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Urteil

8 Sa 787/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0109.8SA787.18.00
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Tenor
  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2018 – 4 Ca 1314/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung des W C C B (im Folgenden WCCB). Dem Beklagten oblag als Werkleiter des S G das Projektcontrolling. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe seine Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt und einen Schaden von 70 Millionen EURO verursacht. Davon macht die Klägerin in diesem Verfahren einen Teilbetrag von 500.000 € geltend. Der Beklagte war seit dem 01.05.2004 bei der Klägerin als Werkleiter des S G zu einem Jahresbruttogehalt von zuletzt EUR 175.000,00 beschäftigt. Das s G (im Folgenden SGB) ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, in der zum damaligen Zeitpunkt über 100 Arbeitnehmer tätig waren. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrags vom 06.04.2004 war der BAT und die diesen ersetzenden Tarifverträge anwendbar und damit § 37 TVöD-V, der eine 6-monatige einstufige Ausschlussfrist vorsieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag verwiesen. Die Parteien einigten sich, nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.02.2013 und 14.05.2013 gekündigt hatte, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2015. Der Vergleich vom 19.01.2015 enthält unter § 8 eine „ Erledigungsklausel “, deren Absatz 3 lautet: „Von der Erledigung ausgenommen sind etwaige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen etwaiger nach § 276 BGB zu vertretender Pflichtverletzungen während Bestehens des Arbeitsverhältnisses, die im Zusammenhang stehen mit WCCB-Bauvorhaben.“ Mit Schreiben vom 24.09.2010 verzichtete der Beklagte erstmals auf die Einrede der Verjährung. Darin heißt es: „Hiermit erkläre ich, F N , gegenüber der Bundesstadt B , vertreten durch den Oberbürgermeister J N , hinsichtlich jeglicher-insbesondere vertraglicher, deliktischer und beamtenrechtlicher – Schadensersatzansprüche, welche der Bundesstadt B im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes wie WCCB (ehemals IKBB) gegen meine Person, insbesondere mit Blick auf das gegen mich durch die Staatsanwaltschaft B eingeleitete Ermittlungsverfahren(Az. 430 Js 958/09)Aktenzeichen – möglicherweise entstanden sind, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den gemäß § 202 Abs. 2 BGB zulässigen Zeitraum. Ungeachtet dessen tritt die Verjährung jedoch spätestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ein, an dem ich der Bundesstadt B , vertreten durch ihren Oberbürgermeister, den Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen i. S. d. § 169 a StPO bezüglich meiner eigenen Person schriftlich angezeigt habe, soweit nicht gesetzliche Hemmungs-, Ablaufhemmungs- oder Neubeginntatbestände eingreifen. Von diesem Verzicht auf die Einrede der Verjährung sind solche Ansprüche ausgenommen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Erklärung bereits Verjährung eingetreten war.“ Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 22.7.2010 an den Beklagten, mit der Aufforderung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der STA B gegen diesen, eine als Anlage beigefügte Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterzeichnen. Diese Erklärung war hinsichtlich ihres ersten Absatzes gleichlautend mit dem Schreiben vom 24.10.10. Der zweite Absatz sah vor, dass die Eintritt Verjährung spätestens 30 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn eintritt. Der Beklagte äußerte Bedenken hinsichtlich der 30jährige Verjährungsfrist, darüber führten die Parteien sodann Gespräche. Mit Schreiben vom 7.9.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Bedenken des Beklagten für berechtigt ansehen würde und stattdessen eine (maximal) dreijährige Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin von dem Abschluss der Ermittlungen vorschlagen. Diesem Schreiben war als Anlage mit der Bitte um Unterzeichnung die vom Beklagten sodann am 24.09.2010 unterzeichnete Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung beigefügt. In den folgenden Jahren bestätigte der Beklagte – auf Vorschlag der Klägerin – die Verlängerung dieser Verjährungsverzichtserklärung jeweils mit „ Einverstanden “ zuletzt bis zum 30.06.2018. Im Februar 2002 schlossen die B D , das L N -W und die Klägerin einen Staatsvertrag „ Vereinbarung über die Ansiedlung internationaler Einrichtungen in B und internationales Kongresszentrum B “ Dieses Kongresscentrum sollte auf dem Gelände des ehemaligen Regierungsviertels in B unter Einbeziehung bestehender Gebäude errichtet werden. Dabei überließ die B D der Klägerin das Grundstück, dessen Wert der Beklagte mit 43,46 Mio € angibt, und stellte eine (verbliebene Instandhaltungs)Rücklage für den Bestandsbau zur Verfügung mit einem vom Beklagten angegebenen Wert von 43,42 Mio €. Das Land stellte Fördergelder bis zu 35,79 Mio € bereit. Der Stadtrat der Klägerin beschloss, dass die Errichtung und der Betrieb des WCCB durch einen privaten Investor erfolgen sollten. Das Gesamtprojektvolumen für die Baukosten wurde mit ca. 140 Mio. € veranschlagt. Auf Vorschlag der Verwaltung der Klägerin und nach einer Bonitätsprüfung der Sparkasse K /B (im Folgenden S ) beschloss der Stadtrat am 14.12.2005 damit die Firma S H (im folgenden S ), vertreten durch deren alleinigen Gesellschafter Herrn D . K , zu beauftragen. Dabei wurden folgende Eckpunkte festgelegt: Die S plant, baut, finanziert das Projekt einschließlich der Bestandsbauten. Die U C C B (im Folgenden (U ) , deren Geschäftsführer Herr H und deren alleinige Gesellschafterin die S war, verpflichtet sich Eigenkapital einzubringen und die Gesamtfinanzierung über einen Kapitalgeber sicherzustellen. Am 8.03.2006 schloss die Klägerin mit der U und der S einen Projektvertrag. Danach verpflichtete sich das Unternehmen, die Neubaumaßnahme zum W ordnungsgemäß zu planen, dieses zu betreuen und zu finanzieren. Gleichzeitig sollte das Unternehmen 30 Jahre die einheitliche Bewirtschaftung und Serviceleistung für den Gesamtkomplex übernehmen. Die Auswahl des Generalübernehmers für die Baumaßnahmen, Auswahl des Hotelbetreibers und Geschäftsführung für den Kongress- und Veranstaltungsbereich oblag dem Unternehmen. Die Verpflichtung der UNNC umfasste auch, die Baumaßnahme wie folgt zu finanzieren: 35,79 Mio € Landesmittel (zahlbar in 3 Tranchen), 74,30 Mio € Kreditmittel der Sparkasse K B (im Folgenden Sparkasse) und 40 Mio € Eigenmittel/Mittel der Muttergesellschaft S H E GmbH, B , also insg. 149 Mio €. Weiterhin sah der Projektvertrag u.a. vor, dass die Klägerin bei Zahlungsunfähigkeit der U aus wichtigem Grund zu kündigen berechtigt war (§ 21.3). In diesem Fall war die Klägerin zugleich berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den Kaufgrundstücken einschließlich aller mit diesen verbundenen Rechtsverhältnissen und dien Übergabe der Grundstücke von der UNNC zu verlangen (Heimfallanspruch) (§ 22.1) gegen einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 70 % des Verkehrswertes (§ 22.3.) bei Abzug der vom Land gewährten Zuschüsse gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Heimfallanspruchs , in den ersten 5 Jahren der Vertragslaufzeit in Höhe von 70 % (§ 22.4). Die U beauftragte im Juni 2006 mit Generalübernehmervertrag vom 06.06.2006 die S H E GmbH als Generalübernehmerin. Gegenstand dieses Vertrages war die schlüsselfertige, funktions- betriebs- und bezugsbereite Erstellung des Bauprojekts. Sämtliche Planungs- und Bauleistungen durfte er an Nachunternehmer mit einem Aufschlag von 12 % vergeben. Davon ausgenommen waren die Projektleitungs- und Koordinierungsleistungen, diese musste der Generalübernehmer selbst leisten. Im selben Monat erhöhte die U ihr Stammkapital auf 10 Mio €, ein Nachweis über die weiteren 30 Mio. € Eigenkapital erfolgte nicht. Am 18.08.2006 reichte die UNNC ihren Bauantrag ein. Am 03.11.2006 erfolgte der Baubeginn. Am 27.02./07.03.2007 schlossen die Sparkasse, als Auftraggeber und die Klägerin als Auftragnehmer mit Zustimmung UNCC einen „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “ Für die Klägerin haben diesen Vertrag der Beklagte als Betriebsleiter der SGB und Herr A H als Stadtdirektor/Projektleiter W (vormals IKBB) unterzeichnet. Darin ist u.a. geregelt: § 5 Termine, Fristen, Regelzeit 5.1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass der geplante Projektverlauf nicht gefährdet wird. Die Basissteuerung erfolgt über das Kontrollsystem des Investors. … 5.3 Die Hauptleistungspflichten des Auftragsnehmers enden mit Inbetriebnahme des Bauwerks durch den Investor, sofern sie nicht der Mängelbeseitigung dienen, spätestens jedoch mit dem unten genannten Leistungsende (5.4.) 5.4. Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden folgende Termine und Fristen als Regelzeit vereinbart: Leistungsbeginn 2006 Leistungsende der Hauptleistungen 2008 Unter § 9 ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € jeweils für Personen- und für Sach- und Vermögensschäden geregelt. Unter § 14 („Haftung und Verjährung“) heißt es in 14.1.: Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik oder sonstiger Verletzung seiner Vertragspflichten aus welchem Rechtsgrund auch immer, so hat er dem Auftraggeber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den verursachten Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Nach 14.2. beschränkt sich die Haftung in allen anderen Fällen auf die Deckungssumme, also 5 Mio. €. Unter „Anhang 1 Leistungsbild Projekt-/Finanzierungscontrolling“ (81 ff.) heißt es u.a.: 1. Controlling (Grundleistung) Für die Sicherstellung der Finanzierung und der zweckbezogenen Mittelverwendung wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Controlling durchgeführt. Der Auftragnehmer nennt mit Abschluss dieses Vertrages den Projektverantwortlichen und mindestens einen Vertreter. … 1.1 Einarbeitungsphase in Vertrags- und Planungsunterlagen … 1.2 Terminkontrolle … 1.3 Abstimmung … 1.4 Planungskontrollen Investor zur Kostenkontrolle – Überprüfung der eingereichten Planungsunterlagen auf Plausibilität (nicht inhaltlich) zur Fortführung der Plausibilitätsprüfung Kosten und Mittelabfluss … 1.6. Baustellencontrolling Während der Bauausführung werden, in Abhängigkeit von Baufortschritt, Termine vor Ort in Form von qualifizierten Stichproben bezogen auf den vertraglich vereinbarten Standard, die freigegebene Planung und die Regeln der Baukunst (keine Objektüberwachung im Sinne der HOAI) vereinbart. … 17. Kostenmanagement Im Kostenrahmen wird eindeutig definiert, welche Leistungen im Budget enthalten sind. Durch einen genauen mittelabflussplan, vorgegeben durch den Investor, weiß der Auftraggeber immer, welche Budgets zu welchem Zeitpunkt bereitgestellt werden müssen. Während der Planungs- und Bauphase überwachen wir als Auftragnehmer die Einhaltung der genehmigten Budgets und sorgen damit für eine umfassende Kontrolle. … 1.74. Zahlungskontrolle - Überprüfen des Mittelabflussplanes Überprüfen der Zahlung auf Plausibilität und Freigabe innerhalb von 4 Tagen nach Einreichung der Rechnung beim Auftragnehmer … 1.75. Nachtragsüberwachung, Kostenermittlung bei Planänderungen Investor sowie Einsparungspotentialien (bei Bedarf bzw. Eventualleistung) -Plausibilitätsprüfung der Mehr- und Minderkostenermittlungen durch Änderungen des Nutzers -Plausibilitätsprüfung der Mehr- und Minderkostenermittlungen durch Änderungen des Investors…“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Projektcontrollingvertrag verwiesen. Mit der Durchführung dieses Vertrags beauftragte die Klägerin den Beklagten, der im Übrigen weiter seine anderen Aufgaben als Werkleiter der SGB wahrnahm - sowie zwei seiner Mitarbeiter, Herrn A und Herrn K . Am 7. März 2007 schloss die Sparkasse als Kreditgeberin mit der UNCC als Kreditnehmerin und der S H C sowie der S H M GmbH als Garanten einen Kreditvertrag. Danach sagte die Sparkasse eine Aufbaufinanzierung in Höhe von maximal 104.300.00 €. Die Ablösung sollte durch Gewährung eines langfristigen Darlehns von 74.300.000 € mit max. Laufzeit von 25 Jahren und durch eine Sondertilgung bis spätestens zum 30.08.2009 aus dem gemäß Finanzierungsplan einzubringenden weiteren Eigenkapital in Höhe von 30 Mio. € erfolgen. Unter 2.3 des Vertrags ist eine „Nachweispflicht“ geregelt: „Die Kreditnehmer werden dem Agenten und dem Städtischen Gebäudemanagement B auf deren Aufforderung hin die Verwendung der Kreditmittel in angemessener Form nachweisen. Der Umfang der Nachweispflicht orientiert sich an dem zwischen dem anfänglichen Kreditgeber und der Stadt B – Städtisches Gebäudemanagement B – geschlossenen Ingenieur/ Projektcontrolling, der Gegenstand dieses Vertrages wird.“ Unter Ziffer 3. „ Auszahlungsvoraussetzungen“ 3.1.1.ist geregelt: „Die Auszahlung der Aufbaufinanzierung erfolgt erst und nur, wenn die in Anlage 4 (Auszahlungsvoraussetzungen und Auflagen) genannten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.“ Unter Teil III 1. „ Auflagen vor Valutierung “ ist geregelt: „(i)Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 durch das Städtische Gebäudemanagement B im Rahmen ihrer Aufgaben als Projektcontroller, soweit ein Nachweis durch das Städtische Gebäudemanagement nicht geführt werden kann, sind diese Fehlbeträge bis 30.12.2007 auszugleichen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag verwiesen. Am 19.3.2007 vereinbarten die S und die Klägerin eine „Nebenabrede zum Projektvertrag UNCC GmbH und der Stadt B “. Darin verpflichtet sich die Klägerin unter § 1 im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung UNCC gleich aus welchem Grund auf erste schriftliche Aufforderung hin die Darlehnsverbindlichkeiten von U zzgl. Zinsen und Nebenleistungen zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Nebenabrede verwiesen. Der Rohbau des W stand im August 2007. Das SGB erstellte zum „ Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 (Teil III Ziffer 1(i) des Kreditvertrages vom 07.03.2007) zwei „ Testate “, am 13.08.2007 und am 31.08.2007. In dem Testat vom 13.08.2007 (Testat zur Eigenkapitalverwendung in Höhe von 10+ 2 Mio. Euro) heißt es auszugsweise: „1. Grundlagen des Testats Die Unterlagen beinhalten die Vorbereitungskosten vor Maßnahmenbeginn die vom 1.1.2006 bis 28.02.2007 von S -H geleistet wurden. Die ursprüngliche Kostenauflistung vom 25.04.2007 endete mit einer Gesamtsumme von 6,2 Mio. €. Nach einer Plausibilitätsprüfung wurde die Gesamtsumme angepasst und in den nachfolgenden Einzelkostenauflistungen dargestellt.“ Es werden sodann 12 Einzelposten mit den jeweiligen Kosten aufgelistet mit einem Gesamtbetrag von 5.356.919,69 €. Es folgt: „2. Wesentliche Einzelaussagen Die Kostenaufstellung ist inhaltlich nachvollziehbar und dem Projekt zuzuordnen“ 3. Schlussbetrachtung Die vorgenannten Kosten sind als Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zu sehen und im Gesamtbudget zu finanzieren. Hiermit wird das Testat erteilt“ Der Beklagte hat dieses Testats unterzeichnet. Bearbeiter war Herr A , einer der beiden weiteren Mitarbeiter der Projektgruppe WCCB des SGB. Mit an die Klägerin/SGB gerichteten Schreiben vom 22.08.2007 wandte sich die UNCC an den Beklagten. Darin heißt es u.a.: „bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 13.August diesen Jahres - Testat zur Eigenkapitalverwendung in Höhe von 10 + 2 Mio. Euro – sowie unserem letzten gemeinsamen Gesprächstermin mit der Stadt B , Frau Z , am 20.Juni 2007, bitten wir Sie um kurzfristige Prüfung und Freigabe des nachfolgend dargelegten Betrages in Höhe von EUR 2.040.619: Gemäß den Ihnen, der Stadt B und der Sparkasse K B vorliegenden Unterlagen (Ausführungen vom 25.04.07 und dem Schreiben vom 21.08.07) fielen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Entwicklung des Projektes Kosten in folgender Höhe an Baukosten (Planungs-/Architektenleistungen, Bauleistungen, Arch. Untersuchungen, ect.) € 8.193,113 Zusätzliche Projektvorbereitungskosten (ohne Kosten für Finanzdienstleistungen) € 5.431.870 GESAMT € 13.624.983 Aufsetzend auf dieser Grundlage, haben wir mit Schreiben vom 21.Juni dieses Jahres die o.g. Projektvorbereitungskosten in Höhe von € 5.431.870 detailliert dargelegt und Ihr Haus um eine Überprüfung der Einzelpositionen und Freigabe dieser Positionen gebeten. Mit ihrem Schreiben vom 13.08.2007 ist dies nun insofern erfolgt, dass Ihr Haus nach Überprüfung der Einzelposten der zusätzlichen Projektkosten die Gesamtsumme von € 5.356.919,69 als Bestandteil des Projekts anerkannt hat und einer Finanzierung/Zuordnung zum Gesamtbudget zustimmt. Als Grundlage Ihres Schreibens und der darin freigegebenen Kosten erfolgt eine Allokation der nachfolgenden Positionen in das Gesamtbudget: Baukosten (Planungs-/Architektenleistungen, Bauleistungen, Arch. Untersuchungen, ect.) € 8.193,113 Zusätzliche Projektvorbereitungskosten (ohne Kosten für Finanzdienstleistungen) € 5.356.919 GESAMT € 13.550.032 Wie bereits in den Ihnen vorliegenden Unterlagen dargelegt, ist die Finanzierung dieser Kosten bisher in vollem Umfang durch Mittel der UNCC erfolgt – den anteiligen Eigenmitteln der UNCC GmbH in Höhe von 10 Mio. sowie Zahlungsverzichten von Schwestergesellschaften und weiteren Drittmitteln der Sparkasse K B in Höhe von EUR 3.550.032. Um den finanziellen Handlungsspielraum der UNCC GmbH wieder im vollen Umfang herzustellen, bitten wir um kurzfristige Prüfung und Freigabe des nachstehenden Betrages und die Bereitstellung der entsprechenden Kreditmittel sowie Zahlungsanweisung. Gesamtbetrag € 13.550.032 Abzüglich Anteil Eigenkapital € 10.000.000 Zwischensumme € 3.550.032 Abzüglich S H G M € 1.509.413 Support für erbrachte Leistungen (Bestandteil des Testats vom 13.08.2007) GESAMT € 2.040.619 “ Der Beklagte gab eine Rechnung der Generalübernehmerin S H E GmbH an die U über EUR 2.428.336,61 brutto = EUR 2.040.619,00 netto, die mit einem Begleitschreiben ebenfalls vom 22.08.2007 bei dem SGB eingereicht worden war, frei. In dem Testat vom 31.08.2007 heißt es auszugsweise: „Von S -H wurde eine überarbeitete Kostenaufstellung vorgelegt. 1. Grundlagen des Testats Als Grundlagen des Testats dient o.g. Kostenaufstellung. Die Unterlage zeigt die Baukosten der Maßnahme vor dem 28.02.2007 (Cash Flow). Diese setzt sich aus nachfolgenden Positionen zusammen.“ Es werden sodann 32 Einzelposten mit den jeweiligen Kosten aufgelistet mit einem Gesamtbetrag von 8.291.000,00 €. Es folgt: „2 .Wesentliche Einzelaussagen Die Kostenaufstellung ist inhaltlich nachvollziehbar und dem Projekt zuzuordnen. Von hier erfolgte sowohl eine Plausibilitätsprüfung der zuvor genannten Unterlagen als auch eine inhaltliche Auswertung. 