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Beschluss

9 TaBV 14/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:0920.9TABV14.19.00
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Tenor

I. Auf die Beschwerden des Betriebsrats des Standorts G , des Betriebsrats des Standorts W und des Betriebsrats der Ps Klinik B gGmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 – 4 BV 19/18 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerden des Betriebsrats des Standorts G , des Betriebsrats des Standorts W und des Betriebsrats der Ps Klinik B gGmbH wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 – 4 BV 19/18 – abgeändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs sowie über die Wirksamkeit von drei Betriebsratswahlen. Die Antragstellerinnen sind im Gesundheitswesen tätig und agieren unter dem Dach der Klinikum O GmbH, G , deren Gesellschafter der O Kreis, der Landschaftsverband R , die Stadt G , die Stadt W sowie die Stadt Wi sind. Die Kreiskliniken G GmbH (im Folgenden: KKGW) entstand durch eine im Jahr 2012 von den jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschlossene Verschmelzung der Kreiskrankenhaus G GmbH, die das Krankenhaus im G sowie das Zentrum für Seelische Gesundheit in M unterhielt, mit der Kreiskrankenhaus W GmbH, die das Krankenhaus W betrieb. Die KKGW ist die Muttergesellschaft der übrigen Antragstellerinnen. Die RPP Gesellschaft für R mbH (im Folgenden: R ) bietet an den Standorten G und W Heilmittelversorgung und Rehabilitationssport an. Der M GmbH (im Folgenden: M ) gehören vier Facharztpraxen der Fachrichtungen Rehabilitative Medizin, Gefäßchirurgie, Innere Medizin und Orthopädie an. Die Gesellschaft für mbH (im Folgenden: G) erbringt Dienstleistungen wie die Durchführung von Verpflegungsleistungen, die Bewirtschaftung von Cafeterien, Hauswirtschaftsleistungen sowie sonstige krankenhausspezifische Dienstleistungen. Die P Klinik gGmbH (im Folgenden: PSK) betreibt eine psychiatrische Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen mit einer Hauptklinik unmittelbar an der Stadtgrenze zu K und einer Außenstelle als Teil der Drogenentwöhnungsabteilung in We - (Haus L ). Geschäftsführer der Klinikum O GmbH und der Antragstellerinnen sind Herr S K und Herr M Kr . Antragstellerin war zunächst auch die O O Krankenhausdienste GmbH, die seitens der Antragstellerinnen in der Antragsschrift als „Beteiligte zu 5.“ bezeichnet war. Am 28.04.2010 fanden im Betrieb der seinerzeitigen Kreiskliniken G GmbH, im Betrieb der R und im Betrieb der G getrennte Betriebsratswahlen statt. Mit Beschluss vom 26.01.2011 – 2 BV 22/10 – erklärte das Arbeitsgericht Siegburg die Betriebsratswahlen für unwirksam. Zugleich stellte es fest, dass die drei Unternehmen einen einheitlichen Betrieb unterhalten. In einer im September 2012 unterzeichneten und als „Betriebsvereinbarung“ benannten schriftlichen Vereinbarung einigte sich die Klinikum O GmbH mit dem Betriebsrat der seinerzeitigen Kreiskrankenhaus G GmbH, dem Betriebsrat der seinerzeitigen Kreiskrankenhaus W GmbH und dem Betriebsrat der P darauf, dass ein gemeinsamer Betriebsrat innerhalb der Klinikum O GmbH gewählt wird und dass die Wahl innerhalb der 35. Kalenderwoche 2013 durchgeführt werden soll. In einem weiteren vor dem Arbeitsgericht Siegburg geführten Verfahren, das der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs Kreiskrankenhaus G – 4 BV 49/12G – anhängig gemacht hatte, weil er die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Zweifel gezogen hatte, und an dem die RPP, die MVZ und die GKD, nicht aber die PSK, beteiligt waren, einigten sich die Beteiligten in einem Vergleich vom 18.02.2013 darauf, dass es sich bei den Krankenhäusern in G , W und bei der PSK in B um einen einheitlich geleiteten Betrieb handelt. Im September 2013 wurde für die Standorte der Antragstellerinnen ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 29.01.2018 forderte der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl 2018 von den Geschäftsführern eine Wählerliste getrennt nach den einzelnen Standorten. Mit dem vorliegenden, am 13.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Siegburg anhängig gemachten Beschlussverfahren begehren die Antragstellerinnen die Feststellung, dass sie einen einheitlichen Betrieb unterhalten und dass ihre Standorte in G , W , M , B und We keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten darstellen. An dem Verfahren erstinstanzlich beteiligt war nur der gemeinsame Betriebsrat der Antragstellerinnen, der durch Rechtsanwalt Ki vertreten wurde. In der Folgezeit fanden an den Standorten G , W und für die PSK jeweils getrennte Betriebsratswahlen statt. Die Wahlergebnisse wurden am 23.05.2018 bekannt gemacht. In G konstituierte sich ein Betriebsrat mit 19 Mitgliedern. In W konstituierte sich ein Betriebsrat mit elf Mitgliedern. Der Betriebsrat der PSK besteht aus sieben Mitgliedern. Mit ihrem am 24.05.2018 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Antragserweiterungsschriftsatz machen