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Urteil

8 Sa 381/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0130.8SA381.19.00
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Tenor
  • 1. Die Berufung  der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 – 2 Ca 608/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 – 2 Ca 608/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Schulungszeit auf die Wartezeit des § 1 KSchG. Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, unter dem 25.05.2018 einen Schulungsvertrag mit Schulungsbeginn ab dem 07.06.2018. Der Schulungsvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen: „1. Gegenstand des Lehrgangs L vermittelt dem Lehrgangsteilnehmer in einem Lehrgang die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit eines/einer Flugbegleiters/in. L ist berechtigt, ganz oder teilweise die Lu mit der Ausführung dieser Leistungen zu beauftragen. 2. Beginn und Ende des Lehrgangs (1) Flugbegleiterin Lehrgang beginnt am 07. Juni 2018 und endet voraussichtlich am 10.09.2018. (2) Kann der Lehrgang aus dringenden betrieblichen Gründen nicht zum unter Punkt 2(1) genannten Zeitpunkt durchgeführt werden, behält sich L die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt vor. (3) Der Schulungsvertrag endet mit Ablauf des letzten Lehrgangstages, ohne dass es einer Kündigung bedarf. … 3. Schulungsort Zu Beginn des Lehrgangs erfolgt die Vermittlung von Basiswissen an 2 Tagen im Rahmen eines Studiums über das Internet. Danach beginnt der Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten des Lu ) in F , einschließlich weiterer 7 Tage Online-Training. 4. Lehrgangskosten L a stellt mit Ausnahme des erforderlichen W-LAN-fähigen Notebooks die Lehrmittel zur Verfügung und übernimmt die Lehrgangskosten. Der Lehrgangsteilnehmer ist verpflichtet, sämtliche in diesem Lehrgang vermittelten betrieblichen Informationen vertraulich zu behandeln. … 5. Aufwandsentschädigung (1) Zur Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten und des mit der Schulung verbundenen Aufwandes gewährt L dem Lehrgangsteilnehmer pro Kalendermonat bzw. zeitanteilig 500 € brutto. … 6. Versicherung/Haftung (1) Sofern der Lehrgangsteilnehmer nicht bei Beginn des Lehrgangs die Zugehörigkeit zu einer Ersatzkasse nachweist, meldet L a ihn bei der zuständigen Ortskrankenkasse an. (2) L meldet den Lehrgangsteilnehmer ferner bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zur Versicherung an. … 7. Wirksamkeitsvoraussetzung Voraussetzung für das Zustandekommen und die Durchführung dieses Vertrages ist, dass - die fliegerärztliche Untersuchungsstelle der L die Flugdiensttauglichkeit des Lehrgangssteilnehmers feststellt; wird während des Lehrgangs eine Flugdienstuntauglichkeit festgestellt, endet dieser Vertrag mit dem Tag der Feststellung - erforderliche behördliche Erlaubnis erteilt wurden und - die Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Beanstandungen ergibt. … 9. Entscheidung über das Angebot eines Arbeitsverhältnisses (1) Vor Beendigung des Lehrgangs entscheidet L a über das Ergebnis der Schulung. Grundlage für diese Entscheidung bilden die Leistungen, das Verhalten und das Auftreten während der Schulung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (2) Ein positives Ergebnis nach Abs. 1 gibt dem Lehrgangsteilnehmer keinen Anspruch auf das Angebot eines Arbeitsverhältnisses. ….“ Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, das sogenannte CMD (Cabin Mobile Device) entsprechend der gültigen Betriebsvereinbarung zur Schulung, Vorbereitung und Arbeit an Bord zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein portables elektronisches Arbeitsmittel, dass jede Flugbegleiterin der Beklagten überlassen bekommt und nutzen muss. Die Lehrgangsteilnehmer erhalten einen L -Konzern-Ausweis mit dem Zusatz „Crew“. Dieser Zusatz ist gleichzeitig die Berechtigung, sich im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens aufhalten zu dürfen. Die Lehrgangsteilnehmer müssen an drei sog. Einweisungsflüge als Flugbegleiter teilnehmen. Dabei handelt es sich um reguläre Flüge der Beklagten. Die Lehrgangsteilnehmer sind Teil der Kabinenbesatzung. Der erste dieser Flüge ist der sog. „ Familiarization Flight “, dessen Teilnahme vom Luftfahrtbundesamt verpflichtend zur Lizenzausstellung erforderlich ist. In dem „ Purser Manual “ der Beklagtensind die sog. Einweisungsflüge unter „ Ausbildung und Re-Qualifizierung von FB und PU“. Darin heißt es u.a.: „Integration neuer FB im Rahmen der