Urteil
5 Sa 302/19 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:0219.5SA302.19.00
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Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2019 – 8 Ca 6967/18 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2019 – 8 Ca 6967/18 – wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist staatlich geprüfter Bautechniker mit dem Fachprofil Hochbau. Er ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2002 als Baukontrolleur angestellt. Außer dem Kläger ist ein weiterer Baukontrolleur für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung (TVöD-V) Anwendung. Der Kläger nahm am 23. Oktober 2010 an einem eintägigen Seminar zum Thema „Wiederkehrende Prüfungen bei Sonderbauten“ teil. Der Kläger war zunächst in die Vergütungsgruppe Vb BAT für Angestellte in den Technischen Berufen eingruppiert. Dies entsprach nach der Anlage 1 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 9 TVöD-V. Im Zuge der Überleitung in die neue Entgeltordnung wurde der Kläger zum 1. Januar 2017 der EG 9a TVöD-V zugeordnet. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2017 rückwirkend eine Eingruppierung in die EG 9c. Die Beklagte kam zu dem Schluss, dass die Stelle des Klägers ab dem 1. Januar 2017 mit der EG 9b für den Bereich der Techniker (Anlage a Teil A II.5 Technikerinnen und Techniker) zu bewerten sei. Mit der Klage macht der Kläger demgegenüber ab dem 1. Februar 2017 die Eingruppierung in die EG 10, hilfsweise in die EG 9c des TVöD-V geltend. Für den Kläger wurde im Juli 2001 eine Stellenbeschreibung erarbeitet, wegen deren Inhalt auf den Akteninhalt Bezug genommen wird. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2017 wurde eine neue Stellenbeschreibung mit drei Arbeitsvorgängen erstellt. Anders als zuvor wurde ausdrücklich eine Zuständigkeit des Klägers für Sonderbauten vorgesehen. Bei Sonderbauten handelt es sich um Seniorenheime, Krankenhäuser, Verkaufsstätten und Tiefgaragen mit mehr als 1.000 m² und Versammlungsstätten mit mehr als 200 täglichen Besuchern. Auf den konkreten Inhalt wird verwiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger eine weitere – diesmal von ihm selbst erstellte – Stellenbeschreibung vorgelegt. Sie enthält vier Arbeitsvorgänge. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 10 der Berufungsbegründung vom 01. August 2019 Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als „sonstiger Beschäftigter“ in die EG 10 TVöD-V einzugruppieren, weil er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen Tätigkeiten ausübe, die denen von Ingenieuren entsprächen. Zu seinen Aufgaben gehöre das eigenverantwortliche Überprüfen der für die Gefahrenabwehr und Sicherheit maßgeblichen Einrichtungen des Sonderbaus. Schon nach der Stellenbeschreibung entfielen 40 % seiner Tätigkeit auf diese Tätigkeit. Hinzu kämen weitere 10 % aus dem Tagesgeschäft. Zumindest sei er jedenfalls in die Entgeltgruppe 9c TVöD-V einzustufen. Er übe eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Dies ergebe sich daraus, dass er unstreitig wiederkehrende Prüfungen durchführe. Zudem gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung seine Höhergruppierung. Er verrichte Tätigkeiten, die ansonsten Ingenieuren übertragen worden seien. Der 2. Baukontrolleur der Beklagten nehme unstreitig keine regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen von Sonderbauten vor und werde von der Beklagten in die gleiche Entgeltgruppe eingestuft wie er. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass er ab dem 01.02.2017 in die Entgeltgruppe 10 TVöD einzugruppieren ist, hilfsweise, dass er in die Entgeltgruppe 9c TVöD einzugruppieren ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.02.2017 eine Vergütung gemäß § 10 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe 9c TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.02.2017 jeweils ab dem Monatsersten mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass er als sonstiger Beschäftigter zu qualifizieren sei, der Ingenieur-Tätigkeiten ausübe. Er habe auch keine Tatsachen dargelegt, die darauf schließen ließen, dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9c TVöD-V erfüllt wären. Ein wertender Vergleich fehle vollständig. Es treffe nicht zu, dass er Tätigkeiten ingenieurwissenschaftlichen Zuschnitts zu verrichten habe. Er verfüge weder über das technische Wissen eines Ingenieurs noch führe er entsprechende Tätigkeiten aus. Er verrichte klassische Aufgaben eines Baukontrolleurs. Die allgemeinen Eingruppierungsvorschriften kämen für den Kläger nicht zur Anwendung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass er unter anderem am Genehmigungsverfahren gemeinsam mit den Ingenieuren mitwirke. Er nehme an den Besprechungen teil und erörtere das Bauvorhaben sowie das Genehmigungsverfahren gemeinsam mit den Ingenieuren. Nachdem der Ingenieur die Genehmigung unterzeichnet habe, gelange die gesamte Bauakte zunächst noch einmal zu ihm. Er arbeite die gesamte Akte durch. Zu berücksichtigen sei, dass es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Abschlusses ankomme, sondern allein auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit. Die Beklagte schreibe Stellen sowohl für Techniker als auch für Ingenieure aus. Sie habe Stellen, welche für Ingenieure ausgeschrieben gewesen seien, durch Techniker besetzt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass er höher einzugruppieren sei als der andere Baukontrolleur, weil er höherwertigere Tätigkeiten verrichte. Der Kläger beantragt, 1) das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2019 (Az.: 8 Ca 6967/18) abzuändern und festzustellen, dass er ab dem 01.02.2017 in die Entgeltgruppe 10 TVöD einzugruppieren ist, hilfsweise, dass er ab dem 01.02.2017 in die Entgeltgruppe 9c TVöD einzugruppieren ist; 2) das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.03.2019 (Az.: 8 Ca 6967/18) abzuändern und festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.02.2017 eine Vergütung gemäß 10 TVöD, hilfsweise gemäß Entgeltgruppe 9c TVöD zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.02.2017 jeweils ab dem Monatsersten mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger nach wie vor nicht dargelegt habe, dass er keine Tätigkeiten mit Ingenieurszuschnitt verrichte. Bei den von ihm vorzunehmenden Kontrolltätigkeiten werde nicht ingenieurmäßig geplant und entwickelt, nicht konstruiert oder eine Bauausführung ingenieurtechnisch überwacht und auch keine ingenieurtechnische Lösung fachlich geprüft und bewertet. Es finde lediglich ein Abgleich zwischen Soll – und Ist-Zustand eines Bauwerks statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. 