OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 386/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0605.10SA386.19.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags für die vom Kläger als Zeitungszusteller zu verrichtende Nachtarbeit im berufungsrelevanten Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2019. Der Kläger ist – zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - seit dem 01.02.2011 als Zeitungszusteller beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses ist für den Zeitraum ab dem 01.04.2011 der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien des Klägers mit der R K /L GmbH vom 31.03.2011. Im Anschluss an umwandlungsrechtliche Verschmelzungs- und Formwechselvorgänge ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen und besteht mit der Beklagten seit Anfang 2015. Die Beklagte ist ein Zustellbetrieb und stellt die Zeitungstitel der M D R (K -S , K R , E ) in ihrem Zustellterritorium an die jeweiligen Abonnenten zu. Bei der Beklagten sind ca. 1.050 Zusteller beschäftigt. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Gemäß Ziffer 2a) der Anlage zum schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31.03.2011 zahlt die Beklagte dem Kläger eine Nachtarbeitszulage von 20 % vom jeweiligen Lohn. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrages vom 31.03.2011 ist der Kläger verpflichtet, die angelieferten Zeitungen täglich bis 06:00 Uhr an die vorgegebenen Adressen auszutragen. Gemäß § 9 des Arbeitsvertrages vom 31.03.2011 ist eine Ausschlussklausel mit folgendem Inhalt geregelt: Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach schriftlicher Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs durch die Gesellschaft ist der Anspruch binnen einer Frist von drei Monaten gerichtlich einzuklagen. Danach ist jegliche Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen. In der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 regelte die Beklagte mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat Folgendes: „1. Die Arbeitgeberin verzichtet bezüglich solcher Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Nachtzuschlags, die zum heutigen Tag nicht bereits verfallen sind. Auf die Einhaltung etwaiger Verfallfristen durch die Arbeitnehmer, die als Zeitungszusteller bei ihr beschäftigt sind oder waren. Die Frage der angemessenen Höhe ist zwischen den Parteien streitig. 2. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, einen höheren Nachtzuschlag als 10 % an alle bei ihr beschäftigten Zeitungszusteller zu zahlen, wenn im Rechtsstreit eines Zeitungszustellers, der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin ist oder war, durch rechtskräftiges Urteil ein höherer Nachtzuschlag als 10 % als angemessen festgestellt worden ist (einer Feststellung im Urteilstenor bedarf es nicht). Diese Verpflichtung übernimmt die Arbeitgeberin durch diese Betriebsvereinbarung für spätestens für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils.“ Unter Ziffer I.3. der Betriebsvereinbarung zur innerbetrieblichen Lohngestaltung vom 23.12.2016 ist hinsichtlich eines angemessenen Nachzuschlags als Lohnbestandteil geregelt, dass dieser für bis zum 31.12.2016 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 20 % und für ab dem 01.01.2017 eingestellte Arbeitnehmer mindestens 10 % betrage. Mit Schreiben vom 07.11.2018 macht der Kläger gegenüber der Beklagten die Zahlung einer Nachtarbeitszulage von 30 % als angemessen geltend und fordert mit Rücksicht darauf, für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 für die von ihm geleistete Nachtarbeit den entsprechenden Differenzbetrag zu den von der Beklagten geleisteten Nachtarbeitszuschlägen in Höhe von 20 % nachzuzahlen. Mit seiner Klage vom 14.12.2018, die am 17.12.2018 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, und im Rahmen der Klageerweiterung vom 25.04.2019 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung der Differenzbeträge hinsichtlich der Nachtarbeitszuschläge weiter. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf Differenzzahlung zwischen der von der Beklagtenseite geleisteten Zuschlagshöhe von 20 % des Lohns zu geschuldeten 30 % für den Zeitraum ab Januar 2015 bis einschließlich März 2019 zu. Die Voraussetzungen der zuschlagspflichtigen Nachtarbeit im Sinne des § 6 ArbZG lägen vor, da der Kläger an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leiste und die tägliche Arbeitszeit dabei mehr als zwei Stunden während der Nachtzeit liege und den Zeitraum von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr umfasse, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 ArbZG erfüllt seien. Gründe, aufgrund deren ein Herabsetzen des Regelsatzes für Dauernachtarbeit von 30 % des üblichen Lohns zu rechtfertigen wäre, seien nicht gegeben. Den Grundsätzen der Pressefreiheit der Beklagten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG sei durch die zugunsten der Presseunternehmen geltende Übergangsregelung im MiLoG hinreichend Rechnung getragen. Ob es sich bei der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeit um eine leichte handele, sei irrelevant, da der Zuschlag unabhängig davon an die besondere Belastung durch die Nachtarbeit selber anknüpfe. Durch die wirtschaftliche Lage von Tageszeitungen und davon ausstrahlend auf die der Beklagten komme es nicht an, da rein wirtschaftliche Überlegungen ungeeignet seien, den Nacharbeitszuschlag einzuschränken. Auf die vertragliche Ausschlussfrist nach § 9 des Arbeitsvertrages vom 31.03.2011 könne sich die Beklagte nicht berufen, da hierauf in der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 wirksam verzichtet worden sei. Die Regelung des Nachtarbeitszuschlags in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 habe den Zweck und die Wirkung der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 nicht erledigt, da der in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 geregelte Nachtarbeitszuschlag eine Mindestregelung von 20 % darstelle. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 2.421,45 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 39,02 € brutto seit dem 05.02.2015, aus einem Betrag in Höhe von 44,35 € brutto seit dem 05.03.2015, aus einem Betrag in Höhe von 33,37 € brutto seit dem 05.04.2015, aus einem Betrag in Höhe von 42,53 € brutto seit dem 05.05.2015, aus einem Betrag in Höhe von 41,15 € brutto seit dem 05.06.2015, aus einem Betrag in Höhe von 39,36 € brutto seit dem 05.07.2015, aus einem Betrag in Höhe von 22,50 € brutto seit dem 05.08.2015, aus einem Betrag in Höhe von 39,41 € brutto seit dem 05.09.2015, aus einem Betrag in Höhe von 32,78 € brutto seit dem 05.10.2015, aus einem Betrag in Höhe von 40,49 € brutto seit dem 05.11.2015, aus einem Betrag in Höhe von 28,51 € brutto seit dem 05.12.2015, aus einem Betrag in Höhe von 37,96 € brutto seit dem 05.01.2016, aus einem Betrag in Höhe von 37,31 € brutto seit dem 05.02.2016, aus einem Betrag in Höhe von 45,96 € brutto seit dem 05.03.2016, aus einem Betrag in Höhe von 37,98 € brutto seit dem 05.04.2016, aus einem Betrag in Höhe von 47,55 € brutto seit dem 05.05.2016, aus einem Betrag in Höhe von 37,62 € brutto seit dem 05.06.2016, aus einem Betrag in Höhe von 44,39 € brutto seit dem 05.07.2016, aus einem Betrag in Höhe von 27,62 € brutto seit dem 05.08.2016, aus einem Betrag in Höhe von 55,76 € brutto seit dem 05.09.2016, aus einem Betrag in Höhe von 51,12 € brutto seit dem 05.10.2016, aus einem Betrag in Höhe von 51,90 € brutto seit dem 05.11.2016, aus einem Betrag in Höhe von 42,66 € brutto seit dem 05.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 53,16 € brutto seit dem 05.01.2017, aus einem Betrag in Höhe von 33,85 € brutto seit dem 05.02.2017, aus einem Betrag in Höhe von 44,26 € brutto seit dem 05.03.2017, aus einem Betrag in Höhe von 38,73 € brutto seit dem 05.04.2017, aus einem Betrag in Höhe von 66,02 € brutto seit dem 05.05.2017, aus einem Betrag in Höhe von 82,01 € brutto seit dem 05.06.2017, aus einem Betrag in Höhe von 60,75 € brutto seit dem 05.07.2017, aus einem Betrag in Höhe von 45,56 € brutto seit dem 05.08.2017, aus einem Betrag in Höhe von 82,01 € brutto seit dem 05.09.2017, aus einem Betrag in Höhe von 78,97 € brutto seit dem 05.10.2017, aus einem Betrag in Höhe von 75,94 € brutto seit dem 05.11.2017, aus einem Betrag in Höhe von 82,00 € brutto seit dem 05.12.2017, aus einem Betrag in Höhe von 85,01 € brutto seit dem 05.01.2018, aus einem Betrag in Höhe von 61,56 € brutto seit dem 05.02.2018, aus einem Betrag in Höhe von 73,86 € brutto seit dem 05.03.2018, aus einem Betrag in Höhe von 61,56 € brutto seit dem 05.04.2018, aus einem Betrag in Höhe von 70,78 € brutto seit dem 05.05.2018, aus einem Betrag in Höhe von 27,69 € brutto seit dem 05.06.2018, aus einem Betrag in Höhe von 80,02 € brutto seit dem 05.07.2018, aus einem Betrag in Höhe von 80,02 € brutto seit dem 05.08.2018, aus einem Betrag in Höhe von 83,10 € brutto seit dem 05.09.2018, aus einem Betrag in Höhe von 66,73 € brutto seit dem 05.10.2018, aus einem Betrag in Höhe von 66,76 € brutto seit dem 05.11.2018, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 