Grundausbildung Neue FB erhalten innerhalb ihrer Ausbildung drei Flugeinsätze: zwei gesetzlich vorgeschriebene Familiarization Flights (ein Flugeinsatz mit mindestens zwei Legs) und zwei weitere Einweisungsflüge (mit jeweils zwei Legs). Die Einweisungsflüge dienen als Trainingsflüge für die künftigen Serviceaufgaben an Bord. Auf allen Flügen werden die neuen FB von einem P I (PE) eingewiesen. Es werden maximal zwei neue FB gleichzeitig geplant und sie sind in das reguläre Crew Complement integriert. Im Service verfügen die neuen FB bereits zum Familiarization Flight über alle erforderlichen Qualifikationen, um die Arbeitspositionen in Y/CI vollständig zu übernehmen. … Die Familiarization Flight erfolgen ausschließlich in Y/CI, da die neuen FB zu diesem Zeitpunkt noch keine C/CI Schulung haben. Auf dem Rückflug tauschen die FB ihre Positionen untereinander. Sollte in Ausnahmefällen nur eine neue FB eingewiesen werden, findet auf dem Rückflug trotzdem ein Positionstausch innerhalb der vorgeschlagenen Arbeitspositionen statt. Anschließend finden im Rahmen des Trainings zwei weitere Flugeinsätze (mit jeweils zwei Legs) statt, die sogenannten Einweisungsflüge, für die keine Einschränkungen bestehen. Auf den Einweisungsflügen werden die neuen FB im Wechsel in der C/CI eingesetzt. Es werden immer zwei neue FB zusammen als Tandem auf beide Flüge geplant. Dabei wird jeweils nur ein FB C/CI durch den PE eingewiesen, der zweite FB arbeitet auf einer reinen Kabinenposition in Y/CI. Der PE ist immer in der C/CI. Somit wird sichergestellt dass jeder FB einen kompletten Umlauf zur Einweisung in C/CI erhält. Wird nur ein neuer FB eingewiesen, wird dieser auch auf dem dritten Flugeinsatz auf der Position in C/CI eingewiesen. …“ Am 01.10.2018 schlossen die Parteien unmittelbar im Anschluss an die absolvierte Schulung einen Arbeitsvertrag. Die Klägerin arbeitete seitdem als Flugbegleiterin in Teilzeit für die Beklagte zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.150,- Euro. Als Eintrittsdatum ist auf den Gehaltsabrechnungen der 07.06.2018 ausgewiesen. Mit Schreiben vom „07.01.2018“, das der Klägerin am 10.01.2019 übergeben wurde, kündigte die Beklagte der Klägerin ordentlich zum Ablauf des 28.02.2019. Die Beklagte hatte zuvor mit Schreiben vom 18.12.2018 den bei ihr gebildeten Personalrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung „während der Probezeit“ angehört und zu den Kündigungsgründen mitgeteilt: „ Frau T hat sich während der Probezeit nicht bewährt. Sie ist nicht geeignet, die Ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das für eine dauerhafte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis konnte auf Grund der persönlichen Eignung von Frau T nicht aufgebaut werden.“ Der Personalrat widersprach der Kündigung mit der Begründung, dass Kündigungsschutzgesetz finde hier Anwendung, da die Klägerin bereits seit dem 07.06.2018 bei der Beklagten beschäftigt sei. Kündigungsgründe im Sinne des Kündigungsschutzgesetztes seien nicht mitgeteilt worden. Mit der am 30.01.2019 eingegangenen Kündigungsschutzklage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Sie hat sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und die Auffassung vertreten, die Schulungszeit sei auf die Wartezeit anzurechnen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.01.2018, der Klägerin persönlich übergeben am 10.01.2019, mit Ablauf des 28.02.2019 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Wartezeit sei nicht erfüllt. Das Schulungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis gewesen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fänden keine Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil (Bl. 88 - 92 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter der Auffassung ist, die Schulungszeit sei auf die Wartezeit nicht anzurechnen. Es handele sich dabei auch nicht um ein vertragsähnliches Verhältnis iSv § 26 BBiG. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung und stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt sinngemäß die Zurückweisung des Weiterbeschäftigungsantrags. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten ist unwirksam, da sozial ungerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Beklagten enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der von der Klägerin in der Berufung gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist als Anschlussberufung zulässig und begründet. Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet. 1. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist erfüllt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass auch die übrigen Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gegeben sind. a. Die streitgegenständliche Kündigung der Beklagten vom „7.1.2018“ ist der Klägerin am 10.01.2019 zugegangen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat zwar erst am 01.10.2019 begonnen, auf die Wartezeit ist jedoch das dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorausgegangene Schulungsverhältnis der Parteien anzurechnen. Dieses Schulungsverhältnis begann am 07.06.2018. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als sieben Monaten bei der Beklagten beschäftigt, so dass die sechsmonatige Wartezeit erfüllt ist. b. Die Anrechnung des Schulungsverhältnisses auf die Wartezeit erfolgt nach §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG. Das Schulungsverhältnis der Parteien ist ein anderes Vertragsverhältnis iSv § 26 BBiG. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 BBiG für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Diese Voraussetzungen erfüllt das Schulungsverhältnis der Parteien. aa. Bei dem Schulungsverhältnis der Parteien, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung von Entgelt. Bei dem Schulungsverhältnis handelt es sich jedoch um einen Lehrgang, der die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit einer Flugbegleiterin vermittelt. Demnach schulden die Lehrgangsteilnehmer im Gegensatz zu Arbeitnehmern keine Arbeitsleistung gegen Entgelt. bb. Das Schulungsverhältnis der Parteien ist auch keine Berufsausbildung iSv § 1 Abs.3 BBiG. Danach hat die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Eine derart systematische Berufsausbildung zur Flugbegleiterin existiert nicht. Die lediglich drei bis vier Monate dauernde Schulung erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. cc. Es handelt sich bei dem Schulungsverhältnis der Parteien vielmehr um ein anderes Vertragsverhältnis iSv § 26 BBiG. Denn das Schulungsverhältnis dient nicht der Umschulung oder Fortbildung, sondern ist als ein „Anlernverhältnis“ anzusehen. 1) § 26 BBiG erfasst - wie schon die Vorgängerregelung in § 19 BBiG aF - nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie bei Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist (vgl. etwa BAG 19.11.2015 – 6 AZR 844/14; 12. 12. 2013 - 3 AZR 120/11 – jeweils mwN). Die Schulung der Klägerin dient nicht der Umschulung oder Fortbildung der Klägerin, sondern der erstmaligen Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit einer Flugbegleiterin bei der Beklagten. 2) Die Klägerin war auch “eingestellt” iSv. § 26 BBiG, um für die Tätigkeit der Flugbegleiterin bei der Beklagten angelernt zu werden. Eine Einstellung nach § 26 BBiG setzt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Berufsbildungsgesetz alter Fassung voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17.07.2007 – 9 AZR 1031/06 – mwN). Das Bundesarbeitsgericht begründet dies in seinem Fall, der die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen von Tätowierungs- und Piercingarbeiten betraf, im Wesentlichen wie folgt: Die teilweise Gleichstellung der anderen Vertragsverhältnisse des § 26 BBiG mit Berufsausbildungsverhältnissen soll eine entsprechende Konfliktlage zum Schutz des Vertragspartners auflösen, der im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses eingestellt wird, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. § 19 BBiG aF sucht einen schonenden Ausgleich zwischen der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit. Der arbeitstechnische Zweck des Betriebs und der ihm zugrunde liegende Unternehmenszweck, der regelmäßig in Gewinnerzielung besteht, sollen keinen Vorrang vor den Ausbildungsinteressen im weiteren Sinn genießen. Dieser Schutz ist jedoch nur geboten, wenn der Vertragspartner in irgendeiner Weise an den Betriebszweck gebunden ist und damit eingegliedert wird. Der Einstellungsbegriff des § 19 BBiG aF setzt damit voraus, dass sich der Betriebsinhaber auf Grund eines Mindestmaßes an Pflichtenbindung auf die Mitwirkung des anderen Teils verlässt, d.h. auf sie angewiesen ist, um den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs zu erreichen. (2) Nach diesen Grundsätzen ist für das hier streitgegenständliche davon auszugehen, dass die Lehrgangsteilnehmer durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs der Beklagten mitwirkt. Bereits aus dem Schulungsvertrag ergibt sich, dass der Ausbildungspflicht der Beklagten Anwesenheits- und