2. Schlussbetrachtung Eine sich abzeichnende Erhöhung des Bauvolumens soll durch Reduzierung der Einzelbudgets und der eingestellten Sicherheitsreserven finanziert werden. S /H befindet sich zurzeit in der Überarbeitung der Einzelbudgets, diese Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Hiermit wird das Testat erteilt.“ Unterzeichnet hat auch dieses Testat der Beklagte. Bearbeiter war Herr K , der neben Herrn A weitere Mitarbeiter der Projektgruppe W des SGB. Ende Dezember 2007 stellte das SGB eine erhebliche Kostensteigerung von ca. 30 Millionen Euro fest und meldete dies der damaligen Oberbürgermeisterin Frau D am 15.01. und 13.03.2008. Am 14.1.2008 teilte die UNCC der Sparkasse mit, dass sie die am 31.12.2007 fälligen 10 Mio. Euro nicht zahlen könne und kündigte am 24.01.2008 die Zahlung durch eine Firma H Investment an. Der Unterausschuss „Zukunft B “ wurde am 02.04.2008 über die abzusehenden Baukostensteigerungen von 20 – 30 Mio. Euro sowie Finanzierungsprobleme des Investors unterrichtet. Der Stadtrat der Klägerin stimmte dem Vorschlag zu, dass die UNCC mit zusätzlichen Kreditmitteln weiterbauen solle. Am 19.09.2008 wurde Richtfest gefeiert. Im September 2009 war UNCC nicht mehr in der Lage, das WCCB-Projekt fortzuführen. Der Weiterbau wurde gestoppt. Die Sparkasse kündigte mit Schreiben 25.9.2009 den Kreditvertrag, nachdem die U ihren Zahlungsverpflichtungen - trotz mehrerer Abmahnungsschreiben der Klägerin - nicht mehr nachkam. Mit Schreiben vom 28.9.2009 kündigte die Klägerin den Projektvertrag vom 08.03.2006 mit der U mit der Begründung, diese habe gegen die Verpflichtung, Eigenkapital in Höhe von 40 Mio. EUR in das Bauvorhaben einzubringen, verstoßen. Zudem hätte sich aufgrund ihrer nachträglichen Umplanung eine Baukostensteigerung ergeben. Am 29.09.2009 stellte die UNCC einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Klägerin kündigte nochmals den Projektvertrag mit Schreiben vom 21.10.2009 wegen Zahlungsunfähigkeit der U . Aufgrund des Heimfallanspruchs nach § 22 des Projektvertrages wurde die Klägerin Eigentümerin von Grundstück, Aufbauten, Rohbau des W . Am 07.05.2014 reichte die Sparkasse gegen die Klägerin eine Klage auf Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung des Kreditvertrags ausstehenden Darlehensvaluta nebst Zinsen und Nebenkosten in Höhe von EUR 81.616.304,23 ein. Sie stützte ihren Anspruch zum einen auf die getroffene Nebenabrede zwischen ihr und der Klägerin sowie auf einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung aus dem Ingenieurvertrag Projektcontrolling. In der mündlichen Verhandlung am 19.06.2015 erfolgte ein Hinweis des Gerichts, darin heißt es u.a.: „Bei derzeitiger Würdigung der Sachlage spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass die Mitarbeiter des SGB in grob fahrlässiger Weise gegen vertragliche Pflichten verstoßen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes nicht mit der Einhaltung der im Controllingvertrag festgelegten konkreten Pflichten gegenüber der Klägerin auseinandersetzt. Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Frage der Kausalität etwaiger Pflichtverstöße der Beklagten im Rahmen des Controllingvertrages und der im Übrigen verbunden Risiken im Vergleichsvorschlag schon Berücksichtigung gefunden haben.“ Der Rechtsstreit endete am 09.12.2016 mit einem Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, an die Sparkasse EUR 70 Mio. zu zahlen. Durch den kommunalen Schadensausgleich (KSA) erhielt die Klägerin knapp 5 Millionen Euro. Die Investoren Dr. K und H wurde wegen Betrug zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Schreiben vom 29.6.2018 machte die Klägerin erstmals, nachdem der Stadtrat der Klägerin am selben Tag beschlossen hatte, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu beauftragen u.a. gegen den Kläger Schadenersatzklage in Höhe von 500.000 € einzureichen, einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 500.000 € geltend. Diesem Schreiben war eine Abschrift der Klageschrift vom 29.06.2018 als Anlage beigefügt. Die Klägerin stellte das W 2015 fertig und betreibt es seitdem. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte, der ausweislich seines Arbeitsvertrags seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen hatte, habe seine Prüfungspflichten grob fahrlässig verletzt, indem er die beiden Testate erteilt und die Rechnung vom 22.08.2007 freigegeben habe. Zur Begründung stützt sich die Klägerin vor allem auf den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin „über die Prüfung des Controlling und der Baukostensteigerung des W C C “ vom April 2010. Wegen der Einzelheiten wird auf den auszugsweise vorgelegten Bericht verwiesen. Hinsichtlich des Testates I hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass weite Teile der eingereichten Kostenaufstellung entweder nicht dem Projekt zuordenbar seien oder für die geltend gemachten Beträge keine vertragliche Grundlage erkennbar seien. In dem Posten „Rechtsberatungskosten“ sei Umsatzsteuer in Höhe von EUR 149.217,21 enthalten, die nicht als vorhabenbezogene Eigenkapitalverwendung berücksichtigungsfähig seien, da die U vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Teilweise seien in den Unterlagen des SGB keine Rechnungen zu aufgeführten Zahlungen (z. B. an eine Firma A über EUR 199.750,00) aufzufinden. Herr A habe bei der Vorbereitung der Liste für den Eigenkapitalnachweis vor dieser Position auch ein Kreuz gemacht und den Betrag nicht mit einem Haken versehen. Zu den Kosten der Projektvorbereitung hätten keine Rechnungen vorgelegen. Zudem sei in dem Testat eine Grunderwerbssteuer von EUR 257.022,00 berücksichtigt worden, für die in den Unterlagen kein Bescheid des Finanzamtes vorhanden sei. Es gebe nur einen Änderungsbescheid zur Grunderwerbssteuer vom 7. April 2008, in dem wiederum ein Bescheid vom 6. November 2006 über EUR 177.290,00 erhöht werde auf EUR 267.942,00. Demnach sei in dem Testat I die Grunderwerbssteuer um ca. EUR 80.000,00 zu hoch angesetzt worden. Auch das Testat II habe so nicht erteilt werden dürfen. Die U habe in Höhe von EUR 3.306.500,00 Kostenpositionen als Eigenkapitaleinsatz angegeben, die bereits aus Mitteln des Landeszuschusses, der im Januar 2007 ausgezahlt worden sei, beglichen worden seien oder bereits im Testat I enthalten gewesen seien. Schließlich habe der Beklagte die Rechnung vom 22. August 2007 über EUR 2.040.619,00 freigegeben, obwohl dieser Rechnung keine Leistung der Generalübernehmerin S H E GmbH zugrunde gelegen hätte. Die Rechnung selber weise eine solche Leistung nicht aus. Die Klägerin hat dem Beklagten darüber hinaus eine grob fahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten bei der Überprüfung von drei weiteren Rechnungen - vom 14.11.2008 01.12.2008 und vom 06.07.2009 – vorgeworfen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch seine grob fahrlässige Pflichtverletzung, insbesondere durch die Erteilung der beiden Testate einen Gesamtschaden von mindestens 70 Mio. €, die sie – die Klägerin – der Sparkasse aufgrund des Vergleichs vom 09.12.2016 gezahlt hat, verursacht, von dem lediglich ein Teilbetrag von 500.000 € eingeklagt werde. Hätte der Beklagte die Eigenkapitaltestate nicht erteilt, dann hätte die Sparkasse die Darlehnsraten nicht an die UNCC ausgezahlt. Dann wäre der Sparkasse kein Schaden entstanden, für den die Sparkasse die Klägerin wegen der Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Controlling-Vertrag (sowie zusätzlich aus der Nebenabrede) in Anspruch hätte nehmen können. Dann hätte die U die Eigenkapitalauflage außerdem nicht erfüllt und die Klägerin nach den Regelungen des Projektvertrages bereits im Jahr 2007 anstelle der U in den Projektvertrag eintreten können, ohne ca. EUR 120 Mio. an Zahlungen an die Sparkasse und den Insolvenzverwalter leisten zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Schadensberechnung der Klägerin wird auf deren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19.10.2018 34 ff. (Bl. 418 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, dass mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung, den der Beklagte bis zum 30.06.2018 erklärt habe, auch eine Vereinbarung über die Nichtgeltung der durch den Verweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist des § 37 TVöD getroffen worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von EUR 500.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er und seine Mitarbeiter seien ihrer Prüfpflicht, die sich laut dem Ingenieurvertrag auf die Durchführung einer Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der eingereichten Rechnungen beschränkt habe, nachgekommen. In dem Zeitraum von 2007 bis Sommer 2009 seien weit über 1000 Rechnungen von ihm freigegeben worden. Es hätten wöchentliche Baustellenbesuche durch Herrn A und Herrn K stattgefunden, sodass der stete Fortschritt des Baus überwacht worden sei. Zudem seien beide Mitarbeiter regelmäßig nach B an den Sitz der S geflogen, um dort Einsicht in Originalrechnungen zu nehmen. Die von der U gemachten Angaben zur Erteilung der Testate I und II seien plausibel gewesen. Denn typischerweise fielen Bauvorbereitungskosten in Höhe von 10 Prozent der gesamten prognostizierten Baukosten (hier EUR 140 Mio.) an, sodass die eingereichten Summen ohne weiteres nachvollziehbar gewesen seien. Es sei unschädlich, dass nicht alle eingereichten Kostenpositionen mit Rechnungen belegt gewesen seien, da auch Eigenleistungen der Generalübernehmerin und des Investors zum Eigenkapital gehörten. Im Übrigen sei auch deshalb der Nachweis des eingesetzten Eigenkapitals plausibel gewesen, da sein Vorhandensein durch den entsprechenden Eintrag im Handelsregister dokumentiert gewesen sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass zum Eigenkapital auch anderweitig erhaltene Zuschüsse wie beispielsweise die Landeszuschüsse gehören, sodass die damit bezahlten Ausgaben für den testierten Eigenkapitaleinsatz hätten berücksichtigt werden dürfen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der behauptete Schaden resultiere nicht aus den behaupteten Pflichtverletzungen aus dem Jahr 2007, sondern vielmehr aus der Insolvenz der U im September 2009. Als die U insolvent wurde, hätte sie die zur Verfügung gestellten Beträge bereits verplant und verbaut gehabt. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, erst recht nicht in der behaupteten Höhe. Zum Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens hätten dem behaupteten Schaden von 70 Mio. € ein Rohbau gegenübergestanden mit einem Wert 85 von Mio. €. Die Schadensermittlung müsste aufgrund eines Gesamtschadenvergleichs erfolgen. Dieser ergebe, dass die Insolvenz der U zu keinem Schaden der Klägerin geführt habe, sondern sogar zu einer Vermögensvermehrung. Denn sie habe neben dem von der U errichteten Rohbau durch den Heimfall das Grundstücks des W , die Aufbauten erworben und sei in den Genuss der Subventionen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes gekommen sowie der Einnahmen aus dem Betrieb des W nach dessen Fertigstellung. Ein Schaden der Klägerin sei auch unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßiges Alternativverhalten sowie fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang ausgeschlossen. Denn, wenn er – der Beklagte – die Testate nicht freigegeben hätte, wären keine Mittel an die U geflossen und die Arbeiten am WCCB wären eingestellt worden. Dann wäre der Rohbau nicht errichtet worden und die Landes- und Bundeszuschüsse wären nicht geflossen. Die Zahlungen der Klägerin als Bürgin der Sparkasse korrespondieren im Übrigen mit den Zahlungen, die die Klägerin unmittelbar an den Bauunternehmer hätte zahlen müssen, wenn sie das W selbst als Bauherr errichtet hätte. Im Übrigen sei die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung nach § 4 seines Arbeitsvertrags i. V. m. § 37 TVöD verfallen. Denn spätestens mit Abschluss des Vergleichs am 09.12.2016 habe der vermeintliche Schaden der Stadt in Höhe von EUR 70 Mio. festgestanden und sei bezifferbar gewesen, sodass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate ihre Forderung ihm gegenüber schriftlich hätte geltend machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 651 - 668 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiter der Auffassung ist, der Beklagte habe seine Kontrollpflichten grob fahrlässig verletzt und dadurch sei ihr ein Schaden von 70 Mio. Euro entstanden. Davon werde gegen den Beklagten eine zulässige Teilklage in Höhe von 500.000 € geltend gemacht. Diese werde auf die Pflichtverletzungen des Beklagten hinsichtlich der Überprüfung der beiden Testate und der Rechnung vom 22.08.2007 gestützt, nicht mehr jedoch auf die Rechnungen vom 14.11.2008, 01.12.2008 und vom 06.07.2009. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei nicht verfallen. Denn die Erklärungen des Beklagten zum Verzicht der Einrede der Verjährung seien dahin auszulegen, dass davon auch die Ausschlussfristen erfasst werden. Über den Inhalt dieser Erklärungen sei zwischen den Parteien individuell verhandelt worden (§ 305 Abs.1 Satz 3 BGB), so dass eine AGB- Kontrolle nicht in Betracht komme. Die Klägerin habe dem Beklagten einen ersten Entwurf am 22.7.2010 übersandt, den dieser abgelehnt habe. Im August 2010 sei über Inhalt der Erklärung verhandelt und deren Wortlaut geändert worden. Der Beklagten habe sodann mit Schreiben vom 7.9.2010 die auf seine Veranlassung geänderte Verzichtserklärung (statt 30jähruge max. 3jährige Verjährungsfrist) unterzeichnet. Bei der Auslegung sei gemäß §§ 133, 157 BGB nicht der Wortlaut der Erklärung, sondern der wirkliche Wille der Parteien unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts mit Rücksicht auf die Verkehrssitte maßgeblich. Danach habe der Beklagte mit seiner Verzichtserklärung verhindern wollen, dass die Klägerin aus Fristwahrungsgründen Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend mache. Dies erfasse auch die Ausschlussfristen. Andernfalls hätten auch die wiederholten Verlängerungen des Verjährungsverzichts keinen Sinn gemacht. Selbst wenn die Parteien im Zeitpunkt der Erklärung die Ausschlussfrist nicht bedacht hätten, wären diese nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung von der Erklärung umfasst. Dazu komme man auch durch eine teleologische Reduktion des § 37 Abs.1 TVöD. Denn diese Vorschrift schütze allein vor solchen Ansprüchen, mit deren Geltendmachung der Anspruchsgegner nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Schließlich sei die Berufung des Beklagten auf die Verfallfristen auch rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, der Beklagte habe seine Vertragspflichten durch Unterzeichnung der Testate I und II und Freigabe der Rechnung vom 22.08.2007 grob fahrlässig verletzt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist vor allem de weiter der Ansicht, der Beklagte habe sich insbesondere bei der Überprüfung der Testate nicht auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken dürfen. Er habe sich auch nicht auf die Zuarbeit seiner beiden Mitarbeiter verlassen dürfen. Bauvorbereitungskosten ca. 10 % der Gesamtkosten seien nicht plausibel. Die Rechnung vom 22.08.2007 sei ohne jegliche Prüfung freigegeben worden. Die Klägerin ist weiter unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Auffassung, der Beklagte habe durch seine grob fahrlässige Pflichtverletzung, insbesondere durch die Erteilung der beiden Testate einen Gesamtschaden von mindestens 70 Mio. € verursacht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verfallen. Die Erklärungen zum Verjährungsverzicht seien von der Klägerin vorformuliert worden, so dass § 305 Abs.1 BGB Anwendung finden würde, aber auch wenn die Auslegung nach §§ 133,157 BGB erfolge, erfasse der Verzicht auf die Verjährung nicht den Verfall wegen Ausschlussfristen. Der Beklagte ist weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags der Auffassung, er habe seine Prüfpflichten, die sich auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt hätten, nicht verletzt. Erst recht habe er seine Pflichten nicht grob fahrlässig verletzt. Die grobe Fahrlässigkeit müsse sich außerdem nach § 3 Abs.6 TVöD auch auf die Herbeiführung des Schadens beziehen. Der Beklagte trägt dazu vor, er sei davon ausgegangen, dass es zwingend notwendig gewesen sei, das W zu errichten, wenn die Klägerin die Subventionen, die er mit 146 Mio. € angibt, nicht wieder hätte verlieren wollen. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass aus den Eigenkapitaltestaten und der Rechnungsfreigabe für den Abruf von Kreditmitteln bei der Sparkasse zu einem Zeitpunkt, als die U bereits dabei war, den Rohbau zu errichten, einmal ein Nachteil für die Klägerin hätte entstehen können. Es sei auch außerhalb jeder Vorstellung für ihn gewesen, dass die S H gar kein Konzernunternehmen des koreanischen Weltkonzerns, sondern die Firma eines Hochstaplers gewesen sei, die einmal insolvent gehen sollte. Auch bei der übrigen Stadtverwaltung habe niemand geglaubt, dass ein Tochterunternehmen des großen Konzerns H jemals insolvent gehen könnte. Außerdem habe er nicht ahnen können, dass sich die Klägerin und die Sparkasse habe von einem Hochstapler hinters Licht führen lassen können, obwohl sie für Berater schon etliche zigtausende Euro für Solvenzüberprüfung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen ausgegeben hätten. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, die Klägerin habe die Verursachung des behaupteten Schadens sowie die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere habe sie keinen Gesamtvermögensvergleich vorgenommen. Die Klägerin müsse sich alle Vorteile, die durch Inanspruchnahme der Bürgschaft wegen Insolvenz U entstanden sind, zurechnen lassen. Selbst wenn von einem Schaden von 70 Mio. EUR ausgegangen würde, wäre dieser nicht ersatzfähig, da dieser auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten entstanden wäre. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Teilklage hinreichend bestimmt (§ 253 Abs.2 Nr.2 ZPO). Der geltend gemachte Betrag von 500.000 € ist Teil eines einheitlichen Schadens, nämlich der Vergleichssumme von 70 Mio. Euro, den die Klägerin vorrangig auf die – nach ihrer Auffassung – fehlerhaft erteilten Testate vom 13.08.2007 und 31.08.2007 stützt, hilfsweise auf die Rechnung vom 22.08.2007. Damit hat die Klägerin ihre Teilklage hinreichend konkretisiert. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von 500.000 €. Der geltend gemachte Anspruch ist bereits nach § 37 TVöD-V verfallen. Darüber hinaus fehlt es an einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten. Schließlich bestehen Zweifel, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden ist und darüber hinaus die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden und überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Beklagten enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten ist gem. § 4 des Arbeitsvertrags i. V. m. § 37 TVöD-V verfallen. