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Urteil

6 Sa 609/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0319.6SA609.19.00
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Leitsätze

Zur Stufenzuordnung nach Höhergruppierung gemäß dem Manteltarifvertrag des WDR.

Tenor

1.               Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 2 Ca 3295/19 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Stufenzuordnung nach Höhergruppierung gemäß dem Manteltarifvertrag des WDR. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 2 Ca 3295/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die richtige Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung. Der Kläger ist seit dem 01.07.2011 bei den Beklagten im Beitragsservice beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des W Anwendung. Für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sind vor allem der Vergütungstarifvertrag W (VTV) und der Manteltarifvertrag W (MTV). Der VTV sah ab dem 01.04.2016 die folgende, hier nur auszugsweise dargestellte, Vergütungstabelle vor (Fettdruck nur hier): VG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Steigerungs- betrag VI 3.212,00 3.411,50 3.610,90 3.810,30 199,40 VII 2.909,00 3.089,80 3.270,60 3.451,40 180,80 VIII 2.655,70 2.833,40 3.011,10 3.188,80 177,70 Ab dem 01.07.2016 hat die Beklagte den Kläger, dessen Tätigkeit sie zuvor nach Vergütungsgruppe VIII Stufe 4 vergütet hatte, in der Vergütungsgruppe VI der Stufe 2 zugeordnet; der Kläger hält demgegenüber die Stufe 4 für richtig. Zur Eingruppierung heißt es in § 11 MTV auszugsweise: § 11 Grundsätze der Eingruppierung (1) Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend ihrer im Arbeitsvertrag bezeichneten Tätigkeit in Vergütungsgruppen eingruppiert. Die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit hat der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit zu entsprechen. Zur Stufenzuordnung heißt es in § 14 des MTV W wörtlich (Unterstreichung nur hier): (1) Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die der/die Arbeitnehmer/in eingruppiert ist, wird die Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus dem Vergütungstarifvertrag ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht. (2) Bei einer Umgruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe wird die nächste turnusmäßige Steigerung zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Höhergruppierung gewährt. Abweichend davon wird der turnusmäßige Steigerungstermin der verlassenen Vergütungsgruppe beibehalten, a) wenn durch eine zeitlich frühere Steigerung in der verlassenen Vergütungsgruppe die Grundvergütung in der neuen Gruppe nicht mehr um den Betrag einer Steigerungsstufe der verlassenen Vergütungsgruppe höher liegen würde, b) […] Bei Höhergruppierungen sieht § 13 Abs. 2 MTV die folgende Regelung vor (Unterstreichung nur hier): (2) Beim Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe wird die Vergütungsstufe gewährt, die gegenüber der zuletzt bezogenen Grundvergütung die nächsthöhere Grundvergütung vorsieht. Wäre die damit verbundene Erhöhung im Vergleich zu der zuletzt bezogenen Grundvergütung geringer als ein Steigerungsbetrag der verlassenen Vergütungsgruppe , so wird die Grundvergütung um eine weitere Steigerungsstufe in der neuen Vergütungsgruppe erhöht, jedoch nicht über die Endstufe der neuen Vergütungsgruppe hinaus. Die Einstellung des Klägers erfolgte zunächst auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages, dem mehrere Befristungen folgten. Der Gegenstand dieser vertraglich vereinbarten befristeten Beschäftigungen war die eines „Verwaltungsassistenten mbA“ in der Vergütungsgruppe VIII. Übertragen wurde dem Kläger aber tatsächlich die Tätigkeit eines Kundenberaters in der Sachbearbeitung, einer Tätigkeit, die, wie