die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit der Wahlen geltend. Im selben Schriftsatz haben die Antragstellerinnen den Antrag der O O Krankenhausdienste GmbH zurückgenommen, da sich die in Liquidation befindet und kein operatives Geschäft mehr betreibt. Eine Zustellung dieses Schriftsatzes ist an Rechtsanwalt Ki erfolgt. Eine Zustellung an die drei neu gewählten Betriebsräte unterblieb. Sie sind an dem Verfahren nicht beteiligt worden. Die Antragstellerinnen stützen die Wahlanfechtung auf eine Verkennung des Betriebsbegriffs. Sie haben die Auffassung vertreten, aufgrund einer einheitlichen Führungsvereinbarung einen einheitlichen Betrieb zu unterhalten. Die einzelnen Standorte verfügten nicht über eine eigenständige Organisation und seien auch nicht räumlich weit von dem Hauptbetrieb in G entfernt. Die Leitungsaufgaben würden unternehmensübergreifend von zwei Geschäftsführern mit Unterstützung von neun Bereichsleitern wahrgenommen. Die zentralen Dienstleistungen seien im Konzernverbund weitgehend zentralisiert und würden gegen anteilige Kostenerstattung von der jeweiligen leistungserbringenden Gesellschaft für alle konzernangehörigen Gesellschaften erbracht. Unterhalb der zentralen Pflegedirektion gebe es an den Standorten nur Pflegedienste, welche die Dienstpläne für die jeweilige Station erstellten. Die Letztentscheidung obliege jedoch der Pflegedirektion. Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen würden nicht an den jeweiligen Standorten getroffen. Alle Betriebsstätten seien wechselseitig gut erreichbar. Die Entfernung zwischen G und W betrage 20 km (PKW-Fahrtzeit ca. 30 Minuten, der Standort B sei 44 km entfernt (PKW-Fahrtzeit 35 Minuten), der Standort M sei elf Kilometer entfernt (PKW-Fahrtzeit 13 Minuten). Für die Fahrten zwischen den Standorten stünden Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Zwischen G und M werde ein Shuttle-Service unterhalten. Auf die Wegezeiten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es vor diesem Hintergrund nicht an. 378 Arbeitnehmer, mehr als 12 % der Gesamtbelegschaft, würden unternehmens- und standortübergreifend eingesetzt und zwar sowohl im operativen Tagesgeschäft als auch durch die Teilnahme an regelmäßigen Dienstbesprechungen. Zudem hätte die Abkehr von einem einheitlichen Betriebsrat einer Beschlussfassung durch die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsteile erfordert. Diese habe an keinem der Standorte stattgefunden. Die Betriebsratswahlen seien somit anfechtbar und gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären. Zum Anhörungstermin am 12.12.2018 waren die drei neu gewählten Betriebsräte nicht geladen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind aber für sie und für den (ehemaligen) gemeinsamen Betriebsrat der von den neu gewählten Betriebsräten nicht mandatierte Herr Rechtsanwalt Ki sowie der Vorsitzende des ehemaligen Gemeinschaftsbetriebsrats erschienen. Die Vertreterin der Antragstellerinnen hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt: „Gegen die Beteiligte zu 5. nehmen wir den Antrag zurück.“ Ausweislich des Protokollrubrums war Beteiligte zu 5. die PSK. Die Antragstellerinnen haben beantragt, 1. festzustellen, dass sie einen einheitlichen Betrieb unterhalten; 2. festzustellen, dass ihre Standorte - W G , - A G , - S B , - L W , - Le M , keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten darstellen; 3. die Wahl des Betriebsrats am Standort G , die Wahl des Betriebsrats am Standort W und die Wahl des Betriebsrats bei der P Klinik GmbH für unwirksam zu erklären. Die laut der Sitzungsniederschrift „übrigen Beteiligten“ haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die am Standort G beschäftigten 1.136 Arbeitnehmer der KKGW, die 84 Arbeitnehmer der R , die elf Arbeitnehmer der M sowie die 357 Arbeitnehmer der G einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit angehören würden, der der unselbständige Betriebsteil in M mit insgesamt weiteren 256 Arbeitnehmern zuzuordnen sei. Die am Standort in W beschäftigten 551 der Arbeitnehmer der KKGW, die acht Arbeitnehmer der R und die 24 Arbeitnehmer der G würden einer dort angesiedelten betriebsratsfähigen Organisationseinheit angehören. Schließlich würden die 145 Arbeitnehmer der PSK und die neun in B und We beschäftigten Arbeitnehmer der G einer weiteren eigenständigen betriebsratsfähigen Organisationseinheit angehören. An den jeweiligen Standorten sei eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung mit entsprechenden Weisungsrechten institutionalisiert. Dieser Eigenständigkeit stehe nicht entgegen, dass der Geschäftsführung ein Letztentscheidungsrecht in personellen und sozialen Angelegenheiten zustehe. Die wesentlichen bestimmungswidrigen Maßnahmen würden von den jeweiligen Verantwortlichen an den einzelnen Standorten getroffen. Die Geschäftsführung vollziehe diese Entscheidungen lediglich und übe insoweit nur eine Kontrollfunktion aus. Zudem seien die Einrichtungen räumlich weit voneinander entfernt. Für die Fahrten zwischen den Betriebsstätten stünden