Leitsatz: 1. Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats genügt der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert. 2. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Unternehmen 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 – 5 BV 91/19 – abgeändert und festgestellt, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG, S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Die antragstellende Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt in H ein Unternehmen zur Herstellung von Edelstahlrohren. Sie beschäftigt etwa 1.000 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Die Anteile an der Arbeitgeberin halten elf Kommanditisten. Konkret halten Frau De und Frau Di jeweils 20,716 Prozent der Anteile. Frau L hält 7,569 Prozent der Anteile, ferner halten die L GmbH & Co. KG 11,351 Prozent der Anteile, Herr P 2,757 Prozent der Anteile, Herr R 7,066 Prozent der Anteile, Herr D R 12,569 Prozent der Anteile, Herr J R fünf Prozent der Anteile, Herr Prof. Dr. W S 7,066 Prozent der Anteile und Herr B Sch sowie Herr E S jeweils 2,595 Prozent der Anteile. Die genannten Personen gehören zwei Familienstämmen an. Die genannten Kommanditisten halten zu gleichen Teilen auch die Geschäftsanteile an der Komplementärin der Arbeitgeberin, der S -Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer Herr F P und Herr Dr. O S sind. Die Arbeitgeberin hat eine Tochtergesellschaft, die I GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist. Bei dieser ist kein Betriebsrat gebildet. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Herr F P und Herr W Ch . Zehn der elf Kommanditisten der Arbeitgeberin sind zugleich Kommanditisten der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG. Nicht Kommanditistin dieser GmbH & Co. KG ist Frau Li , deren Anteil treuhänderisch von ihrem Vater, Herrn J R , gehalten wird, der diesen zukünftig an seine Tochter abtreten wird. Im Übrigen entspricht die Verteilung der Anteile an der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG der Verteilung jener an der Arbeitgeberin.* Komplementärin der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG ist die – nicht am Festkapital beteiligte SW mbH, deren Geschäftsanteile von den Kommanditisten der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG im entsprechenden Verhältnis zu ihrem Kommanditanteilen gehalten werden und deren Geschäftsführer Herr F P und Herr Dr. O S r sind. Mit Anteils- und Grundstückskaufvertrag vom 09.07.2019 erwarb die SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG die - inzwischen unter S Feinrohr GmbH firmierende - A Feinrohr GmbH, bei der kein Betriebsrat gebildet ist. Jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Herr F P und Herr M Z . Mit E-Mail vom 27. November 2019 wandte sich der Vorsitzende des Betriebsrats an den Vorsitzenden des Beirats der Arbeitgeberin und teilte mit, die „S -Gruppe“ werde nun durch einen Konzernbetriebsrat – den Beteiligten zu 3. des vorliegenden Verfahrens (im Folgenden: Konzernbetriebsrat) – betreut, dessen Vorsitzenden er sei. Die konstituierende Sitzung habe am 25. November 2019 stattgefunden. Mit ihrer am 5. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift, die dem Betriebsrat am 11. Dezember 2019 und dem Konzernbetriebsrat am 15. Januar 2020 zugestellt worden ist, begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats setze zwingend das Bestehen von Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen voraus. Überdies bestünden keine konzernrechtlichen Verflechtungen zwischen den Unternehmen. Es gebe keine gemeinsame Herrschaftsausübung auf ausreichend sicherer Grundlage. Denn es existierten - was als solches unstreitig ist - keine Koordinierungs- oder Stimmbindungsverträge. Auch seien keine Umstände ersichtlich, dass sich die elf Gesellschafter oder ein Teil von ihnen, der mehr als 50% der jeweiligen Gesellschaftsanteile hält, zu einer gemeinsamen Willensausübung zur Einflussnahme auf unternehmensrelevante Entscheidungen zusammengefunden hätten. Es gebe keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die Gesellschafter vertraglich zur gemeinschaftlichen Leitung zusammengeschlossen hätten. Eine solche könne zudem nur eine Innengesellschaft sein, die kein herrschendes Unternehmen im Sinne von § 18 Abs. 1 AktG darstellen könne. Die Arbeitgeberin hat beantragt, festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG, S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Konzernbetriebsrat hat keinen Antrag gestellt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats sei es ausreichend, dass in einem der Konzernunternehmen mindestens ein Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat gebildet sei, sofern in dem betreffenden Konzernunternehmen mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt seien. Im Streitfall bestehe auch eine Konzernstruktur. Hierzu hat der Betriebsrat behauptet, die Arbeitgeberin und die SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG seien von ihren Gesellschaftern aufgrund der Beteiligung dieser Gesellschafter an der jeweils einzigen Komplementär-GmbH abhängig. Die