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Urteil

11 Sa 724/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0923.11SA724.19.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2019 – 1 Ca 2339/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.10.2018 aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.10.2019 – 1 Ca 2339/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.10.2018 aufgelöst worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Pflicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung. Die am 02.02.1961 geborene Klägerin, ledig mit einem Grad der Behinderung von 50, ist seit dem 12.08.2009 als tarifangestellte Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt, seit dem Februar 2012 in Teilzeit am A -Gymnasium in B als Kunstlehrerin. Das beklagte Land hielt der Klägerin vor, dass sie trotz dreier Abmahnungen vom 16.06.2017 aufgrund Verweigerung von Hospitationen (Bl. 119 ff d.A.) sowie zweier Abmahnungen vom 13.04.2018 wegen Nichterteilung des Unterrichts (Bl. 139 ff. d.A.), am 23.04.2018 pflichtwidrig an Lehrerkonferenzen am 23.04.2018 nicht teilgenommen habe und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit Schreiben vom 11.06.2018. Das Arbeitsgericht Bonn stellte mit Urteil vom 25.07.2018 – 2 Ca 1107/18 – die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 22.03.2019 – 10 Sa 554/18 – zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei, denn die Nichtteilnahme der Klägerin an den Schulkonferenzen habe keine gravierenden Folgen gehabt und zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 23.04.2018 jedenfalls eine Teilleistung im Regelunterricht bis 15:30 Uhr erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Begründung des Landesarbeitsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.03.2019 Bezug genommen (Bl. 161 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 06.06.2018 hatte das beklagte Land den Personalrat auch zur hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens vom 06.06.2018 wird auf Bl. 145 ff. d. A. verwiesen. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 11.06.2018 der hilfsweise ordentlichen Kündigung zugestimmt (Bl. 150 d. A.). Hinsichtlich der Beteiligung der Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte mit Schreiben vom 06.06.2018 wird auf Bl. 151 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30.10.2018 hat das LVR-Inklusionsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erteilt (Bl. 156 ff. d.A.). Sodann hat das beklagte Land mit Schreiben vom 31.10.2018 die hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2019 erklärt (Bl. 8 f. d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.10.2019 (Bl. 542 ff. d. A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen und das beklagte Land rechtskräftig verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihr Fehlen hinsichtlich der am 23.04.2018 abgehaltenen Schulkonferenzen, zu deren Teilnahme sie verpflichtet gewesen sei, nicht nachvollziehbar rechtfertigen können. Unter Berücksichtigung der zweifach am 13.04.2018 abgemahnten Sachverhalte handele es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 20.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 21.02.2020 begründet. Die Klägerin führt aus, dass sie sich am 23.04.2018 in einem unerfüllbaren Interessenkonflikt zwischen der Pflicht zur Erteilung des Regelunterrichts einerseits und der Konferenzteilnahme andererseits befunden habe. Die Schulleitung habe nicht für eine Vertretungskraft gesorgt. Sie habe sich aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an den Schulkonferenzen abmelden wollen. Ihre Teilnahme an den Konferenzen sei aufgrund eigener Ausfallzeiten von geringer Bedeutung gewesen. Die Klägerin rügt, der Personalrat sei aufgrund verkürzter, irreführender Sachverhaltsdarstellung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgericht abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 31.10.2018 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände aufgelöst wird; 3. für den Fall das Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Unterrichtspflicht sei während der Konferenzteilnahme suspendiert. Die Klägerin hätte in Kenntnis der Konferenztermine zur Wahrung der Unterrichtserteilung durch eine Vertretungskraft lediglich den Vertretungsplaner informieren müssen. Die Klägerin sei am 23.04.2018 auch nicht arbeitsunfähig gewesen. Es handele sich um eine Schutzbehauptung, die erstmals im Kündigungsschutzverfahren aufgestellt worden sei. Zudem spreche die Durchführung des Regelunterrichts und die fehlende Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dagegen. Die Personalratsanhörung mit dem Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst sei unter Beachtung der Grundsätze der subjektiven Determination nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.02.2020, 30.04.2020, 19.05.2020, 29.06.2020, 26.08.2020 und 21.09.2020, die Sitzungsniederschriften vom 27.05.2020 und 23.09.2020 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist überwiegend begründet. 1. Der allgemeine Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch weitere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, ist mangels besonderem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO unzulässig. Die Klägerin hat außer der streitigen Kündigung vom 31.10.2018 keine Tatsachen hinsichtlich weiterer Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt oder wenigstens die Möglichkeit weiterer Beendigungstatbestände dargestellt (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 13.03.1997– 2 AZR 512/96 – m. w. N.). 2. Im Übrigen ist die Berufung begründet. Die Kündigung vom 31.10.2018 erweist sich mangels ordnungsgemäßer Anhörung des zuständigen Personalrates als rechtsunwirksam (§ 74 Abs. 3 LPVG NRW). Eine inhaltlich nicht den Anforderungen entsprechende Information des Personalrats steht einer Nichtanhörung im Sinne von § 74 Abs. 3 LPVG NRW gleich. Das beklagte Land ist aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung verpflichtet, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen (vgl.: BAG, Beschl. v. 27.02.1985 – GS 1/84 –). a) Der Inhalt der Unterrichtung nach § 74 Abs. 1 bis 3 LPVG NRW ist grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG, Urt. v. 25.04.2018 - 2 AZR 6/18 – m. w. N.). Es gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (BAG, Urt. v. 23.10.2014 – 2 AZR 865/13 – m. w. N.) Die Unterrichtung hat wahrheitsgemäß und vollständig zu erfolgen (BAG, Urt. v. 23.10.2014- 2 AZR 736/13 – m. w. N.). Der Arbeitgeber darf ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Personalrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. In diesem Sinne ist die Personalratsanhörung - ausgehend vom subjektiven Kenntnisstand des Arbeitgebers - auch objektiv durch Sinn und Zweck der Anhörung determiniert (vgl.: BAG, Urt. v. 22.09.2016 - – 2 AZR 700/15 – m. w. N.). b) Das beklagte Land hat mit Schreiben vom 06.06.2018 dem Personalrat zum Kündigungsvorfall am 23.04.2018 mitgeteilt, dass die Klägerin ohne Krankmeldung, Beurlaubung oder möglicher Entschuldigung gegenüber der Schulleitung an den verpflichtenden Erprobungsstufenkonferenzen der Jahrgangstufe 6 sowie den Quartalskonferenzen der internationalen Klasse nicht teilgenommen habe. Die Konferenzen haben am besagten Tag ab 14.00 Uhr stattgefunden, die Klägerin hat bis 15.30 den Regelunterricht erteilt. Ein Hinweis auf den erteilten Unterricht erfolgte im Rahmen der Personalratsanhörung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat hiervon aus anderen Gründen Kenntnis hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat mithin (teilweise) ihre Leistung als Lehrkraft im Unterricht erbracht, wenn auch vertragswidrig aus Sicht des beklagten Landes nicht die geschuldete Leistung der Teilnahme an den Schulkonferenzen. Ob ein Arbeitnehmer aber unentschuldigt dem Dienst fernbleibt oder unentschuldigt (teilweise) eine andere als die geschuldete Arbeitsleistung erbringt, ist ein Umstand, der bei objektiver Betrachtung im Rahmen der Beurteilung einer Kündigungsabsicht von Relevanz ist, weil er entlastenden Einfluss auf die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens hat. Die unvollständige Unterrichtung des Personalrats ist vorliegend geeignet, den Vertragsverstoß der Klägerin in einem kündigungsrelevant dunkleren Licht erscheinen zu lassen, als es den wahren Umständen entspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.