Urteil
11 Sa 126/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:1023.11SA126.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2019– 1 Ca 1676/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5,7 % und dem Kläger zu 94,3 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zulassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2019– 1 Ca 1676/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 5,7 % und dem Kläger zu 94,3 % auferlegt. Die Revision wird nicht zulassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung. Der am . .19 geborene Kläger stand im Zeitraum 03.01.1977 bis 30.06.1987 als Beamter in Diensten der D B , zuletzt als Ministerialrat (A16) in der Funktion als Leiter des Leitungsstabs im Personalbereich. Zum 01.07.1987 wurde vom Rat der Stadt G als Stadtdirektor ernannt (Kommunaler Wahlbeamter auf Zeit/Besoldungsgruppe B 6 NRW). Mit Wirkung zum 14.06.1996 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt, der zum 30.09.1999 endete. Zum 01.07.1996 begründete der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der D P C GmbH (DPC), einem Tochterunternehmen der Beklagten. Die Anstellung erfolgte auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 28.05./29.05.1996. Der Kläger bekleidete hiernach die Position des Projektgeschäftsführers im Bereich Immobilienverwaltung, der Anstellungsvertrag wurde auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 28.05./29.05.1996 wird auf Bl. 247 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15.08.1997 (Bl. 510 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Rahmen der Konzernklausel des Anstellungsvertrages zum 01.08.1997 mit der Tätigkeit als Projektgeschäftsführer Kommunale Verbindungen Immobilien bei der Beklagten betraut werde. Arbeitgeber sei somit die Beklagte, im Übrigen bleibe der Anstellungsvertrag unverändert. Mit Schreiben vom 09.12.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung zum 01.01.1998 in die Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der Beklagten einbezogen sei (Bl. 506 d. A.). Unter dem 24.04.1998 hat der Kläger mit der Beklagten einen Verlängerungsvertrag geschlossen. Hiernach war ihm weiterhin die Position des Projektgeschäftsführers Kommunale Verbindungen Immobilien bei der Generaldirektion der Beklagten in B übertragen. Der Anstellungsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.1999 auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. In § 10 des Dienstvertrages haben die Parteien Folgendes vereinbart: „§ 10 Altersversorgung (1) Herrn K wird ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der D P AG vom 01.01.98, die Bestandteil dieses Vertrages wird, eingeräumt. (2) Für die Berechnung der Zusatzrente wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VersOPost auch die Zeit der DPC vom 01.07.1996 bis 31.07.1997 berücksichtigt. Die Zeit wird nicht auf die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz angerechnet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 24.04.1998 wird auf Bl. 256 ff. d. A. Bezug genommen. In einem weiteren Verlängerungsvertrag der Parteien vom 13.02.2001 ist bestimmt, dass der Kläger weiterhin die Aufgabe des Zentralbereichsleiters Konzernimmobilien in der Zentrale der Beklagten in B wahrnimmt. Der Anstellungsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. Hinsichtlich der Altersversorgung enthält dieser Vertrag folgende Regelung: „ §13 Altersversorgung (1) Herr K erhält dem Grunde nach und der Höhe nach eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungsordnung für leitende Angestellte der Gesellschaft (VersOPost) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Leistungen erfolgen in Form einer Zusatzrente (§ 3 Abs. 3 VersOPost). (2) Für die Berechnung der Zusatzrente wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VersOPst auch die Zeit bei der D P C GmbH vom 01.07.96 bis 31.07.97 berücksichtigt. Die Zeit wird nicht auf die die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz angerechnet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Verlängerungsvertrages vom 13.02.2001 wird auf Bl. 168 ff. d. A. verwiesen. Schließlich haben die Parteien