1. Aufgrund der vertraglichen Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die folgenden Regelungen des TVöD-V Anwendung: § 12 Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal die Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der der Person der/des Beschäftigten bestimmt muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instanzsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 1 Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, geltend die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. 2 Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder –institutionen hat. 3 Für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, deren Tätigkeit nicht in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (Teil A Abschnitt I Ziffer 2); die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) geltend nicht. 4 Für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. 5 Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2: Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie – bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT. Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 3: Spezielle Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Satzes 3 sind auch die als Beispiele gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmale in den mit einem Mitgliedverband der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen. 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 1 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen - wenn nicht aus „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält. Entgeltgruppe 8 Staatliche geprüfte Technikerinnen und Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechend Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die selbständig tätig sind. (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 9b Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. (hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Die Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9b der Anlage 1, Teil A II Ziffer 5 lautet: „Schwierige Aufgaben sind Aufgaben, die in dem betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala liegen oder die in konkreten Einzelfällen wegen der Besonderheiten Leistungen erfordern, die über das im Regelfall erforderliche Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten wesentlich hinausgehen, z. B. durch die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, die geforderten Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit.“ … „ Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann). Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.“ 2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD-VKA ist der Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. a) Hiernach ist Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Für die Ermittlung der zutreffenden Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind zunächst die Arbeitsvorgänge zu bestimmen, die seine Tätigkeit ausmachen (BAG 16. Oktober 2019 – 4 AZR 284/18; 20. Februar 2018 – 4 AZR 816/16; 18. November 2015 – 4 ABR 24/14) . Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG 20. Februar 2018 – 4 AZR 816/16; 18. November 2015 – 4 ABR 24/14) . Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (BAG 20. Februar 2018 – 4 AZR 816/16; 18. November 2015 – 4 ABR 24/14) . Die tarifliche Bestimmung stellt auf die „auszuübende“ aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. „Auszuübende“ Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ("übertragen") ist (BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93) . b) In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die einzelnen Arbeitsvorgänge einem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden können ( BAG 18. November 2015 – 4 ABR 24/14) . Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob der jeweilige Arbeitsvorgang ein spezielles Tätigkeitsmerkmal erfüllt (Vorbemerkung 1 der Anl. 1 zur Entgeltordnung VKA zum TVöD). Kann ein Arbeitsvorgang keinem speziellen Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden, ist zu prüfen, ob er den Anforderungen eines allgemeinen Merkmals entspricht. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des TVöD-V haben eine Auffangfunktion ( BAG 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15; 18. November 2015 – 4 ABR 24/14) . c) Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die ihm übertragene Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der von ihm geltend gemachten Vergütungsgruppe erfüllt (BAG 18. März 2015 – 4 AZR 702/12) . Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind im Grundsatz diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Für einen schlüssigen Vortrag ist dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht ausreichend, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. In diesem Fall sind allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten, der „Normaltätigkeiten“ verrichtet, heraushebt. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 18. März 2015 – 4 AZR 702/12) . Es besteht nach ständiger Rechtsprechung zwar keine Verpflichtung des Angestellten, tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über Einzelheiten seiner Tätigkeit und den Zeitaufwand für seine Aufgaben zu führen. Der Zeitaufwand für jeden Arbeitsvorgang kann aber beispielsweise mit Methoden ermittelt werden, wie sie für Organisationsuntersuchungen verwendet werden, z. B. qualifizierte Schätzung, Arbeitstagebuch, Laufzettelverfahren, Multimomentaufnahme u. ä. Soweit für Arbeitsvorgänge keine statistischen Zahlen zur Verfügung stehen, muss der tatsächliche Arbeitsanfall über einen ausreichend langen Zeitraum festgestellt werden können (BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 449/93) . d) Die Eingruppierung des sonstigen Beschäftigten erfordert - wie die Überschrift der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Teil A II 3. „Ingenieurinnen und Ingenieure“ verdeutlicht - tatbestandlich, dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügen muss. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die entsprechende Fachhochschulausbildung als Ingenieur vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet einer Ausbildung als Ingenieur nicht ausreichen. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben sein. Dabei können nach der ständigen Rechtsprechung des BAG auch aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen dieses Angestellten gezogen werden, wenn der Angestellte eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, dass der „sonstige Beschäftigte“ auf einem einzelnen Arbeitsgebiet des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet denen eines Ingenieurs gleichwertig sind (BAG 25. Januar 2017 – 4 AZR 379/15). e) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage und die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt. Vorrang hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vergütungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet aber auch im Bereich der Entgeltzahlung Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht aber bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug. Darin liegt keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche Entscheidung trifft der Arbeitgeber erst, wenn er in Kenntnis einer fehlenden Rechtsgrundlage Leistungen (weiterhin) erbringt (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11; LAG Köln 30. November 2016 - 11 Sa 507/15) . 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. Dabei hat die Beklagte zunächst in der Stellenbeschreibung von Anfang 2017 zutreffend drei Arbeitsvorgänge gebildet. Sie gibt die tatsächlich vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten ausreichend wieder. Die dargestellten Arbeitsschritte sind organisatorisch voneinander getrennt. Bei der Tätigkeit als Baukontrolleur für bestimmte Stadtteile und der Tätigkeit als Baukontrolleur für das gesamte Stadtgebiet (welches die Sonderbauten einbezieht) handelt es sich um organisatorisch voneinander getrennte Aufgaben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die derart vorgenommene Bestimmung der Arbeitsvorgänge unzutreffend ist. Er hat sich vielmehr einerseits selbst auf diese Bildung der Arbeitsvorgänge berufen. Andererseits hat er in der Berufungsinstanz selbst ohne jegliche Erläuterung eine abweichende Bestimmung der Arbeitsvorgänge vorgenommen. Damit ist er seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Er hat lediglich eine Aufstellung vorgenommen, ohne deren tatsächliche Grundlage näher zu begründen. Danach sind dem Kläger Aufgaben eines Technikers zugewiesen, die keine höhere Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9b TVöD-V erlauben. Für die Arbeitsvorgänge 1 (Tätigkeiten als Baukonto der für bestimmte Stadtteile) und 3 (Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren) macht der Kläger selbst nicht geltend, dass für sie eine höhere Bewertung angezeigt sei. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich um Tätigkeiten, die nicht den Tätigkeiten von Ingenieuren entsprechen. Damit scheidet eine Höhergruppierung des Klägers schon deswegen aus, weil der Arbeitsvorgang 2 (Tätigkeiten als Baukontrolleur der für das gesamte Stadtgebiet) nicht mehr als 40 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Seine Behauptung, der zeitliche Anteil dieser Tätigkeit sei höher zu bemessen, ist unkonkret und somit unsubstantiiert. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ein höherer Zeitanteil ergeben könnte. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht nach den allgemeinen Eingruppierungsmerkmalen höher eingestuft werden. Dem steht der Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale entgegen. Unabhängig hiervon erweist sich die Klage auch deswegen als unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass die Befassung mit Sonderbauten zu einer höheren Eingruppierung als in die Entgeltgruppe 9b TVöD-V führt. Die Kammer vermag aufgrund des Vortrages des Klägers nicht zu erkennen, dass für die Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, die denen eines Ingenieurs gleichwertig sind. Der Kläger hat auch nicht dargelegt dass er über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie ein graduierter Ingenieur verfügt. Er hat selbst ausgeführt, dass die Ingenieure die Genehmigungen unterzeichnen. Sie haben damit die Verantwortung zu übernehmen. Dies bedeutet nicht, dass sie sämtliche Arbeitsschritte, die in diesem Zusammenhang anfallen, selbst vorzunehmen haben. Vielmehr hat der Kläger ihnen zuzuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung von Technikern in die Entgeltgruppe 9b TVöD-V bereits hohe Anforderungen gestellt haben. So wird bereits für die Entgeltgruppe 8 eine Tätigkeit als Techniker vorausgesetzt. Die Entgeltgruppe 9a verlangt zusätzlich eine selbständige Tätigkeit, die Entgeltgruppe 9b darüber hinaus die Erfüllung schwieriger Aufgaben. Sonstige Beschäftige, die wie Ingenieure in die Entgeltgruppe 10 TVöD eingruppiert werden, können nach der Systematik des Tarifvertrages nur solche Mitarbeiter sein, denen Tätigkeiten zugewiesen sind, deren Wertigkeit über die geschilderten Anforderungen hinausgehen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Schließlich begründet der Grundsatz der Gleichbehandlung keinen Anspruch des Klägers auf eine Höhergruppierung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte nicht bloßen (vermeintlichen) Normenvollzug betreibt, sondern eine eigene Ordnung geschaffen hat. Selbst wenn die Beklagte irrtümlich einzelne Mitarbeiter zu hoch oder zu niedrig eingruppiert hätte, ergäben sich daraus keine Ansprüche des Klägers. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.