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. a. Gem. § 4 des Arbeitsvertrages, wonach sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet, findet § 37 TVöD-V auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. b. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ist durch den Vergleich der Parteien im Kündigungsschutzverfahren vom 19.01.2015 nicht ausgeschlossen. Denn darin haben die Parteien unter § 8 Abs. 3 ausdrücklich geregelt: „Von der Erledigung ausgenommen sind etwaige Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen etwaiger nach § 276 BGB zu vertretender Pflichtverletzungen während Bestehens des Arbeitsverhältnisses, die im Zusammenhang stehen mit WCCB-Bauvorhaben.“ c. Der Anspruch war spätestens fällig und bezifferbar mit Abschluss des Vergleichs zwischen der Klägerin und der Sparkasse am 09.12.2016. Darin hat sich die Klägerin zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 70 Mio. an die Sparkasse verpflichtet. Allein hierauf stützt die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Denn sie behauptet, dieser ihr durch die Erfüllung des Vergleichs entstandene Schaden sei auch durch das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. d. Die Klägerin hat ihre Schadensersatzforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit und Berechenbarkeit ihrer Forderung ab dem 09.12.2016 schriftlich geltend gemacht. Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (vgl. etwa BAG 22.04.2004, 8 AZR 652/02 – m. w. N.). e. Eine solche Geltendmachung kann mangels Konkretisierung des Anspruchsgrundes sowie einer Bezifferung nicht in § 8 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom 19.01./05.02.2015 gesehen werden. f. Vielmehr erfolgte die schriftliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erstmals mit Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 29.06.2018. Darin forderte die Klägerin von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe von 500.000 € unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Stadtrats der Klägerin vom selben Tag, wonach die Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. gegen den Kläger eine Schadenersatzklage in Höhe von 500.000 € einzureichen sollten. Die hinreichende Konkretisierung der Schadenersatzforderung ergibt sich aus der dem Schreiben vom 29.6.2018 als Anlage beigefügten Abschrift der Klageschrift vom 29.06.2018. g. Die Parteien haben das Eingreifen der Ausschlussfrist nicht durch den Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung abbedungen. Denn der Beklagte hat mit seinen Erklärungen für den Zeitraum vom 24.09.2010 bis einschließlich zum 30.06.2018 lediglich auf die Einrede der Verjährung, nicht jedoch auf die Ausschlussfrist verzichtet. aa. Mit Schreiben vom 24.09.2010 verzichtete der Beklagte erstmals auf die Einrede der Verjährung. Darin heißt es: „Hiermit erkläre ich, , gegenüber der Bundesstadt B , vertreten durch den Oberbürgermeister J N , hinsichtlich jeglicher-insbesondere vertraglicher, deliktischer und beamtenrechtlicher – Schadensersatzansprüche, welche der Bundesstadt B im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit im Rahmen des Projektes wie WCCB (ehemals IKBB) gegen meine Person, insbesondere mit Blick auf das gegen mich durch die Staatsanwaltschaft B eingeleitete Ermittlungsverfahren(Az. 430 Js 958/09)Aktenzeichen – möglicherweise entstanden sind, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für den gemäß § 202 Abs. 2 BGB zulässigen Zeitraum. Ungeachtet dessen tritt die Verjährung jedoch spätestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ein, an dem ich der Bundesstadt B , vertreten durch ihren Oberbürgermeister, den Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen i. S. d. § 169 a StPO bezüglich meiner eigenen Person schriftlich angezeigt habe, soweit nicht gesetzliche Hemmungs-, Ablaufhemmungs- oder Neubeginntatbestände eingreifen. Von diesem Verzicht auf die Einrede der Verjährung sind solche Ansprüche ausgenommen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Erklärung bereits Verjährung eingetreten war.“ In den folgenden Jahren bestätigte der Beklagte – auf Vorschlag der Klägerin – die Verlängerung dieser Verjährungsverzichtserklärung jeweils mit „ Einverstanden “, zuletzt bis zum 30.06.2018. bb. Die Auslegung dieser Erklärungen erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 305 ff. BGB. Die Klägerin hat diese Erklärungen vorformuliert. Es handelt sich jedenfalls hinsichtlich des für die Verzichtserklärung maßgeblichen ersten Absatzes der Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs.1 Satz 1 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin derartige Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat (§ 305 Abs.1 Satz 1 BGB) oder ob es sich – wie hier - nur um ein einmaliges Vertragsmuster gehandelt hat (vgl. dazu ErfK-Preis §§ 305 – 310 RN 22 m. w. N.). Die Parteien haben den für die Verzichtserklärung maßgeblichen ersten Absatzes der Erklärung nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs.1 Satz 3 BGB. Der Erklärung vom 24.09.2010 war folgendes vorausgegangen: Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wandten sich mit Schreiben vom 22.7.2010 an den Beklagten, mit der Aufforderung im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren der STA B gegen diesen, eine als Anlage beigefügte Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu unterzeichnen. Diese Erklärung war hinsichtlich ihres ersten Absatzes gleichlautend mit dem Schreiben vom 24.10.10. Der zweite Absatz sah vor, dass die Eintritt Verjährung spätestens 30 Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn eintritt. Der Beklagte äußerte Bedenken hinsichtlich der 30jährige Verjährungsfrist, darüber führten die Parteien sodann Gespräche. Mit Schreiben vom 7.9.2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie die Bedenken des Beklagten für berechtigt ansehen würde und stattdessen eine (maximal) dreijährige Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin von dem Abschluss der Ermittlungen vorschlagen. Diesem Schreiben war als Anlage mit der Bitte um Unterzeichnung die vom Beklagten sodann am 24.09.2010 unterzeichnete Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung beigefügt. Damit ist über den ersten Absatz der Erklärung, der eine eigenständige Regelung enthält, nämlich den hier maßgeblichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwischen den Parteien nicht i.S.v. § 305 Abs.1 Satz 3 BGB verhandelt worden. cc. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 14.09.2011 10 AZR 526/10 – m. w. N.). dd. Nach diesen Grundsätzen ist von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Erklärung befasst sich ausschließlich mit dem „ Verzicht auf die Einrede der Verjährung “. Ein Verzicht oder eine einvernehmliche Abbedingung der arbeitsvertraglich in bezuggenommenen tariflichen Ausschlussfrist enthält diese Erklärung nicht. Zu Recht weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass es sich bei der Verjährung und den Ausschlussfristen um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt. Die Verjährung ist gesetzlich in den §§ 194 ff. BGB geregelt. Es handelt sich dabei um eine Einrede, die für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB). Sie führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern nur zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts. Im Übrigen muss eine Einrede von dem Schuldner selbst erhoben werden (vgl. Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 194, Rn. 5). Eine Ausschlussfrist ist demgegenüber keine Einrede. Sie unterscheidet sich von der Verjährung durch ihre Wirkung. Bei der Ausschlussfrist erlischt das Recht mit Fristablauf. Der Ablauf der Ausschlussfrist ist in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten, der der Verjährungsfrist hingegen nur auf Einrede hin (vgl. Palandt/Ellenberger, Überblick vor § 194 Rn. 13). Die unterschiedliche Bedeutung dieser beiden Rechtsinstitute war den Parteien bekannt. Denn der Vertragstext wurde von Volljuristen - den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin - aufgesetzt und war an Volljuristen - den Prozessbevollmächtigten des Beklagten – gerichtet. Zwischen den Parteien konnte nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung kein Zweifel darüber entstehen, dass mit dieser Erklärung ausschließlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. ee. Selbst wenn diese Verzichtserklärung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern als individuelle Willenserklärung anzusehen wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist bereits fraglich, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts („ Verzicht auf die Einrede der Verjährung “) überhaupt ein Auslegungsbedarf besteht. Jedenfalls kommt– wie das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt hat - auch eine Auslegung der Erklärungen nach §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis, dass von der Verzichtserklärung des Beklagten die Ausschlussfrist nicht erfasst wird. Das Arbeitsgericht geht dabei zu Recht davon aus, dass danach eine Erklärung so auszulegen ist, wie ein objektiver Dritter sie in der Situation des Empfängers verstehen würde und dass, der Erfassung der Ausschlussfrist durch den Einverständniserklärungen