keine Fahrzeuge zur Verfügung. Am Standort G seien vier Dienstwagen vorhanden, die für Transporte (Wäsche, Reinigungsmaterial usw.) und den begleiteten Einkauf von Patienten genutzt. Diese Fahrzeuge würden zwar auch für Dienstfahrten benutzt, jedoch lediglich von den Mitarbeitern, die standortübergreifend tätig seien. Am Standort M stünden zwei VW Busse und ein Skoda CitiGo zur Verfügung, die für den Transport von Materialien sowie für das begleitete Einkaufen verwendet würden. Die Wegezeiten zwischen den einzelnen Einrichtungen würden zwischen 48 Minuten und zwei Stunden liegen. Ein gemeinsamer Personaleinsatz sei für den normalen Betriebsablauf keineswegs charakteristisch und schlichtweg teilweise nicht möglich. Ebenso wenig könne ein angemessener Austausch zwischen Belegschaft und Betriebsrat erfolgen. Daher würden die Standorte G , W und B /We jeweils selbst die Anforderungen an einen einheitlichen Betrieb, jedenfalls aber an einen selbstständigen Betriebsteil erfüllen. Eines Beschlusses zur Abkehr von einer einheitlichen Betriebsratswahl habe es nicht bedurft, da es zuvor keinen Zuordnungsbeschluss gegeben habe, der hätte widerrufen werden können. Die vorangegangene Wahl eines Gemeinschaftsbetriebsrates habe allein auf dem gerichtlichen Vergleich beruht. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Antragstellerin mit einem am 12.12.2018 verkündeten Beschluss stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerinnen einen gemeinsamen Betrieb unterhalten würden. Das sei schon in der Vergangenheit so gewesen und habe sich nicht geändert. Bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.01.2011 sei dies im Verfahren 2 BV 22/10 festgestellt worden. Die Beteiligten hätten dies durch den Vergleich vom 18.02.2013 bekräftigt. Daran habe sich nichts geändert. Die Auffassung der neu gewählten Betriebe sei inkonsequent, weil sie einerseits einen gemeinsamen Betrieb bestreiten würden, andererseits aber an drei Standorten einen Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählt hätten. Die Antragstellerinnen unterlägen einer einheitlichen Leitung, die ihren Ausdruck in der Einheitlichkeit der Geschäftsführung finde. Die Standorte lägen auch nicht räumlich weit entfernt vom Hauptsitz in G . Der Beschluss ist am 07.02.2019 Herrn Rechtsanwalt Ki zugestellt worden. Gegen den Beschluss hat der Betriebsrat des Standorts G mit einem am 06.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 07.05.2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen den Beschluss hat der Betriebsrat der PSK mit einem am 07.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.05.2019 mit einem am 07.05.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen den Beschluss hat der Betriebsrat des Standorts W mit einem am 07.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und sie nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 08.05.2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das Arbeitsgericht habe auf der Grundlage der Darstellung der Antragstellerin fehlerhaft das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes angenommen. Die Standorte würden jeweils eine abgegrenzte räumliche Einheit darstellen und würden sowohl von einem objektiven Dritten als auch von den dort tätigen Arbeitnehmern als eine selbständige Arbeitsstätte angesehen. Es treffe nicht zu, dass die Arbeitnehmer über die Standortgrenzen hinaus flexibel in den Häusern eingesetzt werden könnten. Die Behauptung der Antragstellerinnen, dass mehr als 12 % zwischen den Standorten wechseln würden, differenziere nicht zwischen diesen Standorten. Dass etwa Krankenpflegeschüler bzw. ihre Ausbilder zwischen dem Betriebsteil M und dem Klinikum G wechseln würden, könne nicht dazu führen, einen gemeinsamen Betrieb zwischen G und W und B zu begründen. Wenn Führungskräfte zwischen den Betriebsstätten pendelten, spreche dies eben nicht für einen Gemeinschaftsbetrieb. Das Pendeln bewirke nämlich im Ergebnis nur, dass Leitungsmacht innerhalb der jeweiligen Betriebsstätten dezentral ausgeübt werde. Dementsprechend finde der in W gebildete Betriebsrat keinen Anlass, die Klinik in G aufzusuchen. Er finde vor Ort ideale Bedingungen und Ansprechpartner zu allen betrieblichen Fragen vor. In B sei der Chefarzt Dr. Ku als ärztlicher Leiter verantwortlich. Er führe z.B. Einstellungsgespräche allein und ohne Hinzuziehung der Personalabteilung. Fehlerhaft sei das Arbeitsgericht von einer räumlichen Nähe zwischen den Betriebstätten ausgegangen. Für einige Berufsgruppen, wie etwa Ärzte, sei ein Engagement in der Betriebsratsarbeit nur möglich, wenn kurze Wege gewährleistet seien. Weder einem Arzt noch einem Therapeuten sei es im Interesse der ihm anvertrauten Patienten zumutbar, Anfahrtszeiten von zumindest einer Stunde einzukalkulieren, und für Notfälle nicht mehr zur Verfügung stehen zu können. Es habe keiner Beschlussfassung zu den drei getrennten Wahlen bedurft. Ein Aufhebungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG setze voraus, dass ein widerrufsfähiger Beschluss vorgelegen