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Beschluss

9 TaBV 55/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0124.9TABV55.19.00
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Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 – 14 BV 498/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 – 14 BV 498/18 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Arbeitgeberin betreibt den Z G in K . Hauptgesellschafterin ist neben diversen Kleinaktionären die Stadt K , die laut dem Beteiligungsbericht 2017 einen Kapitalanteil sowie einen Stimmanteil von 88,11% hält. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) Anwendung, der den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) abgelöst hat. Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD–VKA erfolgte zum 01.01.2017 die Überleitung der Beschäftigten nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005. Gemäß § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgte die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, ohne dass eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung stattfand. Sofern sich nach der Entgeltordnung zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt, sind die Beschäftigten gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf ihren Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der allgemeinen Eingruppierungsvorschrift des § 12 TVöD-VKA ergibt. Der Antrag konnte gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA allerdings nur innerhalb einer Ausschlussfrist bis zum 31.12.2017 gestellt werden. Im Folgenden stellten die Beschäftigten A , O , N , R und C sowie weitere ca. 30 nicht namentlich benannte Beschäftigte Anträge auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA. Die Arbeitgeberin beschied diese Anträge im Juli 2018 abschlägig, ohne zuvor den Betriebsrat beteiligt zu haben. Nachdem der Betriebsrat davon Kenntnis erhalten hatte, forderte er die Arbeitgeberin auf, ihn bei der Beurteilung der Eingruppierungen zu beteiligen und ihm sämtliche Unterlagen zu den durchgeführten Entscheidungen über die Höhergruppierungen zu überlassen. Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Entscheidung über die Höhergruppierungsanträge unterliege der Mitbestimmung gemäß § 99 Abs. 1Satz 1 BetrVG. Gemäß § 29b TVÜ-VKA erfolge nach einem Antrag auf Höhergruppierung eine vollständige Neubewertung der Tätigkeit unter Berücksichtigung der neuen Tätigkeitsmerkmale des neuen Tarifsystems. Dies stelle eine Neueingruppierung im neuen Vergütungssystem unter Berücksichtigung der neuen Tätigkeitsmerkmale dar. Der Betriebsrat hat beantragt 1. festzustellen, dass die Ablehnung der Höhergruppierungsanträge der Arbeitnehmer A , O , N , R und C und weiterer abgelehnter Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 29b TVÜ-VKA gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt; 2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn an den Entscheidungen über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA zu beteiligen; 3. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihn bei der Entscheidung über die Anträge der Arbeitnehmer A , O , N , R und C auf Überprüfung der Eingruppierung infolge der Überleitung in den TVÖD-VKA gemäß § 29b TVÜ-VKA nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anträge bereits unzulässig seien. Es fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Angelegenheit nach der Bescheidung der Individualanträge im Juni 2018 erledigt habe und eine Wiederholungsgefahr aufgrund der sich aus § 29 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA ergebenden Ausschlussfrist bis zum 31.12.2017 ausgeschlossen sei. Die Anträge seien überdies unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA finde eine Überprüfung und Neufeststellung aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung grundsätzlich nicht statt. Es fehle mithin an einer neuen Arbeitgeberentscheidung hinsichtlich der Eingruppierung, die einen Mitbestimmungstatbestand im Sinne von § 99 BetrVG auslösen könne. Ein Mitbestimmungsrecht folge auch nicht aus § 29b TVÜ-VKA. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei ein Mitbestimmungsrecht nur für den Fall gegeben, dass aufgrund des individuellen Antrags des Mitarbeiters eine Höhergruppierung erfolgen solle. Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit einem am 08.08.2019 verkündeten Beschluss verpflichtet, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA der Beschäftigten Amico, Ommer, Nolden, Reicherts und Corbani sowie der weiteren Beschäftigten nach § 99 BetrVG zu beteiligen, sofern keine Zurückweisung wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit erfolge und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zu 1) mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Die Leistungsanträge zu 2) und zu 3) würden das fragliche Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller vom Antrag zu 1) erfassten Beschäftigten erfassen. Die Anträge zu 2) und zu 3) seien hingegen zulässig und begründet. Die Arbeitgeberin sei in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinsichtlich der ihr vorliegenden Höhergruppierungsanträge gemäß § 29b TVÜ-VKA verpflichtet. Bei einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Höhergruppierungsantrag des Beschäftigten nach § 29b TVÜ-VKA iVm. § 12 TVöD-VKA handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung. Dies gelte unabhängig davon, ob dem Antrag entsprochen werde oder nicht. Im Rahmen der Entscheidung über die Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA habe eine Bewertung der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten nach § 12 TVöD-VKA zu erfolgen, ohne dass von den Tarifvertragsparteien vorgegeben sei, welches Ergebnis diese Bewertung anhand von § 12 TVöD-VKA zu erzielen habe. Dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats stehe nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die Höhergruppierungsanträge der betroffenen Beschäftigten bereits abschlägig beschieden habe. Denn die Beschäftigten würden weiterhin bei der Arbeitgeberin beschäftigt und seien von der nicht mitbestimmt erfolgten Höhergruppierung weiterhin betroffen. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 30.08.2019 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 10.09.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 29.10.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Leistungsanträgen zu Unrecht stattgegeben habe. Denn die Anträge seien nicht hinreichend bestimmt und hätten daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Thematik nicht gemäß § 322 ZPO mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden worden. Aus dem Beschluss sei weder erkennbar, um welche Beschäftigten es sich insgesamt konkret handle. Zudem könne nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung und weitere rechtliche Bewertung festgestellt werden, bei welchen Mitarbeitern eine Zurückweisung wegen Verfristung und oder Unbestimmtheit erfolgt sei oder erfolgen könne. Die Anträge des Betriebsrats auf Beteiligung seien zudem unbegründet. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch darauf, bei der Ablehnung von Höhergruppierungsanträgen beteiligt zu werden. Hierbei handele es sich um individuelle Ansprüche der Beschäftigten. Die Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung stelle weder eine Eingruppierung noch eine Umgruppierung dar. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe nämlich dann nicht, wenn bei unveränderter Tätigkeit der Antrag auf Höhergruppierung abgelehnt werde. Soweit ein Höhergruppierungsantrag abgelehnt werde, liege keine Eingruppierung vor, da die Zuordnung zu der aktuellen Entgeltgruppe im Rahmen der Tarifüberleitung im Einklang mit der tariflichen Überleitungssystematik bereits erfolgt sei. Raum für die Beteiligung des Betriebsrats könne daher nur gegeben sein, wenn eine Höhergruppierung erfolge. Ungeachtet dessen hätte eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Entscheidung in Bezug auf die betroffenen Beschäftigten. Eine angeblich unzulässige Anwendung des TVÜ-VKA könne allenfalls im Rahmen der Überwachungspflicht des Betriebsrats nach § 80 BetrVG von Bedeutung sein. Darauf könne der Betriebsrat jedoch keinen Verpflichtungsantrag im Beschlussverfahren stützen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln, Az. 14 BV 498/18, vom 08.08.2019 teilweise abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II . Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA der Beschäftigten A , O , N , R und C sowie der weiteren Beschäftigten nach § 99 BetrVG zu beteiligen. 1.) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist der Antrag des Betriebsrats, soweit ihm stattgegeben wurde, hinreichend bestimmt und die entsprechende Verpflichtung gemäß § 322 ZPO der Rechtskraft fähig. Zwar ist nicht erkennbar, um welche Beschäftigten es sich neben den namentlich bezeichneten Mitarbeitern konkret handelt. Jedoch ist die der Verpflichtung zu Grunde liegende Situation, nämlich der Höhergruppierungsantrag nach § 29b TVÜ-VKA so klar umschrieben, dass die betreffenden Beschäftigten unschwer bestimmt werden können. 2.) Der Antrag ist auch begründet. a) Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Beschäftigten unterlässt, in entsprechender Anwendung von§ 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn bei Ein- oder Umgruppierungsentscheidung zu beteiligen und ihn um Zustimmung zu ersuchen. Voraussetzung hierfür ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Ein- oder Umgruppierung, wie sie gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einem Unternehmen der vorliegenden Größe mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten besteht (BAG, Beschluss vom 11. September 2013 – 7 ABR 29/12 –, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 7 ABR 10/10 –, Rn. 16, juris). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei Umgruppierungen allerdings kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Betriebsparteien obliegende Umgruppierungsentscheidung getroffen haben. Denn Gegenstand von Ein- und Umgruppierungen ist die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die vom Beschäftigten auszuübende Tätigkeit. Diese Zuordnung obliegt dem Arbeitgeber, der hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Haben sich die Tarifvertragsparteien über die Einstufung von Beschäftigten in die Entgeltgruppen einer von ihnen geschaffenen Vergütungsordnung verständigt, besteht hingegen kein Erfordernis an einer erneuten Beurteilung der Rechtslage durch die Betriebsparteien. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung der tariflichen Vergütungsordnung verpflichtet. Dies umfasst auch die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Vergütungsordnung, selbst wenn die Anwendung ihrer abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 –, BAGE 151, 212-220, Rn. 27). c) Durch eine solche von den Urhebern der Vergütungsordnung getroffene Zuordnungsentscheidung wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten. Diese haben gegenüber den Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Belassung eines bestimmten, durch Subsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsbereichs. Ihnen wird insoweit durch das Betriebsverfassungsgesetz kein bestimmter Mindestumfang für die Ausübung des Beteiligungsrechts garantiert. Vielmehr ist dessen Umfang abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die erforderlichen Zuordnungsentscheidungen getroffen haben. Diesen ist es auch angesichts des Mitbeurteilungsrechts des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unbenommen, zusätzlich zu einer Vergütungsordnung mit abstrakten Vergütungsmerkmalen konkretere Regelungen zu treffen, die den andernfalls vorhandenen Beurteilungsspielraum von Arbeitgeber und Betriebsrat einengen oder gänzlich ausschließen (BAG, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 –, BAGE 151, 212-220, Rn. 28). Wollten die Tarifpartner die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einer Tarifgruppe nicht nur erleichtern, sondern selbst vornehmen, ist diese Zuordnung auch dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG, Beschluss vom 19. April 2012 – 7 ABR 52/10 –, Rn. 50, juris). d) Bei der Überleitung nach dem TVÜ-VKA in den TVöD-VKA haben die Tarifpartner die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einer Tarifgruppe jedoch nicht abschließend selbst vorgenommen. Nach den maßgebenden Vorschriften der §§ 3 bis 7 TVÜ-VKA fehlt es bei der Überleitung der vormals nach den Vergütungsordnungen des BAT-VKA und des BMT-G II eingruppierten Beschäftigten nicht an einer Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Erforderlich sind in Bezug auf jeden Beschäftigten die Ermittlung der für die Überleitung maßgebenden Tatsachen und ihre Subsumtion anhand von Rechtsvorschriften des TVÜ-VKA. Damit einher geht eine Richtigkeitskontrolle des gefundenen Ergebnisses. Dies begründet das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –, Rn. 53, juris). aa) In einem ersten Schritt wird der Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf Basis der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe nach einem tariflich festgelegten Schema der neuen Entgeltgruppe nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA zugeordnet (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –, Rn. 54, juris). Dabei handelt es sich bezogen auf den einzelnen Beschäftigten um einen Akt der Rechtsanwendung, bei dem das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingreift, da bei der Zuordnung zu den einzelnen Entgeltgruppen danach unterschieden wird, ob es sich um eine Aufstiegsfallgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe handelt oder nicht . Zudem ist bei der Überleitung die Vorschrift des § 4 Abs. 2 TVÜ-VKA zu beachten, die eine Ausnahme von dem Grundsatz enthält, dass die im Monat September 2005 maßgebende Vergütungs- oder Lohngruppe einschlägig ist (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –, Rn. 55, juris). bb) Um eine Rechtsanwendung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt, handelt es sich auch bei den beiden weiteren Überleitungsschritten, nämlich bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA und der Stufenzuordnung der Beschäftigten nach §§ 6, 7 TVÜ-VKA (BAG, Beschluss vom 22. April 2009 – 4 ABR 14/08 –, Rn. 56, juris). e) Eine beteiligungspflichtige Rechtsanwendung stellt darüber hinaus die Bescheidung der streitgegenständlichen Höhergruppierungsanträge dar. Die abschließende Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einer Tarifgruppe bei der Überleitung nach dem TVÜ-VKA in den TVöD-VKA erfolgt nämlich