281,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3,65 € brutto seit dem 05.02.2015, aus einem Betrag in Höhe von 10,44 € brutto seit dem 05.04.2015, aus einem Betrag in Höhe von 20,43 € brutto seit dem 05.08.2015, aus einem Betrag in Höhe von 6,17 € brutto seit dem 05.10.2015, aus einem Betrag in Höhe von 8,78 € brutto seit dem 05.12.2015, aus einem Betrag in Höhe von 1,54 € brutto seit dem 05.01.2016, aus einem Betrag in Höhe von 5,84 € brutto seit dem 05.02.2016, aus einem Betrag in Höhe von 6,03 € brutto seit dem 05.04.2016, aus einem Betrag in Höhe von 6,73 € brutto seit dem 05.07.2016, aus einem Betrag in Höhe von 18,60 € brutto seit dem 05.08.2016, aus einem Betrag in Höhe von 5,56 € brutto seit dem 05.12.2016, aus einem Betrag in Höhe von 8,81 € brutto seit dem 05.02.2017, aus einem Betrag in Höhe von 10,24 € brutto seit dem 05.04.2017, aus einem Betrag in Höhe von 4,76 € brutto seit dem 05.05.2017, aus einem Betrag in Höhe von 17,41 € brutto seit dem 05.07.2017, aus einem Betrag in Höhe von 33,03 € brutto seit dem 05.08.2017, aus einem Betrag in Höhe von 3,02 € brutto seit dem 05.11.2017, aus einem Betrag in Höhe von 3,02 € brutto seit dem 05.12.2017, aus einem Betrag in Höhe von 5,89 € brutto seit dem 05.01.2018, aus einem Betrag in Höhe von 20,74 € brutto seit dem 05.02.2018, aus einem Betrag in Höhe von 20,82 € brutto seit dem 05.04.2018, aus einem Betrag in Höhe von 6,09 € brutto seit dem 05.05.2018, aus einem Betrag in Höhe von 54,91 € brutto seit dem 05.06.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 305,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 64,09 € brutto seit dem 05.12.2018, aus einem Betrag in Höhe von 64,07 € brutto seit dem 05.01.2019, aus einem Betrag in Höhe von 70,03 € brutto seit dem 05.02.2019, aus einem Betrag in Höhe von 37,73 € brutto seit dem 05.03.2019, aus einem Betrag in Höhe von 70,03 € brutto seit dem 05.04.2019, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2018 5,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, der dem Kläger bisher geleistete Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 % des ihm gewährten Lohns sei angemessen im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG. Die Frage der Angemessenheit sei dabei im Licht der Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG zu beantworten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die dem Kläger obliegende Zeitungszustellung eine leichte Tätigkeit darstelle, die auch gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz von Kindern durchaus leistbar ist. Auch die Teilhabe am sozialen Leben sei nicht gravierend tangiert. Die tägliche Arbeitszeitdauer sei gering und führe daher zu einer geringeren Belastung als bei sonstiger Dauernachtarbeit, was auch entsprechend der Regeln für die Steuerfreiheit in § 3 b) Absatz 1 Nr. 1 EStG geregelt sei. Zudem liege die vom Kläger zu verrichtende Zustelltätigkeit im frühmorgendlichen Randbereich der Nachtarbeit. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit habe der Kläger weitreichende Freiheiten, da nur die Vorgabe existiere, bis ca. 06:00 Uhr /06:30 Uhr die Zustelltätigkeit abgeschlossen zu haben. Die Wohnadressen der Zusteller lägen in der Regel einsatzortnah, was zu einem kurzen Arbeitsweg – wie beim Kläger mit einer Entfernung von 1,3 Kilometern – führe. Zu berücksichtigen sei, dass die Tätigkeit zwingend bis 06:00 Uhr wegen der Kundenanforderung zu erledigen sei. Zudem sei in Rechnung zu stellen, dass die wirtschaftliche Lage von Tageszeitungen dramatisch sei, was sich bei den Umsatzrückgängen, die sich auch auf den Anzeigenbereich erstreckten, zeige. Weiterhin habe die Einführung des Mindestlohns nach dem MiLoG zu einer deutlichen Erhöhung der Zustellkosten geführt. Insbesondere in ländlichen Regionen sei eine weitere Kostenbelastung durch einen höheren – 30%igen – Nachtzuschlag wirtschaftlich nicht darstellbar. Entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 – sei bei der Bestimmung der Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages kein zusätzliches Kriterium in Gestalt der überragenden Gründe des Gemeinwohls zu berücksichtigen. Ohnehin stelle die von der Beklagten in Anspruch genommene Pressefreiheit einen solchen Gemeinwohlgrund dar. Der Pressefreiheit sei nicht ausreichend durch die Übergangsregelung in § 24 Absatz 2 MiLoG Rechnung getragen. Für eine Sonderregelung bei Nachtarbeitszuschlägen sei vor Einführung des MiLoGs im Jahr 2014 wegen der gefestigten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu einem angemessenen Nachtarbeitszuschlag von 10 % für Zeitungssteller keine