bereits der Wortlaut und die Unterschiedlichkeit der beiden Rechtsinstitute der Verjährung und der Ausschlussfristen entgegenstehen. Eine Interessenparallelität, die nach Auffassung der Klägerin hier zu einer konkludenten oder entsprechenden Abbedingung von Ausschlussfristen führen könnte, hat das Arbeitsgericht zu Recht nicht angenommen, da die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V lediglich einstufig ist, also keine gerichtliche, sondern nur die einfache schriftliche Geltendmachung verlangt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht weiter ausgeführt, dass der Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede ohne gleichzeitige Abbedingung der vertraglichen Ausschlussfrist für die Klägerin auch noch einen Mehrwert hatte und zugleich die Interessen des Beklagten wahrte. Denn die Stadt hätte lediglich binnen sechs Monaten nach Abschluss ihres Vergleichs mit der Sparkasse von dem Beklagten die Zahlung von EUR 70 Mio. schriftlich verlangen müssen, ohne ein besonderes Kostenrisiko einzugehen. Sie war nicht gezwungen, voreilig den Klageweg beschreiten zu müssen und damit ein hohes Kostenrisiko einzugehen. Diesem Interesse ist der Beklagte mit seinem Einverständnis zum Einredeverzicht bis zum 30.06.2018 entgegengekommen, so dass sich die Klägerin bis zu dieser Zeit über mehrere Jahre hinweg die Klageerhebung überlegen konnte. Der Beklagte hätte sich seinerseits durch eine rechtzeitige Geltendmachung der Höhe nach bezifferten Anspruchs zeitnah nach dem Vergleichsabschluss auf die geltend gemachte Forderung einstellen, Beweise sichern und auch vorsorglich Rücklagen bilden können. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. ff. Soweit die Klägerin ihre Berufung darüber hinaus darauf stützt, dass selbst wenn die Parteien im Zeitpunkt der Erklärung die Ausschlussfrist nicht bedacht hätten, wären diese nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung von der Erklärung umfasst, ist dem nicht zu folgen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Erklärung über den „ Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ kommt eine ergänzende Vertragsauslegung unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Der Auffassung der Klägerin, sie könne das von ihr gewünschte Auslegungsergebnis durch eine teleologische Reduktion des § 37 Abs.1 TVöD erreichen, steht bereits entgegen, dass diese Vorschrift hier gar nicht zur Anwendung kommt. h. Schließlich ist die Berufung des Beklagten auf die Verfallfristen auch nicht, wie die Klägerin meint, rechtsmissbräuchlich. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Geltendmachung der Ausschlussfristen verzichtet. Der Beklagte hat außerdem sonst zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, er wolle einen von der Klägerin in Zusammenhang mit dem WCCB geltend Schadenersatzanspruch auch ohne Einhaltung der Ausschlussfristen erfüllen. Soweit die Klägerin hierzu anführt, der Beklagte habe ihrem Schreiben vom 30.8.2013 nicht widersprochen, besagt dies nichts anderes, da Gegenstand dieses Schreibens gleichfalls nur der Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist. Im Übrigen hat die Klägerin den Schadensersatzanspruch überhaupt erstmals mit ihrem Schreiben vom 29.06.2018 - auf 500.000 € - beziffert. Der Beklagte wusste demnach erst von diesem Zeitpunkt an, dass und in welcher Größenordnung die Klägerin ihn in Anspruch nehmen wollte. 2. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte seine Vertragspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. a. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe seine Prüfungspflichten im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektcontroller des W -Projektes grob fahrlässig verletzt, indem er die Testate vom 13.08.2007 und 31.08.2007 erteilt und die Rechnung vom 22.08.2007 freigegeben habe. Sie beruft sich dabei auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 06.04.2004 und den im Zusammenhang mit der Errichtung des WCCB am 27.02./07.03.2007 zwischen der Sparkasse, als Auftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmer mit Zustimmung U geschlossenen „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “. aa. Der Beklagte war seit dem 01.05.2004 bei der Klägerin als Werkleiter des S G (SGB) beschäftigt. Das SGB ist eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung, in der zum damaligen Zeitpunkt über 100 Arbeitnehmer tätig waren. Der Arbeitsvertrag regelt unter § 2 dass der Beklagten seine Aufgaben als Werkleiter des SGB mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen hatte. bb. Die Klägerin beauftragte den Beklagten sowie zwei seiner Mitarbeiter, Herrn A und Herrn K mit der Durchführung des „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “. Neben dieser Projektcontrollertätigkeit nahm der Beklagte weiterhin seine anderen Aufgaben als Werkleiter der SGB wahr. Die Aufgaben des Beklagten als Projektcontroller ergeben sich aus dem „Anhang 1 Leistungsbild Projekt-/Finanzierungscontrolling“ zum „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “, in dem es auszugsweise heißt: 1. Controlling (Grundleistung) Für die Sicherstellung der Finanzierung und der zweckbezogenen Mittelverwendung wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber ein Controlling durchgeführt. Der Auftragnehmer nennt mit Abschluss dieses Vertrages den Projektverantwortlichen und mindestens einen Vertreter. … 1.1 Einarbeitungsphase in Vertrags- und Planungsunterlagen … 1.2 Terminkontrolle … 1.3 Abstimmung … 1.4 Planungskontrollen Investor zur Kostenkontrolle – Überprüfung der eingereichten Planungsunterlagen auf Plausibilität (nicht inhaltlich) zur Fortführung der Plausibilitätsprüfung Kosten und Mittelabfluss … 1.6. Baustellencontrolling Während der Bauausführung werden, in Abhängigkeit von Baufortschritt, Termine vor Ort in Form von qualifizierten Stichproben bezogen auf den vertraglich vereinbarten Standard, die freigegebene Planung und die Regeln der Baukunst (keine Objektüberwachung im Sinne der HOAI) vereinbart. … 1.7. Kostenmanagement Im Kostenrahmen wird eindeutig definiert, welche Leistungen im Budget enthalten sind. Durch einen genauen Mittelabflussplan, vorgegeben durch den Investor, weiß der Auftraggeber immer, welche Budgets zu welchem Zeitpunkt bereitgestellt werden müssen. Während der Planungs- und Bauphase überwachen wir als Auftragnehmer die Einhaltung der genehmigten Budgets und sorgen damit für eine umfassende Kontrolle. … 1.7.4. Zahlungskontrolle - Überprüfen des Mittelabflussplanes Überprüfen der Zahlung auf Plausibilität und Freigabe innerhalb von 4 Tagen nach Einreichung der Rechnung beim Auftragnehmer … 1.7.5. Nachtragsüberwachung, Kostenermittlung bei Planänderungen Investor sowie Einsparungspotentialien( bei Bedarf bzw. Eventualleistung) -Plausibilitätsprüfung der Mehr- und Minderkostenermittlungen durch Änderungen des Nutzers -Plausibilitätsprüfung der Mehr- und Minderkostenermittlungen durch Änderungen des Investors…“ Die Haftung der Klägerin gegenüber der Sparkasse ist in dem „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “ unter § 14 („Haftung und Verjährung“) geregelt. Darin heißt es unter 14.1: „Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst/Technik oder sonstiger Verletzung seiner Vertragspflichten aus welchem Rechtsgrund auch immer, so hat er dem Auftraggeber bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit den verursachten Schaden in voller Höhe zu ersetzen.“ § 14.2. beschränkt die Haftung in allen anderen Fällen auf die Deckungssumme, also 5 Mio. €. Die Nachweispflichten der U gegenüber der Sparkasse sind in dem am7. März 2007 zwischen der Sparkasse als Kreditgeberin der UNCC als Kreditnehmerin und der S H C sowie der S H M GmbH als Garanten eines Kreditvertrag geregelt. Danach sagte die Sparkasse eine Aufbaufinanzierung in Höhe von maximal 104.300.00 €. Die Ablösung sollte durch Gewährung eines langfristigen Darlehns 74.300.000 € mit max. Laufzeit 25 Jahre und durch eine Sondertilgung bis spätestens zum 30.08.2009 aus dem gemäß Finanzierungsplan einzubringenden weiteren Eigenkapital in Höhe von 30 Mio € erfolgen. Ziffer 2.3 des Vertrags regelt die „Nachweispflicht“: „Die Kreditnehmer werden dem Agenten und dem Städtischen Gebäudemanagement B auf deren Aufforderung hin die Verwendung der Kreditmittel in angemessener Form nachweisen. Der Umfang der Nachweispflicht orientiert sich an dem zwischen dem anfänglichen Kreditgeber und der Stadt B – Städtisches Gebäudemanagement B – geschlossenen Ingenieur/ Projektcontrolling, der Gegenstand dieses Vertrages wird.“ Ziffer 3.1.1. regelt die „ Auszahlungsvoraussetzungen“ : „Die Auszahlung der Aufbaufinanzierung erfolgt erst und nur, wenn die in Anlage 4 (Auszahlungsvoraussetzungen und Auflagen) genannten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.“ Teil III 1. Regelt die „ Auflagen vor Valutierung “: „(i)Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 durch das Städtische Gebäudemanagement B im Rahmen ihrer Aufgaben als Projektcontroller, soweit ein Nachweis durch das Städtische Gebäudemanagement nicht geführt werden kann, sind diese Fehlbeträge bis 30.12.2007 auszugleichen.“ cc. Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht von dem Prüfungsmaßstab einer „Plausibilitätskontrolle“ ausgegangen. Der Beklagte hatte als Projektcontroller für den Bau des W über diese vertraglich festgelegte „Plausibilitätsprüfung“ hinaus keine weitergehenden Prüfpflichten zu erfüllen. 