Mitwirkungspflichten der Klägerin gegenüber stehen. So wäre die Klägerin wäre ohne Vertragsverstoß nicht berechtigt gewesen, den Schulungsveranstaltungen der Beklagten – wie sie unter Ziffer 3. des Schulungsvertrages aufgezählt werden - während der vereinbarten Vertragsdauer fernzubleiben. Auch musste sie – bereits vor Vertragsschluss – ihre Flugdiensttauglichkeit und Zuverlässigkeit überprüfen lassen (Ziffer 7). Darüber hinaus sind die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, das sogenannte CMD (Cabin Mobile Device) entsprechend der gültigen Betriebsvereinbarung zur Schulung, Vorbereitung und Arbeit an Bord zu nutzen. Dabei handelt es sich um ein portables elektronisches Arbeitsmittel, dass jede Flugbegleiterin der Beklagten überlassen bekommt und nutzen muss. Die Lehrgangsteilnehmer erhalten außerdem einen L -Konzern-Ausweis mit dem Zusatz „Crew“. Dieser Zusatz ist gleichzeitig die Berechtigung, sich im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens aufhalten zu dürfen. Die Mitwirkung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs der Beklagten, also dem Einsatz als Flugbegleiterin erfolgt vor allem durch die Teilnahme der Klägerin als Flugbegleiterin an drei sog. Einweisungsflügen. Dabei handelt es sich um reguläre Flüge der Beklagten. Die Lehrgangsteilnehmer sind Teil der Kabinenbesatzung. Davon ist der sog. Familiarization Flight (ein Flugeinsatz mit mindestens zwei Legs) gesetzlich vorgeschrieben. Nach dem Handbuch der Beklagten „ Purser Manual “ dienen diese drei Einsatzflüge der „ Integration neuer FB im Rahmen der Grundausbildung“ und zwar als „ Trainingsflüge für die künftigen Serviceaufgaben an Bord“ . Das Handbuch regelt dabei im Einzelnen, wie die „ neuen FB “ bei diesen Einsatzflügen eingesetzt werden. Danach unterliegt der Einsatz der „ neuen FB “ auf dem ersten Flug, dem sog. Familiarization Flight noch gewissen Einschränkungen, sie sind jedoch schon „ in das reguläre Crew Complement integriert “ und verfügen „über alle erforderlichen Qualifikationen, um die Arbeitspositionen in Y/CI vollständig zu übernehmen.“ An den zwei folgenden Einweisungsflügen werden die „ neuen FB “, ohne dass Einschränkungen bestehen, als Flugbegleiter eingesetzt. (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten – aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.12.2004 (7 AZR 129/2004). Aus dieser Entscheidung lassen sich keine (neuen) Grundsätze zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits herleiten. Es handelt um den Fall einer „ Volontärin “. Dabei kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass Schwerpunkt des Volontariatsverhältnisses zwischen den Parteien die Verpflichtung der Klägerin zur Arbeitsleistung und nicht die Ausbildungspflicht der Beklagten und es sich deshalb um ein Arbeitsverhältnis und kein anderen Vertragsverhältnis nach § 19 BBiG aF gehandelt hat. (4) Das Schulungsverhältnis ist nach alledem vergleichbar mit einem sog. Anlernverhältnis. Dem sog. Anlernling sollen in kurzer Zeit in einem eng begrenzten Umfang Spezialkenntnisse oder Teilkenntnisse eines Vollberufs vermittelt werden (vgl. dazu etwa Hergenröder in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 8.Aufl. § 26 BBiG RN 5 – mwN). Dies ist hier der Fall. Für den Beruf einer Flugbegleiterin gibt es keine Berufsausbildung iSv § 1 Abs.3 BBiG. Die Flugbegleiter dürfen aber ohne vorherige Schulung, insbesondere die darin vorgesehenen drei Einweisungsflüge, nicht im Flugbetrieb eingesetzt werden. Die zur Ausübung der Tätigkeit einer Flugbegleiterin bei der Beklagten notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt der Lehrgang. Unmittelbar nach der erfolgreichen Beendigung dieses Lehrgangs werden die Flugbegleiterinnen bei der Beklagten im regulären Flugbetrieb eingesetzt. c. Nach § 10 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsausbildungsvertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Nach allgemeiner Auffassung gehört dazu auch das Kündigungsschutzgesetz (vgl. etwa ErfK/Schlaechter § 10 BBiG RN 6 – mwN). 2. Gründe, die die Kündigung im Sinne des § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte dazu den bei ihr gebildeten Personalrat auch nicht angehört. Denn ihr Anhörungsschreiben beschränkt sich lediglich auf pauschale Ausführungen zur Kündigung der Klägerin „ während der Probezeit “. 3. Dem Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin war nach Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 stattzugeben. II. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.