Veranlassung gewesen. Weiterhin sei von dem Verfall der streitgegenständlichen Ansprüche gemäß § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages angesichts der dort geregelten Ausschlussklausel auszugehen. Ein Verzicht auf die Geltung der Ausschlussfristen sei durch die Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 nicht erfolgt, wobei bereits fraglich sei, ob diese Betriebsvereinbarung wirksam angesichts der Bezeichnung der Betriebsparteien mit R R GmbH & Co. KG sowie Betriebsrat der R R GmbH & Co. KG geschlossen worden sei, da es eine Gesellschaft dieses Namens zu keinem Zeitpunkt gegeben habe. Jedenfalls habe sich der Zweck der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 und der dortigen Regelung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlages erledigt. Ohnehin sei die Wirkung der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 zeitlich begrenzt auf solche Ansprüche, die bereits entstanden und nicht verfallen gewesen seien. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.06.2019 – 18 Ca 8583/18 – die Klage – soweit berufungsrelevant – für begründet gehalten, da dem Kläger ein Anspruch auf Differenzzahlung für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2019 zustehe, wobei im Übrigen für den vorangegangenen Zeitraum von Januar bisNovember 2015 wegen Verfalls der Ansprüche des Klägers die Klage unbegründet sei. Dem Kläger stehe ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % ab Dezember 2015 zu, da bei der vom Kläger zu verrichtenden Dauernachtarbeit ein solcher Prozentsatz angemessen sei. Umstände, die eine Verminderung des bei Dauernachtarbeit regelmäßig anzusetzenden Nachtarbeitszuschlags von 30 % des geleisteten Lohns rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Frage der Schwere der Tätigkeit als Zeitungszusteller als solche sei irrelevant, da der Nachtarbeitszuschlag die Belastung durch die Nachtarbeit abgelten solle. Dies treffe auch auf die von der Beklagtenseite zuschlagsmindernd angeführte Wohnortnähe des Einsatzbereiches des Klägers als Zeitungszusteller zu. Ebenso sei die Randstundenlage der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeit innerhalb des Nachtarbeitszeitraums unerheblich, da auch diese Randstunden von der Definition der Nachtarbeit gemäß § 2 Absatz 4, 3 ArbZG umfasst seien. Die von der Beklagten in Anspruch genommene Pressefreiheit stehe der Festsetzung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags von 30 % des üblichen Lohns nicht entgegen. Die von der Beklagtenseite angeführten wirtschaftlichen Aspekte seien von ihr zu pauschal dargestellt worden, um berücksichtigt werden zu können. Dahingestellt bleiben könne, ob ein ausreichender Ausgleich hinsichtlich der Pressefreiheit durch die Übergangsregelung in MiLoG geschaffen worden sei. Ebenso könne dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Zeitungszustelltätigkeit eine Nachtarbeit gegeben sei, die zwingend – aus technischen oder aus überragenden Gründen des Gemeinwohls – erforderlich sei, da eine verhaltenssteuernde Wirkung nicht zu berücksichtigen sei. Die vom Kläger geltend gemachten Differenzansprüche seien ab Dezember 2015 nicht gemäß § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.03.2011 verfallen, da hinsichtlich dieses Zeitraums ein Verzicht der Beklagtenseite durch die Regelung der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 vorliege. Gegen das ihr am 21.06.2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 12.07.2019 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.09.2019 – am 23.09.2019 begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, die Bestimmung des angemessenen Nachtarbeitszuschlages nach § 6 Absatz 5 ArbZG sei maßgeblich durch die von der Beklagten in Anspruch zu nehmende Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geprägt. Hierbei sei auch die schlechte wirtschaftliche Lage des M D S , dem die Beklagte als Zustellbetrieb angehöre, zu berücksichtigen. Zu der Zwecksetzung des § 6 Absatz 5 ArbZG gehöre entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch die Einschränkung der Nachtarbeit, was sich zum einen aus der Systematik des § 6 ArbZG ergebe und zudem in dem grundsätzlichen Anliegen des Gesundheitsschutzes gemäß § 1 ArbZG dokumentiert sei. Die Verrichtung von Nachtarbeit sei daher bei der Zeitungszustellung als praktisch unvermeidbar und damit hinsichtlich des angemessenen Nachtarbeitszuschlages als anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Zeitungszustellung stelle eine leichte Tätigkeit dar, die ebenfalls zuschlagsmindernd zu berücksichtigen