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Urteil

5 Sa 399/18 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0909.5SA399.18.00
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Leitsätze

1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.

2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht.

3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 – 6 Ca 2643/17 -  teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem1. September 2018 über den Betrag von 634,91 EUR brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 10,82 EUR brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 985,68 EUR brutto nebst Zinsen hinaus weitere 530,68 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Zurückverweisung durch das BAG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen ist. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt. 2. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des BVV die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht. 3. Auf den vom BAG thematisierten Tarif ARLEP/Z kam es in der neuen Verhandlung nicht an. Die Parteien haben klar gestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 – 6 Ca 2643/17 - teilweise abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem1. September 2018 über den Betrag von 634,91 EUR brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 10,82 EUR brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag von 985,68 EUR brutto nebst Zinsen hinaus weitere 530,68 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 anzupassen. Der vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1989 bei der G m.b.H. (G ) angestellte Kläger wurde ab dem 1. Juli 1989 zunächst bei der T Beteiligungs-AG beschäftigt. Diese war Mitglied des Beamtenversicherungsverein des D a.G. (nunmehr B a.G.; im Folgenden B ). § 5 des zwischen dem Kläger und der T Beteiligungs-AG geschlossenen Anstellungsvertrags lautet: „§ 5 Altersversorgung (1) Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. (2) Darüberhinaus ist der Arbeitgeber als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des a.G. (B ) verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Beiträge für den B werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. Der auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten. Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedingungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt.“ Mit Schreiben vom 1. August 1989 teilte die T Beteiligungs-AG dem Kläger Folgendes mit: „… Ergänzend zu diesem Vertrag möchten wir Ihnen mitteilen, daß für alle Rechte, die sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben, Ihr ursprüngliches Eintrittsdatum bei der G , Gesellschaft für Finanzmarketing, Stuttgart: 1. Oktober 1988 gilt. Dieses Eintrittsdatum ist insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (B , Versorgungsordnung der D ) von Bedeutung. …“ Mit Versicherungsbeginn Juli 1989 wurde der Kläger Mitglied des B . Die Beiträge zum B wurden zu 2/3 von der jeweiligen Arbeitgeberin des Klägers und zu 1/3 von ihm selbst getragen. Ohne Änderung des Arbeitsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Anfang 1990 mit der Lebensversicherung- AG der D fortgeführt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 wurde der Kläger über die Verschmelzung der Lebensversicherung- AG der D (db-Leben) mit der De Lebensversicherung- AG zum 15. Oktober 1995 zur De H Lebensversicherungs- AG der D (D ; im Folgenden De H ) und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB auf die De H informiert. Die De H und der Kläger schlossen im Juli 1999 einen Arbeitsvertrag, der u.a. Folgendes bestimmte: „1. Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 01.10.1988. Für das Arbeitsverhältnis gelten, soweit in diesem Vertrag nichts abweichendes bestimmt ist, die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft und die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. … 6. Ihre betriebliche Altersversorgung und Unfallversicherung Die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (B und Versorgungsordnung der D ) und zur Unfallversicherung behalten weiterhin Gültigkeit.“ Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Z Service GmbH und Mitte Oktober 2007 infolge einer im Herbst 2007 erfolgten Verschmelzung der Z Service GmbH und der Z Service und Inkasso GmbH auf die B mbH über. Im Zuge der Verschmelzung firmierte diese um in die Z Service GmbH. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wurde diese Gesellschaft als übertragender Rechtsträger zur Aufnahme verschmolzen mit der Z Beteiligungs-AG (Deutschland) als aufnehmender Rechtsträger, der jetzigen Beklagten. Der Kläger trat zum 1. Oktober 2010 in den Ruhestand und bezieht seitdem Leistungen des B nach den Tarifen „B“, „DA“ und „ARLEP/Z“. Seine Ausgangsrente betrug 614,57 Euro brutto monatlich und infolge einer geringen Erhöhung der Überschussrente in dem Tarif „ARLEP/Z“ monatlich 614,61 Euro brutto im Jahr 2011, 614,65 Euro brutto im Jahr 2012, 614,69 Euro brutto im Jahr 2013, 614,73 Euro brutto im Jahr 2014, 614,77 Euro brutto im Jahr 2015, 614,80 Euro brutto im Jahr 2016 und 614,81 Euro brutto seit dem Jahr 2017. In diesen Beträgen ist eine monatliche Überschussrente von 79,01 Euro brutto enthalten. Der B ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine regulierte Pensionskasse iSd. Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin). Seine Satzung (im Folgenden B -Satzung) lautet auszugsweise: „Mitgliedschaft § 3 1) Der B nimmt von Unternehmen … Anträge auf Versicherung ihrer Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschließenden Unternehmen (nachfolgend ‚Mitgliedsunternehmen‘ genannt) als auch ihre beim B versicherten Angestellten (nachfolgend ‚Mitgliedsangestellte‘ genannt) die Mitgliedschaft. … § 19 1) In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsangestellte eine Stimme, jedes Mitgliedsunternehmen so viele Stimmen, wie es Angestellte beim B versichert hat. … § 20 1) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. … 6) Folgende Bestimmungen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden: - §§ 2, 4, 22 bis 25, 27 und 28 der Satzung, - §§ 1, 3 bis 5, 8 bis 16, 18, 20 bis 22, 24 bis 30 und 34 der Versicherungsbedingungen der Tarife DA, B, RA, § 36 Tarif DA, § 35 Tarife B, RA, - §§ 3, 5, 5a, 7, 8 Abs. 1, 9, 11, 13 und 14 der Besonderen Versicherungsbedingungen der Tarife ARLEP, … § 24 1) Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht. 2) Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden. 3) Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen PF die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den PF bzw. die VK oder zur Verrechnung mit den Beiträgen des PF bzw. der VK verwendet werden. 4) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. § 24a 1) Zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften kann ein verzinslicher Gründungsstock eingerichtet werden. Eine Berechtigung zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung ist den Personen, die ihn zur Verfügung stellen, allein aufgrund dieser Funktion nicht erlaubt; die sonstigen satzungsmäßigen Rechte dieser Personen bleiben unberührt. 2) Die Tilgung erfolgt aus den Überschüssen des Geschäftsjahres in dem Maße, wie die Verlustrücklage angewachsen ist; jedoch maximal in der Höhe, wie nach der Tilgung noch die Solvabilitätsvorschriften erfüllt werden. § 25 1) Zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Fehlbetrages wird die Verlustrücklage verwendet. 2) Soweit diese nicht zur Deckung ausreicht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile und den Schlussüberschussanteilfonds entfällt. 3) Soweit die nach Absatz 2 herangezogenen Mittel nicht zur Deckung ausreichen, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Schlussüberschussanteilfonds in Anspruch genommen und die Leistungen aus dem Schlussüberschuss entsprechend herabgesetzt werden. 4) Sollten auch die nach Absatz 3 herangezogenen Mittel zur Deckung des Fehlbetrages nicht ausreichen, hat die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen oder eine Verbindung beider Maßnahmen zu beschließen. Die Herabsetzung der Leistungen kann sich auch auf schon bewilligte Leistungen erstrecken, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten der Beschlüsse fällig geworden sind. Nachschüsse der Mitglieder sind ausgeschlossen.“ Der B hat für die bei ihm vorhandenen Versicherungstarife Abrechnungsverbände gebildet. Die Bildung dieser Abrechnungsverbände ist in dem von der BaFin genehmigten technischen Geschäftsplan des B wie folgt geregelt: „Es werden getrennte Abrechnungsverbände (AV) für den Alttarif, den Neutarif 1998 (Rechnungszins 4 %), den Neutarif 2005 (Rechnungszins 2,75 %), den Neutarif 2007 (Rechnungszins 2,25 %), den Neutarif 2012 (Rechnungszins 1,75 %), die Zusatzversicherungen 2002 (Rechnungszins 3,25 %), die Zusatzversicherungen 2004 (Rechnungszins 2,75 %), die Zusatzversicherungen 2007 (Rechnungszins 2,25 %) und die Zusatzversicherungen 2012 (Rechnungszins 1,75 %) gebildet.“ Nach Maßgabe dieses technischen Geschäftsplans gehören zum Abrechnungsverband „Alttarif“: „AV Alttarif (Tarife DA, B, RA; Rechnungszins 4 %; geschlossen für Neuzugänge ab 01.01.2005, ARLEP/oG-V: Verträge, die vor dem 01.01.2012 aus auszugleichenden Verträgen im Alttarif entstanden sind).