Beschluss
9 TaBV 66/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0113.9TABV66.19.00
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Leitsätze
Für die Regelung der Privatnutzung von Dienstwagen ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2019 – 8 BV 224/19 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Regelung der Privatnutzung von Dienstwagen ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2019 – 8 BV 224/19 – wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft für V -Lastkraftwagen. Sie hat ihre Vertriebsstruktur in regionale Vertriebsgebiete aufgeteilt. Der Antragsteller ist der für die Vertriebsregion Mitte errichtete fünfköpfige Betriebsrat. Dem Betrieb der Vertriebsregion Mitte sind ca. 60 Arbeitnehmer zugeordnet, von denen ca. 40 von der Arbeitgeberin einen Dienstwagen mit Privatnutzungsbefugnis zur Verfügung gestellt bekommen. Mit E-Mail-Schreiben vom 12.06.2019 und 03.09.2019 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Arbeitgeberin fruchtlos auf, mit dem Betriebsrat in Verhandlungen über eine bislang nicht existierende Betriebsvereinbarung zur Privatnutzung der Dienstwagen einzutreten. Eine Übernahme der Kosten des Verfahrensbevollmächtigten als externem Sachverständigen lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin fasste der Betriebsrat den Beschluss, das Einigungsstelleneinsetzungsverfahren einzuleiten. Mit E-Mail-Schreiben vom 11.09.2019 schlug der Betriebsrat der Arbeitgeberseite vor, eine Einigungsstelle unter Vorsitz von Frau Dr. M und mit jeweils drei Beisitzern zu errichten. Zugleich forderte er die Arbeitgeberin auf, binnen drei Tagen mitzuteilen, ob damit Einverständnis bestehe. Eine Reaktion der Arbeitgeberseite erfolgte nicht. Mit seinen am 16.10.2019 bei dem Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Anträgen begehrt der Betriebsrat die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle. Er leitet ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Regelungsgegenstandes aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ab und hat vorgetragen, die Arbeitgeberin habe Verhandlungen nicht gewollt und ihn bislang mit unterschiedlichen Vorwänden vertröstet. Im auf den 29.10.2019, 11.10 Uhr, anberaumten Anhörungstermin war die Arbeitgeberin nicht vertreten, nachdem sie mit einem bei dem Arbeitsgericht an diesem Tag um 10.31 Uhr eingegangenen Telefax um eine Terminverlegung gebeten hatte, weil ihre anwaltliche Terminvertreterin überraschend erkrankt sei. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. zur Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlung zwecks Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung FrauDr. M , L GmbH, F straße , B , zu bestellen, 2. die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle mit einem am selben Tag verkündeten Beschluss entsprechend den Anträgen des Betriebsrats eingesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Einigungsstelle sei für den Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Ausgestaltung von Regelungen zur Dienstwagennutzung sei zwar bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewesen. Es sei jedoch im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann begründet werde, wenn der Arbeitgeber eine Privatnutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs einräume. Im vorliegenden Fall würden die Dienstwagen auch unter kollektiven Gesichtspunkten zur Verfügung gestellt, da von den 60 Arbeitnehmern nach dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats nur die „Verkäufer“ bzw. „Verkaufsleiter“ ein Fahrzeug zur Privatnutzung erhalten hätten. Die vorgerichtlichen Verhandlungen der Betriebsparteien seien als gescheitert anzusehen, da die Arbeitgeberseite über Monate hinweg auf entsprechende Aufforderung des Betriebsrats keine konkreten Verhandlungen aufgenommen habe. Die vom Betriebsrat vorgeschlagene Vorsitzende erfülle die Voraussetzungen des§ 76 BetrVG. Sie sei eine unparteiische und erfahrene Einigungsstellenvorsitzende. Die Zahl von zwei Beisitzern entspreche der Regelbesetzung im Einigungsstellenverfahren. Der Pflicht zur Anhörung der Arbeitgeberin sei auf Grund der am 22.10.2019 - und damit deutlich unter Wahrung der gesetzlichen verkürzten Ladungsfrist von 48 Stunden (§ 100Abs. 1 Satz 4 ArbGG) - erfolgten Ladung nebst Zustellung der Antragschrift Genüge getan. Eine Vertagung des Termins sei in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Fristen zum Abschluss des besonders beschleunigten Verfahrens nach § 100 ArbGG nicht mehr in Betracht gekommen. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 08.11.2019 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist nebst Begründung am 18.11.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin hält die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Bemessung einer Arbeitgeberleistung nach bestimmten Grundsätzen oder einem bestimmten System. Die Frage, nach welchen Grundsätzen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine entweder umfangreichere oder weniger umfangreiche Privatnutzungsmöglichkeit haben, stehe ebenso wenig im Streit wie die Frage, welche Ausstattung das Fahrzeug jeweils erhalte. Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens solle vielmehr nur die generalisierende Frage des „Ob“ einer Dienstwagenüberlassung sein. Sie, die Arbeitgeberin, habe sich Verhandlungen auch nicht verweigert. Vielmehr habe der Betriebsrat ohne Not mit einer Sachverständigenbeauftragung und einem Einigungsstellenverfahren ein Thema eskaliert, das leicht im Dialog geklärt werden könne. Auf die Frage der Geschäftsführung, worum es bei der beabsichtigten Anwaltsbeauftragung eigentlich gehe, hätten sie die Antwort erhalten, dass es bei der Konfiguration der Dienstwagen zu große Unterschiede hinsichtlich der von den Arbeitnehmern für Sonderausstattungen zu leistenden Zuzahlungen gebe. Konkrete Beispiele, die an die Leasingfirma hätten weitergegeben werden können, habe der Betriebsrat nicht genannt. Zudem habe der Betriebsrat moniert, dass sie, die Arbeitgeberin, die Leasingreferenzraten nicht veröffentlichen würde. Ihre Personaldirektorin habe daraufhin auf den Umstand hingewiesen, dass man die Entstehung und Zusammensetzung der Zuzahlung online bei der Konfiguration des Fahrzeugs leicht feststellen könne, weil dort der für jedes Fahrzeug von Volvo vorgegebene Freibetrag bei Zuwahl weiterer Sonderausstattungen immer kleiner werde. Vor diesem Hintergrund hätten Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung wenig Sinn gemacht. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, dass auf das Nichtdurchwinken der Sachverständigenbeauftragung reagiert worden sei und letztlich anlasslos und um jeden Preis eine zeit- und kostenintensive Einigungsstelle durchgeführt werden solle. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen. Aufgrund der Erkrankung ihrer Terminvertreterin sei das Arbeitsgericht gehalten gewesen, ihrem Verlegungsantrag stattzugeben. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.10.2019 aufzuheben und die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist darauf, der Arbeitgeberin in den E-Mails seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. und 26.06.2019 verdeutlicht zu haben, worum es ihm bei dem angestrebten Abschluss einer Betriebsvereinbarung gehe. Es gehe ihm nicht um das „Ob“, sondern um die Ausgestaltung der Überlassung von Dienstwagen an die Arbeitnehmer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle gemäß den Anträgen des Betriebsrats eingesetzt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen können nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen. 1.) Die Einigungsstelle ist für die Regelung der gegenständlichen Dienstwagenüberlassung zur privaten Nutzung nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Zwar ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob und in welchem Umfang die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG eingreift, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstfahrzeugs auch für Privatfahrten gestattet. Insoweit wird die Thematik teilweise kontrovers diskutiert. Eine Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG auf Grund der Mitbestimmungstatbestände in § 87 Abs. 1Nr. 10, Nr. 6 und Nr. 1 BetrVG erscheint damit aber nicht ausgeschlossen. a) Im Mittelpunkt der Erörterungen zur Mitbestimmungspflichtigkeit der Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung steht § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zielt darauf ab, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an Entscheidungen des Arbeitgebers, die ihre Arbeitsvergütung betreffen, teilhaben zu lassen (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 1 ABR 57/17 –, Rn. 22, juris). Der Betriebsrat hat daher in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Sie sind die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu diesen zählt neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgende Ausgestaltung des Systems. Für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgt ist, etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. Nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hängt das Mitbestimmungsrecht nämlich nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab (BAG, Urteil vom 24. Januar 2017 – 1 AZR 772/14 –, BAGE 158, 44-53, Rn. 37). aa) Die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen stellt einen selbständigen Entgeltbestandteil dar, so dass über die Verteilungskriterien im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit dem Betriebsrat eine angemessene und transparente Regelung zu treffen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 13 TaBV 86/13 –, Rn. 24, juris). Die private Nutzungsmöglichkeit ist eine zusätzliche Gegenleistung aus dem Arbeitsverhältnis für die von dem Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Dies eröffnet grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, sobald der Arbeitgeber die Privatnutzung gestattet. (1) Dann aber unterliegt die Ausgestaltung der Privatnutzung dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedenfalls insoweit, wie Einzelheiten der privaten Nutzung geregelt werden. Dies dürfte bei der Festlegung von Eigenbeteiligungen und Nutzungsbeschränkungen unstreitig sein (vgl. Moll/Roebers, DB 2010, 2672, 2673; Schiefer/Buse, DB 2017, 2097, 2099). Denn solche Regularien der Privatnutzung haben Einfluss auf die Verteilungsgerechtigkeit (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 87 BetrVG Rn. 414). (2) Es sprechen aus Sicht der Kammer gute Gründe dafür, dass sich die Mitbestimmung auch darauf erstreckt, welche Dienstfahrzeuge iSv. von Fahrzeugart, Kategorie, Motorisierung oder Nutzungsdauer den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (aA. Moll/Roebers, DB 2010, 2672, 2673; Schiefer/Buse, DB 2017, 2097, 2099). Denn unterschiedliche Dienstwagen werden typischerweise entsprechend den unterschiedlichen Hierarchiestufen zugeteilt. Die private Nutzung wird dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer gesetzt. Der Wert des Dienstwagens und seiner Ausstattung wirkt sich damit unmittelbar auf den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus. Nur