1) Die Prüfungspflichten des Beklagten im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektcontroller des W -Projektes ergeben sich allein aus dem „Anhang 1 Leistungsbild Projekt-/Finanzierungscontrolling“ zum „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “. Die „Grundleistung“ besteht aus der „Sicherstellung der Finanzierung und der zweckbezogenen Mittelverwendung“ (Ziffer 1.) Die Controlleraufgaben sind unter der Ziffer 1 im Einzelnen aufgeführt. Dazu gehören vor allem: „Planungskontrollen Investor zur Kostenkontrolle, (Ziffer 1.4.), was konkretisiert wird als: „Überprüfung der eingereichten Planungsunterlagen auf Plausibilität (nicht inhaltlich) zur Fortführung der Plausibilitätsprüfung Kosten und Mittelabfluss“. Zu den Controlleraufgaben gehören außerdem: „Baustellencontrolling“ (Ziffer 1.6.) sowie“ Kostenmanagement“ ( Ziffer 1.7.). Dazu gehört die “ Zahlungskontrolle“ (Ziffer 1.7.4 . ), konkretisiert als: “Überprüfen des Mittelabflussplanes; Überprüfen der Zahlung auf Plausibilität und Freigabe innerhalb von 4 Tagen nach Einreichung der Rechnung beim Auftragnehmer“. 2) Der Beklagte war danach verpflichtet, als Controller die Planung und die Kosten, insbesondere die Rechnungen des privaten Investors auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen mit dem Ziel, die Finanzierung und die zweckentsprechende Mittelverwendung, also den Bau des W entsprechend dem Kreditvertrag des Investors mit der Sparkasse und dem Projektvertrags des Investors mit der Klägerin vom 8.03.2006 sicherzustellen. Eine Kontrolle auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit hatte der Beklagte nicht vorzunehmen. Denn Bauherr war nicht die Klägerin selbst, sondern der private Investor UNCC. Nach dem Projektvertrag der Klägerin mit der U und der S vom 8.03.2006 verpflichtete sich das Unternehmen, die Neubaumaßnahme zum W ordnungsgemäß zu planen, dieses zu betreuen und zu finanzieren. Gleichzeitig sollte das Unternehmen 30 Jahre die einheitliche Bewirtschaftung und Serviceleistung für den Gesamtkomplex übernehmen. Die Auswahl des Generalübernehmers für die Baumaßnahmen, Auswahl des Hotelbetreibers und Geschäftsführung für den Kongress- und Veranstaltungsbereich oblag dem Unternehmen. Danach musste der Generalübernehmer die Einzelrechnungen überprüfen. 3) Der Prüfungsmaßstab der „Plausibilitätskontrolle“ gilt für die gesamte Kontrolltätigkeit, also nicht nur für Einzelrechnungen, sondern auch für die sog. Testate, die eine Vielzahl von Einzelkosten bzw. Rechnungen enthalten. Daraus folgt, dass soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Vorwürfe auf den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Klägerin beruft, dieser Vortrag nicht geeignet ist, eine Verletzung der Plausibilitätskontrollpflichten schlüssig darzulegen. Denn dieser Bericht lässt nicht erkennen, Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Hierauf hat im Übrigen auch das Landgericht B im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 19.06.2015 unter Ziffer 1 hingewiesen. 4) Der „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “ definiert nicht, was unter einer „Plausibilitätskontrolle“ zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann darunter - im Anschluss an das Arbeitsgericht - eine Methode verstanden werden, in deren Rahmen ein Wert oder ein Ergebnis überschlagsmäßig daraufhin überprüft wird, ob es überhaupt plausibel, also annehmbar, einleuchtend und nachvollziehbar sein kann oder nicht. Sie dient dazu, gegebenenfalls vorhandene offensichtliche Unrichtigkeiten zu erkennen (Definition nach Wikipedia) . dd. Der Beklagte haftet gemäß § 4 des Arbeitsvertrages i. V. m. § 3 Abs. 6 TVöD nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsmaßstab ergibt sich auch aus dem „ Ingenieurvertrag Projektcontrolling “, der die Haftung der Klägerin gegenüber der Sparkasse für Verstöße gegen die Pflichten gemäß § 14 („Haftung und Verjährung“) unter 14.1 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Damit war – was zwischen den Parteien außer Streit ist - die Haftung des Beklagten für Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit als Projektcontroller auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953, IV ZR 170/52, Rn. 9, juris; Palandt/Grüneberg, § 277 BGB, Rn. 5 ee. Bei der Festlegung des Pflichtenumfangs des Beklagten berücksichtigt das Arbeitsgericht zu Recht, dass der Beklagte als Leiter einer über hundert Beschäftigte umfassenden eigenbetriebsähnlichen Einrichtung seine Prüfpflichten teilweise an seine Mitarbeiter delegieren durfte. Als Mitarbeiter der Projektcontrollinggruppe waren dafür die Herren A und K zuständig. Diese überprüften – auch nur im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle – binnen vier Tagen - die Rechnungen und bereiteten auch die beiden Testate mit entsprechenden Vermerken für den Beklagten zur Unterschrift vor. b. Der Beklagte hat unter Beachtung dieser Grundsätze seine Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung bei Erstellung der Testate vom 13.08.2007 und 31.08.2007 sowie der Freigabe der Rechnung vom 22.08.2007 nicht grob fahrlässig verletzt. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht mit zutreffender Begründung festgestellt. aa. Das SGB erstellte zum „ Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 (Teil III Ziffer 1(i) des Kreditvertrages vom 07.03.2007) zwei „ Testate “, am 13.08.2007 und am 31.08.2007. 1) In dem Testat vom 13.08.2007 (Testat zur Eigenkapitalverwendung in Höhe von 10+ 2 Mio. Euro) heißt es auszugsweise: „1. Grundlagen des Testats Die Unterlagen beinhalten die Vorbereitungskosten vor Maßnahmenbeginn die vom 1.1.2006 bis 28.02.2007 von S -H geleistet wurden. Die ursprüngliche Kostenauflistung vom 25.04.2007 endete mit einer Gesamtsumme von 6,2 Mio. €. Nach einer Plausibilitätsprüfung wurde die Gesamtsumme angepasst und in den nachfolgenden Einzelkostenauflistungen dargestellt.“ Es werden sodann 12 Einzelposten mit den jeweiligen Kosten aufgelistet mit einem Gesamtbetrag von 5.356.919,69 €. Es folgt: „2. Wesentliche Einzelaussagen Die Kostenaufstellung ist inhaltlich nachvollziehbar und dem Projekt zuzuordnen“ 3. Schlussbetrachtung Die vorgenannten Kosten sind als Bestandteil der Gesamtmaßnahmen zu sehen und im Gesamtbudget zu finanzieren. Hiermit wird das Testat erteilt“ Der Beklagte hat dieses Testats unterzeichnet. Bearbeiter war Herr A , einer der beiden weiteren Mitarbeiter der Projektgruppe WCCB des SGB. 2) In dem Testat vom 31.08.2007 heißt es auszugsweise: „Von S -H wurde eine überarbeitete Kostenaufstellung vorgelegt. 3. Grundlagen des Testats Als Grundlagen des Testats dient o.g. Kostenaufstellung. Die Unterlage zeigt die Baukosten der Maßnahme vor dem 28.02.2007 (Cash Flow). Diese setzt sich aus nachfolgenden Positionen zusammen.“ Es werden sodann 32 Einzelposten mit den jeweiligen Kosten aufgelistet mit einem Gesamtbetrag von 8.291.000,00 €. Es folgt: „2 .Wesentliche Einzelaussagen Die Kostenaufstellung ist inhaltlich nachvollziehbar und dem Projekt zuzuordnen. Von hier erfolgte sowohl eine Plausibilitätsprüfung der zuvor genannten Unterlagen als auch eine inhaltliche Auswertung. 4. Schlussbetrachtung Eine sich abzeichnende Erhöhung des Bauvolumens soll durch Reduzierung der Einzelbudgets und der eingestellten Sicherheitsreserven finanziert werden. S /H befindet sich zurzeit in der Überarbeitung der Einzelbudgets, diese Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Hiermit wird das Testat erteilt.“ Unterzeichnet hat auch dieses Testat der Beklagte. Bearbeiter war Herr K der neben Herrn A weitere Mitarbeiter der Projektgruppe W des SGB. 3) Die Erstellung dieser Testate hatte folgenden Hintergrund: Die Nachweispflichten der U gegenüber der Sparkasse sind in dem am 7. März 2007 zwischen der Sparkasse als Kreditgeberin der U als Kreditnehmerin und der S H C sowie der S H M G als Garanten eines Kreditvertrag geregelt. Danach sagte die Sparkasse eine Aufbaufinanzierung in Höhe von maximal 104.300.00 €. Die Ablösung sollte durch Gewährung eines langfristigen Darlehns 74.300.000 € mit max. Laufzeit 25 Jahre und durch eine Sondertilgung bis spätestens zum 30.08.2009 aus dem gemäß Finanzierungsplan einzubringenden weiteren Eigenkapital in Höhe von 30 Mio. € erfolgen. Ziffer 2.3 des Vertrags regelt die „Nachweispflicht“: „Die Kreditnehmer werden dem Agenten und dem Städtischen Gebäudemanagement B auf deren Aufforderung hin die Verwendung der Kreditmittel in angemessener Form nachweisen. Der Umfang der Nachweispflicht orientiert sich an dem zwischen dem anfänglichen Kreditgeber und der Stadt B – Städtisches Gebäudemanagement B – geschlossenen Ingenieur/ Projektcontrolling, der Gegenstand dieses Vertrages wird.“ Ziffer 3.1.1. regelt die „ Auszahlungsvoraussetzungen“ : „Die Auszahlung der Aufbaufinanzierung erfolgt erst und nur, wenn die in Anlage 4 (Auszahlungsvoraussetzungen und Auflagen) genannten Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.“ Teil III 1. Regelt die „ Auflagen vor Valutierung “: „(i)Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 durch das Städtische Gebäudemanagement B im Rahmen ihrer Aufgaben als Projektcontroller, soweit ein Nachweis durch das S G de nicht geführt werden kann, sind diese Fehlbeträge bis 30.12.2007 auszugleichen.