“ Innerhalb des Abrechnungsverbandes „Alttarif“ erfolgt nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände wie folgt: „Innerhalb des Abrechnungsverbandes Alttarif werden getrennte Gewinnverbände ‚Stammrentenbausteine bis 2004‘ (GV AT 2004) und ‚Stammrentenbausteine ab 2005‘ (GV AT 2005) […] gebildet.“ In den Versicherungsbedingungen des B für den Tarif B ist die Überschussverwendung wie folgt geregelt: „Überschussverwendung § 34 1) Die Versicherungen nach Tarif B gehören zum Abrechnungsverband ‚Alttarife‘. Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden. Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für Direktgutschriften, in Form eines befristeten Sonderzuschlages - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet. Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan. 2) Zunächst wird im Wege der Direktgutschrift das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. DA auf den Betrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. DA ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre. 3) Zudem werden im Wege der Direktgutschrift für Versicherungszeiten im Tarif DA Waisenrenten nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den Betrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif DA zu zahlen wäre. 4) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des B wird wie folgt verwendet: Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht. Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen. Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet. Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung: Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet: Geschäftsjahr Verwendungsjahr AZ SZ 2006 2008 vorrangig bis im Übrigen zu 0,1 % bis zu 20 % 2007 2009 vorrangig bis im Übrigen zu 0,2 % bis zu 15 % 2008 2010 vorrangig bis im Übrigen zu 0,3 % bis zu 10 % 2009 2011 vorrangig bis im Übrigen zu 0,4 % bis zu 5 % 5) Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des B wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet. 6) Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner. Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten. Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden. 7) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet.“ Die Versicherungsbedingungen für den Tarif DA enthalten hinsichtlich der Überschussverwendung folgende Regelung: „Überschussverwendung § 34 1) Die Versicherungen nach Tarif DA gehören zum Abrechnungsverband ‚Alttarife‘. Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden. Der Überschuss gemäß § 24 der Satzung des B wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten Sonderzuschlages - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet. Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan. 2) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet: Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht. Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen. Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet. Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung: Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet: Geschäftsjahr Verwendungsjahr AZ SZ 2006 2008 vorrangig bis im Übrigen zu 0,1 % bis zu 20 % 2007 2009 vorrangig bis im Übrigen zu 0,2 % bis zu 15 % 2008 2010 vorrangig bis im Übrigen zu 0,3 % bis zu 10 % 2009 2011 vorrangig bis im Übrigen zu 0,4 % bis zu 5 % 3) Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet. 4) Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner. Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten. Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden. 5) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet.“ Der B informierte den Kläger jährlich über die Anpassungen. Soweit erwirtschaftet, wurden Überschüsse an ihn ausgezahlt. In den Tarifen B und DA fielen jedenfalls seit 2013 weder Anpassungs- noch Sonderzuschläge an. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 und vom 17. Oktober 2016 verlangte der Kläger erfolglos gegenüber dem B die Anpassung seiner Rente zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Oktober 2013 um 36,38 € und zum 1. Oktober 2016 um weitere 10,28 € zu erhöhen gewesen. Die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Es fehle an einer unmittelbaren Überschussverwendung, weil nach der Satzung Abrechnungsverbünde gebildet würden und innerhalb dieser Gewinnverbünde, die unterschiedlichen Regelungen folgten. Darüber hinaus ergebe sich aus diesen Regelungen, dass die Überschüsse zunächst bereinigt und dann in „laufende Anpassungszuschläge“ und „Schlussüberschussanteile“ aufgeteilt würden. Unabhängig hiervon sei § 30c Abs. 1a BetrAVG, der die rückwirkende Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorsehe, verfassungswidrig. Die damit verbundene echte Rückwirkung sei unzulässig. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.01.2018 über den Betrag von 614,81 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 46,66 € brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 699,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 € brutto seit dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016, dem 02.01.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017, dem 02.05.2017, dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017 sowie dem 02.12.2017 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 € seit dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014, dem 02.11.2014, dem 02.12.2014, dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 02.04.2015, dem 02.05.2015, dem 02.06.2015, dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2016, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihm eine betriebliche Altersversorgung schulde. Sie sei bereits nicht Rechtsnachfolgerin der T Beteiligungs-AG. Zudem habe die T Beteiligungs-AG ihm keine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Sie habe in dem Vertrag lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Teil der Beiträge, die der Kläger als eigenes Mitglied des B zu entrichten gehabt habe, übernehme. Selbst wenn angenommen werde, sie schulde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung, entfalle ihre Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Es ergebe sich aus der Satzung des B , dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Der Kläger habe ein möglicherweise bestehendes Recht, eine Anpassungsprüfung zu verlangen, jedenfalls für das Jahr 2013 verwirkt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Beklagte eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG und er einen Anspruch auf Anpassung zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 habe. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, dass während seiner gesamten Versicherungszeit tatsächlich sämtliche Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden seien. Sie habe nicht die zum Zeitpunkt der Versorgungszusage bestehenden Regelungen, welche maßgeblich seien, dargelegt. Zudem sei die gesetzliche Regelung, die eine rückwirkende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorsehe, verfassungswidrig. Der Kläger hat beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018– 6 Ca 2643/17 – abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.09.2018 über den Betrag von 614,81 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 46,66 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.073,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 € brutto seit dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016, dem 02.01.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017, dem 02.05.2017, dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017, dem 02.12.2017, dem 02.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 02.04.2018, dem 02.05.2018, dem 02.06.2018, dem 02.07.2018 sowie dem 02.08.2018 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 € seit dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014, dem 02.11.2014, dem 02.12.2014, dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 02.04.2015, dem 02.05.2015, dem 02.06.2015, dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2016, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht dargelegt, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger eine Versorgungszusage gegenüber ihm abgegeben hätten. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben. Der B verwende in seiner Funktion als Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen. Es liege eine unechte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Die Kammer hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 20. Februar 2019 zurückgewiesen. Das BAG hat die vom Kläger eingelegte Revision teilweise als unzulässig (Arbeitnehmeranteil) angesehen. Soweit die Revision zulässig war, hat der 3. Senat das Urteil der 5. Kammer vom 20. Februar 2019 aufgehoben. Er hat dem Kläger einen Teil der geltend gemachten Ansprüche zugesprochen (Arbeitgeberanteil Tarif B) und die Sache im Übrigen (Arbeitgeberanteil Tarife DA und ARLEP/Z) an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Urteils des BAG vom 18. Februar 2020 Bezug genommen. Zu dem in den Tatsacheninstanzen von den Parteien nicht thematisierten Tarif ARLEP/Z haben sie in