wenn allen Mitarbeitern unterschiedslos dieselbe Art von Dienstwagen zugeteilt würde, erscheint ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeschlossen. Denn dann findet keine Differenzierung satt, die sich auf die Verteilungsgerechtigkeit auswirken könnte. Wenn Arbeitnehmer die Sonderausstattung bei der Konfiguration des Fahrzeugs beeinflussen können, und sich, wie der Betriebsrat darlegt, dabei Unterschiede hinsichtlich der von den Arbeitnehmern zu leistenden Zuzahlungen ergeben, könnte sich dies in unterschiedlicher Weise auf den geldwerten Vorteil auswirken und deshalb ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehen (vgl. Oelkers, NJW-Spezial 2009, 514 f.). bb) Ferner kommt bei der Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht. Soweit der Arbeitgeber Verhaltensregeln für die Nutzung aufstellt, wie etwa bei der Benutzung von Handys, der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und bei der Führung eines Fahrtenbuchs, sprechen gute Argumente dafür, dass das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer einer Regelung unterzogen wird (Oelkers, NJW-Spezial 2009, 514; Schiefer/Buse, DB 2017, 2097, 2099). cc) Schließlich erscheint ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug über technische Einrichtungen verfügen soll, die, wie etwa GPS-Ortungsgeräte, objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (dazu Schiefer/Buse, DB 2017, 2097, 2099 f.; ablehnend Moll/Roebers, DB 2010, 2672 f.). b) Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn es sich bei der Zurverfügungstellung des Dienstwagens um einen kollektiven Tatbestand handelt. Stellt ein Arbeitgeber nur einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, etwa um diesen für sein Unternehmen zu gewinnen oder halten zu können, ist dies eine Einzelfallentscheidung und eine ausnahmsweise individuelle Regelung, die keinen Beteiligungstatbestand erfüllt. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitgeber ausnahmsweise und ggf. abweichend von einer Dienstwagenregelung einem Arbeitnehmer eine besondere Ausstattung des Dienstwagens oder sonstige Vergünstigung zusichert (Übernahme von Benzinkosten, private Nutzung), die den anderen Arbeitnehmern nicht zustehen (Moll/Roebers, DB 2010, 2672). Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist im vorliegenden Fall ein kollektiver Tatbestand gegeben, da die Arbeitgeberin Dienstwagen nach dem unbestrittenen Vortrag des Betriebsrats nicht nur vereinzelt auf Grund einer individuellen Vereinbarung überlässt, sondern die Dienstwagen bestimmten Arbeitnehmergruppen, nämlich Verkaufsleitern und Verkäufern zur Verfügung stellt. c) Ein Mitbestimmungsrecht ist schließlich nicht mangels Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung um eine Angelegenheit handelt, die iSv. § 50 Abs. 1 BetrVG bzw. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Gesamtunternehmen bzw. den Konzern oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte bzw. Gesamtbetriebsräte geregelt werden können, sind nicht dargelegt und auch nicht sonstwie ersichtlich. 2.) Das Arbeitsgericht hat, dem Antrag des Betriebsrats folgend, den Regelungsgegenstand des Einigungsstellenverfahrens mit „Betriebsvereinbarung zur Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung“, zwar weit gefasst. Der Gegenstand ist jedoch nicht zu unbestimmt. a) Die genaue Bezeichnung des Regelungsgegenstands ist notwendig, damit hinreichend klar ist, über welchen Gegenstand die Einigungsstelle überhaupt verhandeln und ggf. durch Spruch befinden soll. Mit dem Regelungsgegenstand wird der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle abgesteckt und der gesetzgeberischen Konzeption genügt, eine regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Denn ein Einigungsstellenspruch ist auch dann unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft. Für das Einigungsstellenverfahren sowie für eine gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder ihres Spruchs muss daher erkennbar sein, für welche konkreten Regelungsfragen sie errichtet worden ist. Fehlt es an der notwendigen Bestimmung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle, bewirkt dies die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung (BAG, Beschluss vom28. März 2017 - 1 ABR 25/15 -, BAGE 159, 12-24, Rn. 11, 15; LAG Köln, Beschluss vom 20. August 2018 – 9 TaBV 32/18 –, Rn. 26, juris). b) Der Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zur Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung“ umfasst alle Punkte, bei denen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Dies entspricht der E-Mail des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 30.07.2019 an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, in der von einer abschließenden Regelung der Dienstwagen-Thematik die Rede ist. Welche Punkte das im Einzelnen sind, wird die Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung als Vorfrage selbst zu klären haben (sog. Vorfragenkompetenz, dazu BAG, Beschluss vom28. Mai 2002 – 1 ABR 37/01 –, BAGE 101, 203-215, Rn. 60; BAG, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 6 ABR 69/79 –, BAGE 36, 385-392, Rn. 19). 3.) Gegen die vom Arbeitsgericht bestellte Vorsitzende hat die Arbeitgeberin keine durchgreifenden Einwände erhoben. Auch die Zahl der Beisitzer hat das Arbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. 4.) Die von der Arbeitgeberin gerügte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Arbeitsgericht hat sich durch ihre Anhörung im Beschwerdeverfahren erledigt. III. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.