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Urteil

10 Sa 138/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0129.10SA138.20.00
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.2020- 4 Ca 1193/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.658,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.2020- 4 Ca 1193/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.658,58 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. IV. Die Revision wird nicht zugelassen . T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger von der Beklagten zu leistenden Urlaubsabgeltung. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.05.2016 war der Kläger zunächst im Zeitraum vom 27.06.2016 als Auslandsfachkraft in K beschäftigt. Vertragsgemäß war die Beschäftigung befristet bis zum 31.03.2018 vorgesehen. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.05.2016 sieht folgende Regelung hinsichtlich der Vergütung vor: (1) Vom Tag des Eintreffens im Einsatzland an erhält der Mitarbeiter eine Auslandsvergütung in Höhe von monatlich bis zu EUR 7.439,00 Diese Vergütung orientiert sich am TVÖD und setzt sich zusammen aus: a) der Inlandsvergütung in Höhe von EUR 3.450 b) dem Auslandszuschlag für K in Höhe vonEUR 2.849 c) dem Auslandszuschlag für seinen im Einsatzland mit im Haushalt lebenden Partner in Höhe von 40% seines eigenen Auslandszuschlages entsprechende EUR 1.140. Die Gehaltsvergütung erfolgt jeweils zum Monatsende auf das von dem Arbeitnehmer der Sparkassenstiftung zu benennende EUR-Konto. Es werden 12 Gehälter pro volles Arbeitsjahr gezahlt. Der hiernach an den Mitarbeiter für ihn selbst und seinen Partner zu zahlende Auslandszuschlag für K – entsprechend der Länderstufe 17 in Höhe von zurzeitEUR 2.849. und EUR 1.140 – kann sich um einen Kaufkraftausgleich verändern. Der Kaufkraftausgleich richtet sich nach den Festlegungen des zuständigen Bundesministers. Der für den Einsatzort maßgebliche Kaufkraftausgleich wird mit Wirkung von dem vom zuständigen Bundesminister bestimmten Zeitpunkt angewandt. Eine solche Änderung kann zu einer Erhöhung oder einer Herabsetzung der Vergütung führen. Für K beträgt der Kaufkraftausgleich zurzeit 0%, so dass sich derzeit keine Veränderung der Vergütung aufgrund des Kaufkraftausgleiches ergibt. (2) … Der dem Kläger ab dem Tag seiner Einreise in K am 11.07.2016 gezahlte Auslandszuschlag wurde dem Kläger auch während seiner Urlaubszeiten unabhängig von seinem Aufenthaltsort gewährt. Gemäß der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.07.2017 vereinbarten die Parteien einvernehmlich die Versetzung des Klägers nach S ab dem 01.09.2017. § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages lautete nunmehr wie folgt: (1) Vom Tag des Eintreffens in S an erhält der Mitarbeiter eine Auslandsvergütung in Höhe von monatlich bis zu EUR 8.110. Diese Vergütung orientiert sich am TVÖD und setzt sich zusammen aus: a) der Inlandsvergütung in Höhe von EUR 4.000, die ab dem 1. September 2017 gezahlt wird, b) dem Auslandszuschlag für K in Höhe von EUR 2.936, der ab dem Tag der Einreise in S gezahlt wird, c) dem Auslandszuschlag für seinen im Einsatzland mit im Haushalt lebenden Partner in Höhe von 40% seines eigenen Auslandszuschlages entsprechende EUR 1.174, der ebenfalls ab dem Tag der Einreise gezahlt wird. Die Gehaltsvergütung erfolgt jeweils zum Monatsende auf das von dem Arbeitnehmer der Sparkassenstiftung zu benennende EUR-Konto. Es werden 12 Gehälter pro volles Arbeitsjahr gezahlt. Der hiernach an den Mitarbeiter für ihn selbst und seinen Partner zu zahlende Auslandszuschlag für S – entsprechend der Länderstufe 16 in Höhe von zurzeitEUR 2.936 und EUR 1.174 – kann sich um einen Kaufkraftausgleich verändern. Der Kaufkraftausgleich richtet sich nach den Festlegungen des zuständigen Bundesministers. Der für den Einsatzort maßgebliche Kaufkraftausgleich wird mit Wirkung von dem vom zuständigen Bundesminister bestimmten Zeitpunkt angewandt. Eine solche Änderung kann zu einer Erhöhung oder einer Herabsetzung der Vergütung führen. Für Kambodscha beträgt der Kaufkraftausgleich zurzeit 0%, so dass sich derzeit keine Veränderung der Vergütung aufgrund des Kaufkraftausgleiches ergibt. (2) – (4) … (5) Für die ersten vier Wochen des Aufenthaltes in S übernimmt die die Kosten der Unterkunft in einem Hotel oder Apartment für den Mitarbeiter und seinen Partner. Der Kläger reiste am 30.09.2017 mit seiner Ehefrau nach S ein. Nach Ablauf der zwischenzeitlich vereinbarten Verlängerung endete das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018. Die Ehefrau des