sei. Die spiegele sich auch wider in der Möglichkeit, weniger anstrengende Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste in Tarifverträgen nach § 7 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG auf mehr als 10 Stunden werktäglich auszudehnen. Auch der geringe Umfang und die Randzeiten der vom Kläger zu verrichtenden Nachtarbeit seien zuschlagsmindernd zu berücksichtigen. Das gelte auch für die Wohnortnähe, die beim Kläger konkret eine Entfernung von lediglich 1,3 Kilometern zu dem Einsatzbereich ausmache. Auch der gesundheitsrelevante Entzug von Schlaf hänge von den aufzuwendenden zusätzlichen Pendelzeiten ab. Weiterhin sei es dem Kläger gestattet, sich die Pausen frei einzuteilen, was ebenfalls die Arbeitsbelastung vermindere. Die Festlegung der Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag von 20 % für Mitarbeiter mit einem Einstellungsdatum vor dem 01.01.2017 und von 10 % für später eingestellte Mitarbeiter stelle ebenfalls einen maßgeblichen Fingerzeig auf die Angemessenheit eines Nachtzuschlages im Betrieb der Beklagten dar. Hinsichtlich der Ausschlussfrist sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass ein Verzicht auf die Geltung der Ausschlussfristen in der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 nicht zu erkennen sei, was sich aus dem Zusammenhang mit der nachfolgenden Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 ergebe. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016, die Ausschlussfristen zunächst nicht zur Geltung zu bringen, habe sich mit der konkreten Regelung der angemessenen Nachtarbeitszuschläge in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 erledigt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2019,Az. 18 Ca 8583/18, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags. Die Bestimmung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlages in Höhe von 30 % des üblichen Lohns sei im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG als angemessen anzusehen. Die Pressefreiheit der Beklagten als Zustellbetrieb im Zeitungsgewerbe sei nicht tangiert, da sie ein eigenes unternehmerisches Risiko hinsichtlich der von ihr festgesetzten Lieferzeiten bis 06:00 Uhr morgens trage. Der Vortrag der Beklagten zur Einstufung der Zeitungszustelltätigkeit als eine leichte Tätigkeit sei unsubstantiiert. § 6 Absatz 5 ArbZG nehme keine Differenzierung hinsichtlich des Umfangs und der Lage der Nachtarbeitszeiträume vor, sofern die Voraussetzungen des § 2 ArbZG erfüllt seien. Die Nähe des Wohnortes zum Einsatzbereich sei für die Vergütung unmaßgeblich, da der Arbeitsweg nicht vergütungspflichtig sei. Die Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 lege eine Mindestregelung des Nachtarbeitszuschlags fest. Mit dieser Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 sei daher der Streit über die Höhe eines angemessenen Zuschlags nicht erledigt, sodass die Verzichtswirkung der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 weiter Geltung beanspruche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Entgeltdifferenzbeträge für den Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2019 zugesprochen hat, da der Kläger für die von ihm als Zeitungszusteller verrichtete Nachtarbeit Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 30 % des ihm für die Nachtarbeit zustehenden Bruttoarbeitsentgelts verlangen kann. 1. Zunächst hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger im prüfungsrelevanten Zeitraum von Dezember 2015 bis März 2019 Nachtarbeit im Sinne von § 6 Absatz 5 ArbZG geleistet hat, da er an den von ihm im Einzelnen benannten Arbeitstagen unstreitig zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens (vgl. § 2 Nr. 3 erster Halbsatz ArbZG) und hierbei jeweils mehr als zwei Stunden im Sinne von § 2 Absatz 4 ArbZG an mehr als 48 Tagen pro Kalenderjahr gearbeitet hat. 2. Durch die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen für den streitrelevanten Zeitraum hat die Beklagtenseite zum einen das ihr nach § 6 Absatz 5 ArbZG zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Art der Ausgleichsleistung – alternativ kommen auch bezahlte Freistellung oder eine Kombination von bezahlter Freistellung und Geldleistung in Betracht – ausgeübt. Zudem liegt eine Abbedingung dieses Wahlrechtes und die Festlegung auf die Zahlungsmodalität des Nachtarbeitszuschlages jedenfalls für den Zeitraum ab Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 vor, in der unter Ziffer I.3. der angemessene Nachtzuschlag als Lohnbestandteil geregelt ist. 3. Die Regelung in Ziffer