09.2016, 08.03.2017 und 07.08.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet, die Widerklage in vollem Umfang unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.120,58 € brutto. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente von 664,84 €, einer ZV II von 217,26 € und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG von 238,48 €. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar 2007 bis Dezember 2011 verbleibt es bei dem erstinstanzlich tenorierten Betrag, da der Kläger lediglich die Zahlung von 13.817,40 € geltend gemacht hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Zeit Januar 2012 bis Oktober 2014 ist die Beklagte zur Zahlung eines Differenzbetrages von 8.077,72 € brutto verpflichtet. Die Differenz für den Zeitraum November 2014 bis März 2015 beträgt 1.379,15 € brutto. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 286 Abs. 2, Abs. 2 Nr. 1288 Abs. 1 BGB). Verzugszinsen nach § 288 BGB können aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden (vgl.: BAG, Beschl. v. 07.03.2001 – GS 1/00 – m. w. N.). 1. Die Beklagte ist an den mit Schreiben vom 04.09.1990 mitgeteilten Besitzstandsprozentsatz von 12,61 % aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls gebunden. Soweit der Kläger einen höheren Besitzstand geltend macht, ist die Klage hingegen nicht begründet. a) Im Allgemeinen stellen Mitteilungen über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde liegende Berechnung lediglich informatorische, rein deklaratorische Mitteilungen dar, bei denen der Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen darf, der Erklärende wolle sich unabhängig von der materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden (vgl. etwa: BAG, Urt. v. 11.11.2014 – 3 AZR 849/11 – m. w. N.). Ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt, ist durch Auslegung, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die bestehende Interessenlage und der mit der Erklärung verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, Urt. v. 25.06.2019 – 9 AZR 546/17 – m. w. N.). Zur Ermittlung des wirklichen Willens können auch äußere Umstände einbezogen werden, sofern sie einen Schluss auf den Sinngehalt einer Erklärung zulassen (vgl. u.a.: BAG, Urt. v. 23.06.2016 – 8 AZR 757/14 – m. w. N.). b) Die Mitteilung über den Besitzstand war für den Kläger von rechtserheblicher Bedeutung hinsichtlich seines Entschlusses des Wechsels in das neu geschaffene System der betrieblichen Altersversorgung nach der CFK-VO ab dem 01.01.1991. Die Beklagte hat den Besitzstand bewusst und für den Kläger erkennbar in Abweichung der Regelungen des Anhangs der CFK-VO ermittelt, in dem sie entgegen des Absatzes 2 des Anhangs I zur CFK-VO (Besitzstandsrente) die betriebliche Altersversorgung nach dem K + S Statut nicht unter Anrechnung der individuellen gesetzlichen Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben von 23.04.1985 ermittelt hat. Während alle anderen Berechnungsfaktoren handschriftlich unter Berücksichtigung der persönlichen Daten eingetragen wurden, was der Abzugsposten der Sozialversicherungsrente maschinenschriftlich formalisiert mit 2.693,00 DM vorgegeben. Dies erfolgte nach der Darlegung des Klägers systematisch und zielgerichtet. Die Beklagte hat die erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen und die mit den Knappschaftszeiten verbundene Rentenerwartung bei allen betroffenen AT-Angestellten nicht berücksichtigt, um eine vermeintliche Gleichbehandlung aller AT-Angestellten zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage hat sie auch den zur Ermittlung der Besitzstandsrente per 31.12.1990 beauftragten Versicherungsmathematiker unterwiesen. Alle Besitzstandsrenten wurden anhand der der für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geltenden Werte berechnet. Diesem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte nicht, geschweige denn substantiiert, entgegen getreten, so dass es als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des erkennbaren und bewussten Abweichens von den Berechnungsregeln des Anhangs I Abs. 2 zur CFK-VO durfte der Kläger die Mitteilung vom 04.09.1990 nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als bindende, rechtsverbindliche Zusage hinsichtlich des Besitzstandsprozentsatzes verstehen, sofern er sich mit dem Wechsel in den Geltungsbereich der CFK-VO einverstanden erklärt, was dann auch mit der Vereinbarung vom 11.09.1990 geschehen ist. c) Soweit der Kläger mit dem Arbeitsgericht im Anschluss an die erstinstanzliche Berechnung der Beklagten vom 07.10.2014 (Bl. 146 d. A.) von einem Besitzstandsprozentsatz