Gesellschafter hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Konzernobergesellschaft gebildet, welche die bindenden Entscheidungen für die Unternehmen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten treffe. Die Gesellschafter hätten sich zur einheitlichen Leitung der Unternehmen der S -Gruppe zusammengetan. In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat gemeint, die vorgenannten Gesellschafter hätten ihren beherrschenden Einfluss dadurch ausgeübt, dass sie - was in der Sache unstreitig ist - Herrn P in allen Unternehmen als Geschäftsführer eingesetzt hätten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2020 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin setze die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht zwingend die Existenz von Arbeitnehmervertretungen in mindestens zwei Konzernunternehmen voraus. Insbesondere Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 BetrVG spreche gegen ein derartiges Erfordernis. Außerdem fehle es im vorliegenden Fall auch nicht an der von § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG geforderten Konzernstruktur. Als herrschendes Unternehmen sei nämlich die aus den Kommanditisten der S Werk GmbH & Co. KG sowie der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG bestehende BGB-Gesellschaft anzusehen, die zu gleichen Beteiligungsverhältnissen auch die Gesellschaftsanteile an den jeweiligen Komplementärinnen der beiden Gesellschaften hielten. Der dahingehenden Behauptung des Betriebsrats sei die Arbeitgeberin nicht ausreichend entgegengetreten. Es fehle an substantiierten Tatsachenbehauptungen der Arbeitgeberin, der es oblegen hätte, sich qualifiziert einzulassen. Daher gehe die Kammer mit dem Betriebsrat davon aus, dass die Gesellschafter zumindest konkludent eine BGB-Gesellschaft gebildet hätten, die die bindenden Entscheidungen für die Unternehmen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten treffe. Im Streitfall könne unentschieden bleiben, ob es sich bei der vorgenannten BGB-Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft handele, da sie jedenfalls wie eine BGB-Außengesellschaft als Unternehmen im Sinne von § 15 AktG anzusehen sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 102 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 13.03.2020 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 09.04.2020 Beschwerde eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 15.06.2020 begründet. Die Arbeitgeberin hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für unrichtig und ihren Antrag weiterhin für begründet. Gegenüber der anderslautenden Darstellung im erstinstanzlichen Beschluss weist sie zunächst darauf hin, dass Herr A P - was unstreitig ist - nur Gesellschafter der S Werk GmbH & Co.KG und deren Komplementär GmbH sowie der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG und deren Komplementär GmbH, nicht aber auch deren Geschäftsführer sei. Letzteres sei - wie oben ausgeführt - Herr F P . Im Übrigen vertritt sei weiterhin die Auffassung, dass die Existenz einer Arbeitnehmervertretung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht ausreichend sei. Dies folge neben dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dessen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm. Des Weiteren meint die Arbeitgeberin, dass es für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats jedenfalls an der von § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorausgesetzten Konzernstruktur fehle. So existiere bereits die vom Betriebsrat angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht. Es handele sich um eine schlichte Fiktion. Die Arbeitgeberin treffe insoweit - entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts - keine gesteigerte sekundäre Darlegungslast, da es bereits an der nötigen Darlegung des Betriebsrats zu der erforderlichen "ausreichend sicheren Grundlage" für die gemeinsame Herrschaftsausübung durch die Gesellschafter fehle, wie sie vom Bundesarbeitsgericht verlangt werde. Auch hätten sich die Gesellschafter weder ausdrücklich noch konkludent zu einer einheitlichen Leitung der "S -Gruppe" zusammengeschlossen. Bereits die räumlichen Entfernungen zwischen den Gesellschafter von P über die S , B und ganz D mache ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Gesellschafter in dem vom Betriebsrat vertretenen Sinn praktisch unmöglich. Stattdessen finde für jede Gesellschaft separat jeweils einmal jährlich eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt, in welcher insbesondere der Jahresabschluss festgestellt und über die Verwendung des Bilanzgewinns entschieden werde. Dementsprechend würden auch Gesellschafterbeschlüsse stets für die jeweilige Gesellschaft separat gefasst. Schließlich hält die Arbeitgeberin die Errichtung eines Konzernbetriebsrats selbst bei einer unterstellten, fingierten BGB-Gesellschaft im vorgenannten Sinn von vornherein für ausgeschlossen, da diese Gesellschaft als bloße Innengesellschaft kein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG i.V.m. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 AktG sein könne. Soweit der Betriebsrat die Bildung und Mitwirkung des Beirats bei Entscheidungen anspricht bestätigt die Arbeitgeberin, dass ein solcher für die beiden GmbH & Co. KGs sowie deren Komplementär-GmbHs mit personenidentischer Besetzung gebildet sei. Bei den beiden übrigen Gesellschaften existiere kein Beirat. Der vorhandene Beirat bestehe aus drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied von den Gesellschaftern des Familienstamms A S , ein weiteres Mitglied von den Gesellschaftern des Familienstamms H R sowie ein drittes Mitglied von der gesamten Gesellschafterversammlung gewählt worden sei. Aufgabe des Beirats sei die Beratung, Unterstützung und Überwachung der jeweiligen Geschäftsführung und bestimmte Geschäfte dürften nur mit Zustimmung des Beirats vorgenommen werden. Zu letzteren zähle beispielsweise der vom Betriebsrat erwähnte Erwerb der A Feinrohr GmbH sowie die Entscheidung zur teilweisen Verlagerung der Produktion nach T . Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.03.2020 (Az. 5 BV 91/19) abzuändern und festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat für die Unternehmen S Werk GmbH & Co. KG S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, I GmbH, SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und S Feinrohr GmbH nicht wirksam errichtet worden ist und daher nicht besteht. Der Betriebsrat und der Konzernbetriebsrat beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Beide treten der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung bei und wiederholen und vertiefen zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dabei halten sie für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats mit dem Arbeitsgericht die Existenz eines Betriebsrats für ausreichend. Sie halten den Wortlaut des § 54 Abs. 1 BetrVG nicht für eindeutig und berufen sich ihrerseits auf Sinn und Zweck der Konzernmitbestimmung. Betriebsrat und Konzernbetriebsrat sind ferner weiterhin der Auffassung, dass vorliegend ein Unterordnungskonzern i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG gegeben sei. Die bereits benannten 11 Gesellschafter bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, denn sie hätten sich zusammengeschlossen, um gemeinsam - in identischer Anteilsverteilung - den Besitz an mehreren Unternehmen, nämlich der S Werk GmbH & Co. KG, der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG, der SW Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der S -Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung zu halten und diese gemeinsam zu führen. Sie übten die Leitungsmacht auch tatsächlich aus und hätten in jedem der vorgenannten Unternehmen einschließlich der von diesen Unternehmen abhängigen Unternehmen Herrn P als einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer eingesetzt. Ferner hätten sie über den Erwerb weiterer Unternehmen entschieden und darüber, dass Teile der Produktion von H nach T verlagert werden sollten. Beide Beteiligten sind weiter der Auffassung, dass es sich bei der vorgenannten GbR auch nicht um eine reine Innengesellschaft handele. Diese nehme vielmehr am Rechtsverkehr teil, denn sie sei nicht auf die Führung nur eines Unternehmens beschränkt, sondern führe mehrere Unternehmen. Auf diese Weise betätige sie sich wirtschaftlich über die Führung eines Unternehmens hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der zulässige Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der streitbefangene Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden, denn es fehlt an der notwendigen Konzernstruktur. a) Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Daneben regelt § 54 Abs. 2 BetrVG, dass bei Bestehen nur eines Betriebsrats in einem Konzernunternehmen dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach dem Gesetz wahrnimmt. Wie bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zutreffend ausgeführt hat, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. Maßgeblich ist insoweit vielmehr nach dem Klammerzusatz in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der aktienrechtliche Konzernbegriff i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG. Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12, AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16, NZA 2008, 1562). § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern bilden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes, herrschendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12, AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16, NZA 2008, 1562). Dabei genügt - wie bereits vom Arbeitsgericht entschieden - für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach der neueren Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts der Beschluss eines Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats, sofern dieser mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen repräsentiert (BAG, Beschluss vom 29.07.2020 - 7 ABR 27/19, juris Rn. 46). b) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, fehlt es für die erforderliche Konzernstruktur bereits an der Existenz eines herrschenden Unternehmens. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist nicht eine aus den Kommanditisten der Arbeitgeberin sowie der SW Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Konzernunternehmen anzusehen. Es fehlt an hinreichend konkretem tatsächlichem Vorbringen des Betriebsrats für die Existenz einer solchen Gesellschaft. aa) In arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Dieser Grundsatz wird allerdings von § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG dahingehend eingeschränkt, dass eine besondere Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten besteht. Daher wird von einer sog. eingeschränkten Untersuchungspflicht gesprochen (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rn. 4; GK/Ahrendt, ArbGG, § 83 Rn. 9; vgl. auch BAG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 3/07, AP Nr. 6 zu § 3 BetrVG 1972: "eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz"). Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt, dass der Antragsteller dem Gericht die Tatsachen unterbreiten muss, die seiner Ansicht nach das mit dem Antrag verfolgte Begehren begründen. Globale Behauptungen ohne jeden nähren Sachvortrag genügen auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht. Auch hier ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ohne ausreichenden Sachvortrag der Beteiligten von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein anderer, von den Beteiligten noch nicht vorgetragener Sachverhalt geeignet sein könnte, eine ausreichende Anspruchsbegründung zu liefern. Andererseits findet die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht dort automatisch ihre Grenze, wo die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder eine Auflage nicht erfüllen. Jedoch wird für weitere Ermittlungen des Gerichts in solchen Fällen vielfach kein Anlass oder keine Möglichkeit bestehen (GMP/Spinner, ArbGG, 9. Aufl., § 83 Rn. 90). Letztlich muss der Antragsteller so viele hinreichend konkrete Tatsachen vortragen, dass der Richter einen Ausgangspunkt für das von Amts wegen durchzuführende Verfahren hat (Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 83 Rn. 14; GK/Ahrendt, ArbGG, § 83 Rn. 9 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). bb) Hinreichender Sachvortrag des Betriebsrats im vorgenannten Sinn zum Vorliegen der Voraussetzungen für die rechtswirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nicht erfolgt. Es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Existenz der vom Arbeitsgericht angenommenen, aus den Kommanditisten der beiden GmbH & Co. KGs bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als herrschendes Konzernunternehmen. (1) Gemäß § 705 BGB entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine echte vertragliche Einigung und erfolgt durch einander entsprechende Willenserklärungen mehrerer Personen. Dabei kann der Vertragsschluss auch konkludent erfolgen, sofern ein über das bloße Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswille besteht (für alle: Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 705 Rn. 1, 11; Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 705 Rn. 4 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwingendes Erfordernis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die vertragliche Einigung der Gesellschafter über die gemeinsame Zweckverfolgung und die Förderung dieses gemeinsamen Zwecks durch vermögenswerte Leistungen. Das Erfordernis der gemeinsamen Zweckverfolgung bedingt, dass der Zweck allen Gesellschaftern gemeinsam ist und durch ihr Zusammenwirken erreicht wird. Die gemeinsame Zweckverfolgung bildet dabei den ausschlaggebenden Unterschied zwischen einem Gesellschafts- und einem sonstigen Schuldvertrag (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 20 ff.; Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 705 Rn. 30 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). (2) Diese Voraussetzungen sind bereits nach dem Sachvortrag des Betriebsrats nicht erfüllt. Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, die oben genannten Kommanditisten verfolgten ihre unternehmerischen Interessen auf der Grundlage der Beteiligung an den Konzernunternehmen. Diese seien somit unter ihrer einheitlichen Leitung zusammengefasst. Beherrschenden Einfluss übten die Gesellschafterinnen und Gesellschafter dadurch aus, dass sie in allen Konzernunternehmen Herrn P als Geschäftsführer eingesetzt hätten. Die Gesellschafter hätten sich zur einheitlichen Leitung der Unternehmen der S -Gruppe zusammengetan und bildeten damit eine BGB-Gesellschaft, die ihrerseits die Muttergesellschaft des Konzerns bilde. Diese Gesellschaft beherrsche vier Unternehmen und könne nicht mehr als reine Innengesellschaft angesehen werden. Ihr Zweck erschöpfe sich nicht in der Führung eines Unternehmens, sondern sie betätige sich auch außerhalb der Führung des jeweils einen Unternehmens wirtschaftlich durch die Führung von drei weiteren Unternehmen. Zweitinstanzlich führt der Betriebsrat aus, die Gesellschafter träfen unter Einbeziehung des von ihnen gebildeten dreiköpfigen Beirats alle wesentlichen