Beschluss
1 Ta 158/20
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn gegenüber dem richtigen Adressaten (Insolvenzverwalter) eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. §114 Abs.1 ZPO i.V.m. §11a Abs.1 ArbGG).
• Nach §82 Abs.2 Satz1 BetrVG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erläuterung der Berechnung seines Arbeitsentgelts; dieser Anspruch gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter (§80 Abs.1 InsO).
• Ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ohne originäre Arbeitgeberstellung setzt darlegbare Delegation oder Ermächtigung voraus; dies fehlte hier.
• Ein Anspruch auf Mitteilung von Akkordlohnsätzen ist nur insoweit eigenständig, als die Ermittlung der Sätze erläutert wird; die Angabe des tatsächlich zugrunde gelegten Akkordfaktors reicht (§82 Abs.2 BetrVG).
• Bei teilweisem Erfolg kann die Beschwerdegebühr nach billigem Ermessen reduziert werden.
Entscheidungsgründe
PKH für Auskunftsanspruch gegen Insolvenzverwalter über Akkordlohnberechnung • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn gegenüber dem richtigen Adressaten (Insolvenzverwalter) eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. §114 Abs.1 ZPO i.V.m. §11a Abs.1 ArbGG). • Nach §82 Abs.2 Satz1 BetrVG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erläuterung der Berechnung seines Arbeitsentgelts; dieser Anspruch gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter (§80 Abs.1 InsO). • Ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ohne originäre Arbeitgeberstellung setzt darlegbare Delegation oder Ermächtigung voraus; dies fehlte hier. • Ein Anspruch auf Mitteilung von Akkordlohnsätzen ist nur insoweit eigenständig, als die Ermittlung der Sätze erläutert wird; die Angabe des tatsächlich zugrunde gelegten Akkordfaktors reicht (§82 Abs.2 BetrVG). • Bei teilweisem Erfolg kann die Beschwerdegebühr nach billigem Ermessen reduziert werden. Der Kläger begehrte Auskunft und Erläuterung über die Berechnung seines Pflücklohns gegen zwei Beklagte. Beklagter zu 1) ist der Insolvenzverwalter, Beklagte zu 2) war zur Unterstützung der Verwaltung hinzugezogen. Der Kläger machte geltend, die Lohnabrechnungen seien unklar und enthalte nur den Pauschalbegriff "Pflücklohn" ohne nähere Berechnungsgrundlagen. Vorgerichtlich forderte der Bevollmächtigte die Auskünfte ein; eine generelle Auskunftsablehnung erfolgte durch die Vertretung des Beklagten zu 1). Das Arbeitsgericht gewährte teilweise Prozesskostenhilfe nicht in vollem Umfang; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. Das LAG prüfte Erfolgsaussichten der Klageanträge gegen beide Beklagten sowie die Voraussetzungen der Beiordnung und der Kostenminderung. • Zur Erfolgsaussicht: §82 Abs.2 Satz1 BetrVG gewährt Arbeitnehmern das einklagbare Recht auf Erläuterung der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts; dies gilt auch in betriebsratslosen Betrieben und umfasst Akkordlohnberechnungen. • Der Insolvenzverwalter tritt gemäß §80 Abs.1 InsO in die Arbeitgeberstellung ein, sodass der Beklagte zu 1) zutreffender Adressat des Auskunftsanspruchs war. • Die Geltendmachung des Anspruchs war nicht mutwillig im Sinne des §114 Abs.2 ZPO: der Anspruch wurde außergerichtlich geltend gemacht, die vorgelegten Abrechnungen waren nicht hinreichend spezifiziert, und die fehlenden Angaben wurden erst nach Klageerhebung ergänzt. • Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war nach §121 Abs.2 ZPO erforderlich, um die Rechtsverfolgung sachgerecht zu unterstützen. • Gegen die Beklagte zu 2) bestand keine Erfolgsaussicht, weil sie keine originäre Arbeitgeberstellung innehatte und der Kläger keinen Vortrag zur delegierten Verantwortlichkeit oder Ermächtigung vorgetragen hat. • Der Klageantrag zur gesonderten Mitteilung der Akkordlohnsätze war zum Teil redundant, weil die Zusammensetzung des Pflücklohns bereits durch Antrag zu 1) erfasst wird; ein weitergehender Anspruch auf Bewertung der Richtigkeit der Berechnung besteht nicht (§82 Abs.2 BetrVG). • Da der normale Stundenlohn des Klägers den Mindestlohn erfüllt, hat die Diskussion über Mindestlohnrelevanz keinen Einfluss auf die Höhe des Akkordlohns. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Dem Kläger wurde Prozesskostenhilfe für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1) (Insolvenzverwalter) mit Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt; momentan sind keine monatlichen Raten zu leisten. Die Beschwerde wurde insoweit zurückgewiesen, als der Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgt wurde, mangels Erfolgsaussicht wegen fehlender Arbeitgeberstellung oder konkreter Delegation. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte reduziert. Der Teilerfolg rechtfertigt die Reduzierung der Beschwerdegebühr; sonstige Kostenentscheidungen bleiben unverändert.