sich später im Rahmen eines Stellenbewertungsverfahrens herausstelle, eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII gerechtfertigt hätte. Auf der Grundlage eines Vertrages vom 15.03.2013 wurden dem Kläger, ebenfalls befristet, höherwertige Aufgaben übertragen, nämlich die eines gehobenen Sachbearbeiters. Diese Tätigkeit entsprach der Vergütungsgruppe VI. Dem folgend wurde der Kläger für die Dauer des Vertrages, der eine Befristung für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2014 vorsah, in die Vergütungsgruppe VI Stufe 1 höhergruppiert. In dem darauffolgenden befristeten Vertrag und dem sodann mit Vertragsurkunde vom 22.06.2015 abgeschlossenen unbefristete Vertrag einigten sich die Parteien weiterhin auf die Tätigkeit eines „Verwaltungsassistenten mbA“ in der Vergütungsgruppe VIII. Der unbefristete Vertrag vom 22.06.2015 sah zur Vergütungsgruppe VIII die Stufe 4 vor. Der Kläger wurde allerdings weiterhin als gehobener Sachbearbeiter, also mit einer höherqualifizierten Tätigkeit eingesetzt. Er erhielt daher eine Zulage zum Ausgleich des Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe VIII Stufe 4 und der Vergütungsgruppe VI Stufe 3. In den Jahren 2016 und 2017 führten die Beklagten ein Stellenbewertungsverfahren durch. Dies ergab in Bezug auf die Kundeberater, zu denen unstreitig auch der Kläger zählte, dass deren Tätigkeit nicht, wie ursprünglich angenommen, als die Tätigkeit von „Verwaltungsassistenten mbA“ in der Vergütungsgruppe VIII zu betrachten sei, sondern dass deren Tätigkeit vielmehr der Tätigkeit von Sachbearbeitern in der Vergütungsgruppe VII entspreche. Die Kollegen des Klägers, die damals nicht wie der Kläger (befristet) einer höherwertigen Tätigkeit nachgingen, wurden zum 01.07.2016 von der Vergütungsgruppe VIII in die Vergütungsgruppe VII höhergruppiert. Der Kläger arbeitete demgegenüber weiterhin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages, der die Vergütungsgruppe VIII vorsah, mit der befristeten Übertragung der Tätigkeit eines gehobenen Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe VI) unter Gewährung der entsprechenden Zulage bis zum 31.12.2017. Ab dem 01.01.2018 (überholt durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.08.2018 - 14 Ca 326/18 - s.u.) wies die Beklagten dem Kläger wieder seine „Stammtätigkeit“ zu, nämlich die eines Kundenberaters in der Endsachbearbeitung. Dies geschah nicht - wie ursprünglich vereinbart - in der Vergütungsgruppe VIII, sondern entsprechend dem Ergebnis des Stellenbewertungsverfahrens in der Vergütungsgruppe VII. Die Zulage, die dem Kläger bis dahin wegen der Übertragung der Tätigkeit eines gehobenen Sachbearbeiters gewährt worden war, wurde gestrichen. Mit Blick auf die Entgeltstufe wurde der Kläger von der Beklagten dabei so behandelt, als sei er von vornherein nach der Vergütungsgruppe VII (nicht VIII) vergütet worden: Es wurde die Stufe 4 zugrunde gelegt. Mit Urteil vom 30.08.2018 - 14 Ca 326/18 - wurde auf die Klage des Klägers festgestellt, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit eines gehobenen Sachbearbeiters unwirksam war und dem Kläger die Tätigkeit eines gehobenen Sachbearbeiters seit dem 01.07.2016 dauerhaft übertragen worden ist. Damit war der Kläger jedenfalls seit dem 01.07.2016 unbefristet mit einer Tätigkeit betraut, die unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI erfüllte. Darauf reagierte die Beklagte, indem sie den Kläger unter Beachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist rückwirkend ab dem 01.07.2016 in die Vergütungsgruppe VI höhergruppierte. Dabei ordnete sie ihn der Stufe 2 zu. Die Beklagte hat die tariflichen Regelungen wie folgt angewandt: ausgehend von der bisherigen Grundvergütung nach Vergütungsgruppe VIII Stufe 4 in Höhe von 3.188,80 EUR war die nächsthöhere