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Urteil

2 Sa 361/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1118.2SA361.19.00
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Leitsätze

Eine geringere Abfindung wegen der Möglichkeit, Rente früher als nicht schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, stellt eine Diskriminierung von Schwerbehinderten dar. Diese ist nicht durch das Ermessen der Einigungsstelle im Falle eines durch Spruch herbeigeführten Sozialplans gedeckt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2019 – 16 Ca 2565/17 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine geringere Abfindung wegen der Möglichkeit, Rente früher als nicht schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, stellt eine Diskriminierung von Schwerbehinderten dar. Diese ist nicht durch das Ermessen der Einigungsstelle im Falle eines durch Spruch herbeigeführten Sozialplans gedeckt. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2019 – 16 Ca 2565/17 – wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um über die Erhöhung einer Sozialplanabfindung wegen Diskriminierung als Schwerbehinderter. Der am 14.07.1955 geborene, schwerbehinderte Kläger war seit dem 01.12.2006 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Betriebsstilllegung durch Kündigung zum 31.03.2017. Der auf die Entlassungen bei der Beklagten anwendbare Sozialplan erging durch Spruch der Einigungsstelle am 16.09.2016. Der mit dem erstinstanzlichen Urteil zugesprochene Abfindungsbetrag ist derjenige Betrag, um den sich die an den Kläger ausgezahlte Abfindung erhöht hätte, wenn er nicht schwerbehindert gewesen wäre, ansonsten aber die gleichen für die Abfindungsberechnung zu berücksichtigenden Faktoren wie beispielsweise Entgelthöhe, Arbeitslosengeldhöhe und Bezugsdauer, Datum des regulären Renteneintritts und Datums des frühestmöglichen Renteneintritts in die Berechnungsformel des Sozialplanes eingesetzt worden wären. Nach dem Sozialplan erhalten schwerbehinderte Mitarbeiter, die das 59. Lebensjahr vollendet haben und deren Abfindung deshalb nach der Differenzmethode berechnet wird, für jeweils 10 % der Schwerbehinderung einen Abfindungsbetrag von 1.000,00 EUR. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das 59. Lebensjahr nicht vollendet haben, erhalten keine Abfindungserhöhung wegen Schwerbehinderung. Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung des dem Kläger durch die unterschiedliche Behandlung gegenüber einem nicht Schwerbehinderten entstandenen Schadens nach § 7 Abs. 2 AGG den ausgezahlten Abfindungsbetrag vollständig, also auch in Höhe des Sonderbetrages von 5.000,00 EUR wegen Schwerbehinderung gegen den gesamten Anspruch, den ein vergleichbarer nicht schwerbehinderter Mitarbeiter nach dem Sozialplan erhalten hätte, verrechnet. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG, § 540 ZPO, § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, der Kläger mit der Anschlussberufung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2019 - Az.16 Ca 2565/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das oben genannte Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 5.000 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Kläger habe die Gruppe vergleichbarer Menschen falsch gebildet. Auch für langjährig Versicherte, die 35 Jahre sozialversichert tätig waren, werde nach dem Sozialplan ein vorzeitiger Renteneintritt berücksichtigt. Die Abfindung dürfe deshalb nicht auf 65 Jahre und 9 Monate hochgerechnet werden. Zudem habe das Arbeitsgericht übersehen, dass der Einigungsstelle ein Ermessensspielraum eingeräumt sei, der durch die Berücksichtigung des vorzeitigen Renteneintritts für Schwerbehinderte, der im Falle des Klägers bei 60 Jahren und neun Monaten liegt und damit einen übergangslosen Eintritt aus dem Arbeitsverhältnis in die Sozialversicherungsrente gestattete, nicht überschritten werde. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er begründet zudem seine Anschlussberufung damit, dass der Abfindungserhöhungsbetrag für Schwerbehinderte (5.000,00 EUR) ihm auf jeden Fall verbleiben müsse. Dieser sei auf den Schadensersatz, der wegen der Diskriminierung zu leisten sei, nicht anrechenbar. Die Beklagte erwidert zur Anschlussberufung des Klägers, dass der Zusatzbetrag für Schwerbehinderte gerade deshalb in den Sozialplan Aufnahme gefunden habe, um einen zusätzlichen Ausgleich für die ansonsten vorgezogene Rentenberechtigung der Schwerbehinderten zu schaffen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Beide Berufungen sind nicht begründet. Die Beklagte übersieht zunächst bei ihrer Berufung, dass der zugesprochene Betrag den Kläger lediglich so stellt, wie er stehen würde, wenn eine Schwerbehinderteneigenschaft bei ihm nicht vorliegen würde. Der Kläger hat die Differenz