unter dem 07.01.2004 einen weiteren Verlängerungsvertrag geschlossen. Hiernach war dem Kläger weiterhin die Aufgabe des Zentralbereichsleiters Konzernimmobilien in der B Zentrale der Beklagten übertragen. Der Verlängerungsvertag wurde mit Wirkung zum 01.01.2005 auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. Hinsichtlich der Altersversorgung bestimmt der Vertrag Folgendes: „ § 13 Altersversorgung (1) Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach der „Versorgungsordnung für Leitende Angestellte der D P AG (Versorgungsordnung P – VersOPost). Es besteht zwischen der D P AG und dem Unternehmenssprecherausschuss eine Vereinbarung, die für die betroffenen Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend gilt. Maßgebend ist die Versorgungsordnung in der jeweils zwischen der Gesellschaft und dem Unternehmenssprecherausschuss vereinbarten Fassung. Abändernde Vereinbarungen mit dem Unternehmenssprecherausschuss sind auch zum Nachteil der begünstigten Arbeitnehmer möglich. (2) Die Leistungen nach VersOPost erfolgen in Form einer Zusatzrente (§ 3 Abs. 3 VersOPost – Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung). Für die Berechnung der Zusatzrente wird auch die Beschäftigungszeit bei der D P C GmbH vom 01.07.1996 bis 31.07.1mäß § 6 VersOPost berücksichtigt. Das gilt nicht für die Unverfallbarkeits- und Betriebszugehörigkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG v. 18.12.1974, BGBl I S. 3610).“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Verlängerungsvertrages vom 07.01.2004 wird auf Bl. 179 ff. d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31.12.2012. Das jährliche Grundgehalt des Klägers betrug zum Zeitpunkt des Ausscheidens 182.651,00 €. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses galt für Leitende Angestellte aufgrund der Sprecherausschussvereinbarung vom 09.11.2007 (Bl. 25 ff. d. A.) die VersOPost vom 01.01.2008 (VersOPost 2008, Bl. 33 ff. d. A). Nach der Regelung des § 17 Abs. 1 der VersOPost 2008 sind Leitende Angestellte, die – wie der Kläger – am 01.01.2008 versorgungsberechtigt sind, weiterhin nach der Vorgängerregelung der VersOPost vom 01.08.2002 (VersOPost 2002) zu versorgen. Die VersOPost 2002 enthält zur Altersrente folgende Bestimmung: „§ 3 Altersrente (1) Anspruch auf Altersrente entsteht, wenn das Anstellungsverhältnis beendet wird und die Altersgrenze der Rentenversicherung erreicht oder das 60. Lebensjahr vollendet wird. (2) Die Altersrente für Führungskräfte i.S. des § 1 Abs. 1, die keinen Anspruch auf Beamtenversorgung haben, setzt sich zusammen aus einer Grundrente und einer Zusatzrente. (3) Die Altersrente für Führungskräfte i.S. des § 1 Abs. 1, die Anspruch auf Beamtenversorgung haben, besteht in einer Zusatzrente.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der VersOPost 2002, einschließlich einleitendem Überblick und Berechnungsbeispiele, wird auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2013 Rentenleistungen. Neben der Pension für seine Dienstzeit als Beamter durch die R Versorgungskasse und einer gesetzliche Altersrente von der DRV Bund zahlte die Beklagte an den Kläger eine Zusatzrente ab dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 2.504,00 €. Die Leistungen wurden jährlich zum 1. Juli um 1% des Zahlbetrages angepasst. Hinsichtlich der Ausgangsberechnung zur Höhe der Zusatzrente wird auf das Schreiben der Beklagten vom 21.12.2012 (Bl. 23 f. d. A.) Bezug genommen. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Regelungen der VersOPost 2002 für Führungskräfte ohne Beamtenversorgung nebst einprozentiger Aufstockung zum 1. Juli eines jeden Jahres ab dem Januar 2013. Zudem begeht er die Feststellung einer Anpassungsprüfung im Dreijahresrhythmus hinsichtlich seiner Betriebsrente nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2019 (Bl. 320 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf eine Beamtenversorgung im Sinne des § 3 Abs. 3 VersOPost 2002 habe. Die Regelung unterscheide nicht danach, zu wem ein Beamtenverhältnis bestehe und vom wem eine Beamtenversorgung in welcher Höhe auch immer bezogen werde. Der Wortsinn der Regelung sei klar und