Leitsatz: 1. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind für die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850 e ZPO die Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW ist eine Naturalleistung im Sinne dieser Vorschrift. Das der Berechnung der pfändbaren Beträge zugrunde zu legende Einkommen des Schuldners ist also die Summe aus den Bruttobezügen und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW als Bruttosumme abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 850e Nr. 1 ZPO als Abzugsposten zu berücksichtigen sind. 2. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Schuldners ist der geldwerte Vorteil der erlaubten Privatnutzung des Dienst-PKW nur aus steuerrechtlicher Sicht ein „Durchlaufposten“ und daher nicht als Nettobetrag vom (Brutto-)Einkommen wieder abzuziehen. 3. Der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Sachleistung bei der Berechnung der Einkünfte des Schuldners steht nicht § 107 GewO entgegen, dem zufolge Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist, wenn der pfändbare Betrag, der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergibt oder aus der Differenz zwischen einem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich benannten pfändungsfreien Betrag und den Gesamteinkünften, den Wert der Sachleistung nicht übersteigt. 4. Die inhaltliche Überprüfung von bestandskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommt im Rahmen der Drittschuldnerklage nicht in Betracht. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2020 – 4 Ca 1102/19 – abgeändert und die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin für Februar 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für März 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für April 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Mai 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Juni 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Juli 2019 einen Betrag iHv 352,96 €, für August 2019 einen Betrag iHv 352,96 €, für September 2019 einen Betrag iHv 352,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Monatsbeträgen ab dem jeweils dritten Werktag eines jeden Monats, abzüglich der folgenden bereits geleisteten Zahlungen: am 26.04.2019 9,61 EUR am 28.05.2019 9,61 EUR am 29.06.2019 9,61 EUR am 29.07.2019 9,61 EUR am 24.08.2019 53,09 EUR am 26.09.2019 31,35 EUR am 29.10.2019 50,57 EUR am 28.11.2019 40,96 EUR am 27.12.2020 40,96 EUR am 29.01.2020 42,88 EUR am 26.02.2020 42,88 EUR am 27.03.2020 42,88 EUR II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung sowie einen Anteil von 77,5 % der Kosten erster Instanz; die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) trägt einen Anteil von 22,5 % der Kosten erster Instanz. [berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020] III. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Höhe des pfändbaren Betrages. Der Streitverkündete ist Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klägerin hat zumindest eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen den Streitverkündeten. Mit dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.01.2012, der das Geschäftszeichen 11-9360834-0- 7 trägt (der Fettdruck erfolgt nur hier und im Folgenden zur Verdeutlichung der Unterschiede), und der Vergütungsansprüche der Klägerin gegen den Streitverkündeten mit einer Hauptforderung in Höhe von 8.822,95 EUR zum Gegenstand hat, erwirkte die Klägerin beim Amtsgericht Rostock am 20.02.2019 unter dem dortigen Aktenzeichen 65 M 839/19 gegen die Beklagten (ursprünglich waren zwei Gesellschaften verklagt) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in dem es unter anderem heißt: „Der monatliche pfandfreie Betrag wird gemäß § 850 d Abs. 2 ZPO auf 900,00 EUR festgesetzt.“ Aus diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Geschäftszeichen des Amtsgerichts Rostock 65 M 839/19 ist die Klägerin gegen die Beklagten vorgegangen. Dieser Beschluss ist Grundlage der vorliegenden Drittschuldnerklage. Ein Rechtsbehelf ist gegen den Beschluss nicht eingelegt worden, weder vom Schuldner noch von den Drittschuldnern, weder eine Erinnerung noch eine sofortige Beschwerde. Warum im Beschluss von Unterhaltsansprüchen (s.o. „§ 850 d Abs. 2 ZPO“) die Rede ist, ergibt sich weder aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch aus anderen zur Akte gereichten Dokumenten. Aus den zur Akte gereichten Dokumenten ergibt sich aber die Tatsache, dass in der Vergangenheit am Amtsgerichts Stuttgart zwischen der Klägerin und dem Streitverkündeten verschiedene Aktenzeichen der dortigen Mahnabteilung eine Rolle gespielt haben und dass auch am Amtsgericht Rostock in den Vollstreckungsangelegenheiten zwischen der Klägerin und den Beklagten verschiedene Vollstreckungsaktenzeichen vergeben wurden: Der von der Klägerin vorgelegte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.01.2012 betrifft ärztliche Leistungen (Bl. 39 d. A.) und hat die Geschäftsnummer 11-9360834-0- 7 (Bl. 4, 39 und 118 d.A.). Dies ist der Vollstreckungsbescheid, der von der Klägerin hier als der Titel vorgelegt wurde, aufgrund dessen sie nach ihrer Darstellung unter dem Rostocker Aktenzeichen 65 M 839/19 die Pfändung und Überweisung der behaupteten Entgeltforderungen des Streitverkündeten gegen die Beklagten betrieben habe. Mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte die Klägerin ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 25.05.2012 (Bl. 41 d. A.) vorgelegt, mit dem gegenüber dem Streitverkündeten als damaligen Beklagten festgestellt worden war, dass es sich bei einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung der Klägerin gegen den Streitverkündeten um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gehandelt habe. Dieses Versäumnisurteil bezieht sich ausweislich seines Tenors zu 1 auf einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart mit einem anderen Aktenzeichen, nämlich mit der Geschäftsnummer 11-9360834-0- 2 . Wird der Wortlaut des Tenors des Versäumnisurteils zugrunde gelegt, so ergibt sich, dass der Vollstreckungsbescheid mit der Geschäftsnummer 11-9360834-0- 2 einen Schadensersatzanspruch in unbekannter Höhe (der Streitwert des Versäumnisurteils beträgt 1.200,00 EUR) aus unerlaubter Handlung betraf. Ein Vollstreckungsbescheid mit dieser anderen Geschäftsnummer ist nicht in der Gerichtsakte. Allerdings bezieht sich auch der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rostock vom 20.02.2019 (Bl. 43 d. A.) auf diese andere Geschäftsnummer 11-9360834-0- 2 mit dem Geschäftszeichen des Rostocker Amtsgerichts 65 M 839/19. Tatsächlich heißt es im streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.2019 auf der ersten Seite (Bl. 43 d. A.) unter der Rubrik „Nach dem Vollstreckungstitel“ ausdrücklich – von wem auch immer dort eingetragen – „VB AG Stuttgart 11-9360834-0- 2 19.01.2012 iVm Urteil AG Sigmaringen 2 C 216.12 25.05.2012“. Allerdings findet sich auf der nächsten Seite des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter der Rubrik „Hauptforderung“ der Betrag aus dem Vollstreckungsbescheid mit der Geschäftsnummer 11-9360834-0- 7 , nämlich 8.822,95 EUR. Es existiert noch ein weiteres Rostocker Verfahren mit einem anderen Geschäftszeichen, das die hier streitenden Parteien betrifft, nämlich mit dem Geschäftszeichen 67 M 7441/18 (vgl. die Dokumente in der Akte: Bl. 56 – Schreiben des Klägervertreters vom 02.02.2019; Bl. 62 d.A. – Empfangsbekenntnis hinsichtlich eines Beschlusses des AG Rostock vom 18.02.2019; Bl. 63 d.A. – Beschluss vom 18.02.2019 betreffend eine Erinnerung der Klägerin vom 14.11.2018). Zu diesem Geschäftszeichen gibt es einen Beschluss, mit dem eine Erinnerung zurückgewiesen wird. Dort (Bl. 64 d. A.) ist von einem Pfändungsversuch die Rede, den die Gerichtsvollzieherin R am 16.08.2018 beim Streitverkündeten unternommen hatte und zu diesem Aktenzeichen wurde der Streitverkündete auch zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (Bl. 60 d. A.) veranlasst, nicht zu dem hier einschlägigen Aktenzeichen 65 M 839/19. In der Akte „vermischen“ sich also zwei Aktenzeichen des Amtsgerichts Stuttgart und zwei Aktenzeichen des Amtsgerichts Rostock. Diese „Vermischung“ hat sich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss niedergeschlagen und könnte der Anlass für die Festsetzung des verminderten Pfändungsfreibetrages im streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sein. Warum im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von Unterhaltsansprüchen (§ 850 d ZPO) die Rede ist, ist allerdings mit der besagten Vermischung gleichfalls nicht erklärbar. Werden die bekannten, zur Akte gereichten Dokumente zugrunde gelegt, so käme allenfalls eine Bevorrechtigung wegen eines Anspruches aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Betracht (§ 850 f ZPO). Auf die Frage, wie es zu dieser Vermischung habe kommen können, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsverhandlung mitgeteilt, er könne sich das nicht erklären. Wahrscheinlich handele es sich um einen Übertragungsfehler. Noch nicht mal dies könne er sicher sagen. Der Aspekt sei ihm so neu, dass er dazu keine abschließende Stellungnahme abgeben wolle, ohne vorher die Möglichkeit zu haben, sich hier anhand der Akte Gewissheit zu verschaffen. Der inzwischen bestandskräftige streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 27.02.2019 zugestellt. Die Konzernmutter der Beklagten, die ehemalige Beklagte zu 1, gab mit Schreiben vom 29.03.2019 (Bl. 89 d.A.) die Erklärung ab, sie erkenne die Forderung an, und kündige Zahlung an soweit die Pfändbarkeit reiche und soweit nicht Rechte Dritter vorgingen. Es existiere aber eine zeitlich vorrangige Pfändung mit einer Restschuld in Höhe von 8.218,95 EUR, die monatlich bedient werde. Werde ein pfandfreier Betrag in Höhe von 900,00 EUR zu Grunde gelegt, so verbleibe für die Forderung der Klägerin nur noch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 9,61 EUR, den sie zukünftig abführen werde. Zur Information werde die Gehaltsabrechnung für den Monat März 2019 übersandt. Mit der zunächst beim Arbeitsgericht Rostock am 25.03.2019 anhängigen und von dort an das Arbeitsgericht Siegburg verwiesenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von jeweils 500,00 EUR aus den Monaten Januar, Februar und März 2019 begehrt. Mit der am 26.08.2019 beim Arbeitsgericht Siegburg erhobenen Klage – 4 Ca 1696/19 -, die später mit dem ersten, hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren verbunden worden ist, hat die Klägerin ebenfalls monatlich 500,00 EUR gefordert für die Monate April, Mai und Juni 2019. Mit der Klageerweiterung vom 12.09.2019 (Bl. 179 d.A.) stellte die Klägerin den „Hilfsantrag“, jeweils 500,00 EUR für die Monate Juli, August und September zu zahlen. Die Klägerin hat vorgetragen, der Patient (der Streitverkündete) schulde der Gläubigerin aus Behandlung im Krankenhaus Vergütung. Außerdem habe das Amtsgericht festgestellt, dass der Anspruch der Gläubigerin auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Patienten beruhe. Daraufhin habe sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit welchem der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Arbeitgeber in einem nach § 850 f Abs. 2 ZPO erweiterten Umfang gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sei. Die daraus resultierenden Beträge würden mit der vorliegenden Klage (teilweise) geltend gemacht. Die Forderung der Höhe nach betreffe (vorläufig) nur das aufgrund der Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung pfändbare Einkommen. Er habe zunächst zwei Gesellschaften als Drittschuldner verklagt, weil sich aus der Vermögensauskunft des Streitverkündeten nicht ausdrücklich ergeben habe, bei welcher Arbeitgeberin der Streitverkündete nun beschäftigt sei. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 (Bl. 75 ff d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, die Arbeitgeberin übersehe, dass der Anspruch der Gläubigerin gegen den Arbeitnehmer ein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO sei. Der Pfändung- und Überweisungsbeschluss weise demzufolge eine ausgeweitete Pfändbarkeit aus. Alles, was der Arbeitnehmer über 900 € netto verdiene, sei an die Gläubigerin abzuführen. Die Arbeitgeberin (die Beklagte) habe in ihrer Abrechnung übersehen, dass der Arbeitnehmer nicht nur Geld bekomme, sondern auch geldwerte Leistungen (Pkw). Sie sei deshalb nicht berechtigt gewesen, dem Arbeitnehmer 900 € auszuzahlen, sondern nur den Betrag, der sich ergäbe, wenn die geldwerte Leistung (Pkw) von diesem Nettobetrag abgezogen werde. Denn insgesamt dürfte dem Arbeitnehmer nur 900 € verbleiben, insgesamt also der Wert der geldwerten Leistung zuzüglich des dann bis zur Grenze von 900,00 EUR verbleibenden Geldbetrages. Außerdem sei die erste Zahlung über 9,61 € nur für den Monat März eingegangen, obwohl die Ansprüche des Streitverkündeten bereits für den Monat Januar 2019 geschuldet seien. Mit Schriftsatz vom 28.10.2019 (Bl. 220 d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, soweit die Beklagte behaupte, sie führe seit März 2019 monatlich einen Betrag in Höhe von 9,61 EUR ab und seit Juli 2019 einen Betrag in Höhe von 40,96 EUR bestreite sie dies. Bisher seien nur einmal 9,61 EUR angekommen. Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 (Bl. 243 d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, tatsächlich habe jetzt aber festgestellt werden können, dass auf ein anderes Konto des Prozessbevollmächtigten weitere Beträge eingegangen seien, nämlich 4 x 9,61 EUR und je einmal 53,09 EUR, 31,35 EUR und 50,57 EUR. „Um diese Zahlungen reduziert sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sowie Zinsanspruch.