Urteil
3 Sa 530/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2020:1209.3SA530.20.00
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Leitsätze
allgemeines Vertragsrecht, Anforderung an ein Vertragsangebot
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: allgemeines Vertragsrecht, Anforderung an ein Vertragsangebot 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t an d Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, auf die Rückzahlung eines dem Kläger gewährten Darlehens zu verzichten. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft und Muttergesellschaft des Konzerns der L G . Sie betreibt mit der L A T GmbH (vormals: L F T GmbH) ein Unternehmen zur Ausbildung von Piloten. Die erheblichen Kosten der Pilotenausbildung übernimmt konzernintern die Beklagte, wobei die angehenden Flugzeugführer an einem Teil der Kosten beteiligt werden. Der Kläger ist Flugzeugführer. Er absolvierte seine Ausbildung innerhalb des Konzerns der Beklagten. Neben dem Ausbildungsvertrag schlossen die Parteien einen zusätzlichen "Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag". Danach gewährte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 60.000 €. Nach den vertraglichen Vereinbarungen verzichtet die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Der Kläger beendete seine Ausbildung erfolgreich am 05.11.2013. Am 22.11.2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Flugzeugführer ab dem 01.01.2019 ab. Dieser Arbeitsvertrag wurde dem Kläger zur Unterzeichnung erst nach dem 05.11.2018 zugesandt. Wegen des weiteren, gesamten, streitigen und unstreitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäߧ 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 15.11.2010/01.01.2011 anzubieten sowie den bereits einbehaltenen Darlehensbetrag in Höhe von 3.000 € an ihn zurück zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger nicht - wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen - binnen fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpitarbeitsverhältnis angeboten, denn ihr Schreiben vom 25.10.2018 bzw. 30.10.2018 stelle mangels hinreichender Konkretisierung kein Angebot im vorgenannten Sinn dar. Neben der Bezeichnung der Tätigkeit fehlten dem Schreiben mehrere weitere Essentialia, um von einem Vertragsangebot ausgehen zu können. Die Übersendung des am 22.11.2018 abgeschlossenen Arbeitsvertrages sei schließlich nicht fristgerecht erfolgt. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 174 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 14.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.07.2020 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.10.2020 begründet. Die Beklagte meint, sie habe die Fünfjahresfrist aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages eingehalten. Ihr Schreiben vom 25.10.2018 stelle nämlich ein vollwertiges Angebot im Sinne von § 145 BGB und im Sinne des Darlehensvertrages dar. Bei der Auslegung ihrer Erklärung müsse etwaiges Sonderwissen des Erklärungsempfängers berücksichtigt werden. Für den Kläger sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass mit dem Angebot der Beklagten ein solches als Verkehrsflugzeugführer nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen erfolgt sei. Die Übermittlung des Arbeitsvertrages sei weder nach Maßgabe des Darlehensvertrages noch nach Maßgabe der allgemeinen Verkehrssitte erforderlich gewesen. Ausreichend nach dem Darlehensvertrag sei das "Angebot eines Arbeitsplatzes" als Flugzeugführer gewesen und genau dieses sei geschehen. Unstreitig habe der Kläger dieses Angebot auch angenommen. Mögliche Bedenken, Rückfragen und sonstige Einwände des Klägers könnten nichts daran ändern, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen sei, dem Kläger einen Arbeitsplatz anzubieten. Wenn der Wortlaut ihrer Erklärung für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein sollte, hätte dieser weitere Nachforschungen anstellen müssen. Alle möglichen Unklarheiten hätte der Kläger unschwer bei der Beklagten erfragen können. Die Beklagte meint weiter, der Kläger sei auch nicht schutzwürdig, denn aus den gesamten Umständen ergebe sich deutlich, dass ein Arbeitsplatz als Flugzeugführer nach Maßgabe der tarifvertraglichen Bedingungen habe geschlossen werden sollen. Letzteres ergebe sich auch eindeutig aus der angegebenen E-Mailadresse, die eindeutig auf die Einstellung von Piloten hinweise. Weitere Inhalte seien für eine Bestimmtheit des Angebots nach Maßgabe des Darlehensvertrages nicht erforderlich, da erkennbar gewesen sei, dass die Arbeitsleistung tarifvertraglich vergüten werden sollte und musste. Auch für eine Befristung ergebe sich aus dem Arbeitsangebot kein Anhaltspunkt. Gleiches gelte für die Frage von Voll- und Teilzeit. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.2020- 20 Ca 6687/19 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.500 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die im Wege der Anschlussberufung erfolgte Klageerweiterung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und sieht in der E-Mail der Beklagten vom 25.10.2018 ebenfalls kein Angebot im Sinne des § 145 BGB. Er meint, weder die E-Mail noch die angefügte Bestätigung hätten die erforderlichen Essentialia eines Arbeitsvertrages enthalten. Das entspreche letztlich auch dem Verständnis der Beklagten, da diese in dem Anschreiben vom 30.10.2018 selbst ausgeführt habe, dass der Kläger seinen Arbeitsvertrag erst später ca. 5 Wochen vor Vertragsbeginn erhalten werde. Diese Formulierung mache deutlich, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen sei, dass ein Arbeitsvertrag erst noch zu schließen gewesen sei. Zur Begründung der Anschlussberufung führt der Kläger aus, dass die Beklagte - was unstreitig ist - zwischenzeitlich neun weitere monatliche Raten in Höhe von jeweils 500 € einbehalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die erkennende Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und macht sich diese zu Eigen. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu nachfolgenden kurzen ergänzenden Ausführungen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat das Arbeitsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Verzicht der Darlehensrückzahlung seitens der Beklagten aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages bejaht. Die zweitinstanzlich geltend gemachten Einwände der Beklagten überzeugen nicht. 1. Das von der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom 25.10.2018 sowie Schreiben vom 30.10.2018 unterbreitete Angebot genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrages nicht. Zwar geht die Beklagte - insoweit noch mit dem Arbeitsgericht - zutreffend davon aus, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Angebot im Sinne von § 145 BGB erforderlich ist. Rechtsfehlerhaft meint sie demgegenüber, ein solches liege vor. Nach allgemeiner Auffassung muss ein Angebot nach § 145 BGB hinreichend bestimmt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann (BAG, Urteil vom 26.01.2017 - 2 AZR 68/16, NZA 2017, 499; BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354). Diesen Anforderungen genügen die vorgenannte E-Mail bzw. das inhaltsgleiche spätere Schreiben offensichtlich nicht. die Beklagte bietet dem Kläger dort "einen Arbeitsplatz bei der D L AG" an und teilt ihm ergänzend mit, dass seine Einstellung zum 01.01.2019 erfolge und Stationierungsort MUC sein werde. Dieses "Vertragsangebot" kann mit einem einfachen Ja nicht angenommen werden, denn es fehlen außer dem Vertragsbeginn und der örtlichen Fixierung sämtliche unverzichtbaren näheren inhaltlichen Vertragsbedingungen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung ihrer Willenserklärung nichts. Dabei ist es durchaus zutreffend, dass der Antrag vom Empfängerhorizont aus zu beurteilen ist (für alle: Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 145 Rn. 1) und es kann mit der Beklagten unterstellt werden, dass bei der Auslegung etwaiges Sonderwissen des Empfängers zu berücksichtigen ist. Dementsprechend mag für den Kläger nahegelegen haben, dass es sich bei dem Arbeitsplatzangebot um einen Arbeitsplatz als Flugzeugführer gehandelt hat. Unklar bleiben aber in jedem Fall die konkreten Arbeitsbedingungen. Hierzu enthält das "Angebot" der Beklagten keine einzige Angabe. Im Gegenteil weist sie vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass es noch einen ausformulierten schriftlichen Arbeitsvertrag geben werde und dieser dem Kläger später ausgehändigt werde. Eine solche pauschale Bezugnahme auf einen noch nicht existierenden, zukünftig noch zu erstellenden schriftlichen Arbeitsvertrag stellt kein hinreichend bestimmtes Angebot im gesetzlichen Sinne dar. Eine hinreichende Bestimmtheit des Vertragsangebots der Beklagten folgt auch nicht aus einer Bezugnahme auf tarifvertragliche Arbeitsbedingungen. Eine solche Bezugnahme lässt sich den vorgenannten "Angebot" der Beklagten nicht entnehmen. So kann allein aus der E-Mail-Adresse " " nicht hinreichend sicher geschlussfolgert werden, dass sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach bestimmten tarifvertraglichen Regelungen richten soll. Dabei kann unterstellt werden, dass dem Kläger aus der E-Mail-Anschrift deutlich geworden ist, dass es sich um eine beabsichtigte Einstellung als Pilot handelt. Dass und welche Tarifverträge anwendbar sein sollen bleibt völlig unklar. Das gilt sogar wenn man unterstellt, dass die Beklagte Flugzeugführer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt (was in dieser Form nicht einmal vorgetragen ist) und dass dies dem Kläger bekannt gewesen sein sollte, denn nach dem Inhalt der vorgenannten E-Mail bzw. des gleichlautenden Schreibens wäre es ihr unbenommen geblieben, bei der Einstellung des Klägers andere Vertragsbedingungen zugrunde zu legen. Nach allem geht die Beklagte fehl, wenn sie meint, sie habe dem Kläger ein hinreichend bestimmtes Angebot im Rechtssinne unterbreitet, dass dieser genau in der vorliegenden Form habe annehmen können. 2. Schließlich handelt es sich auch bei der Regelung in § 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.11.2018 nicht um ein Schuldanerkenntnis des Klägers. Für ein solches Anerkenntnis einer Rückzahlungsschuld bietet der Wortlaut der Vertragsbestimmung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr handelt es sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - offensichtlich um eine rein deklaratorische Bezugnahme auf die Geltung des abgeschlossenen Darlehensvertrages. 3. Fehlt es somit an einer Rückzahlungsverpflichtung es Klägers aus dem Darlehensvertrag, steht gleichzeitig fest, dass die von der Beklagten in der Zwischenzeit unstreitig vorgenommenen monatlichen Einbehalte in Höhe von insgesamt 4.500 € ohne Rechtsgrund geschehen sind. Sie ist daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückzahlung an den Kläger verpflichtet. Der diesbezügliche Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Als insgesamt unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.