habe. Rechtsgrundlage für die Durchführung der gemeinsamen Betriebsratswahl von 2014 sei aber ein gerichtlicher Vergleich über einen nicht disponiblen Gegenstand gewesen. Der Betriebsrat der PSK rügt ausdrücklich, dass er erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt an dem Verfahren beteiligt worden sei. Die Zustellung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses an den insoweit nicht bevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt Ki lasse er sich nicht zurechnen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl bei der PSK sei verspätet. Zur Wahrung der zweiwöchigen Antragsfrist wäre es erforderlich gewesen, dass die Antragsschrift „demnächst“ zugestellt werde. Zudem habe die Vertreterin der Antragstellerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2018 den Antrag zurückgenommen. Die Beschwerdeführer beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.12.2018 – 4 BV 19/18 G – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres Sachvortrags und verweisen darauf, dass die Chefärzte keine eigenen Personalentscheidungen träfen, sondern lediglich nach Vorstellungsgesprächen als zukünftige Fachvorgesetzte fachliche Bewertungen der Bewerber vornähmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20.09.2019 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich der OKD Oberbergische Krankenhausdienste GmbH wegen erstinstanzlicher Antragsrücknahme und hinsichtlich des vormals beteiligten gemeineinsamen Betriebsrats der Antragstellerinnen wegen Ablaufs der Amtszeit und unterbliebener Neuwahl eingestellt. II. Die Beschwerden der Betriebsräte der Standorte G , W und der PSK sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg. Der auf die Feststellung eines einheitlichen Betriebs der Antragstellerinnen gerichtete Antrag zu 1. ist ebenso unbegründet wie der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Betriebsstätten in G /M , W und die PSK keine betriebsratsfähigen Organisationeinheiten darstellen. Schließlich greifen auch die auf eine Verkennung des Betriebsbegriffs gestützten Wahlanfechtungen nicht. 1.) Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind fristgemäß eingelegt und begründet worden. a) Gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung entsprechend. Nach § 66 Abs. 1Satz 1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. b) Die angegriffene Entscheidung vom 12.12.2018 ist den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. An dem erstinstanzlichen Verfahren waren sie entgegen § 83 Abs. 3 ArbGG nicht beteiligt worden. Bei Einlegung und Begründung der Beschwerde hatte damit weder die Frist zur Einlegung noch zur Begründung des Rechtsmittels begonnen. Das stand der Einlegung der Beschwerden jedoch nicht entgegen. Auch vor dem gesetzlich festgelegten Fristbeginn kann ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden, wenn die Entscheidung bereits in der Welt ist (BAG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07 –, Rn. 10, juris). Das ist hier der Fall, weil der Beschluss am 12.12.2018 verkündet worden war. Auch eine den Anforderungen der §§ 87, 66 ArbGG, § 522 Abs. 3 ZPO gerecht werdende Beschwerdebegründung ist möglich, wenn die Beschwerdeführer, wie hier, auf andere Weise von den Gründen des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – I ZR 164/97 –, Rn. 29, juris). 2.) Die Beschwerden sind auch begründet. a) Dies ergibt sich hinsichtlich der PSK jedoch nicht bereits daraus, dass die Antragstellerinnen ihre Anträge im Termin vom 12.12.2018 bereits zurückgenommen hätten. Denn die Erklärung der Vertreterin der Antragstellerinnen, „gegen die Beteiligte zu 5.“ werde der Antrag zurückgenommen, stellte ersichtlich nur die - falsch protokollierte - Wiederholung der bereits durch Schriftsatz vom 24.05.2018 erfolgten Antragsrücknahme der ehemaligen Beteiligten zu 5, der O O Krankenhausdienste GmbH, dar. b) Die Antragstellerinnen bilden entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts zwar einen Gemeinschaftsbetrieb, aber keinen einheitlichen Betrieb in dem Sinne, dass für alle Betriebsstätten ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen wäre. Vielmehr stellen die Betriebsstätten W und die PSK selbständige Betriebsteile iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und somit ebenso betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten dar wie der Hauptbetrieb in G , wo die KKGW ihren Sitz hat, wo die Geschäftsführung ansässig ist und wo die mit Abstand meisten Arbeitnehmer der Antragstellerinnen tätig sind. aa) Dies war im vorliegenden Verfahren trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Wahlen zu klären. Bestehen Zweifel über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs oder über die Betriebsratsfähigkeit von Organisationseinheiten, können die antragsberechtigten Beteiligten, wie hier die Antragstellerinnen, gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG verbindlichen klären lassen, welche Organisationseinheit als Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Ein solcher Antrag