von 12,82 % ausgeht, ist dies nicht schlüssig, wie sich bereits aus der eigenen Berechnung des Klägers in der Berufungsinstanz (Bl. 630 d. A.) ergibt, denn die erstinstanzliche Berechnung berücksichtigt nicht die Berechnungsweise des Absatzes 2 des Anhangs I zur CFK-VO, wonach die Höhe der anzurechnenden Rente, einschließlich der Knappschaftsrente, gemäß Anhang zur CFK-VO nach dem Näherungsverfahren gemäß Schreiben des BMF vom 23.04.1985 zu ermitteln ist. Lediglich im Rahmen der erteilten Zusage vom 04.09.1990 kann hiervon abgesehen werden. d) Ausgehend von unstreitigem pensionsfähigem Entgelt von 10.311,81 DM ergibt sich bei einem Besitzstandsprozentsatz von 12,82 % eine Besitzstandsrente von monatlich 1.300,32 DM brutto, mithin 664,84 € brutto. 2. Die ermittelte Besitzstandsrente nach Abschnitt I des Anhangs zur CFK-VO ist nach Maßgabe der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zu der hier umstrittenen CFK-VO (vgl. u. a.: BAG, Urt. v 24.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG 19.05.2016- 3 AZR 1/14 -; BAG Urt. v. 18.02.2014 - 3 AZR 542/13 -; BAG, Urt. v. 18.02.2014- 3 AZR 324/12 -) unterliegt nicht als Bestandteil eines einheitlichen Rentenanspruchs der zeitratierlichen Berechnung des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterliegt. Der auf den 31.12.1990 errechnete und lediglich im Hinblick auf das pensionsfähige Einkommen zu dynamisierende Besitzstandswert bleibt neben den sich neu aus der CFK-VO ergebenden Ansprüchen für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 ungeschmälert erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies in hinreichend deutlicher Art und Weise der CFK-VO zu entnehmen. a) Ob und inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden, was anhand einer Vergleichsberechnung festzustellen ist. Der fiktive Vollanspruch, d. h. die Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs, ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Mindestbesitzstand zu vergleichen, der nicht unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann nicht unterstellt werden, es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur CFK-VO vor. Danach ist jede Komponente der in der CFK-VO geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. c) In Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur CFK-VO, der als deren Bestandteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich" zu den Leistungen der CFK-VO gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt "für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft". Die Besitzstandsrente wird folglich für Zeiten geleistet, für die noch keine Anwartschaften nach der erst danach in Kraft getretenen CFK-VO erworben werden konnten, wie sich aus deren Tz. 1 und Tz. 103 CFK-VO ergibt. Es handelt sich daher um einen von der CFK-VO unabhängigen Schutz für Anwartschaften, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten der CFK-VO erworben wurden und nicht um einen Mindestschutz, der eingreift, wenn die gesamte Versorgung nach der CFK-VO hinter der Besitzstandsrente zurückbleibt. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und Abs. 2 des Anhangs zur CFK-VO) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 4 des Anhangs zur CFK-VO) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der CFK-VO nicht möglich. Die Besitzstandsrente soll zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31.12.1990 - den erworbenen Besitzstand nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG schützen und ihn zusätzlich dynamisieren. Damit ist ein besonderer, an den gesetzlichen Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden orientierter, jedoch für die Anwartschaftsberechtigten günstigerer Bestandsschutz in der CFK-VO festgeschrieben. Dieser Schutz entfällt seinem Zweck entsprechend nicht bei einem tatsächlichen vorzeitigen Ausscheiden. Er übertrifft den gesetzlichen Mindestschutz. Die CFK-VO sieht für die späteren, ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten, weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 CFK-VO begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der CFK-VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die CFK-VO einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 CFK-VO für die Höhe der nach der CFK-VO zu leistenden Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Etwas anderes gilt dagegen für die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 CFK-VO) und für die zusätzlich zu zahlende Besitzstandsrente nach Anhang I zur CFK-VO. d) Selbst wenn man diese Auslegung des Bundesarbeitsgerichtes nicht teilen wollte, ist die Beklagte jedenfalls aufgrund ihres Schreibens vom 12.11.2010 rechtsverbindlich verpflichtet, diese Auslegung der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen. Unstreitig bezog sich dieses Schreiben vom 12.11.2010 auf das damals anhängige und sodann mit Urteil vom 18.02.