eindeutig. Der vom Kläger behauptete Wille der Betriebsparteien, wonach durch die Regelungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 VersOPost 2002 eine Differenzierung danach vorgenommen worden sei, ob die Führungskraft während der aktiven Zeit die „Wohltaten“ eines fortbestehenden Beamtenstatus, wie bei den insichbeurlaubten Beamten der Beklagten, genossen hätte, wie auch der Zweck einer Abstandsverringerung zwischen Versorgungsaufwendungen von auch beamteten Führungskräften und „nur“ rentenversicherungspflichtigen Führungskräften habe in der Versorgungsordnung jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Die Argumentation der Beklagten, wonach der Zweck der Differenzierung in § 3 VersOPost 2002 darin bestehe, ein einheitliches Versorgungsniveau zu sichern und dass dabei typisierend davon ausgegangen worden sei, dass Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung grundsätzlich einen niedrigeren Versorgungsbedarf hätten, als Führungskräfte, die „nur“ eine gesetzliche Altersrente beziehen würden, sei überzeugender als die Argumentation des Klägers. Die Differenzierung nach dem Versorgungsbedarf sei bei typisierender Betrachtung billigenswert und nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen. Die Versorgungszusage sei erst zum 01.01.1999 erteilt worden, vor dem 01.01.1999 habe kein Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 06.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.02.2019 Berufung eingelegt und diese am 08.03.2019 begründet. Der Kläger tritt der Argumentation des Arbeitsgerichts mit Ausführungen zu Systematik, Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 VersOPost 2002 entgegen. Entscheidend sei, ob die Führungskraft während ihrer Dienstzeit einen Anstieg ihrer Beamtenversorgungsrechte erreiche. Die VersOPost 2002 enthalte keine Regelung für die besondere Fallgruppe der Mitarbeiter, die durch eine frühere Tätigkeit bei anderen Dienstherren über alte Beamtenversorgungsrechte verfügten, aber nicht zum Kreis der insichbeurlaubten Beamten gehörten. Inhaber mit ausschließlich alten Beamtenversorgungsrechten seien der Gruppe der Führungskräfte ohne Anspruch auf Beamtenversorgung zuzuordnen, alles andere sei mit dem Willkürverbot des Art. 3 GG unvereinbar. Beamtenversorgungsrechte eines früheren Wahlbeamten auf Zeit seien nicht typischerweise signifikant höher und werthaltiger als unverfallbare Anwartschaften, die andere Führungskräfte aus ihrer Vordienstzeit bei anderen Arbeitgebern mitgebracht hätten. Vordienstzeiten und Versorgungsbedarf seien nach den Bemessungsgrundlagen der VersOPost 2002 irrelevant, maßgebend seien nur die Dienste bei der Beklagten, mithin die gezeigte Betriebstreue. Da der Kläger spätestens seit dem 01.08.1997 in den Diensten der Beklagten gestanden habe und Begünstigter einer betrieblichen Versorgungszusage gewesen sei, müsse die Beklagte alle drei Jahre die Anpassung nach den Regeln des § 16 Abs. 1 BetrAVG überprüfen, auf die Befreiungsvorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG könne sich die Beklagte wegen der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht stützen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.01.2019 (1 Ca 1676/18) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Rentenzahlungsmonate von Januar 2015 bis September 2018 insgesamt 100.878,90 € (brutto) nachzuzahlen und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.200,36 € seit dem 02.01.15, 02.02.15, 02.03.15, 02.04.15, 02.05.15 und dem 02.06.15, aus jeweils 2.222,36 € seit dem 02.07.15, 02.08.15, 02.09.15, 02.10.15, 02.11.15, 02.12.15, 02.01.16, 02.02.16, 02.03.16, 02.04.16, 02.05.16 und dem 02.06.16, aus jeweils 2.244,58 seit dem 02.07.16, 02.08.16, 02.09.16, 02.10.16, 02.11.16, 02.12.16,02.01.17, 02.02.17, 02.03.17, 02.04.17, 02.05.17 und 02.06.17, aus jeweils 2.267,03 € seit dem 02.07.17, 02.08.17, 02.09.17, 02.10.17, 02.11.17, 02.12.17, 02.01.18, 02.02.18, 02.03.18, 02.04.18, 02.05.18 und dem 02.06.18, aus jeweils 2.289,70 € seit dem 02.07.18, 02.08.18 und dem 02.09.18; 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Oktober 2018 zusätzlich zu dem bisherigen Rentenzahlbetrag