Klägers verließ S bereits im Juli 2018, um ihre Arbeitsstelle bei der L O wiederanzutreten. Die Beklagte zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für unstreitig noch offene 27 Tage Resturlaub in Höhe von 4.984,74 € und berechnete diese auf der Grundlage der Inlandsvergütung des Klägers in Höhe von 4.000,00 € brutto. Nachdem die Beklagte die Zahlung einer höheren Urlaubsabgeltung unter Berücksichtigung des Auslandszuschlages mit Schreiben vom 20.03.2019 abgelehnt hatte, macht der Kläger mit seiner Klage vom 21.06.2019, die am selben Tag beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, einen weiteren Resturlaubsabgeltungsbetrag unter Einbeziehung des Auslandszuschlages als Berechnungsgrundlage in Höhe von weiteren 5.121,57 € nebst Zinsen geltend. Er hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagtenseite habe unzutreffend bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs lediglich die Inlandsvergütung des Klägers als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dabei sei § 53 BBesG nicht die zutreffende Rechtsgrundlage. Die Beklagtenseite sei rein privatrechtlich organisiert, sodass beamtenrechtliche Vorschriften nicht mit in die Berechnung einbezogen werden könnten. Der im Rahmen der Vergütungsregelung aufgeführte Auslandszuschlag sei ein maßgeblicher Faktor für den Kläger bei der Begründung seines Arbeitsverhältnisses gewesen, um die Strapazen des Auslandsaufenthalts auf sich zu nehmen. Die Begrifflichkeit in § 6 Absatz 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien „Auslandsvergütung“ beziehe sich auf alle Vergütungsbestandteile und damit auch auf den Auslandszuschlag. Bei Gewährung des Urlaubs in natura wäre der Auslandszuschlag selbstverständlich von der Beklagtenseite geleistet worden, sodass er daher als Urlaubsentgelt auch im Rahmen der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen sei. Die Orientierung an den TVöD in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien sei unklar und verletze das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der bloße Verweis auf irgendeinen TVöD sei nicht hinreichend bestimmt und daher intransparent. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.121,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 Satz 1 BGB seit dem 01.01.2019 zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, der dem Kläger arbeitsvertraglich zugesagte Auslandszuschlag sei nicht als Urlaubsentgelt im Sinne des § 11 BUrlG und damit im Rahmen der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Der Auslandszuschlag stelle eine Zahlung dar, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung erfolge. Die Zweckrichtung des Auslandszuschlages sei aus § 45 Nr. 8 BT-V TVöD zu schließen, der auf die §§ 52, 53 BBesG verweise. Zudem sei in der Präambel des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien der Hinweis enthalten, dass die Tätigkeit des Klägers auf der Basis einer Bewilligung des BMZ erfolge. Der Kläger sei gemäß der Mail des Beklagten vom 26.10.2018 auch auf § 53 BBesG hingewiesen worden. Mit dem Arbeitsvertragsende sei der dienstliche Wohnsitz des Klägers im Ausland entfallen. Damit sei auch der Sinn und Zweck der Auslandszulage nicht mehr gegeben – nämlich die materiellen/immateriellen Mehraufwendungen im Ausland auszugleichen. Der Kläger habe während der gesamten Dauer seines Auslandsaufenthalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Auslandszuschlag erhalten, sodass bei einer Berücksichtigung im Rahmen der Urlaubsabgeltung eine nichtgeschuldete Doppelzahlung gegeben wäre. Nicht erheblich sei, dass der Auslandszuschlag bei der Urlaubsgewährung in natura im Rahmen der Berechnung des Urlaubsentgeltes mit eingerechnet worden sei, da hier dann ein Auslandsaufenthalt tatsächlich noch gegeben gewesen sei. Wegen der Mittelzuwendung durch das BMZ sei der Beklagte an das Besserstellungsverbot gebunden, was auch im Zuwendungsbescheid festgehalten sei, worauf der Kläger durch Übergabe des Handbuchs für das Projektmanagement BMZ-finanzierter Projekte (Seite 25) und durch die Übergabe der Richtlinie zur Förderung entwicklungswichtiger Partnerschaften von Einrichtungen der deutschen Wirtschaft hingewiesen worden sei. Die steuerliche Behandlung sei wie zum Beispiel bei vermögenswirksamen Leistungen für die Einordnung irrelevant. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 29.01.2020 – 4 Ca 1193/19 – die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger einen Anspruch auf weitere Resturlaubsabgeltung unter Einberechnung des Auslandszuschlages nicht geltend machen könne. Die dem Kläger gewährten Auslandszuschläge seien Leistungen, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung erfolgten. Im Rahmen der gebotenen Auslegung der Vergütungsregelung in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien sei zu berücksichtigen, dass zwischen verschiedenen Leistungen differenziert werde, sodass keine einheitliche Vergütungsleistung gegenüber dem Kläger gegeben sei. Der Auslandszuschlag werde erst ab Einreise in das ausländische Einsatzgebiet gewährt. Auch für die Ehefrau werde ein Auslandszuschlag bei Begleitung im Ausland gezahlt. Die Regelung in § 6 hinsichtlich der Orientierung am TVöD bedeute die Nachempfindung der Vergütungsregelung dort. Hierbei sei die Begrifflichkeit „Auslandszuschlag“ und die entsprechende Regelung hinsichtlich der Höhe von 40 % für begleitende Partner in den Länderstufen 16 und 17 zu berücksichtigen, die § 53 BBesG nachgebildet sei. Auch die Höhe des Auslandszuschlages entspreche dem Zuschlag im öffentlichen Dienst; zudem sei die Kaufkraftentwicklung wie im öffentlichen Dienst berücksichtigt worden. Die beamtenrechtliche Regelung knüpfe an den Wohn- bzw. Dienstsitz im Ausland an, sodass Auslandszuschläge auch bei Urlaub im Inland gezahlt würden. Irrelevant sei daher, dass der Kläger während des Urlaubs in natura auch den Auslandszuschlag im Rahmen der Urlaubsabgeltung erhalten habe. Eine andere steuerrechtliche Behandlung sei irrelevant für die Einordnung. Gegen das ihm am 07.02.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat der Kläger am 27.02.2020 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 04.05.2020 – am 04.05.2020 beim Landesarbeitsgericht begründet. Der Kläger wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, er habe tatsächlich Mehraufwand im Rahmen seiner Arbeitsleistung für den Beklagten erbracht, indem er bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses im Ausland tätig gewesen sei. Wenn der Kläger Urlaub genommen hätte, wäre der Auslandszuschlag im Rahmen des Urlaubsentgeltes berücksichtigt worden, sodass der Kläger im Rahmen der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht schlechter gestellt werden dürfe. Für den Kläger sei bei Vertragsschluss mit der Beklagten wichtig gewesen, eine entsprechende Vergütung wie bei seiner Vorbeschäftigung zu erhalten. Ohne anderslautende Vereinbarung habe der Kläger davon ausgehen können, dass auch im Rahmen der Urlaubsabgeltung der Auslandszuschlag als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sei. Der TVöD sei im Rahmen des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht wirksam in Bezug genommen worden. Eine direkte Anwendung von § 53 BBesG scheide ohnehin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis der Parteien aus. Der Begriff „Aufwendungsersatz“ werde in der Vergütungsregelung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht gebraucht. Die Vergütungsregelung in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei offensichtlich unklar, was zu Lasten der Beklagten gehe. Auslandsbesoldung für seinen Einsatz in S , wozu auch der Auslandszuschlag gehöre, sei die maßgebliche Vergütung. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei berücksichtigungsfähiges Entgelt zu bejahen, das untrennbar mit der Erfüllung der Arbeitsaufgaben verbunden sei. Zudem habe der Kläger jedenfalls einen Leistungsanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Berechnungsgrundlagen seiner Vergütung und der Urlaubsabgeltung. Auch bezüglich seiner Ehefrau habe der Auslandszuschlag Abgeltungscharakter, da die Ehefrau vor Ort im Ausland aktiv geworden sei. Dementsprechend sei eine Vergütung entsprechend den Regelungen für den auswärtigen Dienst gemäß den §§ 19, 20, 29 GAD gegeben. Der Beklagtenseite sei die befristete Freistellung der Ehefrau bei ihrer Arbeitgeberin bis zum 31.05.2018 bekannt gewesen. Im Rahmen der vereinbarten Vertragsverlängerung für den Einsatz in S im Februar 2018 habe der Geschäftsführer der Beklagtenseite dem Kläger erklärt, bei der Verlängerung der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau über den 31.05.2018 Unterstützung zu leisten. Die Arbeitgeberin seiner Ehefrau – die L O – habe aber das Arbeitsverhältnis der Ehefrau nur bis zum 30.06.2018 verlängert, sodass die Ehefrau des Klägers aus S im Juli 2018 abgereist sei. Der Kläger habe hierauf in seiner Mail an den Beklagten vom 28.08.2018 hingewiesen. Er selber sei dann auf Bitten der Beklagtenseite bis Ende 2018 in S verblieben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 1193/19 – vom 29.01.2020 aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines diesbezüglichen Vortrags. Der dem Kläger gewährte Auslandszuschlag sei zu Recht im Rahmen der Berechnung der Urlaubsabgeltung für den Kläger nicht berücksichtigt worden. Der Auslandszuschlag werde allein wegen der Mehrbelastung im Ausland gewährt. Aus § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien sei hinreichend auf den begrenzten Sinn und Zweck des Auslandszuschlags zu schließen. Die Rechtsfolge – den Auslandszuschlag bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht zu berücksichtigen – ergebe sich aus § 11 BUrlG. Durch die in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien formulierte Orientierung an den TVöD und die konkreten Anlehnungen hinsichtlich der Einstufung und der Höhe des Auslandszuschlages sei eine Parallelität zu den beamtenrechtlichen Regelungen hinreichend zu erkennen. Auch ohne die Verwendung des Begriffs „Aufwendungsersatz“ sei der Sinn und Zweck des Auslandszuschlages erkennbar. Ein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregeln nach § 305 c) Absatz 2 BGB sei mit Rücksicht auf das hieraus folgende eindeutige Auslegungsergebnis nicht gegeben. Jedenfalls sei bei der Höhe der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers im Juli 2018 aus S ausgereist sei, um ihre Stelle bei der L O wieder anzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat teilweise Erfolg, sofern der Kläger eine weitere Resturlaubsabgeltung für unstreitig noch 27 offene Resturlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 3.658,58 € brutto nebst entsprechender Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 geltend macht. Im Übrigen erweist sich die Berufung hinsichtlich des darüberhinausgehenden Abgeltungsbetrages als unbegründet. 1. Auszugehen ist bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs von der Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG (BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14 - ). Danach ist Maßstab der durchschnittliche Arbeitsverdienst, der dem Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gewährt worden ist, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Im Fall der Urlaubsabgeltung ist auf die letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Relevant ist hierbei, dass Zahlungen des Arbeitgebers, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers monatlich erfolgen, in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BUrlG grundsätzlich nicht einzustellen sind, weil es ansonsten zu einer vom Gesetz nicht gewollten doppelten Zahlung kommen würde (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 279/12 -, Randziffer 15). 2. Maßgeblich für die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der dem Kläger im Rahmen seiner Auslandseinsätze in K und S gewährte Auslandszuschlag als Berechnungsgrundlage für die Urlaubsabgeltung für 27 noch offene Urlaubstage zu berücksichtigen ist, ist die Auslegung der Vergütungsregelung im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien unter § 6. a. Sofern es sich bei dem Auslandszuschlag für den Kläger und die ihn in S begleitende Ehefrau um Aufwendungsersatz handeln würde, wäre dieser nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2001 – 5 AZR 257/00 -, Randziffer 15; Erfurter Kommentar – Gallner, § 11 BUrlG, Randziffer 14). b. Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 15.09.2011 – C–155/10), dass im Rahmen der Berechnung des Urlaubsentgelts Artikel 7 RL 2003/88 EG zu berücksichtigen ist. Danach muss der Arbeitnehmer während seines Urlaubs das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten. Der Arbeitnehmer soll nämlich während des Urlaubs in die Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der Aufgaben verbunden ist, ist zwingend Teil des Urlaubsentgeltanspruchs. Bestandteile, die ausschließlich gelegentlich anfallende Kosten decken, sind allerdings nicht zu berücksichtigen. c. Ausgehend von der Anlehnung an § 53 BBesG, auf die das Arbeitsgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, ist zu berücksichtigen, dass mit dem Auslandszuschlag nicht nur der materielle Mehraufwand des Klägers, sondern auch seine allgemeinen und dienstortbezogenen immateriellen Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland abgegolten werden sollen. Dies ist ausdrücklich in § 53 Absatz 1 Satz 1 BBesG genannter Zweck des Auslandszuschlags. Hierzu hat beispielsweise das Bayerische Landesamt für Steuern zur Frage der steuerlichen Behandlung des pauschalierten Aufwendungsersatzes für Auslandstätigkeiten im Rahmen der Verfügung vom 18.11.2011 die Auffassung vertreten, dass eine vollumfängliche Steuerbefreiung