Entscheidungen, die die Unternehmen der S -Gruppe beträfen. So hätten sie über den Kauf der I GmbH sowie über den Kauf der A Feinrohr GmbH entschieden. Auch die Entscheidung, in etwa zwei Jahren einen Teil der Produktion der S Werk GmbH & Co. KG zu der S Feinrohr GmbH in T zu verlagern, hätten Gesellschafter und Beirat getroffen. Des Weiteren habe auch das sog. Zukunftskonzept SW der Genehmigung durch den Beirat bzw. die Gesellschafter bedurft, bevor des dem Betriebsrat im Mai 2020 vorgestellt worden sei. Schließlich hätten die Gesellschafter in Ausübung ihrer Leitungsmacht in allen Gesellschaften Herrn P als Geschäftsführer eingesetzt. Hinreichende, konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dies nicht. Zunächst existiert unstreitig weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch trägt der Betriebsrat vor, dass eine ausdrückliche mündliche Übereinkunft der Gesellschafter zur Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt sei. Darüber hinaus fehlt aber auch jeglicher konkreter Tatsachenvortrag zu sonstigen Umständen, aus denen auf die Existenz eines konkludenten Gesellschafts-Vertragsschlusses geschlossen werden könnte. So werden keine konkreten Tatsachen zu einem Handeln der Gesellschafter als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgetragen. Sämtliche vom Betriebsrat dargestellten Umstände beschreiben lediglich ein Handeln der Gesellschafter (teilweise gemeinsam oder in Abfolge mit dem Beirat) für die einzelnen Gesellschaften der S -Gruppe und damit in ihrer jeweiligen Gesellschafterfunktion. Ein gemeinsames Handeln als Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nicht im Einzelnen dargestellt. Hierfür fehlt es bereits an der Darlegung der gemeinsamen Willensbildung. So trägt die Arbeitgeberin unbestritten vor, dass in den einzelnen Unternehmen jeweils separate Gesellschafterversammlungen stattfinden. Die Behauptung des Betriebsrats, die Gesellschafter hätten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und übten Leitungsmacht aus, bleibt demgegenüber pauschal. Auch die unstreitige Berufung von Herrn P als Geschäftsführer in sämtlichen Unternehmen der S -Gruppe stellt für sich betrachtet kein zwingendes Indiz für einen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss der Kommanditisten und somit für die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Zum einen bedarf es der Klarstellung, dass Herr P - ausweislich der Einträge im Handelsregister - nicht wie vom Betriebsrat behauptet in sämtlichen Unternehmen alleinvertretungsberechtigt ist. Zum anderen bedingt die Berufung eines Geschäftsführers in mehreren Unternehmen nicht den vorherigen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschuss der ihn bestellenden Gesellschafter. Dies haben die Gesellschafter vielmehr - nach insoweit unstreitigem Vortrag der Arbeitgeberin - in separaten Gesellschafterversammlungen beschlossen. Ferner mangelt es dem Vortrag des Betriebsrats an konkreten Tatsachen, aus denen der für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderliche gemeinsame Zweck und dessen gemeinsam gewollte Verfolgung hinreichend deutlich wird. Unstreitig gehören die 11 Kommanditisten zwei unterschiedlichen Familienstämmen an. Zu welcher konkreten gemeinsamen Zweckverfolgung sie sich in konkludenter Weise zusammengeschlossen haben sollen, bleibt unklar. Schließlich ist nach dem Vortrag des Betriebsrats offen, welches Gremium in der S -Gruppe nach Auffassung des Betriebsrats überhaupt die Leitungsmacht ausübt und ob die maßgeblichen Entscheidungen zur vermeintlichen Konzernführung in der von ihm angenommenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder im Beirat getroffen werden. So trägt der Betriebsrat vor, die Entscheidungen würden von den Gesellschaftern "unter Einbeziehung des Beirats" bzw. "von den Gesellschaftern und dem Beirat" getroffen. Dementsprechend bleibt unklar, ob die vom Betriebsrat angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Beirat oder beide gemeinsam das vermeintlich herrschende Unternehmen bilden, bei dem der Konzernbetriebsrat errichtet werden müsste. cc) Nach allem besteht auch kein Anlass für eine weitere Amtsermittlung. Der gesamte Sachverhalt ist in mündlicher Verhandlung erörtert worden und die Beteiligten haben über zwei Instanzen alles vorgetragen, was aus ihrer Sicht an Tatsachen zu der maßgeblichen Rechtsfrage des streitigen Bestehens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgetragen werden konnte. III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. *Am 17.02.2021 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Der Tatbestand des Beschlusses vom 16.09.2020 – 3 TaBV 18/20 – wird gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 320 Abs. 1 ZPO auf übereinstimmenden Antrag aller Beteiligten dahingehend berichtigt, dass die ersten drei Sätze des zweiten Absatzes auf Seite 3 des Beschlusses durch folgenden Satz ersetzt werden: „Die elf Kommanditisten der Arbeitgeberin sind zu gleichen Teilen auch Kommanditisten der S Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. KG.“ Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.