I.3. der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 hinsichtlich eines angemessenen Nachtzuschlags für bis zum 31.12.2016 – wie dem Kläger – eingestellte Arbeitnehmer in Höhe von mindestens 20 % steht dem Differenzanspruch des Klägers zu den von ihm geltend gemachten 30 % nicht entgegen, da die vorgenannte betriebsvereinbarungsrechtliche Regelung lediglich eine Mindestregelung darstellt, die die Geltendmachung des Mehrprozentsatzes nicht ausschließt. Zudem stellt § 6 Absatz 5 ArbZG eine zwingende Norm hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlages dar, für den lediglich tarifliche Ausgleichsregelungen eine Ausnahme darstellen. Die vorliegende betriebsvereinbarungsrechtliche Regelung fällt nicht unter diesen Ausnahmefall. 4. § 6 Absatz 5 ArbZG regelt einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt. a. Die Regelungen in § 6 ArbZG dienen in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit (BT-Drucksache 12/5888, Seite 21). Dabei ist der Gesetzgeber von der Erkenntnis ausgegangen, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht völlig verzichtet werden kann (BT-Drucksache 12/5888, Seite 25). § 6 Absatz 5 ArbZG setzt hier an und soll für diejenigen Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten, zumindest einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen gewähren (BT-Drucksache 12/5888, Seite 26). Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz. Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus, sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar. Die Arbeitsleistung wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen; Nachtarbeit soll für den Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 -, Randziffer 18 m. w. N.). b. Ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des Bruttoentgelts bzw. alternativ eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage ist regelmäßig als angemessen im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG anzusehen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit des geforderten Ausgleichs ist nach § 6 Absatz 5 ArbZG dessen wertmäßiges Verhältnis zu dem Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die während der gesetzlichen Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden zusteht. Das Gesetz gibt allerdings nicht vor, was als angemessener Ausgleich anzusehen ist. Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der – über alle Branchen gesehen – bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird allerdings ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 -, Randziffer 23 m. w. N.). c. Eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des von § 6 Absatz 5 ArbZG geforderten Ausgleichs für Nachtarbeit kommt in Betracht, wenn Umstände im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung vorliegen, die den regelmäßig angemessenen Wert von 25 % wegen der im Vergleich zum Üblichen niedrigeren oder höheren Belastung als zu gering oder zu hoch erscheinen lassen. Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Die Höhe des Zuschlags auf den Bruttolohn für geleistete Nachtarbeit oder die Anzahl bezahlter freier Tage kann sich erhöhen, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag bzw. nach entsprechender Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber dauerhaft in Nachtarbeit tätig wird („Dauernachtarbeit“). Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen. Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erhöht sich die Belastung mit dem Umfang der geleisteten Nachtarbeit. Hiervon geht erkennbar auch das Arbeitszeitgesetz aus, da der Schutz für Nachtarbeitnehmer nach § 2 Absatz 5 ArbZG bereits einsetzt, wenn diese an 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten. Es liegt auf der Hand, dass der Arbeitnehmer, der ununterbrochen Nachtarbeit leistet, im Vergleich dazu einer deutlich höheren Belastung durch die Nachtarbeit unterliegt. Hingegen kann nach § 6 Absatz 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich angemessen sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum üblichen geringer ist, weil z. B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann. Relevanz kann die letztgenannte Erwägung aber nur in den Fällen haben, in denen die Nachtarbeit aus zwingenden technischen Gründenoder aus zwingend mit der Art der Tätigkeit verbundenen Gründen bei wertender Betrachtung vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 6 Absatz 5 ArbZG unvermeidbar ist. Hierbei sind rein wirtschaftliche Erwägungen nicht geeignet, eine Abweichung vom Regelwert nach unten zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018– 