der Abfindung nicht bis zum 65. Lebensjahr zzgl. 9 Monate errechnet sondern berücksichtigt, dass er vorzeitig mit 63 Jahren wegen einer Sozialversicherungszeit von 35 Jahren (wenn auch mit Abschlägen) in Rente gehen könnte, wenn er nicht schwerbehindert wäre. Er hat also bei der Berechnung des Schadensersatzes lediglich als Vergleichsgruppe einen Arbeitnehmer mit gleichen sozialen und persönlichen Daten herangezogen, der nicht schwerbehindert ist und den frühesten Renteneintrittstermin wahrnimmt. Tatsächlich ist eine solche „virtuelle“ Person die richtige Vergleichsgruppe. Würde man eine existierende Person voraussetzen, um darstellen zu können, dass und in welchem Ausmaß ein Schwerbehinderter anders als eine vergleichbare nichtbehinderte Person behandelt wird, würde der Schutz des AGG leerlaufen, wenn beispielsweise nur eine einzige Bewerbung eines Schwerbehinderten vorliegt (so auch BAG 8 AZR 482/12). Das Arbeitsgericht hat auch nicht den Umfang des Ermessens der Einigungsstelle falsch bewertet. Es hat den zusätzlichen Abfindungsbetrag für Schwerbehinderte in die Vergleichsberechnung eingestellt, die eine finanzielle Differenzierung zwischen Behinderung und Nichtbehinderung von gleichwohl nahezu 35.000,00 EUR ergeben hat. Der pauschale Ausgleichsbetrag von 5.000,00 EUR ist erkennbar nicht geeignet, die Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Kläger aufgrund des frühzeitigen Renteneintritts keine weiteren Einzahlungen in die Rentenversicherung vornehmen kann, auszugleichen. Demgegenüber können nicht schwerbehinderte, langjährig Versicherte wenigstens bis zum 63. Lebensjahr die ausgezahlte Abfindung dazu nutzen, fehlende Rentenbeiträge aufzustocken sowie ihre Lebenshaltungskosten während der zu erwartenden Arbeitslosigkeit teilweise durch die Abfindung zu decken. Das Landesarbeitsgericht folgt deshalb ausdrücklich der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Zudem folgt das Landesarbeitsgericht auch dem BAG in der Entscheidung 1 AZR 842/16 vom 16.07.2019, in dem das Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Sozialplan Schwerbehinderte dann benachteiligen, wenn sie sie anders behandeln als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, die erst zu einem späteren Zeitpunkt Sozialversicherungsrente erhalten können. Zwar beruhte in dem vom BAG entschiedenen Fall die betriebliche Sozialplanvereinbarung auf einem zuvor mit einer Gewerkschaft ausgehandelten Sozialtarifvertrag. Die Umsetzung erfolgte aber ebenso wie im vorliegenden Fall durch betrieblichen Sozialplan. Dabei ist das Ermessen der Einigungsstelle nicht weniger an die Gesetze gebunden, wie die Betriebsparteien unmittelbar. Bei Zweifeln hätte für die Arbeitgeberin auch die Möglichkeit der Anfechtung des Spruchs zur Herbeiführung einer gesetzeskonformen Behandlung der Schwerbehinderten bestanden. Folgte man der Argumentation der Beklagten würde die Besserstellung der Schwerbehinderten durch den Gesetzgeber letztlich gar nicht den Schwerbehinderten zugutekommen sondern ausschließlich zur Entlastung der Arbeitgeberin beitragen und damit die Verteilung des Sozialplanvolumens zu Gunsten nicht Schwerbehinderter verschieben. Der spezielle, vom Gesetzgeber gewünschte Schutz der Schwerbehinderten würde sich ins Gegenteil verkehren. Die Anschlussberufung war zurückzuweisen, wobei das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Erwägungen in vollem Umfang folgt. Der im Sozialplan enthaltene Ausgleichsbetrag für Schwerbehinderte wird bei der Schadensberechnung angerechnet. Der Kläger ist so zu stellen, wie er als nicht schwerbehinderter Mensch stehen würde. Dann hätte ihm der ausgezahlte Abfindungsbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR nicht zugestanden. Dieser Betrag wurde auch nicht in den Sozialplan aufgenommen, um allgemeine Schwierigkeiten eines Schwerbehinderten auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen, sondern um pauschal die Nachteile des vorzeitigen Rentenzugangs des Schwerbehinderten auszugleichen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Sozialplans daraus, dass jüngere Schwerbehinderte keinen solchen Ausgleichsbetrag erhalten, obwohl ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Regelfall schlechter sind, als diejenigen von nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Wenn der Kläger in der Abfindungshöhe wie ein mit 63 Jahren rentenberechtigter, nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt wird, ist ein zusätzlicher Überbrückungsbeitrag nicht erforderlich, um ihn gleich zu behandeln. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den zweitinstanzlichen Gegenstandswert. Die Revision wurde für beide Parteien zugelassen, da bereits ein Parallelfall beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist und abweichende Entscheidungen vermieden werden sollen.