von monatlich 2.63,00 € (brutto) einen weiteren Betrag von monatlich 2.289,70 € (brutto) zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus; 3. es wird festgestellt, dass die Beklagte, die Betriebsrente des Klägers alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zu unterziehen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Wortlaut der Vorschrift § 3 VersOPost 2002 sei eindeutig und stelle die Grenze einer Auslegung der Norm dar. Ein Grund der Differenzierung sei es gewesen, dass Führungskräfte mit Anspruch auf eine Beamtenversorgung und solche ohne Anspruch auf eine Beamtenversorgung typischerweise ein unterschiedliches Versorgungsniveau aufweisen. Ein abweichender Wille der Betriebsparteien habe in dem Versorgungswerk keinen Niederschlag gefunden. Postbeamte mit ruhendem Beamtenstatus mögen Anlass der Regelung gewesen sein, dies ändere aber nichts daran, dass die Bestimmung allgemein und typisierend am Anspruch auf Beamtenversorgung anknüpfe. Selbst wenn § 3 Abs. 3 VersOPst 2002 teleologisch reduziert würde, führe dies noch nicht dazu, dass der Kläger dem Personenkreis des § 3 Abs. 2 VersOPost 2002 zuzuordnen wäre. Ein Anstieg der Beamtenversorgung sei nicht Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 3 VersOPost 2002. Zweck der VersOPost 2002 sei nicht der Ausgleich von Nachteilen während der aktiven Arbeitszeit. Ein versicherungspflichtiger Angestellter werde selbst dann, wenn er seine gesamte versicherungspflichtige Beschäftigungszeit Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beziehe, niemals den Versorgungsgrad in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen können, welcher mit einer beamtenrechtlichen Versorgung vergleichbar sei. Insichbeurlaubte Beamte könnten zudem bei der Beklagten als Postunternehmen eine Beamtenpension maximal nach der Besoldungsgruppe B 3 erreichen, der Kläger hingegen beziehe eine Beamtenpension aus der Besoldungsgruppe B 6. Die Gesamtversorgung des Klägers aus Beamtenpension, gesetzlicher Rente und betrieblicher Altersversorgung in Form einer Zusatzrente erreiche ein Versorgungsniveau, dass das einer Führungskraft, die durchgängig bei der beklagten verbeamtet gewesen sei, mindestens erreichen. Ein Vergleich mit Personen ohne Beamtenversorgung, welche aus früheren Arbeitsverhältnissen Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung erworben haben mögen, sei unerheblich, denn im Rahmen einer allgemeinen Regelung mit typisierender Betrachtung könne nicht alles berücksichtigt werden, was im Einzelfall eintrete. Zwar werde der Beginn eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.01.1999 nunmehr zugestanden, jedoch habe der Kläger die Zusage vom 09.12.1997 erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt, so dass dies aufgrund verspäteten Vortrags unbeachtlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 08.03.2019, 15.04.2019, 14.05.2019, 03.06.2019, 05.07.2019, 22.07.2019 und 16.08.2019, die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2019 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. 1. Der Berufung blieb der Erfolg versagt, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf der Basis des § 3 Abs. 2 VersOPost 2002, bestehend aus einer Grundrente und einer Zusatzrente, begehrt. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erkannt. Der Kläger hat Anspruch auf eine Beamtenversorgung, so dass er dem Personenkreis des § 3 Abs. 3 VersOPost 2002 zuzuordnen ist. Die Berufungsbegründung rechtfertigt insoweit keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich die Vorschrift des § 3 Abs. 2 VersOPost 2002 nicht nach Sinn und Zweck sowie Systematik dahin gehend teleologisch reduzieren oder ergänzend auslegen, dass sie alle Führungskräfte erfasst, die während ihrer Dienstzeit kein Anwachsen von Beamtenversorgungsrechten genießen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung eines Rentenbetrages für den Zeitraum Januar 2015 bis September 2018 in Höhe 100.878,00 € brutto nebst Verzugszinsen und keinen Anspruch auf Zahlung ab Oktober 2018 zusätzlich zu den bisherigen Rentenzahlungen von monatlich 2.632,00 € brutto in Höhe von weiteren 