der neuen Berufungsverhandlung klargestellt, dass dieser Tarif nicht im Streit steht. Streit besteht noch in Bezug auf den Tarif DA. Mit Beginn des Rentenbezugs zum 1. Oktober 2010 betrug die Betriebsrente bezogen auf den Tarif B monatlich 213,83 EUR brutto. Für den arbeitgeberfinanzierten Anteil (im Umfang von 2/3) verlangt der Kläger zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2013 eine Anpassung um 8,54 EUR monatlich. Rückständige Beträge macht er ab Januar 2014 geltend. Zum 1. Oktober 2016 beansprucht der Kläger für den arbeitgeberfinanzierten Anteil eine weitere Anpassung um 2,28 EUR monatlich und somit insgesamt eine um 10,82 EUR monatlich erhöhte Betriebsrente. Das BAG hat darauf verwiesen, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht feststeht, ob die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geschaffenen Fassung für den Tarif DA vorliegen und damit die die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG entfällt. Das setze nach dieser Regelung voraus, dass die betriebliche Altersversorgung - wie hier - ua. über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wered, und dass weiter ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet würden. Das vor der Gesetzesänderung bestehende Tatbestandsmerkmal, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV vom 6. Mai 1996, BGBl. I S. 670) festgesetzte Höchstzinssatz nicht überschritten wird, sei durch die Gesetzesänderung entfallen. Es bedürfe weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Versicherungsverträge im Tarif DA verursachungsorientiert zugeordnet sind. Nur so könne beurteilt werden, ob die Beklagte hinsichtlich des arbeitgeberfinanzierten Teils der auf diese Tarife entfallenden Rente zu einer Anpassung verpflichtet ist. Der Kläger ist der Auffassung, die vom BAG genannten Voraussetzungen seien für den Tarif DA sei nicht erfüllt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Kunden in dem Maß an den erzielten Überschüssen der Versicherung beteiligt würden, in denen sie durch Zahlung ihrer Beiträge an der Entstehung der Überschüsse mitgewirkt hätten. Nach ihrem eigenen Vortrag erfolge keine klare Trennung zwischen Anwärtern und Rentnern. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die gebündelten Versicherungsverträgen in einem engen Bezug stehen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018– 6 Ca 2643/17 – abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.09.2018 über den Betrag von 634,91 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 16,23 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt einen Betrag in Höhe von 373,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,23 € brutto seit dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.12.2016, dem 02.01.2017, dem 02.03.2017, dem 02.04.2017, dem 02.05.2017, dem 02.06.2017, dem 02.07.2017, dem 02.08.2017, dem 02.09.2017, dem 02.10.2017, dem 02.11.2017, dem 02.12.2017, dem 02.01.2018, dem 02.02.2018, dem 02.03.2018, dem 02.04.2018, dem 02.05.2018, dem 02.06.2018, dem 02.07.2018 sowie dem 02.08.2018 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 422,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 12,81 € seit dem 02.01.2014, dem 01.02.2014, dem 02.03.2014, dem 02.04.2014, dem 02.05.2014, dem 02.06.2014, dem 02.07.2014, dem 02.08.2014, dem 02.09.2014, dem 02.10.2014, dem 02.11.2014, dem 02.12.2014, dem 02.01.2015, dem 02.02.2015, dem 02.03.2015, dem 02.04.2015, dem 02.05.2015, dem 02.06.2015, dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2016, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016, dem 02.06.2016, dem 02.07.2016, dem 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen. 5. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verweist darauf, dass der B die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfahren, durchführe. Sämtliche beim B bestehenden Versicherungsverträge nach den Tarifen DA gehörten zum Abrechnungsverband „Alttarife“. Die im Abrechnungsverband „Alttarife“ zusammengefassten Tarife „B“, „DA“ und „RA“ versicherten ein Alters-, Invaliden – und Hinterbliebenenrente. Sie deckten also das Langlebigkeits –, dass Invaliditäts – und das Todesfallrisiko der versicherten Person ab. Sie würden unter Verwendung übereinstimmender Parameter für den Rechnungszins (hier 4 %) und die Ausscheideordnung nach einem einheitlichen Formelwerk berechnet. Dem einzelnen Vertrag werde dessen rechnerischer Anteil an dem Betrag der Gruppe zugeschrieben. Die erzielten Überschüsse seien in der Vergangenheit nicht für das Sterbegeld verwendet worden. Die Regelung zum Sterbegeld sei mit Wirkung 01. Januar 2021 gestrichen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist – soweit sie zulässig ist - begründet. I. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Sie ist insoweit zulässig, als der Kläger mit den neugefassten Berufungsanträgen eine Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2014 um monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 um monatlich weitere 2,28 EUR (insgesamt also 10,82 EUR) nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung verlangt. Sie ist insoweit unzulässig, als der Kläger mit den neugefassten Berufungsanträgen mehr verlangt als eine Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2014 um monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 um monatlich weitere 2,28 EUR (insgesamt also 10,82 EUR) nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung. Der Zulässigkeit der Berufung steht insoweit die Rechtskraft des Urteils des BAG vom 18. Februar 2020 (3 AZR 137/19) und des Urteils der Kammer vom 20. Februar 2019 entgegen. 1. Die Berufung ist insoweit zulässig, als der Kläger mit den neugefassten Berufungsanträgen eine Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2014 um monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 um monatlich weitere 2,28 EUR (insgesamt also 10,82 EUR) nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung verlangt. Dies ergibt sich daraus, dass das BAG die Sache, soweit es um den Tarif DA geht, in diesem Umfang an das LAG zurückverwiesen hat. Der Kläger hat eine Erhöhung der Betriebsrente ab Januar 2014 um 5,99 % und ab Oktober 2016 um 7,59 % verlangt. Auf den Tarif DA entfielen 213,83 EUR. Nach einer Kürzung um 1/3 (Arbeitnehmeranteil) ergibt sich, dass der Kläger in Bezug auf den arbeitgeberfinanzierten Teil des Tarifs DA ab dem 1. Januar 2014 monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 monatlich weitere 2,28 EUR verlangt hat und weiterhin verlangt. 2. Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger mit den neugefassten Berufungsanträgen mehr verlangt als eine Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2014 um monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 um monatlich weitere 2,28 EUR (insgesamt also 10,82 EUR) nebst Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung. Über diese Ansprüche ist bereits rechtskräftig entschieden worden. a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht als negative Prozessvoraussetzung einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. nur BGH 22. Februar 2018 – VII ZR 253/16). b) Danach sind die neugefassten Berufungsanträge und damit die Berufung des Klägers teilweise unzulässig. aa) Dies gilt zunächst für die mit den Anträgen zu 2) bis 4) geltend gemachte Hauptforderung und darauf entfallende Zinsen, soweit sie die genannten Beträge übersteigen. Der Kläger verlangt zusätzlich 12,81 EUR ab Januar 2014 und 16,23 EUR ab Oktober 2016. Damit hat er erneut die Anpassung auch des arbeitnehmerfinanzierten Anteils seiner B -Rente in Bezug auf den Tarif DA begehrt. Insoweit ist die (abweisende) Ausgangsentscheidung der Kammer rechtskräftig, weil das BAG die Revision des Klägers insoweit als unzulässig angesehen hat, als er die Anpassung auch des arbeitnehmerfinanzierten Anteils seiner B -Rente begehrt hat. bb) Unzulässig sind die neu gefassten Anträge auch insoweit, als der Kläger für den arbeitgeberfinanzierten Anteil seiner B -Rente, soweit der Tarif DA betroffen ist, Zinsen für die Zeit vor der Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verlangt. Auch über diesen Teil des Anspruchs ist bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Rn. 111 der Entscheidung des BAG). II. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente, soweit der arbeitgeberfinanzierte Teil des Tarifs DA betroffen ist, ab dem 1. Januar 2014 um 5,99 % und ab dem 01. Oktober 2016 um 7,59 %. Konkret kann er ab dem 1. Januar 2014 monatlich 8,54 EUR und ab dem 01. Oktober 2016 monatlich weitere 2,28 EUR (insgesamt also 10,82 EUR) mehr verlangen. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. 2. Die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA ist nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. a) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht nur, wenn ab Rentenbeginn „sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden“ Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass überhaupt Überschussanteile in einer bestimmten Weise verwendet werden. Diese Überschussanteile müssen gerade dem Rentenbestand zugeordnet sein. Das erfordert zunächst eine sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge, denen die Überschussanteile zugeordnet sind und innerhalb der Zuordnung eine sachgemäße Zuschreibung von Überschussanteilen auf den einzelnen Vertrag. Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG 18. Februar 2020– 3 AZR 137/19). Es ist dabei zulässig, dass mehrere Versicherungsverträge zu Abrechnungs- oder Gewinnverbänden bzw. Bestandsgruppen zusammengefasst werden, denen jeweils Überschussanteile zugerechnet sind. Das Gesetz verlangt, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile dem Betriebsrentner zustehen müssen. Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen. Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19). Die Zusammenfassung muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19). Durch die gesetzlich zulässige Zusammenfassung darf nicht der Bezug zum einzelnen Versicherungsvertrag verloren gehen. Das Gesetz stellt auf den Bestand ab, dem die Rente zugehört. Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19). Feststehen muss deshalb, dass nur solche Versicherungsverträge miteinander verbunden werden, die einen engen Bezug gerade zur Versicherung des jeweiligen Betriebsrentners haben. Dieser Bezug kann nur anhand der Verursachung im versicherungstechnischen Sinne geprüft werden. Allein darin liegt ein sachgemäßes Kriterium zur Zusammenfassung mehrerer Versicherungsverträge. Das erfordert zwar keine verursachungs gerechte Zusammenfassung von Versicherungsverträgen, wohl aber eine verursachungs orientierte Zusammenfassung iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG. Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18. Februar 2020– 3 AZR 137/19). Versicherungsverträge dürfen dabei nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasst werden, soweit sich die Verteilung des Überschusses daran orientiert, in welchem Umfang die Gruppe oder der Gewinnverband zur Entstehung des Überschusses beigetragen hat. Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18. Februar 2020 – 3 AZR 137/19). Erforderlich ist somit, dass gleichartige Versicherungsgruppen zusammengefasst werden (LG Hamburg 13. Januar 2016 – 332 O 243/15; Reiff in: Prölss/Martin, 30. Aufl. 2018, § 153 VVG Rn 15). b) Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA nicht erfüllt. Für den Tarif DA wird die Beteiligung an dem Überschuss nicht nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt. Dies folgt daraus, dass der Tarif DA mit dem Tarif B in einem Abrechnungsverband zusammengefasst worden ist. Es handelt sich nicht um gleichartige Versicherungen. Die Überschusszuteilung ist inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet. Den im Tatbestand wiedergegebenen Versicherungsbedingungen ist zu entnehmen, dass eine abweichende Überschussverteilung erfolgt. Für den Tarif B ist in § 34 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen des B die Möglichkeit vorgesehen, Überschussanteile auch für Sterbegeld zu verwenden. Diese Möglichkeit besteht für den Tarif DA nicht. Damit fasst das Verteilungssystem die Verträge nicht sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammen. Während in dem einen Fall der gesamte Überschuss zur Absicherung des Langlebigkeits-, Invaliditäts- und des Todesfallrisikos verwandt wird, wird in dem anderen Fall keine komplette Zuweisung vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem Sterbegeld und den Leistungen der Alters-, Invaliditäts– oder Hinterbliebenenversorgung zu verweisen. Diese hat das BAG in der Entscheidung vom 18. Februar 2020 deutlich herausgearbeitet. Es hat darauf verwiesen, dass es sich bei der Sterbegeldversicherung nicht um betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handele. Es solle nicht den Wegfall von Arbeitseinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalles kompensieren, sondern diene typischerweise der Deckung eines anlassbezogenen Aufwandes wie z. B. der Beerdigungskosten. 3. Danach ist die Beklagte hinsichtlich des auf den Tarif DA entfallenden arbeitgeberfinanzierten Teils der B – Rente zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet. Sie hat weder eine Anpassungsprüfung vorgenommen, die billigem Ermessen entspricht, noch hat sie vorgetragen, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen. Vor diesem Hintergrund schuldet die Beklagte dem Kläger für den arbeitgeberfinanzierten Anteil des Tarifs DA ab dem 01. Januar 2014 eine um 8,54 EUR brutto und ab dem 1. Oktober 2016 eine um 10,82 EUR brutto erhöhte Betriebsrente. III. Die Ansprüche sind nach § 286 Abs. 1, § 288 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu verzinsen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. V. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.