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Bundesarbeitsgericht - 3 AZR 324/12 -, in dem die dargelegte Auslegung der CFK-VO entwickelt und zugrunde gelegt wurde. Die Beklagte hat ausdrücklich die Zusage bestätigt, dass sie sich bei der Berechnung der Firmenrente nach dem Ausgang des anhängigen Verfahrens richten und umsetzen werde, sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. 3. Hinsichtlich der ZV II kann auf die zutreffende und vom Kläger nicht angegriffene Berechnung der Beklagten vom 31.07.2014 (Bl. 351 f. d. A.) verwiesen werden, wonach sich ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen ZV II in Höhe von 217,26 € ergibt. Wenn die Beklagte nunmehr meint, die ZV II sei nicht unter Ansatz der Sozialversicherungsrente, sondern auch unter Berücksichtigung der früheren Knappschaftszeiten und unter Berücksichtigung abweichender Beitragsbemessungsgrenzen zu ermitteln, kann dem nicht gefolgt werden. Die Regelung zum Wanderversicherten nach Tz. 42 CFK-VO ist ausschließlich eingebettet in die Regelungen zur ZV II, wie dem bereits dem Inhaltsverzeichnis der CFK-VO zu entnehmen ist. Der Kläger war während der Dienstzeit bei der Beklagten im Rahmen der zeitlichen Geltung der CFK-VO nicht bei der Knappschaft versichert. Die CFK -VO gilt gemäß Tz. 1 CFK-VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. 4. Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der BASF PK gewährten Grundversorgung i. H. v. 267,20 € weitere 238,48 € an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen ihrer Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen. Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen, was die Beklagte vorliegend nicht getan hat. b) Die erkennende Kammer folgt der Ansicht der 7. und 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG Köln, Urt. v. 13.05.2016 - 10 Sa 894/14 -; LAG Köln, Urt. v. 01.07.2016 - 7 Sa 671/15 -), wonach von einem Finanzierungsanteil hinsichtlich der Pensionskassenrente von 40 % aus Seiten des Klägers und 60 % auf Seiten der Beklagten auszugehen ist, selbst wenn tatsächlich die Beiträge zur BASF PK nur hälftig erbracht wurden. Der Mitgliedsbeitrag zur BASF PK war laut Schreiben der BASF PK vom 28.02.2017 bis zum 31.12.1984 auf 150 % des Arbeitnehmerbeitrags festgesetzt, ab dem 01.01.1985 betrug er bis zum Jahre 2003 lediglich 100% des Mitgliedsbeitrags. Hintergrund waren Finanzierungsgründe, die durch die Öffnung der BASF PK für gewerbliche Arbeitnehmer entstanden sind. Die Leistungspflichten der Pensionskasse für vorzeitige Versorgungsfälle wurden mit Wirkung vom 01.01.1985 auf die Beklagte „ausgelagert" (vgl.: LAG Köln, Urt. v. 21.06.2017 – 11 Sa 1166/17 -). Die Höhe des vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruchs bestimmt sich jedoch nach dem Versorgungsversprechen, welches das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausfüllt. Die CFK-VO regelt das Verhältnis zwischen arbeitnehmerfinanzierten Teil der Pensionskasse und firmenfinanzierten Anteil nur rudimentär im Anhang I zur CFK-VO, wonach der firmenfinanzierte Teil der Anwartschaften aus dem Zeitraum bis 31.12.1990 bei Pensionskassenmitglieder mit 60 % der Pensionskassenrente angegeben wird. Dieser Anteil werde bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. CFK-VO zugesagt, die sowohl aus Altersrenten und hieraus abgeleiteten Hinterbliebenenrenten als auch vorzeitige Versorgungsfälle von Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten erfasst. Die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos verblieb nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der BASF PK integrierter Teil der Pensionskassenleistung (vgl. : BAG, Urt. v. 21.01.2017 - 3 AZR 289/15 -; BAG, Beschl. v. 10.04.2017 - 3 AZR 134/17 (F) ‑). Dies entsprach auch dem Verständnis der Beklagten als Versorgungsgeber. Dies zeigt sich beispielhaft daran, dass nach dem Anhang I zur zeitlich später erlassenen CFK-VO der firmenfinanzierte Teil für Anwartschaften aus dem Zeitraum bis zum 31.12.1990, nicht nur bis zum 31.12.1984, mit 60 % der PK-Rente angegeben wird, wobei nach dem Vortrag der Beklagten der 50 % überschießende Betrag zur Abdeckung der Risiken aus Tz. 8 CFK-VO diente. Darüber hinaus ist zur Auslegung des Versorgungsversprechens auf der Basis der CFK-VO auch das von der Beklagten verfasste Begleitschreiben, mit