Beschluss
9 Ta 3/20
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die hier streitgegenständliche negative Feststellungsklage nicht zuständig.
• Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach §112a Abs.1 BRAO, sondern um eine wettbewerbsrechtliche bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzung nach UWG; daher ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
• Da der Kläger kein Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer mehr ist, kommt ein berufsaufsichtsrechtliches Vorgehen der Kammer nicht in Betracht; mögliche Ansprüche der Kammer sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach UWG.
• Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig; bei mehreren zuständigen Landgerichten ist gemäß §17a Abs.2 GVG an das vom verweisenden Gericht bestimmte Landgericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtswegzuweisung: Wettbewerbsrechtliche Streitigkeit über Erfolgshonorare gehört zu den Landgerichten • Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die hier streitgegenständliche negative Feststellungsklage nicht zuständig. • Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach §112a Abs.1 BRAO, sondern um eine wettbewerbsrechtliche bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzung nach UWG; daher ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. • Da der Kläger kein Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer mehr ist, kommt ein berufsaufsichtsrechtliches Vorgehen der Kammer nicht in Betracht; mögliche Ansprüche der Kammer sind zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach UWG. • Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig; bei mehreren zuständigen Landgerichten ist gemäß §17a Abs.2 GVG an das vom verweisenden Gericht bestimmte Landgericht zu verweisen. Der Kläger, seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen, wechselte seine Zulassungskanzlei und wurde Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer. Die beklagte Rechtsanwaltskammer hatte dem Kläger wegen Abschlusses von Erfolgshonorarvereinbarungen und werblicher Maßnahmen bereits eine Rüge erteilt; ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ihn führte zu einer Geldbuße und Verweis. Der Kläger begehrt vorsorglich die Feststellung, dass bestimmte schriftliche Bonus- bzw. Erfolgshonorarvereinbarungen mit Mandanten nicht wettbewerbswidrig sind und der Beklagten keine Unterlassungsansprüche zustehen, auch wenn Mandanten Rechtsschutzversicherungen haben. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies die Klage an das Landgericht Köln. Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Verweisung ein und berief sich darauf, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach §112a BRAO; er verwies auf einschlägige BRAO-Normen und Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs. • Die sofortige Beschwerde war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Die Arbeitsgerichte sind für den Streit nicht zuständig, dies wird nicht angegriffen (§2 ff. ArbGG). • Für die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach §112a Abs.1 BRAO fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit; entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses. • Bei negativen Feststellungsklagen ist auf die wahre Natur des Anspruchs abzustellen; hier ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich sowohl gegen mögliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen als auch gegen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche wendet. • Die beklagte Kammer ist als rechtsfähiger Verband anwaltsgerichtlich nicht befugt, gegenüber einem nicht mehr Mitglied berufsaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen; mit der Aufnahme in die andere Kammer endete die Mitgliedschaft in der Beklagten (§27 Abs.3 BRAO). Daher kommt ein berufsrechtslicher Rechtsweg nicht in Betracht. • Rechtsanwaltliche Erfolgshonorbeschränkungen (§49b BRAO) und damit marktverhaltensrechtliche Regeln fallen in den Bereich des UWG; Rechtsanwaltskammern können zivilrechtlich Unterlassungsansprüche nach UWG geltend machen. • §13 UWG i.V.m. §13 GVG begründen die Zuständigkeit der Landgerichte für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten; bei mehreren örtlich zuständigen Landgerichten ist nach §17a Abs.2 GVG an das vom verweisenden Gericht bestimmte Landgericht (hier Köln) zu verweisen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit der Anwaltsgerichtsbarkeit, sondern eine bürgerlich-rechtliche wettbewerbsrechtliche Streitigkeit nach UWG, weshalb die Landgerichte sachlich zuständig sind. Da der Kläger nicht mehr Mitglied der beklagten Kammer ist, stehen berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten gegen ihn nicht zur Debatte; mögliche Ansprüche der Beklagten wären zivilrechtlicher Natur (Unterlassung nach UWG). Das Verfahren wurde daher ordnungsgemäß an das Landgericht Köln verwiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.