kann auch dann gestellt bzw. weiter verfolgt werden, wenn bereits Betriebsräte in einzelnen Organisationseinheiten gewählt worden sind, weil die nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu treffende Feststellung dann für die künftigen Betriebsratswahlen wirkt (BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 57, juris; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 18 BetrVG, Rn. 53b; zur Bindungswirkung eingehend bereits BAG, Urteil vom 09. April 1991– 1 AZR 488/90 -, Rn. 20 ff.). bb) Dass die Antragstellerinnen einen einheitlichen Betrieb unterhalten steht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht bereits auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 26.01.2011 in dem Verfahren 2 BV 22/10 fest. Denn bei dieser Entscheidung ging es lediglich um einen Gemeinschaftsbetrieb der seinerzeitigen Kreiskrankenhaus G GmbH, der G und der R am Standort G . Im vorliegenden Fall geht es darüber hinaus um die Betriebsstätte in und die Betriebsstätte der PSK. Eine nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangene Entscheidung hat zudem nur so lange bindende Rechtskraft, wie die Voraussetzungen, von denen sie ausgegangen ist, sich nicht ändern (Fitting 29. Aufl. 2018, § 18 BetrVG, Rn. 58b). Eine solche Änderung ist im vorliegenden Fall schon durch die nachfolgende Verschmelzung der Kreiskrankenhaus G GmbH mit der Kreiskrankenhaus W GmbH auf die KKGW und die damit verbundene Änderung der Beteiligten eingetreten, auch wenn, wie die Antragstellerinnen meinen, lediglich auf unternehmerischer Ebene nachvollzogen worden sei, was auf betrieblicher Ebene bereits vorhanden gewesen sei. cc) Der in dem Verfahren 4 BV 49/12 geschlossene Vergleich vom 18.02.2013 entfaltet ebenfalls keine Bindungswirkung, da die Vereinbarung eines Gemeinschaftsbetriebs außerhalb des Regelungsbereichs des § 3 BetrVG nicht zur Disposition der Beteiligten stand und die PSK an dem Vergleichsabschluss überhaupt nicht beteiligt war. Die nachfolgende „Betriebsvereinbarung“ ist unwirksam, da sie entgegen § 77 Abs. 2 BetrVG nicht zwischen einzelnen Arbeitgebern und den bei ihnen gebildeten Betriebsräten geschlossen wurde, sondern zwischen einer Konzernobergesellschaft und einzelnen Betriebsräten von Tochtergesellschaften. dd) Die Antragstellerinnen unterhalten einen Gemeinschaftsbetrieb mit mehreren Betriebsstätten, von denen die Betriebsstätten in Gummerbach und den Hauptbetrieb und die Betriebsstätten in und die Betriebsstätte der PSK selbständige Betriebsteile bilden. (1) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden. Das verlangt nach einem arbeitgeberübergreifenden Betriebsmittel- wie Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 ABR 53/16 –, Rn. 11, juris; BAG, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 7 ABR 36/11 –, Rn. 28, juris; BAG, Beschluss vom 22. Juni 2005 – 7 ABR 57/04 –, Rn. 19, juris). Die beteiligten Unternehmen müssen sich dazu mindestens konkludent zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügte hingegen nicht. Vielmehr mussten die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 7 ABR 36/11 –, Rn. 28, juris). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen bilden die Antragstellerinnen einen Betrieb. Übergeordneter Zweck der Antragstellerinnen ist die medizinische Versorgung im O und R Kreis durch den Betrieb von Allgemeinkliniken in G und W sowie von Fachkliniken in B /We und M . Um die Patientenversorgung gewährleisten zu können, arbeiten die Gesellschaften an den jeweiligen Betriebsstätten im Bereich ärztlicher Versorgung, Pflege, Rehabilitation, Verpflegung und Hauswirtschaft zusammen. Sie sind insoweit arbeitszwecktechnisch untrennbar miteinander verbunden (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 7 ABR 26/94 –, BAGE 79, 47-56, Rn. 25). Die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes werden institutionell einheitlich durch die Geschäftsführung wahrgenommen, die bei allen Antragstellerinnen personenidentisch ist. Die Geschäftsführung steuert für die einzelnen Betriebsstätten unternehmensübergreifen den Personaleinsatz. Dies zeigt sich in den Krankenhäusern daran, dass die ärztliche und pflegerische Betreuung durch die KKGW und die PSK, die sonstigen Dienstleistungen, die zum Betrieb einer Klinik notwendig sind, aber durch die GKD erbracht wird. Dem steht nicht entgegen, dass am Sitz der PSK neben ihren eigenen Arbeitnehmern nur solche der GKD, jedoch keine Arbeitnehmer der KKGW, der RPP oder der M beschäftigt werden und keine Arbeitnehmer der PSK in den anderen Betriebsstätten tätig sind. Denn das ändert nichts daran, dass die Arbeitnehmer zur medizinischen Versorgung insgesamt unternehmensübergreifend eingesetzt werden. (3) Es ist auch nicht so, dass die Antragstellerinnen iSd. § 1 Abs. 1Satz 2 BetrVG mehrere Gemeinschaftsbetriebe, nämlich einen in G /M , einen in W und einen in B /We , führen würden. Denn diese Betriebsstätten verfolgen über den Zweck der Patientenversorgung in der jeweiligen örtlichen Einrichtung hinaus das Ziel einer umfassenden