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Urteil

2 Sa 358/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2019:1125.2SA358.19.00
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Leitsätze

Zur Berechnung der Altersteilzeitabfindung aus dem örtlichen Sozialplan vom 23.10.2015 in Verbindung mit der Kommentierung vom 29.01.2016, Schließung Station Düsseldorf. (wie in 2 Sa 557/19)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 – Az. 9 Ca 8159/18 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung der Altersteilzeitabfindung aus dem örtlichen Sozialplan vom 23.10.2015 in Verbindung mit der Kommentierung vom 29.01.2016, Schließung Station Düsseldorf. (wie in 2 Sa 557/19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019 – Az. 9 Ca 8159/18 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe einer als Abfindung bezeichneten Leistung aus dem örtlichen Sozialplan vom 23.10.2015, der zwischen dem Betriebsrat der Station D (D ) und der Beklagten abgeschlossen wurde, um die Auswirkungen der Schließung der Station D abzumildern. Die klagende Partei ist seit dem 01.03.1979 bei der Beklagten, zuletzt in der Station D beschäftigt. Gemäß Interessenausgleich vom 23.10.2015 wird diese Station am 31.05.2021 geschlossen. Der Sozialplan vom 23.10.2015 verweist zunächst unter Nr. 2 auf die Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung (zukünftig KBV) “Interessenausgleich und Sozialplan“: „Die Konzernbetriebsvereinbarung “Interessenausgleich und Sozialplan“ vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001 findet grundsätzlich Anwendung, soweit in diesem Sozialplan keine abweichenden Regelungen und Vereinbarungen getroffen wurden.“ Die KBV regelt keinerlei Leistungen zum einem abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag, sie sieht jedoch eine Regelung zur Abfindungsberechnung vor: „§ 6 Abfindung (1)… (2) Als Abfindung wird ein Betrag gezahlt, der sich berechnet aus einer Bruttomonatsvergütung multipliziert mit der Anzahl der Vollendeten Beschäftigungsjahre, max. 12 Bruttomonatsvergütungen. … … (3) Stichtag für die Berechnung der Beschäftigungsjahre ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wird; eine evtl. vorherige Freistellung bleibt unberücksichtigt.“ Der örtliche Sozialplan vom 23.10.2015 regelt zur Möglichkeit Altersteilzeitverträge zu schließen folgendes: „(3) Altersteilzeitverträge Im Geltungsbereich und für die Dauer des jeweils gültigen Tarifvertrages über Altersteilzeitarbeit der DLH AG kann der Abschluss eines ATZ-Vertrages (ausschließlich im Blockmodell) mit mindestens weiteren zwei und maximal 6 Jahren Laufzeit auf frühestmöglichen Rentenzugang durch das befristete Angebot einer damit einhergehenden Abfindung beansprucht werden. Die Abfindung berechnet sich wie folgt: 5500 EUR plus 3 Bruttomonatsvergütungen plus 1.000 EUR pro vollendetem Beschäftigungsjahr. Der Anspruch auf Abfindung gilt nur für Vertragsabschlüsse bis 30.06.2016. Mitarbeiter die nach dem 30.06.2016 einen ATZ-Vertrag abschließen, haben keinen Anspruch auf die Incentivierung. Für den Abschluss von ATZ-Verträgen nach dem 30.06.2016 gelten ausschließlich die Regelungen des jeweils gültigen Tarifvertrages. Soweit die Tarifparteien nach dem 30.06.2016 weiteren Jahrgängen den Zugang zur Altersteilzeit eröffnen, wird ab Inkrafttreten den Mitarbeitern der betroffenen Jahrgänge ein sechsmonatiger Zeitraum zum Abschluss von incentivierten ATZ-Verträgen angeboten und es besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Abfindung gemäß S. 2 dieser Ziffer.“ Dem örtlichen Sozialplan ging eine Rahmenvereinbarung vom 08.07.2015 voraus, die der örtliche Betriebsrat sowie sieben weitere Betriebsräte und die Arbeitgeberin unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung trägt auch die Unterschrift eines Mediators. Dort ist unter Nr. 1 HR Maßnahmen c Altersteilzeitverträge eine im Wesentlichen dem örtlichen Sozialplan gleich lautende Regelung bereits enthalten. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die klagende Partei ein Altersteilzeit Vertragsangebot innerhalb eines zur Incentivierung berechtigenden Zeitraums abgegeben hat. Weiter besteht Einigkeit dass das zu Grunde zu legende Bruttogehalt für die Berechnung der Altersteilzeitincentivierung 2.149,42 EUR beträgt. Zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin ergab sich nach dem Abschluss des Sozialplans vom 23.10.2015 Auslegungsbedarf, wie die vollendeten Beschäftigungsjahre aus Nr. 3 des Sozialplanes zu berechnen seien. Zudem waren auch weitere Teile des örtlichen Sozialplans, der von mehreren Stationen gleichlautend abgeschlossen wurde, in der Auslegung zweifelhaft. Die Arbeitgeberin erarbeitete zusammen mit den anwaltlichen Vertretern der örtlichen Betriebsräte einen Kommentar, der folgende Überschrift trägt: „Kommentierung zur Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom 08.07.2015 sowie der jeweiligen Interessenausgleiche und Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche ... D …“ Der Text der Kommentierung lautet weiter: „Geltung und Zweck der Kommentierung: Die nachfolgende Kommentierung gilt sowohl für die Rahmenvereinbarung zur Beendigung der Eigenproduktion an allen dezentralen deutschen Stationen vom 08.07.2015 (Rahmenvereinbarung) als auch für die in der Folge geschlossenen örtlichen Interessenausgleiche/Sozialpläne zur Beendigung der Eigenproduktion der jeweiligen Stationsbereiche … D … nebst Zusatzvereinbarungen (örtliche IA/SP). … Die Kommentierung dient dazu, den Willen und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien in Bezug auf die Rahmenvereinbarung und die örtlich IA/SP zu dokumentieren.“ Unstreitig beschloss der für die Station Düsseldorf zuständige örtliche Betriebsrat, dass die Kommentierung zur Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Er bevollmächtigte seinen anwaltlichen Vertreter zur Unterzeichnung des Schriftstücks, welche am 29.01.2016 durch Vertreter der Arbeitgeberin und durch die von den einzelnen Betriebsräten jeweils Bevollmächtigten erfolgte. Die Kommentierung legt die zu berücksichtigenden Beschäftigungsjahre für die Berechnung der Altersteilzeitincentivierung (Abfindung) bis zum Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit fest. Die klagende Partei vertritt die Ansicht, dass die Beschäftigungsjahre für die Berechnung der Incentivierung bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden müssten. Am 15.03.2016 unterzeichnete die klagende Partei einen Altersteilzeitvertrag. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf diesen Vertrag die Regelung zur Altersteilzeit aus dem örtlichen Sozialplan Anwendung findet. Die Altersteilzeit begann mit der Arbeitsphase am 01.05.2016. Die Beklagte verpflichtete sich, im ersten Monat der Freistellungsphase mit dem Gehalt für den Monat Mai 2019 eine Abfindung i. H. v. 49.100 EUR brutto zu zahlen. Im Mai 2019 wurden an die klagende Partei insgesamt einschließlich der Vergütung für die Altersteilzeit ein Bruttobetrag von 51.407,46 Euro abgerechnet und ein Nettobetrag von 37.306,71 ausgezahlt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn zusammen mit der laufenden Vergütung im Mai 2019 eine Abfindung i.H.v. 54.948,56 EUR brutto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Auslegung der zu Grunde liegenden Vereinbarungen insbesondere des örtlichen Sozialplans abgewiesen und für die Berechnung nur die Beschäftigungsjahre bis zum Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit berücksichtigt. Die klagende Partei hält die durch das Arbeitsgericht gefundene Auslegung des örtlichen Sozialplans für fehlerhaft und beantragt mit ihrer Berufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.05.2019, - Az. 9 Ca 8159/18 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 56.609,21 EUR brutto abzgl. gezahlter 37.306,71 EUR netto, nebst Zinsen aus dem Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der gewechselten Schriftsätze und der zu Grunde liegenden Betriebsratsdokumente wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist i. H. v. 5.848,56 EUR brutto unbegründet, im Übrigen unzulässig. Die klagende Partei hat in ihren Klageantrag sämtliche im Mai 2019 gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit aufgenommen, ohne darzustellen, weshalb für die abgerechneten und abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ein Titulierungsinteresse besteht. Der Prozessbevollmächtigte wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass insgesamt hinsichtlich der Antragstellung Bedenken bestünden. Er hat eine Änderung des Antrags auf den streitigen Teil der Abfindung ausdrücklich abgelehnt. Der Antrag geht erheblich über den streitigen Teil der Abfindung hinaus, ohne dass die Berufungsbegründung hierzu Ausführungen macht. Mangels Begründung ist die Berufung deshalb mit Ausnahme eines Betrages von 5.848,56 EUR brutto nebst Zinsen bereits als unzulässig abzuweisen. Zutreffend hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass für die Berechnung der Leistung nach Ziffer 3 des örtlichen Sozialplanes vom 23.10.2015 die mit 1.000 EUR pro vollendetem Beschäftigungsjahr zu berücksichtigenden Beschäftigungsjahre lediglich bis zum Beginn der aktiven Phase der Altersteilzeit rechnen. Dies ergibt sich aus der Kommentierung des örtlichen Sozialplans vom 29.01.2016. Ob eine Kommentierung oder eine Protokollnotiz, die von Arbeitgeber und Betriebsrat zu einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan verfasst wurden, selbst die Qualität einer Betriebsvereinbarung haben soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 1 AZR 330/97). Ist eine Regelung als Betriebsvereinbarung gewollt, gilt die Zeitkollisionsregel, soweit nicht eine unzulässige Rückwirkung (BAG 1 AZR 815/06) vorliegt. Im zu entscheidenden Fall ergibt sich bereits aus den Eingangsätzen der Kommentierung, die Geltungsumfang und Zweck der Kommentierung klarstellen, dass mit der Kommentierung der gemeinsame Wille und das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien klargestellt werden soll. Die Kommentierung enthält somit auch eine Willenserklärung der Parteien und ist damit als rechtsgeschäftlich wirksame Erklärung von den sie unterzeichnenden Parteien gewollt. Die Betriebsparteien wollten ihren Willen, soweit er im Sozialplan keinen Ausdruck gefunden hatte oder unvollständig geäußert war, klarstellen und nach außen dokumentieren. Sie haben in der Kommentierung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nur deren Inhalte für die Ansprüche aus dem Sozialplan maßgeblich sein sollen. Soweit die Kommentierung eine Abänderung des örtlichen Sozialplanes beinhaltet, hat sie damit Betriebsvereinbarungsqualität. Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Kommentierung die formalen Voraussetzungen einer Betriebsvereinbarung erfüllt. Der Kommentierung liegt unstreitig ein Beschluss des örtlichen Betriebsrates zu Grunde, der den Willen zum Ausdruck bringt, dass diese Kommentierung auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden soll. Weiterhin liegt ein Beschluss vor, nachdem der anwaltliche Vertreter des örtlichen Betriebsrates den Betriebsratsvorsitzenden in der Unterzeichnung des Dokuments vertreten soll. Damit liegt keine unzulässige Vertretung im Willen sondern eine Vertretung im Erklärungsverhalten vor. Diese Vertretung kann ein Betriebsrat einem Dritten durch Beschluss übertragen. Damit ergibt sich aus dem örtlichen Sozialplan in Verbindung mit der Kommentierung vom 29.01.2016, dass die Abfindung durch die Beklagte richtig berechnet wurde. Zusätzlich folgt das Landesarbeitsgericht aber auch den Auslegungsgesichtspunkten, die das Arbeitsgericht für sein Auslegungsergebnis gefunden hat. Zunächst erscheint es überzeugend, dass hinsichtlich der Feststellung der Faktoren „Höhe der Vergütung“ und „Dauer der Beschäftigung“ auf den gleichen Zeitpunkt abzustellen ist. Wären unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, es nicht nur bei der Benennung eines Zeitpunkts zu belassen. Insbesondere