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Urteil

11 Sa 285/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0212.11SA285.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2019 – 20 Ca 7404/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem beklagten Land zu 1/10 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2019 – 20 Ca 7404/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und dem beklagten Land zu 1/10 auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der am geborene Kläger, ledig, ist seit dem 06.09.2004 ununterbrochen beim beklagten Bundesland als Lehrer mit den Fächern Deutsch und Französisch beschäftigt, seit dem 01.08.2008 am D in K . Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung. Der Kläger tauschte im Rahmen eines Französischaustauschs im Jahre 2014 mit der damals 14jährigen Schülerin E die privaten Mobilfunknummern aus. Im Zeitraum 12.03.2015 bis zum 28.04.2015 kam es zwischen ihnen zu einer umfangreichen Kommunikation mittels des Kurznachrichtendienstes WhatsApp mit zum Teil sexuellen Anspielungen, in der der Kläger seine Zuneigung bekundete. Wegen der Einzelheiten dieser Kommunikation wird auf Bl. 39 ff., 120 ff. d.A. verwiesen. Am 28.03.2015 unternahmen der Kläger und die Schülerin einen Kinobesuch, wobei der Kläger die Schülerin berührte und sie am nachfolgenden Tag u.a. wissen ließ, wie gern er sie auch geküsst hätte. Am 31.03.2015 teilte die Schülerin dem Kläger sinngemäß mit, dass sie von ihm im sexuellen Bereich nichts wolle. Unter dem 13.04.2015 wandte der Kläger sich erneut an die Schülerin und schrieb, dass er sich erstaunlich gut davon erholt habe, dass ihm ein so interessantes Mädchen einen Korb gegeben habe. Auf die Bemerkung der Schülerin, er soll sich andere Frauen suchen, antwortete er, dass es ganz ohne flirten bei ihm nicht gehe. Es passe, wenn sie in einer Patisserie sei, inmitten der anderen süßen Teilchen. Die Schülerin E hat nach eigenem Bekunden im Juni 2015 auf Anraten ihrer Eltern Kontakt zu einer Psychotherapeutin aufgenommen. In den Therapiesitzungen wurde auch der Kontakt zum Kläger thematisiert. Die Schülerin entschied sich dazu, die Angelegenheit erst nach bestandenem Abitur öffentlich zu machen. Nach dem im Jahre 2018 erfolgten Schulabschluss vertraute sich die Schülerin E der Lehrkraft T an, die am 01.10.2018 die Schulleiterin informierte. Es folgten Dienstgespräche mit dem Kläger am 02.10.2018 und 09.10.2018. Ferner wurde unter dem 11.10.2018 die Schülerin E angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsgesprächs vom 11.10.2018 wird auf das Protokoll vom 12.10.2018 (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 13.10.2018 übersandte die Schülerin dem beklagten Land die Chat-Protokolle. Unter dem 22.10.2018 hörte das beklagte Land den Personalrat schriftlich zur beabsichtigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an (Bl. 83 ff. d.A.). Der Personalrat stimmte am 26.10.2018 der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu (Bl. 94 f. d.A.). Mit Schreiben vom 26.10.2018 (Bl. 15 f. d.A.) kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgemäß. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.03.2019 (Bl. 190 ff. d.A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Das Eingehen einer Liebesbeziehung mit einer deutlich minderjährigen Schülerin stelle eine eklatante Grenzüberschreitung des erforderlichen professionellen Distanzverhältnisses zwischen einem Lehrer und einer Schülerin dar. Das emotionale Abhängigkeitsverhältnis beeinträchtige die Notengerechtigkeit und stelle die Integrität der Institution Schule in Frage. Ferner verlange der dem Land anvertraute Bildungs- und Erziehungsauftrag den Schutz minderjähriger Schüler vor Belästigungen durch Lehrkräfte. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund der Zielrichtung und Intensität der Kommunikation und das bewusste und gewollte Überschreiten der Grenzen durch den Kläger unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihm am 24.04.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.05.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.07.2019 begründet. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe das Prognoseprinzip verkannt. Er habe im März/April 2015 selbständig und ohne äußeren disziplinarischen Druck sein Verhalten freiwillig und dauerhaft geändert und den Kontakt beendet, weil er zwischenzeitlich eingesehen habe, dass er sich falsch und angemessen verhalten habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich stets einwandfrei verhalten, so dass seine Selbstkorrektur hinreichend belegt sei. Zum Zeitpunkt der Tathandlungen sei er aufgrund diverser Schicksalschläge in labiler psychischer Verfassung gewesen. Professionelle Hilfe sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er hierzu nicht der Typ sei. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses führe praktisch zu einem Berufsverbot für den Kläger. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 20.03.2019 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigungserklärung des beklagten Landes vom 26.10.2018 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigungserklärung des beklagten Landes vom 26.10.2018 aufgelöst worden ist; 3. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger für den fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1.) und zu 2.) als Lehrer am D - in K weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln, 20 Ca 2404/18, kostenpflichtig zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt im Einzelnen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es führt aus, eine Wiederholungsgefahr zeige sich bereits daran, dass der Kläger, wie seinen Chats zu entnehmen sei, in vollem Bewusstsein, dass er mit einer privaten Beziehung zu einer 14-jährigen Schüler sein Arbeitsverhältnis aufs Spiel setzen würde, trotzdem die Beziehung fortgeführt und intensiviert habe. Das beklagte Land könne keinen Lehrer beschäftigen, bei dem die jederzeitige Gefahr bestehe, dass er sich unangemessen einer Schülerin zuwendet, wenn diese nur hinreichend empfänglich für solche Kontaktaufnahmen der Lehrperson sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 23.07.2019 und 19.09.2019, die Sitzungsniederschriften vom 04.12.2019 und 12.02.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit überzeugenden Erwägungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird und denen sich die Berufungskammer in vollem Umfang anschließt, festgestellt, dass das Fehlverhalten des Klägers geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen und die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt wurde. Die Berufungsbegründung, mit der der Kläger trotz des eingeräumten Fehlverhaltens die Annahme einer negativen Prognose für die Zukunft bestreitet und die Interessenabwägung durch das Arbeitsgericht rügt, rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das sog. Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Die Abmahnung ist zugleich aber auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (BAG, Urt. v. 23.06.2009 – 2 AZR 103/08 – m.w.N.). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - m. w. N.). 2. Die objektive Wiederholungsgefahr und damit das Risiko künftiger Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses, wird im Streitfall auch ohne vorherige Abmahnung zunächst dadurch indiziert, dass der Kläger schwerwiegend, über einen längeren Zeitraum und vorsätzlich seine arbeitsvertraglichen Pflichten als Lehrer missachtet hat, wobei ihm klar sein musste, dass sein Verhalten durch das beklagten Land nicht hingenommen wird. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts war die Kommunikation des Klägers mit der Schülerin mittels des Kurznachrichtendienstes WhatsApp mit zum Teil intimen, sexuellen Inhalt darauf gerichtet, eine private Liebesbeziehung einzugehen. Der Kläger wusste von dem Unrecht seines Vorgehens, versuchte es jedoch zu relativieren und die Vorbehalte der Schülerin zu entkräften. So beklagte er u.a. sinngemäß, dass von der Toleranz der angeblich modernen und aufgeklärten Gesellschaft bei „gewissen Dingen“, gemeint war auch im Streitfall angestrebte Beziehung eines erwachsenen Lehrers zu einer minderjährigen Schülerin, nichts mehr zu spüren sei. Selbst wenn es von beiden Seiten freiwillig geschehe, wäre es ein kleiner Skandal. Es lohne sich mehr, sich über spießige Moralvorstellungen hinweg zu setzen und das persönliche Glück zu finden. Lediglich aus Neugier interessiere es ihn, ob die toleranten Eltern der Schülerin einen riesen Stress machen würden, wenn sie erführen, dass ihre Tochter etwas mit einem deutlich älteren Mann habe. Er finde es höchst spannend, sich mal in einen gefährlichen Bereich zu begeben. Genau das sei das Leben, Leidenschaft und Grenzerfahrungen. Ohne sie wäre das Leben langweilig, öde, fad, spießig und kleinkariert. Er habe nie so gelebt und habe es auch nicht vor. Es fasziniere ihn, bei der Schülerin, obwohl sie erst 14 Jahre alt sei, die Entscheidung zu sehen, ein wagemutiges, gefährliches und in gewisser Weise durchaus riskantes Leben führen zu wollen oder wenigstens es mal zu probieren, daran zu schmecken und zu sehen, was passiert und ob die Schülerin bereit sei, gewisse Opfer zu erbringen. Die Verknüpfung des hartnäckigen Werbens mit sexuellen Anspielungen hinsichtlich des weiblichen Eindrucks der Schülerin zum Zwecke des Aufbaus einer privaten Liebesbeziehung und der dokumentierten Ablehnung der Einhaltung gesellschaftlicher Konventionen zeigt hinreichend deutlich, dass der Kläger vorsätzlich seine Pflichten als Lehrer missachtete und ihm auch ohne vorherige Abmahnung klar sein musste, dass das beklagte Land den eklatanten Verstoß gegen die zwingend gebotenen Distanzpflichten nicht hinnehmen werde. b) Nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule trägt ein Lehrer auch Verantwortung für die Erziehung der Schüler (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Ihm kommt gegenüber den Schülern eine Vorbildfunktion zu, auch im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie der Anspruch und das Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das Obhut- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verbieten dem Lehrenden übergriffige Verhaltensweisen jedweder Art. Er hat Distanz auch dann zu wahren, wenn ein Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im Erziehungsverhältnis häufig auch erotische Elemente mitschwingen und insbesondere Schülerinnen den Lehrer in schwärmerischer Zuneigung verehren. Wenn der Erzieher unter diesen Umständen sexuelle Beziehungen mit dem Jugendlichen eingeht bzw. anstrebt, verlässt er die ihm als Lehrer obliegende Rolle des unegoistischen Erziehers, mit dem es sich positiv zu identifizieren gilt und an den man sich wenden kann, wenn uneigennützige Hilfe und Unterstützung benötigt wird. Sexuelle Kontakte sind zudem nicht nur zum Schutz der einzelnen Schüler aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten, sondern auch im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes. Auch das sexuelle Verhältnis zu einer im Einzelfall möglicherweise nicht schutzbedürftigen Jugendlichen ist geeignet, den Schulfrieden erheblich zu stören. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einer Schülerin - auch wenn diese nicht von ihm unterrichtet wird - verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für die betroffene Schülerin müssen sexuelle Beziehungen Schüler und Eltern generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet. Der Schulfrieden kann ganz erheblich dadurch gestört werden, dass einem Lehrer, der bereits sexuelle Interessen an Schülerinnen seiner Schule gezeigt hat, generell misstraut und ihm ständig ein sexuelles Interesse an seinen Schülern unterstellt wird (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Münster, Urt. v. 23.01.2018 – 13 K 1651/16.O – m.w.N.). c) Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert die Annahme einer negativen Prognose nicht aufgrund der von ihm behaupteten Selbstkorrektur. Die Berufungskammer ist nicht hinreichend davon überzeugt, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestand. Dabei ist zugunsten des Klägers zunächst davon auszugehen, dass nach der zuletzt dokumentierten Kommunikation vom 28.04.2015 keine weiteren Annäherungsversuche des Klägers stattgefunden haben. Auch ist zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass danach bis zum Ausspruch der Kündigung keine gleich gelagerten Vorfälle zu verzeichnen sind. Trotzdem ist festzustellen, dass der Kläger auch nach dem Kinobesuch und dem Abwenden der Schülerin, zunächst nicht von seinem Werben abgelassen hat. So hat er noch am Folgetag seine Zuneigung durch den Wunsch, sie zu küssen, kundgetan hat. Es war nicht der Kläger, der eigeninitiativ die angestrebte sexuelle Beziehung aufgegeben hat, sondern die Schülerin hatte sich dazu durchgerungen, keine Liebesbeziehung mit dem Kläger einzugehen. Im Wissen um diese Entscheidung hat der Kläger unter dem 13.04.2015 zu erkennen geben, dass er sein Begehren nicht endgültig aufgegeben hatte. Er zeigte weiterhin Interesse an der Schülerin, bemerkte, dass es ohne flirten bei ihm nicht gehe, und äußerte erneut Anzüglichkeiten, indem er ihre Anwesenheit in einer Patisserie mit den Worten kommentierte, dass dies passe, inmitten all der anderen süßen Teilchen. Der Kläger hat, wie auch die Schülerin, wenn auch aus anderen Gründen, in der Folgezeit sein Fehlverhalten verheimlicht. Er hat zu keinem Zeitpunkt objektiv überprüfbar, etwa durch Äußerung gegenüber Dritten, zu erkennen gegeben, dass er die Unangemessenheit seines Verhaltens einsieht und bereut oder die von ihm als spießig empfundenen Moralvorstellungen nunmehr akzeptiert. Seine Entschuldigung, er habe sich zum Zeitpunkt des Geschehens März/April 2015 in einer Episode psychischer Labilität befunden, überzeugt nicht. Der Tod seiner Eltern lag bereits jahrelang zurück, der Vater starb bereits 2001, die Mutter im Jahre 2012. Auch das Scheitern der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin im Herbst 2013 lag schon geraume Zeit zurück. Darüber hinaus fehlt jeglicher plausibler Zusammenhang zwischen des dargelegten Ereignissen und dem Eingehen einer privaten Beziehung mit einer minderjährigen Schülerin. Die Kammer kann dem Kläger mangels nachvollziehbarer Tatsachen nicht darin folgen, dass seine damalige psychische Verfassung die Kontaktaufnahme mit der Schülerin begünstigt und seine Selbstreflexion und Vernunft beeinträchtigt habe. 3. Die Interessenabwägung, die das Arbeitsgericht zu Lasten des Klägers vorgenommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem beklagten Land war es auch nicht für die Dauer der Kündigungsfrist zuzumuten, den Kläger weiter zu beschäftigen. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dem beklagten Land im Schulwesen eine herausragende Stellung zukommt. Seine Chance auf eine neue Anstellung als Lehrkraft ist, jedenfalls soweit es nicht um den Bereich der Erwachsenenbildung geht, stark eingeschränkt. Jedoch überwiegt das sofortige Beendigungsinteresse des beklagten Landes aufgrund der Schwere der vorsätzlichen Pflichtverletzung im Kernbereich der lehrenden Tätigkeit. Dem beklagten Land ist aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs, des Schulfriedens sowie zur Sicherstellung des Integritätsschutzes der ihm anvertrauten minderjährigen Schülern eine, sei es auch nur vorübergehende, Beschäftigung des Klägers als Lehrer unzumutbar. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.