5 AZR 25/17 -, Randziffer 48; Urteil vom 09.12.2015 – 10 AZR 423/14 -,Randziffer 27 ff.). Hierzu ergänzend hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.04.2018 (Az. 5 AZR 25/17) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber aus Rücksicht auf die durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit die mit der Einführung des Mindestlohns einhergehenden Mehrkosten für den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften mit der Übergangsregelung des § 24 Absatz 2 MiLoG Rechnung getragen hat, hingegen in Kenntnis der üblichen frühmorgendlichen Zustellzeiten die Angemessenheit des Zuschlags für Nachtarbeit von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern nicht selbst bestimmt oder die Branche von der Zuschlagspflicht des § 6 Absatz 5 ArbZG ausgenommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018– 5 AZR 25/17 -, Randziffer 48). d. Zu Recht ist das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Umstände der Arbeitsverrichtung im Arbeitsverhältnis des Klägers eine Abweichung des Regelsatzes für Dauernachtarbeit von 30 % des Bruttoentgelts nicht rechtfertigen. aa. Nicht relevant ist, ob es sich bei der Zeitungszustelltätigkeit des Klägers um eine leichte Arbeit handelt. § 6 Absatz 5 ArbZG knüpft hinsichtlich der Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages nicht an die Schwere der Tätigkeit als solche an, sondern an die besondere Belastung der jeweils geschuldeten Tätigkeit während der Nachtzeit (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 -, Randziffer 54). bb. Eine Minderung des Regelsatzes von 30 % bei Dauernachtarbeit ist nicht geboten durch die von der Beklagtenseite angeführte sogenannte Randlage der Arbeitszeit des Klägers, da grundsätzlich jede Stunde in der Nachtzeit gemäß § 2 Absatz 3 ArbZG erfasst ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 -, Randziffer 55). cc. Die Kammer schließt sich vorliegend auch der Annahme des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 25.04.2018 (5 AZR 25/17, Randziffer 56) an, wonach der Aspekt, die Zustelltätigkeit des Klägers sei zwingend in der Nachtzeit erforderlich, sodass der mit dem Zuschlag verbundene Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, nicht erreichbar sei, kein abweichendes, den Zuschlag minderndes Ergebnis rechtfertigt. Kann bei Dauernachtarbeit mit dem Zuschlag nach § 6 Absatz 5 ArbZG nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden, kommt ein Abweichen nach unten nur dann in Betracht, wenn – wie etwa im Rettungswesen – überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erforderlich machen (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17 –, Randziffer 56). Hierbei ist, wie das Landesarbeitsgericht Hamm (vgl. Urteil vom 27.11.2019 – 6 Sa 911/19 -, Randziffer 48) zuterffend ausführt, zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass Nachtarbeit gegebenenfalls nicht vermieden werden könne, dies nichts daran ändere, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer mit gleicher Intensität zu schützen bleibe. Die Verteuerung der Nachtarbeit, um diese einzuschränken, stelle lediglich eines von zwei „Mitteln“ dar, mit dem der tatsächliche gesetzliche „Zweck“ des Gesundheitsschutzes erreicht werden solle. Falle ein Mittel weg, erlange das andere – die finanzielle Kompensation auf Seiten der Arbeitnehmer – nicht per se eine geringere Bedeutung. Dies ist lediglich bei überragenden Gemeinwohl, das Nachtarbeit unvermeidbar sein lässt, der Fall. Während beispielsweise bei Rettungsdiensteinsätzen, die der öffentlichen Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen, ein Verzicht auf Nachtarbeit ausgeschlossen ist, auch weil die gebotenen Leistungen nicht nachholbar sind (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005 – 5 AZR 545/04 -, Randziffer 17; LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2019 – 6 Sa 911/19 -, Randziffer 48), ist diese Unvermeidbarkeit bei der flächendeckenden Versorgung mit Zeitungen und Zeitschriften durch den Zeitungszustellbetrieb der Beklagten nicht der Fall. Zwar ist die flächendeckende Versorgung von Zeitungsprodukten von der Pressefreiheit des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG gedeckt, besitzt aber nach Auffassung der Kammer nicht das Gewicht und die zeitlich unbedingte Fixierung auf den Nachtarbeitszeitraum wie bei der lebensbewahrenden Rettungsdiensttätigkeit (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2019 – 6 Sa 911/19 -, Randziffer 49). Dies gilt auch im Rahmen einer Abwägung des Grundrechtschutzes der