kann aber die Konzernbetriebsvereinbarung vom 20.11.1992 in der Fassung vom 01.01.2001 nicht für die vorliegende Auslegungsfrage analog herangezogen werden. Die KBV erfasst nur Kündigungen. Hierbei ist eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes geregelt, während der örtliche Sozialplan die Abfindung wegen Abschluss des Altersteilzeitvertrages nur für bestimmte Zeiträume eröffnet und damit auch selbst im Text zum Ausdruck bringt, dass eine Incentivierung beabsichtigt ist, also die Mitarbeiter veranlasst werden sollen, sich für einen Altersteilzeitvertrag bis zu einem Stichtag zu entscheiden. Die Berechnung der Leistung berücksichtigt dabei in keiner Weise die möglichen Einkommens- und Rentenverluste durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages, weshalb eine Überbrückungsfunktion ausscheidet. Es handelt sich nicht um eine der Kündigungsabfindung vergleichbare Leistung. Die KBV sieht darüber hinaus bei den zu berücksichtigenden Beschäftigungsjahren eine Deckelung auf max. 12 Jahre vor. Bei länger beschäftigten Arbeitnehmern kommt also das Problem, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsjahre zu rechnen sind, überhaupt nicht zum Tragen. Die Situation einer Kündigung mit Freistellung und eines Altersteilzeitvertrages unterscheiden sich darüber hinaus erheblich bei der Dauer der denkbaren Freistellung. Bei einer Kündigung beträgt die längste Kündigungsfrist sieben Monate. Selbst wenn eine vollständige Freistellung für diese Zeit erfolgt, liegt diese deutlich unterhalb der Freistellungszeit der Altersteilzeit, die vorliegend bis zu drei Jahre betragen kann. Zudem sind bei der Abwicklung der Altersteilzeit Störfälle möglich, die sich auf die Dauer der Beschäftigung trotz Abschluss des ATZ-Vertrages noch auswirken können, die bei einer Kündigung nicht auftreten oder die Abfindung jedenfalls nicht mehr beeinträchtigen können. Bei der Altersteilzeit kann es sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase noch zu verhaltensbedingten Kündigungen kommen. Auch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig durch den Tod der beschäftigten Person endet, erheblich höher, da die Altersteilzeit insgesamt bis zu sechs Jahre umfassen kann, während bei der betriebsbedingten Kündigung lediglich max. 7 Monate zweifelhaft bleibt, ob das Vertragsende erlebt wird. Bei der Altersteilzeit, die einen Übergang in die gesetzliche Rente ermöglicht, sind die Arbeitnehmer zudem regelmäßig in einem höheren Lebensalter, so dass auch hierdurch die Möglichkeit des Eintritts von Störfällen höher ist als bei einer betriebsbedingten Kündigung, die in der Regel jüngere Mitarbeiter häufiger betrifft. Als weiterer Störfall der Altersteilzeit ist zudem eine längere Erkrankung denkbar, die in der Arbeitsphase auftritt und dazu führt, dass der Altersteilzeitvertrag nicht vollständig abgewickelt werden kann, da insbesondere in Zeiten eines Krankengeldbezuges keine Vorarbeit für die Freistellungsphase erfolgt. Letztlich ist damit die Möglichkeit, dass die Abfindung sich, wenn sie bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses einschließlich Altersteilzeit berechnet wird, noch ändern kann, deutlich höher zu veranschlagen als bei der betriebsbedingten Kündigung, für die die KBV auf das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses zur Berechnung der Beschäftigungsjahre abstellt. Demgegenüber ermöglicht die Fixierung des Incentivierungsbetrages auf den Beginn der Altersteilzeit eine Anspruchsberechnung ohne das Risiko von Störfällen. Diese haben auf die Höhe der Incentivierung keinen Einfluss mehr, nachdem sich der Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss entschieden hat und die Altersteilzeit angetreten wurde. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch. Die klagende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung nicht zugelassen. Abweichende Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte sind zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht bekannt.