erst mit der Bescheidung eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA. aa) Allerdings besteht grundsätzlich kein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats, wenn ein Arbeitgeber die begehrte Höhergruppierung eines Beschäftigten ablehnt. Denn in diesem Fall nimmt der Arbeitgeber nicht eine tarifliche Neubewertung der Tätigkeiten vor. Er will nicht von der mit dem Betriebsrat im Rahmen der Eingruppierung abgestimmten Einstufung abweichen. War die Einreihung des Beschäftigten auf Grund einer Subsumtion seiner auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der im Betrieb angewandten Entgeltordnung unter Beteiligung des Betriebsrats erfolgt, besteht auch kein Raum für die Annahme, die mit der Ablehnung eines Höhergruppierungsantrages verbundene Überprüfung und Belassung der bisherigen Entgeltgruppe sei als schlüssiger Bestätigungsakt zu deuten, dem der Gehalt einer konkludenten (Neu-) Eingruppierung zukomme. Denn für die Ablehnung einer Höhergruppierung kommt es nur darauf an, ob die Merkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind. Die Richtigkeit der bisherigen Eingruppierung ist dafür irrelevant. Die bloße Überprüfung von Arbeitsplätzen anhand von Tätigkeitsmerkmalen und sonstigen Vorgaben der Vergütungsordnung, die nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führt, stellt daher grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2019 – 18 LP 4/18 –, Rn. 27, juris). bb) Anders ist die Rechtslage hingegen bei Höhergruppierungsanträgen nach § 29b TVÜ-VKA. Der Abschluss des einheitlichen Umgruppierungsvorgangs (dazu BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 4 ABR 27/15 –, Rn. 13, juris) erfolgt hier erst durch die Bescheidung des Höhergruppierungsantrags, bei dem inzidenter die durch den Tarifvertrag erfolgte Zuordnung überprüft wird. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Zuordnung hatte die Tarifautomatik des § 12 TVöD-VKA, wonach sich die Eingruppierung eines Beschäftigten (automatisch) nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung richtet, zunächst außer Kraft gesetzt. Dies geschah jedoch nicht endgültig. Vielmehr ermöglicht § 29b TVÜ-VKA auf Grund eines fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrags die Rückkehr zur Tarifautomatik (vgl. Klapproth, ZTR 2019, 359, 360; Donath, ZTR 2016, 611, 625), um eine bei gleich gebliebener Tätigkeit in Ansehung der neuen Entgeltgruppe fehlehrhafte Eingruppierung zu korrigieren. Dieser besonderen Bedeutung des Höhergruppierungsantrags nach § 29b TVÜ-VKA entspricht es, dass ein verspäteter Antrag, anders als bei der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD, die nur den Differenzzahlungsanspruch erfasst, zum rückwirkenden Wegfall des Höhergruppierungsanspruchs selbst führt (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2019 – 4 AZR 42/19 –, Rn. 30, juris zu § 26 TVÜ-Bund; Donath, ZTR 2016, 611, 625). f) Bei der Behandlung von Höhergruppierungsanträgen nach § 29b TVÜ-VKA handelt es sich daher um eine Rechtsanwendung, die dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt und für die angesichts der noch nicht erfolgten Beteiligung des Betriebsrats noch Raum besteht. Insoweit kann sich die Arbeitgeberin nicht darauf berufen, dass sie die Höhergruppierungsanträge bereits wirksam abgelehnt habe. Denn nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, diesem aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Da eine „Aufhebung“ im wörtlichen Sinn bei Ein- und Umgruppierungen nicht möglich ist – bei Ein- und Umgruppierungen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern mit der Kundgabe von Rechtsansichten verbundene Akte der Rechtsanwendung –, ist der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG darauf gerichtet, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzugeben (BAG, Beschluss vom 14. April 2015 – 1 ABR 66/13 –, BAGE 151, 212-220, Rn. 19 - 20). Diesem Begehren hat das Arbeitsgericht mit der Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat bei der Entscheidung über die Anträge nach § 29b TVÜ-VKA zu beteiligen, Rechnung getragen. g) Ob ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats in den Fällen, in denen die Arbeitgeberin Zurückweisungen wegen Verfristung und/oder Unbestimmtheit von Anträgen beabsichtigt, tatsächlich ausgeschlossen ist oder ob die Feststellung einer Verfristung oder einer fehlenden Bestimmtheit als Rechtsanwendung ebenfalls dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt, muss hier nicht entschieden werden. Denn der Betriebsrat hat die teilweise Zurückweisung seines Antrags nicht mit der Beschwerde angegriffen. III. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen. Am 09.03.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Das Rubrum des am 24.01.2020 verkündeten Beschlusses wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Betriebsratsvorsitzende Frau S P ist.