Pressefreiheit nach Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG im Rahmen von praktischer Konkordanz mit dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, der durch § 6 Absatz 5 ArbZG und die dort geforderte Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags bewirkt werden soll (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 29.11.2019 – 6 Sa 911/19 -, Randziffer 56 ff.). Zum einen ist zu berücksichtigen, dass den wirtschaftlichen Belangen der Zeitungszustellbranche durch die Übergangsregelung in § 24 MiLoG entsprochen worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zeitungszustelltätigkeit nicht die alleinige Äußerungsmöglichkeit von Presseorgangen darstellt, sondern zunehmend die Verbreitung von Presseerzeugnissen in digitaler Form zu berücksichtigen ist, wobei auch kostenpflichtige Inhalte dieser digitalen Veröffentlichungen Raum greifen, was neben den dortigen Werbeeinnahmen wirtschaftlich in Rechnung zu stellen ist. dd. Auch die Festlegung der Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 auf einen Mindestbetrag des angemessenen Nachtarbeitszuschlages für bis zum 31.12.2016 eingestellte Arbeitnehmer in Höhe von 20 % stellt keinen verbindlichen Fingerzeig für die Bestimmung des angemessenen Nachtarbeitszuschlages im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG dar. Zum einen ist wiederum darauf zu verweisen, dass die vorgenannte Regelung in Ziffer I.3. der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 eine Mindestregelung darstellt, bei der zudem davon auszugehen ist, dass sie bewusst als solche gefasst worden ist, da § 6 Absatz 5 ArbZG eine zwingende Regelung beinhaltet, die lediglich durch tarifliche und nicht durch betriebsvereinbarungsmäßige Ausgleichsregelungen abdingbar ist. 5. Im berufungsrelevanten Umfang – nämlich hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum ab Dezember 2015 bis März 2019 – ist ein Verfall gemäß § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 31.03.2011 nicht eingetreten. a. Zwar erweist sich die Ausschlussfrist gemäß § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.03.2011, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und nach schriftlicher Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs binnen einer Frist von drei Monaten gerichtlich einzuklagen sind, hinsichtlich des Anspruchs auf Nachtarbeitszuschlag grundsätzlich als wirksam, da es sich hierbei um einen Anspruch außerhalb des MiLoG handelt und die Ausschlussfrist nur insofern teilweise unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 273/18 -, Randziffer 45). b. Allerdings ist vorliegend ein Verzicht auf die Geltung der Verfallsfrist hinsichtlich der Ansprüche ab Dezember 2015 aus der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 zu folgern. In der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016 ist unter Ziffer 1) der Verzicht auf die Verfallfrist unter Hinweis auf den Streit der Betriebsparteien um die Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlages vereinbart. In Ziffer 2) der Betriebsvereinbarung ist die Verpflichtung der Arbeitgeberseite geregelt, einen höheren Zuschlag zu zahlen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil ein höherer Nachtzuschlag als 10 % als angemessen festgestellt ist. Hierdurch wird deutlich, dass der Streit der Betriebsparteien um die Angemessenheit erst durch ein solches rechtskräftiges Urteil mit Wirkung für den Verzicht auf die Ausschlussfrist beigelegt werden sollte. Eine solche streitschlichtende Wirkung ist durch die Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 nicht erzielt worden, da unter Ziffer I.3. lediglich eine Mindestregelung getroffen worden und damit keine Festlegung der Angemessenheit im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG erfolgt ist. Die Wirkung der Regelung in der Betriebsvereinbarung vom 23.12.2016 beendet daher nicht die Regelung des Verzichts auf die Verfallfrist aus der Betriebsvereinbarung vom 29.03.2016. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Beklagte nach § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 ArbGG zugelassen. Die Kammer ist dabei von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage der Bestimmung der Angemessenheit des Nachtzuschlages im Zeitungszustellgewerbe ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 21.04.2020– 10 AZN 4/20 – die Revision bezüglich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.11.2019 – 6 Sa 911/19 – zugelassen. Das diesbezügliche Revisionsverfahren ist nunmehr anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen10 AZR 277/20.