nicht zu erfolgen hat, da der pauschalierte Aufwendungsersatz neben den materiellen Belastungen im Ausland auch die immateriellen Belastungen abgelte und daher einen finanziellen Ausgleich für erbrachte Tätigkeit als Entschädigung für den Zeitaufwand bzw. den Zeitverlust darstelle. Zudem ist die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München (Urteil vom 26.02.2009 – 3 Sa 776/08 - ) zu § 4 TV Ang Ausland zu berücksichtigen, wonach einerseits die Inbezugnahme auf materielle Belastungen auf den Charakter als Aufwendungsersatz hindeutet, andererseits aber die Bezugnahme auf immaterielle Belastungen einen Hinweis darauf gibt, dass der Zuschlag eine allgemeine Erschwernis abgelten soll und daher Entgeltcharakter besitzt. Für den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 37 Absatz 2 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 05.04.2000 (Aktenzeichen 7 AZR 213/99) darauf abgestellt, dass, sofern eine Leistung nicht vorwiegend der Abgeltung eines wirklichen Mehraufwandes dient, sondern jedenfalls auch besondere Belastungen ausgeglichen werden sollen – insbesondere die körperliche und nervliche Beanspruchung abgegolten werden, und insoweit eine hinreichend klare Aufspaltung der Leistung nicht möglich ist, insgesamt kein von der Lohnfortzahlung nach § 37 Absatz 2 BetrVG ausgenommener Aufwendungsersatz vorliege. Mit Rücksicht darauf ist vorliegend dem vereinbarten Auslandszuschlag ebenfalls keine hinreichende klare Beschränkung auf eine Leistung für einen wirklichen Mehraufwand zu entnehmen. Entsprechend der zitierten Regelung in § 53 Absatz 1 Satz 1 BBesG liegt vielmehr in Gestalt des Auslandszuschlags eine Zahlung vor, mit der neben dem materiellen Mehraufwand im Ausland auch allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung abgegolten werden sollen. Damit wird eine allgemeine Erschwernis abgegolten, die nach Auffassung der Kammer Entgeltcharakter besitzt. Als solche Leistung ist daher der Auslandszuschlag im Rahmen des Urlaubsentgeltes und auch im Rahmen der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Eine Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf solche materiellen oder immateriellen Belastungen, die ausschließlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und damit nicht von der tatsächlichen Arbeitsleistung berührt werden, sind weder dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien in § 6 noch der angelehnten Vorschrift des § 53 BBesG zu entnehmen. Allerdings ist wegen der Abreise der Ehefrau aus S im Juli 2018 dieser Zweck des Auslandszuschlages insoweit nicht mehr gegeben. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit der Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist daher dieser Teil des Auslandszuschlages als Berechnungsgrundlage für die Urlaubsabgeltung nicht mehr zu berücksichtigen. Dies gilt unter Berücksichtigung des Berechnungsmaßstabes für das Urlaubsentgelt und die Urlaubsabgeltung nach§ 11 BUrlG, der auf das maßgebliche Einkommen in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt bzw. im Fall der Urlaubsabgeltung vor Arbeitsvertragsende abstellt. In diesem Zeitraum war die Ehefrau bereits schon länger nicht mehr vor Ort in S . Die Berücksichtigung des Auslandszuschlags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von etwaigen Belastungen durch die Trennung vom Ehepartner bei Auslandseinsätzen gerechtfertigt. Hier ist in § 6 des schriftlichen Arbeitsvertrages eindeutig geregelt, dass der Auslandszuschlag erst zu zahlen ist bei Einsatz im Ausland mit im Haushalt lebenden Partner. Mit Rücksicht darauf errechnet sich die Urlaubsabgeltung für 27 noch offene Urlaubstage zum einen auf der Grundlage der dem Kläger gezahlten Inlandsvergütung in Höhe von 4.000,00 € und zusätzlich unter Berücksichtigung des für den Einsatz des Klägers selber im Ausland gewährten Auslandszuschlages von 2.963,00 €. Dies ergibt für 27 restliche Urlaubstage einen Gesamturlaubsabgeltungsbetrag von 8.643,32 €. Zu berücksichtigen ist die bereits erfolgte Zahlung der Urlaubsabgeltung im Umfang von 4.984,74 €, sodass ein restlich noch zu zahlender Betrag von 3.658,58 € brutto verbleibt. Insofern erweist sich die Berufung des Klägers als begründet. Zurückzuweisen war die Berufung allerdings hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages, bei dem der Kläger zusätzlich noch den Auslandszuschlag für seine Ehefrau berücksichtigt haben wollte. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach dem Grad ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß § 92 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruhe.