Urteil
2 Sa 292/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2019:1111.2SA292.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2019 – 14 Ca 4854/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2019 – 14 Ca 4854/18 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung macht die Klägerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) noch drei Ansprüche geltend. Zum einen begehrt sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz, da Teile der arbeitgeberseitigen Schriftsätze nicht farbig sondern lediglich schwarz-weiß ausgedruckt wurden. Hierdurch sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Weiterhin verfolgt die Arbeitgeberin ihren erstinstanzlichen Antrag, von Anwaltskosten i.H.v. 679,10 EUR freigestellt zu werden, die deshalb angefallen seien, weil der Prozessbevollmächtigte für sie gegenüber der Bank im Rahmen der Frage der Zulässigkeit der Kontenpfändung tätig geworden sei. Als dritten Antrag verfolgt die Arbeitgeberin die Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs. Gemessen am im Urteil festgesetzten Wert habe die Arbeitgeberin mit nahezu 100 % obsiegt. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln 14 Ca 4854/18 vom 27.03.2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückzuverweisen, 2. Hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 4854/18 vom 27.03.2019 teilweise abzuändern und A) den Beklagten zu verurteilen die Klägerin von Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten i.H.v. 679,10 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung freizustellen, B) unter Abänderung des Kostentenors des angegriffenen Urteils dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz aufzuerlegen. Der Arbeitnehmer (Beklagter) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist darauf, dass die Zurückverweisung gemäß § 68 ArbGG unzulässig ist. Hinsichtlich des Freistellungsanspruchs für die Anwaltskosten verweist der Arbeitnehmer darauf, dass die Zwangsvollstreckung zulässig gewesen ist, weshalb ohnehin kein Schadensersatzanspruch und auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegeben seien. Es könne dahinstehen ob eine vorherige Kontaktaufnahme anwaltlichen Gepflogenheiten entspreche. Hinsichtlich der angegriffenen Kostenentscheidung verweist der Arbeitnehmer auf die letzten Absätze des arbeitsgerichtlichen Urteils, die ausführen, dass für die Kostenentscheidung neben den zuletzt erstinstanzlich noch verfolgten ausgeurteilten Ansprüchen auch die zwischenzeitlich erledigten Ansprüche berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist mit ihrem Hauptantrag unzulässig. Der Hilfsantrag zu 2A ist zulässig aber nicht begründet. Der Hilfsantrag zu 2B ist, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung bezüglich der bereits erledigten Teile des Rechtsstreits wendet als sofortige Beschwerde zulässig aber nicht begründet. Aus § 68 ArbGG folgt, dass eine Zurückverweisung wegen fehlenden rechtlichen Gehörs nicht zulässig ist. Anders als in der ordentlichen Justiz ist in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht jedenfalls neuer Vortrag zulässig, soweit er nicht ausdrücklich durch die erste Instanz als verspätet zurück gewiesen wurde oder er missbräuchlich in erster Instanz zurückgehalten wurde, um ihn erstmals in der Berufung zu bringen. Dementsprechend hätte die Arbeitgeberin im Einzelnen darstellen müssen, welches konkrete Vorbringen, welche Tatsachenbehauptung oder welche Rechtsmeinung durch das Arbeitsgericht nicht gesehen oder verwertet wurde. Dies hätte in der Berufungsschrift konkret ausgeführt werden müssen und dargestellt werden müssen, welches Ergebnis sich bei richtiger Sachbehandlung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags ergeben hätte. Ein Berufungsantrag mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist deshalb kein zulässiger Berufungsantrag. Mit dem Hilfsantrag zu 1A ist die Berufung zulässig aber nicht begründet. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dadurch, dass der Arbeitgeberprozessbevollmächtigte keine Erklärung erhielt, weshalb aus dem Vergleich vollstreckt wurde, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist Vorsatz im Hinblick auf den behaupteten Schaden nicht erkennbar. Ein Anspruch nach § 280 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Arbeitnehmer hat zwar gegebenenfalls noch nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu beachten. Ein Auskunftsverlangen ist aber nicht an den Arbeitnehmer herangetragen worden. Bei dem Wunsch eines Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem gegnerischen Kollegen, Erläuterungen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu erhalten, handelt es sich um kollegiale Gepflogenheiten. Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsverhältnis betreffen jedenfalls nicht das Verhältnis der Prozessbevollmächtigten zueinander. Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat, war der Vergleich bei Einleitung der Zwangsvollstreckung in vollem Umfange vollstreckbar. Durch die Zustellung des mit der Klausel versehenen Titels musste der Arbeitgeberprozessbevollmächtigte auch mit einer Zwangsvollstreckung rechnen. Eine Kontopfändung lag damit im Bereich der zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass überhaupt eine Beratung des Arbeitgebers im Verhältnis zu seiner Bank erforderlich war. Jedenfalls muss bei einer zulässigen Zwangsvollstreckung der Gläubiger nicht mit Kosten einer Beratung des Schuldners im Verhältnis zu seiner Bank rechnen. Auch bei einer Erklärung, dass nach Ansicht des Arbeitnehmerprozessbevollmächtigten der Vergleich nicht ordnungsgemäß erfüllt ist, also bei einer kollegialen Auskunft zur Vollstreckung, hätte sich die Zwangsvollstreckung nur durch Zahlung abwenden lassen. Soweit der Arbeitgeberprozessbevollmächtigte diese Ansicht nicht teilte, hätte eine Auskunft, warum vollstreckt wird, jedenfalls die Kontopfändung auch nicht verhindern können. Die Entscheidung der Arbeitgeberin, die Prozessbevollmächtigten in der Kommunikation mit der eigenen Bank einzusetzen, war deshalb unabhängig von dem vorherigen kollegialen oder unkollegialen Verhalten des Arbeitnehmerprozessbevollmächtigen. Soweit der Arbeitgeberprozessbevollmächtigte im Rahmen der durchgeführten Vollstreckung insbesondere im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowie im Rahmen des Arrestverfahrens tätig geworden ist, sind die außergerichtlichen Tätigkeiten mit den im Verfahren verdienten Gebühren abgegolten. Auch der Kostenantrag ist unbegründet. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz ist zu berücksichtigen, dass sie nicht nur diejenigen Anträge umfasst, die zuletzt im arbeitsgerichtlichen Urteil noch entschieden wurden, sondern auch alle Anträge, die zwischenzeitlich erledigt wurden bzw. teilweise zurückgenommen oder ausgetauscht wurden. Das Urteil enthält in diesen Fällen eine Kostenentscheidung über den durch Urteil entschiedenen Streitgegenstand sowie als einheitliche Kostenentscheidung eine Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen oder erledigten Streitgegenstände. Hiergegen wäre grundsätzlich die sofortige Beschwerde das richtige Rechtsmittel. Ohne ausdrückliche Belehrung durfte die Entscheidung aber auch mit der Berufung angegriffen werden. Unter Zusammenrechnung der erledigten Streitgegenstände belief sich der gesamte im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständliche Kostenwert auf 45.780,15 EUR. Hierbei war zu berücksichtigen dass ein Betrag von 8.030,50 EUR auf Rückzahlung als erledigt erklärt worden ist. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich aller Schäden ist vom Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin selber mit dem Mindestkapital einer GmbH angesetzt wurde. Hiervon hat die erste Instanz wegen des Feststellungsantrags einen Abschlag von 20 % vorgenommen und berücksichtigt, dass dieser Antrag, da ihm keine weiteren als die später im Verfahren konkret benannten Schäden zugrunde lagen, zulasten der Arbeitgeberin zu berücksichtigen war. Hinsichtlich der Auskunft, ob Steuern durch den Arbeitnehmer gezahlt wurden, hat das Arbeitsgericht den Wert mit 927,45 EUR angesetzt und ebenfalls ein Unterliegen der Arbeitgeberin als voraussichtliches Prozessergebnis berücksichtigt. Unter Einrechnung des Werts dieser erledigten, letztlich nicht zur Entscheidung gestellten Anträge und des voraussichtlichen Obsiegens oder Unterliegens mit diesen Anträgen ergibt sich die ausgeurteilte Kostenquote. Da die Arbeitgeberin mit ihren im Berufungsverfahren gestellten Anträgen erfolglos geblieben ist, trägt sie die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.