“ Mit ihrem Schriftsatz vom 28.10.2019 (Bl. 233 ff d.A.) trägt die Klägerin vor, nach ihrer Auffassung würden die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO durch einen Beschluss nach § 850 f Abs. 2 ZPO nur zugunsten desjenigen Gläubigers erweitert, der (1.) einen Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung als Vollstreckungstitel vorweisen und (2.) einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Erweiterung vorlegen könne. Diese Voraussetzungen träfen lediglich für sie, die Klägerin, zu. Ihr Anspruch, den sie gegen die Beklagten geltend mache, sei der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Geldleistung gegen den Arbeitgeber. Der Anspruch sei ihr, der Klägerin, lediglich zur Einziehung überwiesen worden. Es handele sich also - das müsse für die nachfolgenden Ausführungen vor allem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf die die Beklagte hingewiesen habe, betont werden - um einen Geldleistungsanspruch des Arbeitnehmers, der der Klägerin lediglich zur Einziehung überwiesen worden sei. Die Beklagten könnten gegenüber dem Arbeitnehmer einen Sachleistungsanspruch nicht im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen entgegenhalten. Dies sei der Inhalt der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die Berechnungsmethode der Beklagten (Verrechnung des Sachbezuges auf den Anspruch auf Gehalt im unpfändbaren Bereich) widerspreche der von der Beklagten bezogenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Der Leitsatz der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 733/07) laute: „Sind die in Geld geleistete Nettovergütung und der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung in ihrer Summe nach § 850c Abs. 1, § 850e Nr. 3 ZPO unpfändbar, verstößt eine Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitseinkommen gegen das Verbotsgesetz des §§ 107 Abs. 2 S. 5 GewO.“ Der Arbeitgeber habe die 312 € (Sachbezug Pkw) auf den für einen nichtbegünstigten Gläubiger nicht pfändbaren Anteil des Arbeitslohns verrechnet. Dass gehe nicht. Die vom Arbeitgeber (der Beklagten) in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besage, dass der Sachbezug nicht den pfändbaren Anteil des Geldbezuges schmälern dürfe. Der Arbeitgeber habe in der vorgelegten Lohnabrechnung den Sachbezug (312 €) in den unpfändbaren Geldbezug eingerechnet. Die vom Arbeitgeber ins Feld geführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hindere den Anspruch der Klägerin nicht - im Gegenteil. Der Anspruch auf Vergütung in Geld könne im Bereich der unpfändbaren Beträge nicht durch Sachleistungen ersetzt werden. Genau dies mache allerdings die Beklagte, wenn sie den Geldanspruch des Arbeitnehmers im Bereich zwischen 900 EUR und dem pfändbaren Betrag platziere. Sachleistungsansprüche könne der Arbeitgeber möglicherweise dem angeblich anderen Pfändungsgläubiger, der nicht über die Pfändungsprioritäten des §§ 850f Abs. 2 ZPO verfüge, entgegenhalten (und dort auch nur in Höhe des pfändbaren Betrages) nicht aber der Klägerin. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass die „Aufrechnung“ der durch die erweiterte Pfändung betroffenen Bezüge des Arbeitnehmers (über 900 €) bis zur Grenze der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen lediglich die Gläubigerin betreffen würde, nicht aber den anderen (angeblichen) Pfändungsgläubiger. Das könne nicht sein. Die Klägerin habe gegenüber den anderen Pfändungsgläubigern Vorteile insoweit, als (nur) Sie in das eigentlich pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers (des Streitverkündeten) Zugriff nehmen dürfe. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses i.V.m. dem titulierten Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Die Berechnungsmethode der Beklagten führe dazu, dass der eigentlich nicht bevorrechtigte Pfändungsgläubiger etwas bekomme, der rechtlich weit bessergestellte Pfändungsgläubiger, hier die Beklagte, aber weniger bekäme. Die (zugunsten der Gläubigerin / Klägerin) erweiterte Pfändungsgrenze begünstige nur die Klägerin, nicht andere Gläubiger. Der Bereich zwischen 900 € und der Pfändungsfreigrenze sei dem Arbeitnehmer für die Verrechnung mit einem Sachbezug ebenso entzogen wie anderen Gläubigern, die keinen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung hätten. Die Frage der Beklagten, was gepfändet sei, sei unverständlich. Der Umfang der Pfändung ergebe sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Berechnung des Einkommens des Streitverkündeten aus der eigenen Abrechnung der Beklagten (Anlage). Zur Höhe der Forderung werde mit getrennten Schriftsatz vorgetragen. Mit ihrem Schriftsatz vom 03.01.2020 (Bl. 266 ff d.A.) hat die Klägerin vorgetragen, die Klageanträge würden wegen zwischenzeitlich erfolgter weiterer Teilzahlungen nun „aktualisiert“ auf 2.744,63 EUR (6 x 500,00 EUR = 3.000,00 EUR abzüglich der inzwischen geleisteten 255,37 EUR). Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 2.744,63 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, nur die Beklagte zu 2 (zuletzt die alleinige Berufungsbeklagte) sei die Arbeitgeberin des Streitverkündeten. Die Beklagte zu 2 sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, erledige aber als Dachgesellschaft im Konzern auch Verwaltungsaufgaben für die Konzerntöchter. So habe sie hier die Drittschuldnererklärung auch im Namen der Beklagten zu 2 abgegeben. Nach ihren Auffassungen sei die Klage unschlüssig. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, in welchem Arbeitsverhältnis der Streitverkündete stehe, sie habe nicht vorgetragen, wie sie die von ihr geltend gemachten 500,00 EUR monatlich errechne, sie habe nicht vorgetragen, welches Nettoeinkommen dem Streitverkündeten aus dem Arbeitsverhältnis zufließe, sie habe nicht vorgetragen, inwieweit dieses Nettoeinkommen von der Pfändung erfasst sei und schließlich habe sie insgesamt nichts vorgetragen zu Bestand und Höhe der pfändbaren Forderung. Im Übrigen beriefen sie sich auf die von ihnen vorgenommene Berechnung, die die Klägerin im Einzelnen nicht konkret bestritten habe. Die Ausführungen der Klägerin zur Anrechnung des Sachbezugs seien unverständlich und widersprächen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 08.01.2020 hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage gegen die Beklagte zu 1 sei schon deshalb abzuweisen, weil die Beklagte zu 1 nicht die Arbeitgeberin des Streitverkündeten sei und die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei als Drittschuldnerklage unschlüssig. Die zeitlich frühere Pfändung vom 15.09.2016 i.H.v. 8.218,95 € gehe der späteren Pfändung durch die Klägerin vom 20.02.2019 vor. Diese Vorpfändung gelte nach § 836 Abs. 2 ZPO als rechtsbeständig, weil sie weder aufgehoben noch die Aufhebung zur Kenntnis der Beklagten gelangt sei. Die Pfändung der Klägerin vom 06.02.2019 habe das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten wegen der Vorpfändung vom 15.09.2016 zugunsten der weiteren Gläubigerin nicht in der geltend gemachten Höhe erfasst. Die Klägerin habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte den an sie ausgekehrten Betrag falsch berechnet habe. Die Herabsetzung des monatlichen pfandfreien Betrages im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.02.2019 auf 900,00 EUR gemäß § 850d Abs. 2 ZPO führen nicht zu einer Änderung der Rangordnung der Pfandrechte. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Beklagte zu 2 auch nicht berechtigt gewesen, an den Streitverkündeten einen geringeren Betrag auszuzahlen als 900 €. Dies ergebe sich aus § 107 Abs. 2 S. 5 GewO. Der pfandfreie Teil des Arbeitseinkommens belaufe sich hier auf 900 €. Dieser Betrag dürfe nicht unterschritten werden. Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 15.02.2020 zugestellt Urteil hat die Klägerin am 26.02.2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 20.04.2020 begründet. Auf ausdrückliche Nachfrage im Kammertermin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, der Berufungsantrag sei nicht dahin zu verstehen und auszulegen, dass er nur die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 betreffen solle. Vielmehr sei nun die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückzunehmen. Dieser Klagerücknahme haben die Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten zugestimmt. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie berufe sich nach wie vor auf die Hauptforderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart mit dem Az. 11-9368834-0-7 vom 19.01.2012. Außerdem berufe sie sich auf das Urteil des Amtsgericht Sigmaringen, mit dem festgestellt worden sei, das der im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.01.2012 titulierte Anspruch der Klägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten im Sinne des §§ 850f Abs. 2 ZPO und des §§ 302 InsO herrühre. Auf der Grundlage dieses Titels habe das Amtsgericht Rostock einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, in welchem es die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin als Gläubigerin zur Einziehung überwiesen habe. Im Pfändung- und Überweisungsbeschluss sei zugunsten der Gläubigerin die Pfändungsfreigrenze auf 900 € festgestellt worden. Sie bestreite eine vorrangige Pfändung durch einen anderen Gläubiger. Die Beklagten hätten behauptet, sie führten aufgrund eines zeitlich früheren Pfändung- und Überweisungsbeschlusses eines anderen Gläubigers, der aus einer gewöhnlichen Forderung vollstrecke, die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge an diesen Gläubiger ab. Auch wenn es darauf eigentlich nicht ankomme, müsse sie dies bestreiten. Mit den nun in der Berufungsinstanz geltend gemachten monatlichen Beträgen (zunächst iHv 321,61 € und nach Änderung der Pfändungsvorschriften iHv. 352,96 €) konkurrierten die Gläubiger nicht miteinander. Sie mache nunmehr nur den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Streitverkündeten geltend, der zwischen den von niemandem pfändbaren Betrag von 900,00 EUR und dem Betrag liege, der nicht privilegierten Gläubigern nach § 850 c ZPO offenstehe. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen seien nämlich drei verschiedene Teile zu unterscheiden, nämlich (1.) der Teil, der dem Schuldner bei Pfändung einer bevorzugten Unterhaltsforderung (§ 850 d ZPO) als notwendiger Unterhalt für sich selbst und seine Angehörigen bleiben muss, der also immer unpfändbar sei, (2.) der Teil, der nur dem Zugriff der nach § 850 d ZPO bevorrechtigten Unterhaltsgläubigern oder Gläubigern nach § 850f Abs. 2 und 3 ZPO offenstehe, sowie (3.) der Teil, der jedem Gläubiger offenstehe (§ 850 c ZPO). Sie mache nun mit ihrer Klage nur noch den zweiten Teil geltend. Der Berechnung ihrer Klageforderung lege sie die Gehaltsabrechnung für den Monat März 2019 zugrunde, aus der sich ein Grundgehalt i.H.v. 1.700,00 € brutto ergebe, sowie ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung des Dienst-Pkw i.H.v. 312,00 € brutto. Insgesamt ergebe sich so ein Gesamtbruttobezug i.H.v. 2.012,00 €. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge errechnete sich aus diesem Bruttobetrag ein Nettobezug i.H.v. 1.414,95 €. Von diesem Betrag sei der nach 850 c ZPO pfändbare Betrag für die zeitlich vorrangige Pfändung abzuziehen und von dem nach diesem Abzug sich ergebenden Nettobetrag sei schließlich der auf jeden Fall dem Schuldner verbleibende Barbetrag i.H.v. 900 € abzuziehen. Nach dieser Berechnung ergebe sich die folgende Tabelle: Monat Bruttobezug Nettobezug Nach § 850 c ZPO pfändbar Verbleibendes Netto Abzüglich 900,00 EUR netto 01/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 02/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 03/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 04/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 05/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 06/19 2.012,00 € 1.414,95 € 193,34 € 1.221,61 € 321,61 € 07/19 2.012,00 € 1.414,95 € 161,99 € 1.252,96 € 352,96 € 08/19 2.012,00 € 1.414,95 € 161,99 € 1.252,96 € 352,96 € 09/19 2.012,00 € 1.414,95 € 161,99 € 1.252,96 € 352,96 € 2.988,54 € Von der sich so ergebenden neuen Klagesumme seien die im neu formulierten Berufungsantrag genannten tatsächlich erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 343,05 EUR abzuziehen. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Schuldner in jedem Falle einen Barbetrag in Höhe von 900,00 EUR überwiesen erhalte und dass die zeitlich vorrangige aber nicht nach § 850 d oder 850 f ZPO privilegierte Gläubigerin den von ihr nach § 850 c ZPO pfändbaren Betrag erhalte. Von dem monatlichen Nettobetrag in Höhe von 1.414,95 EUR sei nicht der Nettobetrag für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW abzuziehen, denn dieser sei Teil der Bruttovergütung und bleibe Teil derselben. Im Kammertermin vom 25.06.2020 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sowie den ursprünglich für den Monat Januar geltend gemachten Zahlungsbetrag; die Beklagten haben dieser Rücknahme zugestimmt. Gegen die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung hinsichtlich der Monatsbeiträge für die Monate Juli, August und September 2019 haben die Beklagten nichts eingewandt. Die Klägerin beantragt zuletzt, I. das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2020 – 4 Ca 1102/19 – abzuändern und die Beklagte zu 2 zu verurteilt, an die Klägerin für Februar 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für März 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für April 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Mai 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Juni 2019 einen Betrag iHv 321,61 €, für Juli 2019 einen Betrag iHv 352,96 €, für August 2019 einen Betrag iHv 352,96 €, für September 2019 einen Betrag iHv 352,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Monatsbeträgen ab dem jeweils dritten Werktag eines jeden Monats, abzüglich der folgenden bereits geleisteten Zahlungen: am 26.04.2019 9,61 EUR am 28.05.2019 9,61 EUR am 29.06.2019 9,61 EUR am 29.07.2019 9,61 EUR am 24.08.2019 53,09 EUR am 26.09.2019 31,35 EUR am 29.10.2019 50,57 EUR am 28.11.2019 40,96 EUR am 27.12.2020 40,96 EUR am 29.01.2020 42,88 EUR am 26.02.2020 42,88 EUR am 27.03.2020 42,88 EUR Die Beklagte (zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Richtiger Weise habe das Arbeitsgericht insbesondere die Regelung in § 107 GewO berücksichtigt. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des PKW sei ein „Durchlaufposten“. Werde er zum Bruttoentgelt hinzugerechnet müsse er im Nettoentgelt wieder abgezogen werden, bevor ein pfändbarer Betrag errechnet werden könne. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist aufgrund ihres in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrages im Umfang des zuletzt gestellten Antrages erfolgreich. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung war nach den Maßstäben des § 533 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung, also auch eine Klageerweiterung, zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageerweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Hier sind alle Voraussetzungen erfüllt. Die Beklagten hatten keine Einwände gegen die Klageerweiterung vorgebracht; jedenfalls war die Klageerweiterung aber sachdienlich, weil sie – abgesehen von einer kleinen Abweichung in den gesetzlichen Regelung zur Höhe des pfändbaren Betrages - sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage wie auch nach ihrer Berechnung mit den bisher streitigen Monatsbeträgen vergleichbar gewesen ist. II. Auch in der Sache hatte das Rechtsmittel Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte die Klage zwar zu Recht abgewiesen, denn nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin war die Klage unschlüssig. In der Berufungsinstanz stellt sich die Klage in dem nunmehr beantragten Umfang unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages der Klägerin aber schließlich als begründet dar. 1. Zu Recht hatte das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. a. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch aus einem an sie zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Streitverkündeten gegen seine Arbeitgeberin, denn die Beklagte zu 1 war nie die Arbeitgeberin des Streitverkündeten. b. Auch gegenüber der Beklagten zu 2 hat das Arbeitsgericht nach dem Sach- und Streitstand am Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Klage zurecht abgewiesen. Der für den Monat Januar von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsbetrag stand ihr schon deshalb nicht zu, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beklagten zu 2 erst im Februar zugestellt worden war. Die Klägerin konnte von der Beklagten, wie nunmehr nach Teilklagerücknahme beantragt, für die Monate Februar bis Juni 2019 nur monatlich 321,61 EUR abzüglich der von der Beklagten zu 2 gezahlten Beträge in Höhe von 255,37 EUR, insgesamt also 1.352,68 EUR verlangen, und nicht 2.744,63 EUR wie ursprünglich beantragt. Aber auch hinsichtlich dieser 1.352,68 EUR hat das Arbeitsgericht die Klage nach dem Sach- und Streitstand in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu Recht abgewiesen, denn nicht andeutungsweise ergab sich bis zu dem besagten Zeitpunkt dieser Betrag aus den Darlegungen der Klägerin. Benannt werden nur der Betrag des geldwerten Vorteils für den PKW (312,00 EUR), der nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gänzlich pfandfreie Betrag (900,00 EUR), die klageweise geltend gemachten Beträge (500,00 EUR monatlich) sowie die von der Beklagten zu 2 zwischenzeitlich geleisteten Beträge (insgesamt 255,37 EUR). Die Klägerin hat bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keinerlei Rechenwerk vorgetragen. Sie hat ihren Vortrag diesbezüglich beschränkt auf zwei Sätze: „Der Umfang der Pfändung ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Berechnung des Einkommens des Streitverkündeten aus der eigenen Abrechnung der Beklagten (Anlage). Zur Höhe der Forderung wird mit getrennten Schriftsatz vorgetragen.“ Unabhängig von der (Rechts-)Tatsache, dass Schriftsatzanlagen keinen Parteivortrag ersetzen, ergibt sich auch aus diesen von der Klägerin in Bezug genommenen Anlagen kein Rechenwerk, jedenfalls findet sich dort nirgends der Betrag „3.000,00 EUR“ oder gar „2.744,63 EUR“ und erst recht nicht „1.352,68 EUR“. Die §§ 829, 835, 850 c, 850 d Abs. 1 Satz 1, 850 f Abs. 2 ZPO sind die Vorschiften, aus denen sich die für die Klägerin günstige Rechtsfolge ergeben soll und deren Voraussetzungen sie daher nach der allgemeinen Beweisregel darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat. Das war ihr erstinstanzlich schon im Ansatz nicht gelungen. Die Klage war daher unschlüssig und ist zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden. 2. Aufgrund der in der Berufungsinstanz zulässigerweise vorgetragenen Tatsachen und des nunmehr dargelegten Rechenwerks konnte die Klage in der jetzt geltend gemachten reduzierten monatlichen Höhe und mit Blick auf die nunmehr im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Monatsbeträge als begründet erachtet werden. Die Klägerin war dabei mit ihrem neuen Vortrag nicht gemäß § 67 ArbGG ausgeschlossen. Nach § 67 Abs. 2 ArbGG sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO oder § 61a Abs. 3 oder 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Eine Verzögerung war hier nicht zu befürchten. Das Berufungsverfahren konnte nach dem ersten Kammertermin durch Urteil erledigt werden. Der neue Vortrag war somit zuzulassen. Auf der Grundlage dieses in der Berufungsinstanz neu gehaltenen Vortrages hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in der tenorierten Höhe aus §§ 829, 835, 850 c, 850 d Abs. 1 Satz 1, 850 f Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 611 a Abs. 2 BGB und in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zwischen dem Streitverkündeten und der Beklagten. Aus dem weder von der Beklagten noch vom Streitverkündeten angegriffenen und daher bestandskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.02.2019 ergibt sich, dass der Entgeltanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte so lange gepfändet ist, bis der Gläubigeranspruch in Höhe von 8.822,95 EUR gedeckt ist, dass der Anspruch in diesem Umfang der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist und dass der pfandfreie Betrag auf 900,00 EUR festgesetzt ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Bezeichnung des Vollstreckungstitels auf Seite 1 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter der Überschrift „Nach dem Vollstreckungstitel / den Vollstreckungstiteln“ mit der Angabe des Geschäftszeichens des Vollstreckungsbescheides 11-9360834-0- 2 um einen Schreibfehler handelt und in Wirklichkeit der Vollstreckungsbescheid gleichen Datums mit dem Geschäftszeichen 11-9360834-0- 7 gemeint war mit der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Hauptforderung in Höhe von 8.822,95 EUR, es hier also um die Vollstreckung der (so wörtlich im Vollstreckungsbescheid, Bl. 39 d.A.) „ärztlichen oder zahnärztlichen Leistung gem. Summe der Rechnungen – 1534688 3706109 ua vom 19.10.2010 bis 16.02.2011“ geht. Wegen der Bestandskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht die Vermischung der