Gesundheitsversorgung im R und im O Kreis. Dabei werden die Antragstellerinnen nicht nebeneinander und jede für sich selbst in dem Sinne tätig, dass jede Betriebsstätte alle Aufgabenbereiche abdeckt. Vielmehr hat jede Betriebsstätte eigene Schwerpunktaufgabenbereiche, die nur gemeinsam die Gesundheitsversorgung in der Region gewährleisten. Schwerpunkte der Patientenversorgung in G sind ausweislich der Selbstdarstellung der Klinikum Oberberg GmbH das Brustzentrum, das Darmzentrum, das Endoprothetik-Zentrum, das Kopf-Hals-Tumorzentrum, die Stroke Unit und das Mutter-Kind-Zentrum sowie in die Traumaambulanz. In befinden sich das Gefäßzentrum, das Herzkatheterlabor, die Palliativstation und das Schlaflabor. Die PSK in Bergisch Gladbach und Wermelskirchen widmet sich im Wesentlichen der Rehabilitation von Suchterkrankungen. dd) Die Betriebsstätten der PSK sowie in G /M und W sind jedoch selbständige Betriebsteile iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG bestimmt im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein Betriebsteil mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern als selbständiger Betrieb gilt, wenn er räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG). (1.1) Ein Betriebsteil ist dann gegeben, wenn eine Teilorganisation vorliegt, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden (BAG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 481/07 –,Rn. 28, juris). Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist allerdings gegenüber dem Hauptbetrieb organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt und die in der Lage ist, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 17, 23 juris; BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 64, juris; BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – 7 ABR 38/08 –, Rn. 24, juris). Die für einen selbständigen Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche relative Eigenständigkeit setzt keinen umfassenden eigenen Leitungsapparat voraus, erfordert aber, dass es in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung gibt. Für einen solchen Betriebsteil ist grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu wählen, es sei denn, die Arbeitnehmer haben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. (1.2) Die drei Betriebsstätten in G /M , W und B /We haben weit mehr als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer und dienen der Patientenversorgung im R und im O Kreis in ihren jeweiligen medizinischen Schwerpunktbereichen. Sie sind damit zwar auf den Zweck des Gemeinschaftsbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Innerhalb ihrer unterschiedlichen klinischen Schwerpunkte erfüllen sie aber zugleich sächlich und organisatorisch abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke. Es handelt sich damit bei ihnen um Betriebsteile. (1.3) Die Betriebsstätten weisen auch einen hinreichenden Grad der Verselbständigung in Organisation und Aufgabenbereich auf, um sie als selbständige Betriebsteile ansehen zu können. (1.3.1) Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Der als selbständiger Betrieb fingierte Betriebsteil nach § Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ist dadurch gekennzeichnet, dass er einerseits eine Teilfunktion des Hauptbetriebes erfüllt und dem Hauptbetrieb zu diesem arbeitstechnischen Zweck verbunden ist, andererseits aber gegenüber dem Hauptbetrieb räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt sein soll. Bei der Unterscheidung zwischen einem Betrieb und einem als selbständiger Betrieb geltenden Betriebsteil ist daher nur auf eine relative Eigenständigkeit des Betriebsteiles abzustellen. Hierfür genügt eine rein arbeitstechnische Selbständigkeit der Betriebsstätte nicht; vielmehr ist erforderlich, dass die Eigenständigkeit auch organisatorisch abgesichert ist, also eine von der Betriebsleitung abgehobene eigene Leitung besteht (BAG, Beschluss vom 17. Februar 1983 – 6 ABR 64/81 –, BAGE 41, 403-408, Rn. 12; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 4 BetrVG, Rn. 25). (1.3.2) In diesem Sinne ist an den drei Betriebsstätten in G / , und Bergisch Gladbach/Wermelskirchen eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Zu den wesentlichen, betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen eines Arbeitgebers gehören zB. Einstellungen, Entlassungen, Versetzungen oder die Anordnung von Überstunden und andere Arbeitszeitfragen (vgl. BAG, Urteil vom 09. Juni 2011 – 6 AZR 132/10 –, BAGE 138, 116-126, Rn. 16; GK/Franzen, 11. Aufl. 2018, § 1 Rn. 50). Diese Aufgaben werden wenigstens zum Teil vor Ort ausgeübt. Die Dienstpläne werden an den jeweiligen Standorten erarbeitet. Personalentscheidungen werden insoweit an den einzelnen Standorten unterstützt, als die Chefärzte nach Vorstellungsgesprächen als zukünftige Fachvorgesetzte fachliche Bewertungen der Bewerber vornehmen. Unstreitig ist zudem, dass der Geschäftsführer K regelmäßig an jedem Dienstag und der Geschäftsführer Kr an jedem Donnerstag in W tätig ist, wo auch der Chef der