“ 4) Die Klägerin hat auch in der Berufung nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte mit Unterzeichnung dieser beiden von den Mitarbeitern A und K erstellten Testaten seine Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung grob fahrlässig verletzt hat. Beide Testate dienten nach dem Kreditvertrag vom 7.März 2007 dem „ Nachweis der vorhabenbezogenen Verwendung des bereits eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von mindestens EUR 10.000.000,00 “. Dieser „ Nachweis “ war Voraussetzung der „ Auszahlung der Aufbaufinanzierung“ der Sparkasse an die U . Die Testate enthalten eine Vielzahl von Einzelposten, die Bauvorbereitungskosten und Baukosten der UNCC im Zeitraum 1.1.2006 bis 28.02.2007 betreffen. Bei dem Testat I wurde von der ursprünglichen Kostenauflistung vom 25.04.2007 über eine Gesamtsumme von 6,2 Mio. €, nur der Gesamtbetrag von 5.356.919,69 € anerkannt. Bei dem Testat II wurde ausdrücklich auf eine „ sich abzeichnende Erhöhung des Bauvolumens“ hingewiesen. Deren Finanzierung durch „ Reduzierung der Einzelbudgets und der eingestellten Sicherheitsreserven“ erfolgen sollte, wozu S /H „ sich zurzeit in der Überarbeitung der Einzelbudgets“ befinden , „diese Maßnahme ist noch nicht abgeschlossen“. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass den in diesen Testaten aufgeführten Einzelposten keine „ vorhabenbezogene Verwendung“ zugrunde lag und diese nicht durch einen Eigenkapitaleinsatz von 10 Mio. € durch die U finanziert worden ist. Vor allem hat die Klägerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen , dass der Beklagte und seine Mitarbeiter A und K ihrer Verpflichtung zur Plausibilitätskontrolle dieser Einzelposten nicht nachgekommen sind und erst recht nicht, dass sie dabei grob fahrlässig gehandelt haben. Hierbei ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass die UNCC/S bereits am 03.11.2006 mit dem Bau des W begonnen hat und der Rohbau 13.08.2007 fertiggestellt war. Damit sind dem privaten Investor tatsächlich Bau- und Bauvorbereitungskosten entstanden, die nicht durch einen Kredit der Sparkasse finanziert worden sind. Die U verfügte auch in diesem Zeitraum über entsprechende Eigenmittel, denn sie hat – ausweislich des Handelsregisters - ihr Stammkapital im Juni 2006 auf 10 Mio. €. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe hinsichtlich des Testats II nicht überprüft, ob die darin aufgeführten Einzelposten nicht durch Eigenmittel der U , sondern durch Landeszuschüsse gezahlt worden sind, greift bereits deshalb nicht durch, weil die Klägerin die erste Tranche des Landeszuschusses in Höhe von 12.526,650 € erst am 23.02.2007 auf ein Sparkassenkonto der U überwiesen hat. Der Beklagte hat vorbetragen, dass die Bauvorbereitungskosten typischerweise 10% der Gesamtbaukosten ausmachen und demnach bei einem Bauwerk dessen Gesamtkosten auf 140 Mio. € veranschlagt wurden, die Höhe der testierten Kosten (Testat I 5.356.919,69 € und Testat II 8.291.000,00 € für plausibel angesehen hat. Diesen nachvollziehbaren Vortrag hat die darlegungspflichtige Klägerin nicht ausgeräumt. Die Klägerin hat demnach nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte und seine beiden Mitarbeiter, angesichts dieser tatsächlich entstandenen und schon verbauten Kosten, die in den beiden Testaten für den Zeitraum 1.1.2006 bis 28.02.2007 aufgeführten Bauvorbereitungs- und Baukosten nicht durch einen Eigenkapitaleinsatz der U von 10 Mio. €, die Höhe der testierten Bauvorbereitungs- und Baukosten grob fahrlässig nicht auf ihre Plausibilität geprüft haben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. b. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte seine Verpflichtung zur Plausibilitätsprüfung grob fahrlässig verletzt hat, indem er eine Rechnung der Generalübernehmerin S an die U vom 22.08.2007 überEUR 2.428.336,61 brutto = EUR 2.040.619,00 netto freigegeben hat. Dieser Rechnung war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem es u.a. heißt: „bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 13.August diesen Jahres - Testat zur Eigenkapitalverwendung in Höhe von 10 + 2 Mio. Euro – sowie unserem letzten gemeinsamen Gesprächstermin mit der Stadt B , Frau Z , am 20.Juni 2007, bitten wir Sie um kurzfristige Prüfung und Freigabe des nachfolgend dargelegten Betrages in Höhe von EUR 2.040.619: Gemäß den Ihnen, der S B und der Sparkasse K B vorliegenden Unterlagen (Ausführungen vom 25.04.07 und dem Schreiben vom 21.08.07) fielen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Entwicklung des Projektes Kosten in folgender Höhe an Baukosten (Planungs-/Architektenleistungen, Bauleistungen, Arch. Untersuchungen, ect.) € 8.193,113 Zusätzliche Projektvorbereitungskosten (ohne Kosten für Finanzdienstleistungen) € 5.431.870 GESAMT € 13.624.983 Aufsetzend auf dieser Grundlage, haben wir mit Schreiben vom 21.Juni dieses Jahres die o.g. Projektvorbereitungskosten in Höhe von € 5.431.870 detailliert dargelegt und Ihr Haus um eine Überprüfung der Einzelpositionen und Freigabe dieser Positionen gebeten. Mit ihrem Schreiben vom 13.08.2007 ist dies nun insofern erfolgt, dass Ihr Haus nach Überprüfung der Einzelposten der zusätzlichen Projektkosten die Gesamtsumme von € 5.356.919,69 als Bestandteil des Projekts anerkannt hat und einer Finanzierung/Zuordnung zum Gesamtbudget zustimmt. Als Grundlage Ihres Schreibens und der darin freigegebenen Kosten erfolgt eine Allokation der nachfolgenden Positionen in das Gesamtbudget: Baukosten (Planungs-/Architektenleistungen, Bauleistungen, Arch. Untersuchungen, ect.) € 8.193,113 Zusätzliche Projektvorbereitungskosten (ohne Kosten für Finanzdienstleistungen) € 5.356.919 GESAMT € 13.550.032 Wie bereits in den Ihnen vorliegenden Unterlagen dargelegt, ist die Finanzierung dieser Kosten bisher in vollem Umfang durch Mittel der U erfolgt – den anteiligen Eigenmitteln der U G in Höhe von 10 Mio. sowie Zahlungsverzichten von Schwestergesellschaften und weiteren Drittmitteln der Sparkasse K B in Höhe von EUR 3.550.032. Um den finanziellen Handlungsspielraum der UNCC GmbH wieder im vollen Umfang herzustellen, bitten wir um kurzfristige Prüfung und Freigabe des nachstehenden Betrages und die Bereitstellung der entsprechenden Kreditmittel sowie Zahlungsanweisung. Gesamtbetrag € 13.550.032 Abzüglich Anteil Eigenkapital € 10.000.000 Zwischensumme € 3.550.032 Abzüglich S H G M € 1.509.413 Support für erbrachte Leistungen (Bestandteil des Testats vom 13.08.2007) GESAMT € 2.040.619 “ Aus diesem Begleitschreiben ergibt sich, warum die S den Rechnungsbetrag von der UNCC gefordert hat, nämlich weil die testierten Leistungen von über 13.647 Mio. € über dem – zu diesem Zeitpunkt - einzubringenden 10 Mio. € Eigenkapital lagen. Der Rechnungsbetrag von € 2.040.619 resultiert aus der Differenz unter Abzug von Supportkosten der S in Höhe von1,5 Mio. €. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, warum der Beklagte mit Freigabe dieser Rechnung seine Verpflichtung zur Plausibilitätskontrolle grob fahrlässig verletzt hat. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. c. Schließlich hat die Klägerin auch nicht schlüssig dargetan, dass der Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten auch im Hinblick auf die Herbeiführung des behaupteten Schaden von 70 Mio. € zutrifft (vgl. dazu BAG 28.10.2010– 8 AZR 418/09; 18.1.2007 -8 AZR 250/06). Der Beklagte trägt dazu vor, er sei davon ausgegangen, dass es zwingend notwendig gewesen sei, das W zu errichten, wenn die Klägerin die Subventionen, die er mit 146 Mio. € angibt, nicht wieder hätte verlieren wollen. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass aus den Eigenkapitaltestaten und der Rechnungsfreigabe für den Abruf von Kreditmitteln bei der Sparkasse zu einem Zeitpunkt, als die U bereits dabei war, den Rohbau zu errichten, einmal ein Nachteil für die Klägerin hätte entstehen können. Es sei auch außerhalb jeder Vorstellung für ihn gewesen, dass die S H gar kein Konzernunternehmen des koreanischen Weltkonzerns, sondern die Firma eines Hochstaplers gewesen sei, die einmal insolvent gehen sollte. Auch bei der übrigen Stadtverwaltung habe niemand geglaubt, dass ein Tochterunternehmen des großen Konzerns H jemals insolvent gehen könnte. Außerdem habe er nicht ahnen können, dass sich die Klägerin und die Sparkasse habe von einem Hochstapler hinters Licht führen lassen können, obwohl sie für Berater schon etliche zigtausende Euro für Solvenzüberprüfung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen ausgegeben hätten. Diesem Vortrag ist die darlegungspflichtige Klägerin nicht entgegengetreten. 3. Da die Klage bereits aus den genannten Gründen abzuweisen war, kann dahinstehen, ob die dem Beklagten vorgeworfene Pflichtverletzung überhaupt den von der Klägerin geltend gemachten Schaden, der erst durch die Zahlungsunfähigkeit der UNCC im September 2009 entstanden ist, verursacht worden ist und ob der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf den damit angefallenen Heimfall, wonach gemäß § 22 des Projektvertrages die Klägerin Eigentümerin von Grundstück, Aufbauten, Rohbau des W wurde sowie der erfolgreichen Fertigstellung und des Betriebs des WCCB, überhaupt ein Schaden entstanden ist. Selbst wenn man den Klägervortrag hierzu als schlüssig ansehen würde, hat der Beklagte darauf erheblich erwidert, so dass es einer weiteren Sachaufklärung, ggfs. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedurft hätte. II. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.