Aktenzeichen einer Vollstreckung und insbesondere einer Inanspruchnahme der Drittschuldnerin nicht entgegen. Für die Zeit bis zum Monat Juni konnte die Klägerin von der Beklagten 321,61 EUR pro Monat verlangen und für die folgenden Monate jeweils 352,96 EUR. Dies ergibt sich aus dem zutreffenden in der Berufungsinstanz von der Klägerin dargelegten Rechenwerk und § 850 e ZPO, dem zufolge von dem Nettoentgelt, das sich nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben aus der Summe von Bruttobezügen und geldwertem Vorteil für die PKW-Nutzung ergibt, der Nettobetrag für die PKW-Nutzung nicht wieder abzuziehen ist. a. Wegen der Bestandskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht die Vermischung der Aktenzeichen einer Vollstreckung und insbesondere einer Inanspruchnahme der Drittschuldnerin nicht entgegen. Außerhalb der Rechtsbehelfe, die dem Schuldner und der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustehen, kommt eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses nicht in Betracht – auch und insbesondere nicht durch das Gericht, bei dem die Drittschuldnerklage anhängig wird. Bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit könnte dies anders sein. Von einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit hätte ausgegangen werden können, wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Nachfrage des Vorsitzenden im Kammertermin vor der Berufungskammer mitgeteilt hätte, es wäre seine Absicht gewesen, der Klägerin einen Vorteil bei der Zwangsvollstreckung zu erwirken, indem er zwei Verfahren ganz bewusst vermischt habe; ihm sei bei der Ausfüllung des Formulars für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bewusst gewesen, dass der Vollstreckungsbescheid mit dem Geschäftszeichen 11-9360834-0- 7 offensichtlich nichts mit Unterhaltspflichten oder mit vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zu tun gehabt habe; er habe das Versäumnisurteil betreffend einen anderen Vollstreckungsbescheid (11-9360834-0- 2) ganz bewusst mit dem hier relevanten Vollstreckungsbescheid zusammengeführt um hier – regelwidrig – die Absenkung des Pfändungsschutzes zu erzielen. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies auf die Nachfrage erklärt, hätte von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgegangen werden können. Eine solche Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte aber nicht abgegeben. Er hat vielmehr erklärt, die angesprochene Vermischung der Geschäftszeichen sei ihm neu und er könne sich diese nur mit einer versehentlichen Falschbezeichnung erklären. Damit bleibt die erkennende Kammer an den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gebunden auch wenn es keine Anhaltspunkte gibt, warum die Krankenhausrechnung „wegen ärztlicher Behandlung“ eine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung sein sollte und noch weniger, wie das Amtsgericht Rostock zu dem Ergebnis hat kommen können, es gehe bei demselben Titel um einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. b. Für die Zeit bis zum Monat Juni konnte die Klägerin von der Beklagten 321,61 EUR pro Monat verlangen und für die folgenden Monate jeweils 352,96 EUR. Bei der Frage, in welcher Höhe das Entgelt der Pfändung unterliegt, war der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienst-PKW hinzuzurechnen – und nicht anschließend wieder abzuziehen (1.). Ob tatsächlich eine zeitlich vorrangige Pfändung vorliegt, kann offen bleiben, denn die Klägerin hat ihre Klageanträge zuletzt so errechnet, als gäbe es den von den Beklagten benannten vorrangigen Gläubiger tatsächlich (2.). Die erstinstanzlich problematisierte Regelung in § 107 GewO steht den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen in ihrer tenorierten Höhe nun nicht mehr entgegen (3.). (1.) Pfändbar waren die Bruttobezüge des Streitverkündeten zuzüglich des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des PKW abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Wie das pfändbare Einkommen zu berechnen ist, bestimmt § 850 e ZPO. In § 850 e Nr. 3 ZPO heißt es wörtlich: „Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen.“ Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW ist eine solche Naturalleistung im Sinne dieser Vorschrift (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 850e Rn. 37). Das pfändbare Einkommen des Klägers ist also die Summe aus den Bruttobezügen und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW als Bruttosumme abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 850e Nr. 1 ZPO abzuziehen sind. Nach dem von der Beklagten zu 2 in zweiter Instanz nicht bestrittenen Rechenwerk der Klägerin, das insoweit der eigenen Abrechnung der Beklagten entspricht, errechnet sich aus dem Bruttoentgelt in Höhe von 1.700,00 EUR und dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung des PKW in Höhe von 312,00 eine Summe der Bruttobezüge in Höhe von 2.012,00 EUR. Werden von diesem Betrag die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 850 e Nr. 1 ZPO abgezogen, so ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 1.414,95 EUR. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienst-PKW ist nur aus dem steuerrechtlichen Blickwinkel ein „Durchlaufposten“ und deshalb hier nicht „unten“ auf der Lohnabrechnung vom Nettobetrag wieder abzuziehen, denn den Wert hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Gestalt des Autos erhalten und nicht in Gestalt einer Zahlung, wie sie als geldwerter Vorteil in der Brutto-Abrechnung „oben“ erscheint. Der Wert ist „unten“ üblicherweise wieder abzuziehen, weil er „oben“ auch nur als Rechnungsposten für die Erfassung der Steuern und Sozialabgaben steht. Hier steht er aber - nicht als (steuerrechtlich betrachtet: fiktiver) Geldbezug sondern als Sachbezug „oben“, weil sein Wert nach § 850e Nr. 3 ZPO zum pfändbaren Arbeitseinkommen gehört. Der Nettobetrag, der die Grundlage des zu errechnenden pfändbaren Betrages darstellt, ist vorliegend also der Betrag in Höhe von 1.414,95 EUR. (2.) Dass die Klägerin die auf die H Inkasso GmbH konkretisierte Behauptung der Beklagten, es bestehe eine zeitlich vorrangige Pfändung durch einen anderen Gläubiger, pauschal bestritten hat, ist hinsichtlich der in der Berufungsinstanz berechneten Hauptforderung in Höhe von monatlich 321,61 EUR nicht relevant, weil die Klägerin mit den 321,61 EUR nur den Betrag fordert, der zwischen den pfändungsfreien 900,00 EUR und dem durch Dritte gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Betrag liegt. Relevant wird dieses Bestreiten allerdings zur Betonung der Tatsache, dass sich aus den erstinstanzlichen Darlegungen der Klägerin nicht ergibt, welche 500,00 EUR sie ursprünglich monatlich gepfändet haben wollte. Das ergibt sich nämlich gerade nicht aus der Lohn-Abrechnung (Bl. 90 d.A.). Es kann auch nicht aus den Ausführungen über den Inhalt des erstinstanzlich herangezogenen BAG-Urteils abgeleitet werden. Es ist möglich, dass der monatlich pfändbare Betrag berechen bar