Personalabteilung sitzt. Dieser reist nach G und B , wenn dort Personalentscheidungen zu treffen sind. Die Pflegedirektorin ist an Dienstagen und an Freitagen in W vor Ort. Während ihrer Abwesenheit sind dort Pflegeassistentinnen tätig. Damit werden wesentliche, betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen der Antragstellerinnen an den einzelnen Standorten getroffen. (1.3.3) Der Umstand, dass die in den einzelnen Betriebsstätten tätigen Geschäftsführer und Führungskräfte Teil der zentralen einheitlichen Unternehmensleitung sind, steht der Annahme einer institutionalisierten Leitungsorganisation vor Ort nicht entgegen. Denn die Frage der institutionalisierten Leitung ist von der Frage der einheitlichen Leitung in sozialen und personellen Angelegenheiten zu trennen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb mit mehreren Betriebsteilen unterhalten, liegt die Leitung naturgemäß einheitlich bei den Geschäftsführern und den ihnen untergeordneten Führungskräften. Denn sonst wäre es kein Gemeinschaftsbetrieb. Für die Frage der Selbständigkeit des Betriebsteils ist hingegen nicht maßgeblich, von wem, sondern von wo aus die Arbeitgeberfunktionen ausgeübt werden. Wenn das Führungsteam zur Wahrnehmung dieser Aufgaben regelmäßig die einzelnen Betriebsstätten aufsucht, ist demgemäß dort auch eine Leitungsorganisation institutionalisiert. Die von der Rechtsprechung und der Literatur aufgestellte Voraussetzung, dass vor Ort eine von der Betriebsleitung abgehobene eigene Leitung besteht, bedeutet nicht, dass die Leitung vor Ort mit der Unternehmensleitung personenverschieden sein muss. Erforderlich ist für die Annahme eines selbständigen Betriebsteils nur eine über die rein arbeitstechnische Leitung der Betriebsstätte hinausgehende Leitung in sozialen und personellen Fragen vor Ort, wie sie durch die erweitere Geschäftsleitung m vorliegenden Fall ausgeübt wird. (1.4) Der Aufgabenbereich der einzelnen Betriebsstätten ist eigenständig. Die Schwerpunkte der Patientenversorgung in G und liegen, wie bereits dargelegt, in anderen Bereichen als denen in der Klinik und bei der PSK. (2) Die Betriebsteile in G /M , W und B /We sind zudem iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit voneinander entfernt. (2.1) Der Begriff der räumlich weiten Entfernung ist nicht allein unter dem Gesichtspunkt der objektiven Entfernung zu prüfen (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2008 – 7 ABR 15/07 –, Rn. 29, juris); entscheidend ist vielmehr, ob bei räumlicher Entfernung die Einheit der Belegschaft noch gewahrt bleibt, um gemeinsam einen Betriebsrat bilden zu können, der in der Lage ist, für den gesamten Betrieb die Beteiligungsrechte auszuüben (Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, § 4 BetrVG, Rn. 17). Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass - der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann, - sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder - Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb abkömmlich sind. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Dazu ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 20, juris). Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „räumlich weiten Entfernung“ allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Auch ist nicht für die Ermittlung der maßgeblichen Wegezeiten der jeweils ungünstigste Fall zugrunde zu legen. Vielmehr ist auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post, Telefon oder moderner Kommunikationsmittel ist hingegen für die Beurteilung der Frage, ob Betriebsstätten räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, unerheblich, da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung abstellt (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 23, juris). (2.2) Die Betriebsteile in G /M , W und B /We sind so weit voneinander entfernt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft der Betriebsteile durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Selbst unter Zugrundelegung der von den Antragstellerinnen ermittelten Entfernungen und Fahrtzeiten wäre mindestens eine Abwesenheit von einer Stunde von der Betriebsstätte zu veranschlagen, damit ein Arbeitnehmer in W oder B im Bedarfsfall ein Betriebsratsmitglied in G aufsuchen und in seine Betriebsstätte zurückkehren könnte. Diese eine Stunde, die allein an Fahrtzeit aufzuwenden wäre, würde zwangsläufig zu Lasten der übrigen Arbeitnehmer und der Patienten gehen. Zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass es weder einem Arzt oder einer Pflegekraft noch einem Therapeuten im Interesse der ihm anvertrauten Patienten zumutbar ist, solche Fahrtzeiten einzukalkulieren und für Notfälle nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Dieser Gesichtspunkt ist bei der für den vorliegenden Fall vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch deswegen von Bedeutung, weil für die Frage der räumlich weiten Entfernung auch Besonderheiten in der Interessenlage der Belegschaft eine Rolle spielen. Ist ein Betriebsteil, wie hier auf Grund der unterschiedlichen Schwerpunkte in den einzelnen Kliniken, in seinem arbeitstechnischen Aufgabenbereich weitgehend eigenständig, ist eine räumlich weite Entfernung eher anzunehmen als bei einem engen Kontakt in der arbeitstechnischen Aufgabenerfüllung (vgl. Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, § 4 BetrVG, Rn. 21). ee) Der Annahme selbständiger, betriebsratsfähiger Betriebsteile steht auch nicht § 4 Abs. 1 Satz 5 BetrVG entgegen, wonach der Widerruf eines Beschlusses über die Teilnahme an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb einer entsprechenden Beschlussfassung durch die Arbeitnehmer des Betriebsteils bedarf. Die Arbeitnehmer der Betriebsteile hatten zuvor nicht nach § 4Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschlossen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Die 2013 geschlossene „Betriebsvereinbarung“ als auch der in dem Verfahren 4 BV 49/12 geschlossene Vergleich, wonach es sich bei den Krankenhäusern in G , W und bei der PSK in B um einen einheitlichen geleiteten Betrieb handele, stellen unabhängig davon, dass die Regelungen unwirksam sind, keinen solchen Beschluss dar und können ihn auch nicht ersetzen. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stellt ausdrücklich auf die Willensbildung der Arbeitnehmer und nicht auf die eines Betriebsrats ab. Der Betriebsrat des Hauptbetriebs kann eine solche Abstimmung lediglich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG veranlassen. c) Die Wahlen der Betriebsräte an den Standorten G /M , W und bei der PSK sind nicht unwirksam. aa) Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aber nicht bereits daraus, dass die Wahlanfechtungen verfristet gewesen wären, weil die Antragsschrift den Betriebsräten nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zugestellt worden war. Denn die Antragsschrift war bereits einen Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Arbeitsgericht Siegburg eingegangen. Damit war die gesetzliche Frist eingehalten. (1) Zur Wahrung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist kommt es weder darauf an, ob der Wahlanfechtungsantrag den übrigen Verfahrensbeteiligten innerhalb der Anfechtungsfrist noch ob er „demnächst“ iSv. § 167 ZPO zugestellt wurde. Maßgeblich ist allein der Eingang des Wahlanfechtungsantrags beim Arbeitsgericht. Wann die Antragsschrift dem Betriebsrat zugestellt wird, ist insoweit unerheblich (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 19 BetrVG, Rn. 35). (2) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Frist nur gewahrt wird, wenn die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht und die Zustellung - „demnächst“ iSd. § 167 ZPO erfolgt (BAG, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 –, Rn. 28, juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 67/11 –, Rn. 9, juris; ebenso Richardi/Thüsing, 16. Aufl. 2018, § 19 BetrVG, Rn. 52). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der entsprechenden Frist für die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat mittlerweile aufgegeben (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, BAGE 159, 111-124, Rn. 31). Zur Begründung hat es angeführt, dass das Gesetz zur Wahrung der Frist keine Erhebung der Klage oder eines Antrags vorsehe. Nur für solche Fälle gelte § 167 ZPO. Zwischen den an einem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligten entstehe hingegen - anders als zwischen den Parteien des Zivilprozesses - kein kontradiktorisches Prozessrechtsverhältnis. Das Beschlussverfahren kenne keinen förmlichen Antragsgegner. Eine Beteiligung an dem Verfahren folge unabhängig von Intentionen und Vorstellungen des Antragstellers aus dem Gesetz und werde vom Gericht von Amts wegen lediglich deklaratorisch festgestellt. Demgemäß entstehe ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten im Beschlussverfahren - anders als im Urteilsverfahren - nicht erst mit der Zustellung der Antragsschrift an weitere Beteiligte. Das Beschlussverfahren beginne vielmehr bereits mit dem Eingang einer Antragsschrift bei Gericht. Entsprechend dieser Konzeption sei für die Wahrung der Wahlanfechtungsfrist auf den Eingang der Antragsschrift beim Arbeitsgericht abzustellen (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 22/15 –, BAGE 159, 111-124, Rn. 34 - 35). Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf die Anfechtung einer Betriebsratswahl ohne weiteres übertragbar. bb) Letztlich kann diese Frage für den vorliegenden Fall aber dahin stehen. Denn die angefochtenen Betriebsratswahlen erfolgten aus den dargelegten Gründen nicht auf Grund einer Verkennung des Betriebsbegriffs, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnte (dazu BAG, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 70/11 –, BAGE 144, 290-305, Rn. 17). Andere Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den Besonderheiten des vorliegenden Falles beruht und die angesprochenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung letztlich nicht entscheidungserheblich sind.