Grundvergütung in der Vergütungsgruppe VI die Grundvergütung der Stufe 1 in Höhe von 3.212,00 EUR. Der Abstandsbetrag zwischen beiden Grundvergütungen ist aber geringer als der Steigerungsbetrag der verlassenen Vergütungsgruppe. Er beträgt nämlich nur 23,02 EUR und nicht mehr als der Steigerungsbetrag in Höhe von 177,70 EUR. Die Grundvergütung war daher nach der Berechnung der Beklagten um eine weitere Steigerungsstufe zu erhöhen, also auf die Steigerungsstufe 2. In der Zwischenzeit haben zum 01.07.2017 und zum 01.07.2019 Stufensteigerungen stattgefunden. Ab dem 01.07.2019 wird die Tätigkeit des Klägers folglich nach Vergütungsgruppe VI Stufe 4 vergütet - nach der Berechnung des Klägers also drei Jahre zu spät mit entsprechender Fortwirkung für die Zukunft (weitere acht Jahre bis zur Endstufe). Mit der seit dem 23.05.2019 anhängigen Klage hat der Kläger den Rechtsstandpunkt vertreten, es müsse bei einer Beförderung um mehr als eine Vergütungsgruppe beim Stufenaufstieg fiktiv jede Vergütungsgruppe einzeln nachgezeichnet werden und begehrt die Feststellung, dass er ab dem 01.07.2016 der Steigerungsstufe 4 zugeordnet werden müsse. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei einer Beförderung um gleich zwei Vergütungsgruppen sei die Zwischenstation fiktiv zu berechnen. Richtigerweise hätte er also von der VG VIII Stufe 4 (fiktiv) in die VG VII Stufe 4 und sodann (weiterhin fiktiv von der VG VII) in die VG VI Stufe 4 höhergruppiert werden müssen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er bei seiner Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI VTV W zum 01.07.2016 der Steigerungsstufe 4 dieser Vergütungsgruppe zuzuordnen war. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, der Tarifwortlaut sei eindeutig und lasse einen fiktiven (Zwischen-)Aufstieg nicht zu. Der Kläger sei bis zum 30.06.2016 in die Vergütungsgruppe VIII eingruppiert gewesen. Zum 01.07.2016 sei er in die Vergütungsgruppe VI höhergruppiert worden. Bei der Stufenzuordnung sei der Zwischenschritt über die Vergütungsgruppe VII nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 04.09.2019 die Klage abgewiesen und sich zur Begründung der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Tarifverträge seien wie Gesetze auszulegen. Die Auslegung ergebe, dass es eine fiktive Berechnung nicht gebe. Der Wortlaut sei eindeutig, weil er nicht zwischen einer Beförderung um eine Vergütungsgruppe und einer Beförderung um mehrere Vergütungsgruppen differenziere. Auch eine planwidrige Lücke liege nicht vor. Andere Tarifverträge, z.B. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L sähen ausdrücklich entsprechende fiktive Berechnungen vor, der W -MTV dem gegenüber gerade nicht. Das Schweigen des Tarifvertrages sei also nicht planwidrig sondern sein Schweigen sei beredt. Gegen dieses ihm am 23.09.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.10.2019 Berufung eingelegt und er hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2019 begründet. Der Kläger trägt nunmehr vor, die tarifliche Regelung sei eben nicht eindeutig. Die Tarifnorm regelt zwar tatsächlich nicht, dass die Steigerungsstufe fiktiv zu berechnen sei, aber sie regele auch nicht, dass in einem einzigen Schritt gerechnet werden müsse. Die Tarifnorm sei daher unbestimmt und auslegungsbedürftig. In § 13 MTV finde sich die Formulierung „eine höhere Vergütungsgruppe“ und nicht „mehrere höhere Vergütungsgruppen.“ Nach diesem Wortlaut komme eine fiktive Nachzeichnung der Steigerungsstufen durchaus in Betracht und eine solche Nachzeichnung entspreche Sinn und Zweck der Regelung. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 – 2 Ca 3295/19 – festzustellen, dass er bei seiner Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI VTV W zum 01.07.2016 der Steigerungsstufe 4 dieser Vergütungsgruppe zuzuordnen war. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger war am 01.07.2016 nicht der Stufe 4 der Vergütungsgruppe VI zuzuordnen. Wird davon ausgegangen, dass - dem Ergebnis des Stellenbewertungsverfahrens folgend - die Tätigkeit des Klägers, nämlich die Kundenberatung in der Sachbearbeitung, von Anfang an die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII erfüllte, so hätte der Kläger am 01.07.2015 die Steigerungsstufe 3 erreicht und wäre am 01.07.2016 bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI der Steigerungsstufe 3, und nicht der Stufe 4, zuzuordnen gewesen (1.). Wird mit der Feststellung des Arbeitsgerichts davon ausgegangen, dass dem Kläger eine Tätigkeit zugewiesen worden war, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI erfüllt hat, fand zum 01.07.2013 richtigerweise eine Zuordnung zur Stufe 1 statt und am 01.07.2015 zur Stufe 2. Die Feststellung, dass am 01.07.2016 die Stufe 4 erreicht worden wäre, kommt daher nicht in Betracht (2.). Wird davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit des Klägers bis zum 01.07.2016 richtigerweise der Vergütungsgruppe VIII zugeordnet worden war, so ist jedenfalls die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig, dass nämlich beim „Überspringen“ einer Vergütungsgruppe eine fiktive Berechnung des Zwischenschritts nach § 13 Abs. 2 MTV nicht in Betracht kommt (3). 1. Wird davon ausgegangen, dass, dem Ergebnis des Stellenbewertungsverfahrens folgend, die dem Kläger vertraglich zugewiesene Tätigkeit, nämlich die Kundenberatung in der Sachbearbeitung, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII erfüllte und dies von Anfang an so gewesen wäre, so hätte der Kläger am 01.07.2015 die Steigerungsstufe 3 erreicht und wäre am 01.07.2016 bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VI der Steigerungsstufe 3, und nicht - wie beantragt - der Stufe 4, zuzuordnen gewesen. Da es in diesem Rechtsstreit, bei dem es vordergründig nur um die Stufenzuordnung, nicht aber um die Eingruppierung des Klägers geht, an verwertbarem Tatsachenvortrag fehlt, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte, kann davon ausgegangen werden, dass die ursprünglich mit dem Kläger vereinbarte und ihm zugewiesene Tätigkeit der Sachbearbeitung in der Kundenberatung seit dem 01.07.2011 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII VTV erfüllte (und nicht nur der Vergütungsgruppe VIII). Nach § 11 MTV werden die Beschäftigten „entsprechend ihrer im Arbeitsvertrag bezeichneten Tätigkeit in Vergütungsgruppen eingruppiert. Die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit hat der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit zu entsprechen.“ Die Vergütung folgt also der Vereinbarung der Parteien über deren Tätigkeit. Im Übrigen gilt der allgemeine Grundsatz, nach dem die Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag nur wiedergibt, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als die einschlägige ansieht (BAG v. 16.05.2002 – 8 AZR 460/01 –). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen keine konstitutive Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht. Dieser Grundsatz gilt „in beide Richtungen“. Die Mitteilung einer Vergütungsgruppe durch die Arbeitgeberin ist also grundsätzlich nichts anderes, als die Mitteilung eines Subsumtionsergebnisses. „Eingruppiert ist“ der Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppe, deren Voraussetzungen von der vereinbarungsgemäß ausgeübten Tätigkeit erfüllt werden. Unstreitig wurde der Kläger vereinbarungsgemäß von Anfang an als Sachbearbeiter in der Kundenberatung beschäftigt, später sogar mit höherwertigen Tätigkeiten. Unstreitig kam die von der Beklagten durchgeführte Stellenbewertung zu dem Ergebnis, dass die („Stamm“-)Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII erfüllt. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, diese Voraussetzungen seien erst mit dem 01.07.2016 eingetreten und nicht schon vorher, sind nicht ersichtlich. Wenn also der Kläger am 01.07.2011 vereinbarungsgemäß eine Tätigkeit aufgenommen hat, die - wie sich erst später herausstellte - den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII entsprach, dann fand nach § 14 Abs. 1 MTV der Aufstieg in die 2. Stufe am 01.07.2013 statt und der Aufstieg in die 3. Stufe am 01.07.2015. Zum fraglichen Zeitpunkt, dem 01.07.2016, hätte der Kläger also nach Vergütungsgruppe VII Stufe 3 eine Grundvergütung in Höhe von 3.270,60 EUR bezogen. Die „nächsthöhere Grundvergütung“ nach § 13 Abs. 2 MTV fände sich mit 3.411,50 EUR in der Vergütungsgruppe VI in der Stufe 2. Die Erhöhung von 3.270,60 EUR auf 3.411,50 EUR wäre aber „im Vergleich zu der zuletzt bezogenen Grundvergütung geringer als ein Steigerungsbetrag der verlassenen Vergütungsgruppe“, nämlich geringer als 180,80 EUR. Deshalb wäre die Grundvergütung „um eine weitere Steigerungsstufe in der neuen Vergütungsgruppe“ zu erhöhen gewesen. Dies wäre die Stufe 3 und nicht wie beantragt die Stufe 4. 2. Wenn der Kläger seit dem 01.07.2013, dem Tag der erstmaligen Zuweisung von Tätigkeiten eines gehobenen Sachbearbeiters, eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VI ausgeübt hat (vom Arbeitsgericht festgestellt ist nur der Zeitraum ab dem 01.07.2016) und richtigerweise zu diesem Datum mit Beförderung aus der VG VIII (bzw. VII) nach § 13 Abs. 2 MTV der Stufe 1 zugeordnet worden war, dann fand nach § 14 Abs. 2 MTV am 01.07.2015 der nächste Stufenaufstieg statt, nämlich in die Stufe 2. Es wäre also richtig, dass der Kläger in der Vergütungsgruppe VI am 01.07.2016 (dem im Klageantrag genannten Datum) der Stufe 2 zugeordnet worden war und es wäre richtig, dass am 01.07.2017 der Stufenaufstieg in die Stufe 3 stattgefunden hat. 3. Nichts anderes ergibt sich, wenn der unstreitige Sachverhalt zu Grunde gelegt wird. Übereinstimmend gehen die Parteien nämlich für den 01.07.2016 von einer ursprünglichen „Stamm“-Tätigkeit des Klägers aus, die die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIII erfüllte und von einer neu zugewiesenen Tätigkeit die den Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI entsprach. Es handelte sich dann tatsächlich um eine Höhergruppierung im engeren Sinne von Vergütungsgruppe VIII zur Vergütungsgruppe VI, die eine Vergütungsgruppe, nämlich Vergütungsgruppe VII, „übersprungen“ hat. Für diesen Fall des Überspringens einer Vergütungsgruppe ist nach § 13 Abs. 2 MTV zur Bestimmung der Stufe nur einmal der Steigerungsbetrag der verlassenen Vergütungsgruppe zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 MTV ist diesbezüglich eindeutig. Weitere Auslegungskriterien mussten daher zurücktreten. Auf die zutreffenden Argumente in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils kann Bezug genommen werden. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ändert daran nichts. Es ist zwar richtig, dass der MTV von „eine höhere Vergütungsgruppe“ und nicht von „mehrere Vergütungsgruppen“ spricht. Entscheidend ist für die Wortauslegung aber, dass es in § 13 Abs. 2 MTV „in“ eine höhere Vergütungsgruppe heißt und nicht „um“ eine höhere Vergütungsgruppe. Nur im letzten Fall ergäbe sich aus dem Wortlaut, dass die Stufenzuordnung für jede Vergütungsgruppe einzeln und im Falle des Überspringens einer Vergütungsgruppe für diese fiktiv durchzuführen wäre. Da es damit also nur um die Differenz gehen kann, die den Steigerungsbetrag der ersten verlassenen Vergütungsgruppe übersteigt, ist die Berechnung der Beklagten und dieser folgend die Berechnung des Arbeitsgerichts richtig. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.