denen die Beklagte den betroffenen Mitarbeitern die Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung durch die CFK-VO erläuterte und um den Beitritt zum neuen Versorgungssystem geworben hat, zu berücksichtigen. So heißt es zwar auf Seite 13 Abs. 5 des Schreibens, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge zur Pensionskasse je zur Hälfte zahlen. Der Folgesatz jedoch ergänzt diese Feststellung dahin gehend, dass der Arbeitgeber die Kosten vorzeitiger Rentenfälle übernimmt, „so dass sich für die Finanzierung der Pensionskassenrente insgesamt ein Aufteilungsverhältnis von 40 % durch den Arbeitnehmer und 60 % durch den Arbeitgeber ergibt". Auf dem Schaubild der Abbildung 7 auf Seite 14 des Erläuterungsschreibens ist die Aufteilung der Pensionskassenrente ausdrücklich mit 40 % arbeitnehmerfinanziert und 60 % arbeitgeberfinanziert angegeben. Die Abbildung 8 auf Seite 15 fixiert den Firmenbeitrag „incl. Kosten vorzeitiger Rentenfälle" auf 60 %. Darüber hinaus heißt es auf Seite 15 des Begleitschreibens zur CFK-VO, dass mit dem Beitritt zur Pensionskasse, also der PK-Mitgliedschaft, der Mitarbeiter Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente erwerbe, bei vorzeitigen Rentenfällen würden die entsprechenden Leistungen von der Beklagten erbracht. Weiter soll sich laut Seite 16 des Erläuterungsschreibens durch die Mitgliedschaft in der BASF PK nichts an der Tatsache ändern, dass alle diese Leistungen bei allen PK-Mitgliedern mit einem Rechtsanspruch ausgestattet sind. Auch die Höhe der Leistung bleibe dieselbe wie bei direkter Zahlung durch die Pensionskasse. Die neuen Mitglieder erhielten „Pensionskassenleistungen" sowohl von der BASF PK als auch von der Beklagten. Dies spricht dafür, dass die Versorgungsempfänger das Versorgungsversprechen der Beklagten so verstehen durften, dass die Beklagte als "Zahlstelle" aufgrund der Finanzierungsverlagerung eine nach dem Versorgungskonzept der Beklagten grundsätzlich der Pensionskasse obliegende Verpflichtung zur Erfüllung der Grundversorgung erfüllen sollte, und zwar mit einem firmenfinanzierten Anteil von 60 %. Dieses Verständnis fügt sich im Übrigen nahtlos in weitere Bestimmungen der CFK-VO zur Berechnung der rechnerischen Pensionskassenrente für Nichtmitglieder der Pensionskasse ein. Deren jährliche Altersrente beträgt gemäß Tz. 45 Abs. 2 CFK-VO 60 % der nach Tz. 45 Abs. 1 der CFK-VO zu ermittelnden rechnerischen Pensionskassenrente. c) Die fiktive Vollleistung des Klägers, wenn er bis zum 65. Lebensjahr betriebszugehörig geblieben wäre, beträgt nach Tz. 43 Satz 2 CFK-VO i. V. m. § 24 PK-Satzung 1.646,81 DM, Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil von 40 % unberücksichtigt, so dass ein von der Beklagten zu finanzierender Teilanspruch zur fiktiven Vollleistung von 988,09 DM verbleibt. Dieser ist zeitratierlich unter Berücksichtigung tatsächlicher und möglicher Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr zu kürzen, was bei einem Unverfallbarkeitsquotienten von 0,6343283582089552 (340/536 Monate) einen Betrag von 626,77 DM ausmacht. Abzüglich der Firmenfinanzierung von 60 % der PK Rente von 267,20 DM, mithin 160,32, verbleibt ein Differenzbetrag von 466,45 DM, mithin (mindestens) den eingeklagten Betrag von 238,48 €. 5. Die Widerklage der Beklagten ist für den Zeitraum bis einschließlich März 2015 bereits deshalb unbegründet, weil die Leistungen der Beklagten hinter der geschuldeten Gesamtfirmenrenten von 1.120,58 € brutto zurückgeblieben sind. Für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum März 2019 ist die Widerklage aus § 812 Abs. 1 BGB aus denselben Gründen unbegründet, soweit sie auf der Differenz zwischen den tatsächlichen Leistungen bis 1.120,58 € brutto und dem von der Beklagten zugestandenen Betrag von 535,12 € beruht. Hinsichtlich des überschießenden Betrages von monatlich 11,07 € brutto ist die Widerklage aus Rechtsgründen ohne Erfolg, denn sie beruht auf der Rückforderung des zu viel gezahlten Bruttobetrages, einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Krankenversicherung/Pflegeversicherung). Der Versorgungsgeber hat gegen den Versorgungsschuldner nur einen Anspruch auf Abtretung des dem Versicherten zustehenden Erstattungsanspruchs. Nur wenn die Abtretung nicht möglich ist, weil dem Versorgungsgläubiger die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, was vorliegend weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich ist, hat der Versorgungsschuldner den Wert des Anspruchs zu ersetzen (vgl.: BAG, Urt. v. 21.01.2015 -10 AZR 84/14 – m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.