war, die Klägerin hat ihn aber nicht berechnet, was ihre Aufgabe gewesen wäre, der sie erst in der Berufungsinstanz nachgekommen ist. Wie bereits zitiert endet der Schriftsatz vom 28.10.2019 (Bl. 233 d.A.) mit dem Satz „Zur Höhe der Forderung wird mit getrenntem Schriftsatz vorgetragen“. Eingegangen ist dann nur noch ein Schriftsatz vom 15.11.2019 (Bl. Bl. 243). Dort werden „Zahlungen berücksichtigt“ nicht aber Forderungen berechnet, jedenfalls nicht dargestellt, wie die Klägerin rechnerisch auf 500,00 EUR monatlich kommt. Erst in der Berufungsinstanz hat sie klargestellt, dass sie nicht 500,00 EUR monatlich geltend macht, sondern nur 321,61 EUR und wie sich der letztgenannte Betrag errechnet – unter Berücksichtigung der (gleichzeitig bestrittenen!?!) zeitlich vorrangigen Pfändung. Nach den für § 850 c ZPO bis zum Monat Juni 2019 geltenden Tabellen war bei einem Nettobezug in Höhe von 1.414,95 EUR ein Betrag in Höhe von 193,34 EUR pfändbar. Ab dem Monat Juli 2019 sank dieser Betrag auf 161,99 EUR. Was nun passiert, wenn eine bevorrechtigte Pfändung (Unterhalt, unerlaubte Handlung) auf eine nicht bevorrechtigte Pfändung trifft, regelt § 850 e Nr. 4. ZPO. Dort heißt es: „Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen.“ Grundsätzlich gilt dabei § 804 Abs. 3 ZPO wo es wörtlich heißt: „Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.“ Wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners sowohl von bevorrechtigten (§§ 850d, 850f II) wie von nicht bevorrechtigen (§ 850c) Gläubigern gepfändet wird, ist es – wie die Klägerin richtig darstellt - rechnerisch in 3 Teile zu zerlegen: a) in den Teil, der dem Schuldner nach § 850d ZPO (§ 850f Abs. 2 ZPO) auch gegenüber den bevorrechtigten Gläubiger als notwendiger Unterhalt für sich selbst und seine Angehörigen in jedem Falle verbleiben muss [hier: 900 EUR]; b) in den Teil, der nur dem Zugriff der bevorrechtigten Gläubiger offen steht [das ist der Mehrbetrag über a) hinaus, jedoch abzüglich des Betrags c)]; c) in den Teil, der nach § 850c ZPO jedem Gläubiger offen steht [hier bis Juni 2019 ein Betrag in Höhe von 193,34 EUR und ab Juli 2019 ein Betrag in Höhe von 161,99 EUR]. Pfändet zunächst ein nicht bevorrechtigter Gläubiger, so wird von dieser Pfändung der Bereich c) erfasst. Pfändet dann ein bevorrechtigter Gläubiger, so kann er auf den bisher nicht in Anspruch genommenen, aber ihm offen stehenden Teil b) zugreifen; im Bereich c) geht er wegen des Prioritätsgrundsatzes (§ 804 Absatz 3 ZPO) dem ersten Gläubiger nach. Der o.g. Teil b beträgt für die Monate bis Juni 2019 321,61 EUR monatlich und ab Juli 2019 352,96 EUR monatlich. Daraus ergibt sich, dass die Klage im zuletzt geltend gemachten Umfang begründet ist. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO. (3.) Diesem Ergebnis steht nicht § 107 GewO entgegen. Nach dieser Regelung ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Die Arbeitsvertragsparteien können aber Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Weiter heißt es in der Regelung wörtlich: „Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“ Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Beschäftigte“ sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als „Naturallohn“ erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht“. Vorliegend wird dem Streitverkündeten genau der Betrag ausgezahlt, der ihm nach dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unpfändbar zusteht, nämlich 900,00 EUR. Er erhält (einschließlich Sachbezug) 1.414,95 EUR netto; davon werden ihm zuletzt durch die Pfändungen genommen: 161,99 EUR für die H Inkasso GmbH und 352,96 EUR für die Klägerin, insgesamt also ein Betrag in Höhe von 514,95 EUR. Dieser Betrag ist weit höher als der geldwerte Vorteil iHv 312,00 EUR. Es verbleibt der nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtskräftig festgestellte pfändungsfreie Betrag in Höhe von 900,00 EUR. Die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils als Teil des Nettobetrages, von dem aus die zu pfändenden Beträge berechnet werden (1.414,95 EUR), verstößt somit nicht gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO, denn der Wert der Sachbezüge (312,00 EUR) übersteigt nicht „die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts“ (514,95 EUR). III. Nach allem war die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg wie geschehen aufgrund des zweitinstanzlichen Vortrages der Klägerin abzuändern und die – nach Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1 - verbleibende Beklagte zu 2 zur Zahlung der zuletzt beantragten Beträge zu verurteilen. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat zum ganz überwiegenden Anteil die Klägerin zu tragen. Dies folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO und aus § 97 Abs. 2 ZPO. Da durch die vorliegende Berufungsentscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert werden musste, war über die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Klagerücknahmen und Zuvielforderungen der Klägerin, hat sie die Kosten der ersten Instanz zu einem Anteil von 77,5 % und die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Anteil von 50 % zu tragen. Da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, hat sie darüber hinaus auch die weiteren 50 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Blick auf die Kosten erster Instanz ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass in erster Instanz die außergerichtlichen Kosten und damit die Rechtsanwaltsgebühren für die Prozessbevollmächtigten gemäß § 12 a ArbGG jede Partei selbst zu tragen hat. Zu entscheiden war daher hier nur über die Gerichtsgebühren. Der Kostentenor musste mit Beschluss vom 30.07.2020 berichtigt werden. Der ursprünglich verkündete Kostentenor, mit dem der Klägerin die Kosten des gesamten Rechtsstreits auferlegt worden waren, hat die Klägerin zu Unrecht mit gut 2 % der Gesamtkosten (entspricht knapp 50 EUR bei zu verteilenden Kosten iHv rund 1.750,00 EUR) belastet. Die Rundungsregelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war nicht anwendbar, weil zwar die Kosten mit 2 % nur geringfügig höher waren, die Zuvielforderung der Beklagten – die vollständige Klageabweisung – mit 22,5 % aber nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig betrachtet werden konnte. a. Die Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin nach § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt ZPO zu einem Anteil von 77,5 % zu tragen. Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens waren die Monate Januar bis Juni 2019. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 hat die Klägerin ihre Klage zuletzt erweitert auf die Monate April, Mai und Juni. In diesem Schriftsatz findet sich noch ein „Hilfsantrag/Hilfsbegründung“ auf die Monate Juli August und September. Dieser Hilfsantrag ist nicht gestellt, also zurückgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 hat die Klägerin den Antrag „wie folgt aktualisiert“. Nun ging es um 3.000,00 EUR (= 6 x 500,00 EUR) abzüglich 255,37 EUR = 2.744,63 EUR. Mit dieser „Aktualisierung“ hat die Klägerin die Klage also in Höhe von 255,37 EUR zurückgenommen. Im Kammertermin vor der Berufungskammer hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie mit ihr für den Monat Januar 2019 einen Betrag in Höhe von 500,00 EUR gefordert hatte. Insgesamt errechnet sich so eine Summe der Klagerücknahmen in Höhe von (255,37 EUR + 500,00 EUR =) 755,37 EUR. Wie sich jetzt in der Berufungsinstanz herausgestellt hat, standen der Klägerin monatlich nicht 500,00 EUR zu, wie ursprünglich vorgetragen und beantragt, sondern nur 321,61 EUR. Vom Forderungsbetrag sind also abzuziehen 5 x (Februar bis Mai) die Differenz zwischen 500,00 EUR und 321,61 = 891,95 EUR. Vom erstinstanzlichen (Gebühren)-Streitwert iHv 3.000,00 EUR hat die Klägerin also 755,37 EUR zurückgenommen und 891,95 EUR zu viel gefordert. Damit hatte die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO die Kosten zu einem Anteil zu tragen, der einem Betrag in Höhe von 1.647,32 EUR entspricht. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Klägerin die Klage im Kammertermin vom 25.06.2020 gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat. Bei zwei Beklagten und einem Gebührenstreitwert in Höhe von 3.000,00 EUR - das ist der höchste erstinstanzlich anhängige Betrag, denn mit Blick auf die von der Beklagten geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 255,37 EUR ist die Klage erst später zurückgenommen worden - ergibt sich nach der Baumbach’schen Formel (vgl. Herget in Zöller § 10 Rn. 6 ff) ein fiktiver Gebührenstreitwert in Höhe von 6.000,00 EUR und die folgende Berechnung: Partei obsiegt unterlegen Gesamt Klägerin 1.352,68 1.647,32 + 3.000,00 = 4.647,32 6.000,00 Beklagte 1 1.647,32 1.352,68 3.000.00 Beklagte 2 3.000,00 0 3.000,00 Gesamt 6.000,00 6.000,00 12.000,00 Bei einem fiktiven Gesamtstreitwert iHv 6.000,00 EUR hat die Klägerin also 4.647,32 EUR : 6.000,00 x 100 = 77,5 % der Kosten zu tragen, und die Beklagte zu 2 einen Anteil in Höhe von 22,5 %. Bei einem Gebührenstreitwert iHv 3.000,00 EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 108,00 EUR. Nach Nummer 8210 des Gebührenverzeichnisses fielen 2 Gebühren an, also insgesamt ein Betrag in Höhe von 216,00 EUR. Von diesem Betrag hat die Klägerin 77,5 % zu tragen, also 167,40 EUR und die Beklagte 22,5 % also 48,60 EUR. b. Auch in der Berufungsinstanz ergibt sich eine Pflicht der Klägerin zur Tragung der Kosten schon aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO und zwar iHv 50 % - für die andere Hälfte folgt die Kostentragungspflicht aus § 97 Abs. 2 ZPO. (1.) Die Klägerin hat erst in der Berufungsinstanz im Kammertermin vom 25.06.2020 die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen. Dabei hatte sie sich auf Nachfrage der Berufungskammer ausdrücklich für die Klagerücknahme entschieden und nicht etwa für die mögliche Alternative, den Berufungsantrag so auszulegen, dass die Berufung nur soweit gelten soll, soweit das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hatte. Die Tatsache, dass sie die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen hat, wirkt sich in der zweiten Instanz nach der Baumbach’schen Formel genauso wie in der ersten Instanz aus, dieses Mal mit einem etwas geringeren Streitwert, nämlich einem Streitwert in Höhe von 2.957,49 EUR und damit einem fiktiven Streitwert in Höhe von 5.914,98 EUR: Partei obsiegt unterlegen gesamt Klägerin 2.957,49 2.957,49 5.914,98 Beklagte 1 2.957,49 0 2.957,49 Beklagte 2 0 2.957,49 2.957,49 Gesamt 5.914,98 5.914,98 11.829,96 Bei dem fiktiven Streitwert in Höhe von 5.914,98 hat die Klägerin danach zunächst in jedem Falle einen Anteil zu tragen, der einem fiktiven Streitwert in Höhe von 2.952,49 EUR entspricht, also einem Anteil von 50 %. (2.) Aber auch im Übrigen hat die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu tragen. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 2 ZPO. Dort heißt es „Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. aa. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO sind zunächst hinsichtlich der Forderungen für die Monate Juli, August und September erfüllt. Die Forderungen für diese Monate (3 x 352,96 EUR = 1.058,88) hatte die Klägerin erstinstanzlich als Hilfsantrag anhängig gemacht, dann jedoch diesen Hilfsantrag nicht mehr gestellt, wobei auch nicht deutlich geworden war, für welchen Fall der Antrag nur „hilfsweise“ gestellt werden sollte. Jedenfalls zeigt dies, dass die Klägerin diese Anträge erstinstanzlich hätte stellen können. Ein Grund, sie erst in der zweiten Instanz anhängig zu machen, ist nicht ersichtlich. bb. Aber auch im Übrigen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nur auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts war nach dem Sach- und Streitstand am Ende der letzten mündlichen Verhandlung richtig, denn die Klage war zu jenem Zeitpunkt unschlüssig. Mit den im Schriftsatz vom 28.10.2019 (Bl. 236 d.A) niedergeschriebenen Worten „Der Umfang der Pfändung ergibt sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, die Berechnung des Einkommens des Streitverkündeten aus der eigenen Abrechnung der Beklagten (Anlage)“ legt die Klägerin, die die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung der ihr günstigen Norm trägt, die Voraussetzungen der §§ 829, 835, 850 c, 850 d Abs. 1 Satz 1, 850 f Abs. 2 ZPO nicht dar. Insbesondere ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, warum die Beklagte (bzw. damals: die - zwei - Beklagten gesamtschuldnerisch) monatlich 500,00 EUR abführen sollten und wenn nein, in welcher Höhe eine korrekt berechnete Pfändung in Betracht kommen sollte. Erst im Berufungsverfahren erfolgte zur Berechnung und Konkretisierung des Sachverhalts der Vortrag, der zur Klagestattgabe führen konnte. Dieser Vortrag hätte in erster Instanz erfolgen können, genauso wie die Klageerweiterung, die ohne Not in erster Instanz als „Hilfsantrag“ zunächst angekündigt, dann aber nicht gestellt worden war. Richtig heißt es daher in der Entscheidung des Arbeitsgerichts „Die Klägerin hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte den an sie ausgekehrten Betrag falsch berechnet habe“ (s. o.). Dass das Obsiegen der Klägerin in der Berufungsinstanz möglicherweise auf Falschangaben der Klägerin im Antragsformular für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuführen waren, war weder zu Gunsten noch zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Zusammengefasst hat die Klägerin nach § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt ZPO die Kosten der ersten Instanz zu 77,5 % zu tragen und die Kosten des Berufungsverfahrens zu 50 %. Da die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO wie dargestellt erfüllt sind, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens aber insgesamt, also zu 100 % zu tragen. Für die Beklagte (zu 2) verblieb eine Kostentragungspflicht nur für die erste Instanz und nur für einen Anteil in Höhe von 22,5 %.