2.289,70 € brutto monatlich. a) Die Auslegung einer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkenden betrieblichen Vereinbarung richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urt. v. 17.01.2012 – 3 AZR 135/10 – m. w. N.). Betriebsvereinbarungen sind einer ergänzenden Auslegung nur dann zugänglich, wenn entweder nach zwingendem höherrangigem Recht nur eine Regelung zur Lückenschließung in Betracht kommt oder wenn bei mehreren Regelungsmöglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn sie die Lücke erkannt hätten (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 3 AZR 219/18 – m. w. N.). b) Die Regelung des § 3 Abs. 2 VersOPost 2002 knüpft nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich daran an, dass die Führungskraft keinen Anspruch auf Beamtenversorgung hat. Ihr systematisches Pendant findet sie in § 3 Abs. 2 VersOPost 2002, die die Altersrente für Führungskräfte mit Anspruch auf Beamtenversorgung regelt. Aus welchem Beamtenverhältnis der Anspruch herrührt und in welchem Umfang ein Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis bis zum Versorgungsfall erworben wurde, ist nach dem Wortsinn der Norm unerheblich. c) Der Regelungszweck der betrieblichen Altersrente der VersOPost 2002 ist dem einleitenden Überblick zur VersOPost 2002 zu entnehmen. Hiernach soll die betriebliche Altersversorgung zur Sicherung des Lebensstandards beitragen, wenn der Arbeitnehmer aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist. Es heißt ausdrücklich, sie ergänzt die Grundsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erspart dem Arbeitnehmer entsprechende private Eigenvorsorgemaßnahmen. Die dienstzeitabhängige Beamtenversorgung garantiert die Grundsicherung des Beamten und entspricht nach ihrem Leistungszweck im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VersOPost 2002 beinhaltet kein Gesamtversorgungssystem dergestalt, dass mit ihren Leistungen unter Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge ein bestimmtes Versorgungsniveau erreicht werden soll. d) Im Hinblick darauf, dass bei der Beklagten nach der Privatisierung der D B vornehmlich Angestellte, deren betriebliche Altersversorgung tarifvertraglich abgesichert war, zuletzt durch den Tarifvertrag Betriebsrente Post in der Fassung des TV Nr. 18 vom 28.02.1997 (Bl. 59 ff. d. A.), als auch Beamte, insbesondere die insichbeurlaubten Beamten der Beklagten, Führungsaufgaben übernahmen und in den Kreis außertariflicher Führungskräfte im Sinne des § 1 Abs. 1 VersOPost 2002 aufrückten, bestand ein erkennbares Regelungsbedürfnis der Harmonisierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Ergänzung der gesetzlichen Grundsicherung. Dies erklärt sich nachvollziehbar vor dem Hintergrund der erheblichen Differenz des Versorgungsniveaus zwischen Beamten einerseits und rentenversicherungspflichtigen Angestellten andererseits. e) Die Betriebsparteien haben in § 3 Abs. 2, Abs. 3 VersOPost 2002 zum Zwecke der Harmonisierung systematisch den Weg gewählt, den Führungskräften ohne Anspruch auf Beamtenversorgung sowohl eine Grundrente als auch ein Zusatzrente zu versprechen, während den Führungskräften mit Beamtenversorgung nur eine Zusatzrente verbleibt. Die Grundrente knüpft gemäß § 4 Abs. 1 VersOPost 2002 an die Regelungen des Tarifvertrags Betriebsrente Post in der Fassung des TV Nr. 18 vom 28.02.1997 an, wenn auch etwa durch die doppelte Anrechnung von Dienstzeiten als Führungskraft (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VersOPost 2002) in modifizierter Form. Die Harmonisierung erschöpft sich aber nicht nur in der „zusätzlichen“ Gewährung einer Grundrente an Führungskräfte ohne Anspruch auf Beamtenversorgung. Vielmehr findet das erfahrungsgemäß unterschiedliche Rentenniveau auch in der Berechnungsformel des § 5 Abs. 2 VersOPost 2002 seinen Niederschlag. Auch die Zusatzrente ist vor dem Hintergrund einer ausgleichenden Gewährung der betrieblichen Altersversorgung mit Blick auf den erreichten Lebensstandard unterschiedlich zu berechnen. Während das rentenfähige Einkommen bei Führungskräften ohne Beamtenversorgung 125 % des bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen vertraglichen jährlichen Grundgehalts abzüglich eines Betrages in Höhe der zu diesem Zeitpunkt geltenden jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt (§ 5 Abs. 2 a) VersOPost 2002), gilt für Führungskräfte mit Beamtenversorgung eine andere Berechnungsmethode. Bei ihnen sind 110 % des bei Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblichen vertraglichen jährlichen Grundgehalts zugrunde zu legen, wobei als Abzugsposten das Dreizehnfache der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge tritt (§ 5 Abs. 2 b) VersOPost 2002). f) Anhaltspunkte für die beabsichtigten Auswirkungen diese Modells können den Berechnungsbeispielen der VersOPost 2002 (Bl. 52 d. A.) entnommen werden. Auch wenn die Ausgangsdaten (Zeit als Führungskraft und jährliches Grundgehalt) zwischen dem Beispiel des rentenversicherungspflichtigen Angestellten und des beurlaubten Beamten nicht identisch sind, so zeigt sich jedoch, dass die Betriebsparteien im Falle eines (ausschließlich) rentenversicherungspflichtigen Angestellten von einem gegenüber dem Beamten erheblich höheren Versorgungsbedürfnis ausgegangen sind, wobei der finanzielle Ausgleich in erster Linie über die Zusatzrente und sekundär über die Grundrente erfolgen sollte. g) Bei Beamten, die - wie der Kläger – Beamtenversorgungsrechte aus einem beendeten Beamtenverhältnis genießen, ist das Versorgungsbedürfnis nicht vergleichbar mit denjenigen Führungskräften, die überhaupt keine Beamtenversorgung genießen. Bezogen auf den abgeschlossenen Zeitraum vergangener Dienstzeit ist ein vergleichbares Versorgungsinteresse in Ergänzung der und in Bezug auf die gesetzliche Grundsicherung im Alter nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf ein vergangenes Arbeitsverhältnis eine ähnlich hohe gesetzliche Alterssicherung erwerben wie die Beamten, zumal das Entgeltpunktesystem in der gesetzlichen Rentenversicherung sich nach dem erzielten Durchschnittseinkommen im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze richtet, während die Pension des Beamten für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozent ansteigt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG) und zudem die Pension in der Regel aus den letzten Dienstbezügen nach Maßgabe des zuletzt wahrgenommenen Amtes berechnet wird (§ 5 BeamtVG). Aus Sicht der Betriebsparteien bestand im Hinblick auf das Versorgungsinteresse im Sinne einer Ergänzung der gesetzlichen Grundsicherung im Alter daher auch keine Veranlassung Beamte mit Versorgung aus einem beendeten Beamtenverhältnis den Angestellten ohne Beamtenversorgung gleichzustellen. Selbst wenn man eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke der VersOPost 2002 annehmen wollte, fehlt im Hinblick auf das Versorgungsniveau die Grundlage für die Annahme, die Betriebsparteien hätten, wenn sie die Gruppe der Führungskräfte mit Beamtenversorgung aus einem beendeten Beamtenverhältnis bedacht hätten, für sie eine Regelung getroffen, die inhaltlich derjenigen entspricht, die für Führungskräfte ohne Beamtenversorgung gilt. h) Eine besondere Versorgungsgruppe von Beamten, deren Versorgungsrechte während der Dienstzeit als Führungskraft nicht ansteigen, haben die Betriebsparteien nicht gebildet. Im Gegenteil haben sie die Differenzierung unabhängig vom Umfang der Beamtenversorgungsrechte vorgenommen. Sie waren auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz dazu verpflichtet, eine weitere Versorgungsgruppe der Beamten mit Beamtenversorgungsrechten, die während der Führungskräftezeit nicht mehr ansteigen, zu bilden. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende Gleichbehandlungsgrundsatz des § 27 Abs. 1 SprAuG zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einer Dienstvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dieser ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird. Dabei ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG, Urt. v. 20.08.2019 – 3 AZR 251/17 – m. w. N.). Versorgungszusagen dürfen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung anknüpfend an die in der Versorgungsordnung geregelten Risiken an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf des Versorgungsempfängers anknüpfen, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (BAG, Urt. v. 26.09.2017 – 3 AZR 733/15 – m. w. N.). Bei der rechtlichen Beurteilung sind zum einen der Beurteilungsspielraum und die Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien zu berücksichtigen, zum anderen ist zu beachten, dass der Normgeber typisieren darf. Die zulässige Typisierung darf aber nur in Einzelfällen und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen und nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen. Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein. Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung „punktgenau“ zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre (BAG, Urt. v. 16.02.2010 – 3 AZR 216/09 – m. w. N.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, Gruppen in unterschiedlichen Ordnungs- und Regelungsbereichen einheitlich zu behandeln. Er zwingt daher nicht zur Gleichbehandlung von beamteten und nichtbeamteten Personen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (vgl.: BAG, Urt. v. 15.11.2011 – 3 AZR 869/09 – m. w. N.). Der Beamte hat aufgrund des verliehenen Amtes nicht nur Anspruch auf amtsangemessene Besoldung, sondern auch auf Versorgung aus dem letzten Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 13/16 – m. w. N.). bb) Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass die Gewährung von Leistungen der Altersrente nach § 3 VersOPost 2002 in Ergänzung der gesetzlichen Grundsicherung zu einer Sicherung des Lebensstandards im Alter beitragen soll. Die Betriebsparteien durften im Rahmen im Rahmen zulässiger Typisierung aus sachlichen Gründen das in der Regel unterschiedliche Versorgungsniveau in der gesetzlichen Grundsicherung bezüglich rentenversicherungspflichtigen Angestellten und Beamten im Wege einer Gruppenbildung berücksichtigen und durch die Gewährung differenzierter betrieblicher Versorgungsleistungen ausgleichen. Die Typisierung hält sich im Rahmen der den Betriebsparteien einzuräumenden Einschätzungsprärogative und dem ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum. Eine unverhältnismäßige Entwertung wirtschaftliche Entwertung ist im Falle des Klägers nicht festzustellen, auch wenn er zu den Einzelfällen gehört, in denen die Versorgungsleistungen aufgrund der Beendigung des Beamtenverhältnisses – anders als bei den insichtbeurlaubten Beamten – während der Dienstzeit als Führungskraft nicht anwachsen konnten. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente alle drei Jahre der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen. Diesbezüglich ist die Berufung begründet. Zwar entfällt die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Jedoch ist im vorliegenden Fall die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1 BetrAVG zu beachten, wonach die nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12.1998 erteilt werden. Der Kläger hatte bereits vor diesem Stichtag ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, welches von einer Versorgungszusage begleitet war. Der Kläger war aufgrund der Konzernklausel des § 1 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz des Anstellungsvertrages vom 28.05./29.05.1996 aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis bei der PDC zur Beklagten gewechselt. Ihm war innerhalb des Konzerns bei der Beklagten eine andere Tätigkeit, die Tätigkeit als Projektgeschäftsführer Kommunale Verbindungen Immobilien, zum 01.08.1997 übertragen war. Damit ist die Beklagte aufgrund der Konzernklausel Arbeitgeber des Klägers geworden, was sie mit Schreiben vom 15.08.1997 dem Kläger auch ausdrücklich bestätigt hat. Folgerichtig haben die Parteien den Anschlussvertrag vom 24.04.1998 auch als Verlängerungsvertrag geschlossen. Ferner hat die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 09.12.1997 dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung für Leitende Angestellte mit Wirkung zum 01.01.1998 zugesagt. Damit sind Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Übergangsnorm des § 30c Abs. 1 BetrAVG erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.