I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2020 – 12 Ca 8632/19 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2020 – 12 Ca 8632/19 – teilweise abgeändert: III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt (neu) gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,26 € brutto seit dem 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.356,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 133,05 € brutto seit dem 02.07.20216, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.383,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,30 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017,03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.428,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 119,02 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 122,81 € brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 05.11.2019, 03.12.2019, 03.01.2020, 04.02.2020, 03.03.2020, 02.04.2020, 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.016,40 € brutto nebst Zinsen aus jeweils 127,05 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020, 04.08.2020, 02.09.2020, 05.10.2020, 03.11.2020, 02.12.2020, 05.01.2021 sowie dem 02.02.2021 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.03.2021 über den unstreitig monatlich mindestens zu zahlenden Betrag von 2.361,31 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 127,05 € brutto zu zahlen. 8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 9. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten auf tarifvertraglicher Grundlage gewährten betrieblichen Altersversorgung für die Jahre 2015 bis 2020. Der am .1948 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01.10.1972 bis zum 31.03.2014 angestellt. Seit dem 01.04.2014 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 08.07.1987 abgeschlossenen und zum 01.04.1985 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -“ i. d. F. vom 1. Januar 1999 (TV VO 1985). Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „(…) § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des TV VO 1985 wird auf Bl. 24 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hatte für den Juni 2015 – neben seiner gesetzlichen Rente – einen unstreitigen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus dem TV VO 1985 i. H. v. 2.082,24 € brutto, der von der Beklagten ordnungsgemäß bedient wurde. Zum 01.07.2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717vH erhöht und zum 01.07.2016 um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklagten hat nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrates beschlossen, die auf der Grundlage des TV VO 1985 gewährten Renten zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 jeweils um 0,5 vH anzuheben. In den Folgejahren passte die Beklagte die Rente wieder im gleichen Steigerungssatz wie die gesetzliche Rentenversicherung an, d.h. um 1,9048 vH zum 01.07.2017, um 3,2227 vH zum 01.07.2018, um 3,1845 vH zum 01.07.2019 und um 3,4493 vH zum 01.07.2020. Der Kläger erhielt nach diesen Maßgaben von der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung ab dem 01.07.2015 i. H. v. 2.092,65 € brutto, ab dem 01.07.2016 i. H. v. 2.103,11 € brutto, ab dem 01.07.2017 i. H. v. 2.143,07 € brutto, ab dem 01.07.2018 i. H. v. 2.212,13 € brutto, ab dem 01.07.2019 i. H. v. 2.282,58 € brutto und ab dem 01.07.2020 i. H. v. 2.361,32 € brutto. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2020 (Bl. 494 ff. d. A.) die Beklagte auf die am 30.12.2019 beim Arbeitsgericht eingegangene und sodann mehrfach erweiterte Klage verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.08.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 2.282,58 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 122,81 € und für die Vergangenheit monatliche Differenzbeträge seit dem 01.07.2015 zu zahlen, die sich daraus ergeben, dass die Beklagte zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 die betriebliche Altersversorgung nicht nach Maßgabe des Steigerungssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, dass die verringerte Rentensteigerung der Jahre 2015 und 2016 billigem Ermessen entspreche. Die Einrede der Verjährung greife nicht, da das Rentenstammrecht betroffen sei und dieses erst nach 30 Jahren verjähre. Der Anspruch des Klägers auf Rentenerhöhung sei auch nicht verwirkt. Es könne dahinstehen, ob § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG überhaupt auf die vertragliche Anpassungsverpflichtung Anwendung finde, jedenfalls fehle es an einer notwendigen qualifizierten Mitteilung auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das ihr am 22.07.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.08.2020 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 20.10.2020 begründet. Die Klägerin hat innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt und begründet. Die Beklagte sieht eine Vergleichbarkeit der Regelungen § 6 Nr. 1, Nr. 4 TVO 1985 mit der Regelung des § 16 BetrAVG und folgert hieraus eine Rügeobliegenheit des Versorgungsempfängers vor dem nächsten Anpassungsstichtag, jedenfalls vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist. Eine ordnungsgemäße Überprüfung einer Anpassung nach billigem Ermessen setze die Kenntnis voraus, ob noch Forderungen aus früheren Anpassungsentscheidungen bestehen. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte habe sich bei den Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 am Kriterium des Inflationsausgleichs orientiert, die Eingriffe seien verhältnismäßig geringfügig. Ihre komme bei konzerneinheitlicher Betrachtung eine Einschätzungsprärogative zu, so dass keine zu hohen Anforderungen hinsichtlich der Darlegungslast zu stellen seien, wobei zu berücksichtigen sei, dass ein Risiko wirtschaftlicher und reputativer Schäden bei Offenlegung finanzieller Probleme und unternehmerischer Überlegungen bestehe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Gründe, die zu den reduzierten Anpassungsentscheidungen geführt haben, verweist die Beklagte u. a. auf das durch niedrige Zinsen und geringe Inflation geprägte Marktumfeld, die schwache konjunkturelle Einwicklung im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise und der damit verbundenen Probleme der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen, die Bildung kostenintensiver Zinszusatzreserven, das Langlebigkeitsrisiko, steigende Kundenanforderungen, den Wettbewerbsdruck, Kostenerhöhung durch Absenkung des Höchstrechnungszinssatzes, Veränderungen aufgrund des LVRG, erhöhte Rückstellungen aufgrund SOLVENCY II, verringerte Überschussbeteiligungen in den Jahren 2016 bis 2018 und das SSY-Konzept. Das SSY-Konzept führe zu jährlichen Einsparungen im Konzern von 160 bis 190 Mio. € und enthalte neben den streitigen Anpassungen die Reduzierung von Personalkosten, Budgetkosten, Personalreduzierung, Änderung des Provisionssystems, weitere Sparprogramme und Senkung der Überschussbeteiligungen. In den Jahren 2015 bis 2018 spare der Konzern hierdurch 270 Mio. €, wobei der Anteil der Personalkosten bei 130 Mio. € liege. Durch die Reduzierung der Rentenerhöhungen werde in der Zeit von Juli 2015 bis Dezember 2016 ein Betrag von 2,7 Mio. € eingespart und Rückstellungen i. H. v. 43,6 Mio. € reduziert. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. Juli 2020, Az.: 12 Ca 8632/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.07.2020, Az.: 12 Ca 8632/19 abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.03.2021 über den unstreitig monatlich mindestens zu zahlenden Betrag von 2.361,31 € brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 127,05 € brutto zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 199,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,26 € brutto seit dem 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 1.356,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 133,05 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 1.383,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,30 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 1.428,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 119,02 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 1.473,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 122,81 € brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 05.11.2019, 03.12.2019, 03.01.2020, 04.02.2020, 03.03.2020, 02.04.2020, 05.05.2020 sowie dem 02.06.2020 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei 1.016,40 € brutto nebst Zinsen aus jeweils 127,05 € brutto in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2020, 04.08.2020, 02.09.2020, 05.10.2020, 03.11.2020, 02.12.2020, 05.01.2021 sowie dem 02.02.2021 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten und Klägers zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, weder die Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrates noch die Beschlussfassung zur Anpassung der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausnahmevorschrift des § 6 Nr. 4 TV VO 1985 greife erst beim Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage bzw. dann, wenn gravierende Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelanpassung des § 6 Nr. 1 TV VO 1985 dies erfordern. Dies sei nicht der Fall, was sich am erwirtschafteten Jahresüberschuss 2014 i. H. v. 236 Mio. € sowie dem im Gewinn für 2015 von 8,9 Mio. € zeige. Der G -Konzern habe selbst unter dem 30.03.2017 (Bl. 685 ff. d. A.) mitgeteilt, dass dank strategischer Neuausrichtung operativ ein Rekordergebnis von 847 Mio. € erzielt worden sei. Die Beklagte habe weder hinreichend dargetan, welche objektiven Gründe zu Unvertretbarkeit der Anpassung führen noch welche Prognosen hinsichtlich der Anpassungsalternativen vorgenommen worden seien. Das Recht auf Rentenanpassungen für die Jahre 2015 und 2016 sei jedenfalls aufgrund der Umstände nicht verwirkt, die zu § 16 BetrAVG entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung seien auf die vertragliche Anpassung nicht übertragbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 20.10.2020, 26.11.2020 und 23.12.2020, die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die ordnungsgemäß und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524, 533 Nr. 1 ZPO zulässig. II. Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt, die Anschlussberufung des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, erkannt, dass die Beklagte gemäß § 6 Nr.1, Nr. 2 TV VO 1985 verpflichtet, zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 die Versorgungsbezüge des Klägers entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, mithin zum 01.07.2015 um 2,09717 vH und zum 01.07.2016 um 4,2451 vH. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, denn entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die jeweils auf 0,5 vH beschränkte Anpassung nicht mit Erfolg auf § 6 Nr. 4 TV VO 1985 stützen. 1.a) Ausgehend von der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 25.09.2018 – 3 AZR 402/07 -; BAG, Urt. v. 11.04.2019 – 3 AZR 146/18 – jew. m. w. N.) räumt § 6 Nr. 4 TV VO 1985 dem Versorgungsschuldner ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO 1985 entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 TV VO 1985 verursachten Kosten vom Unternehmen nicht finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass im weitesten Sinne wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Nr. 1 TV VO 1985 nicht geboten ist. Diese Umstände können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll. Damit soll die Regelung des § 6 Nr. 4 TV VO 1985 ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist, wobei eine konzernweite Betrachtung möglich ist. Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erzielt, wie ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungspflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt. Den Gesellschaftsorganen des jeweils versorgungspflichtigen Unternehmens soll die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Nr. 1 TV VO 1985 eingeräumt werden, wenn zwar noch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt wird, die Steigerung der Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Nr. 1 TV VO 1985 jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist. b) Soweit § 6 Nr. 4 TV VO 1985 der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO 1985 zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Nr. 1 TV VO 1985 liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Nr. 4 TV VO 1985 vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Nr. 1 TV VO 1985 liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO 1985 anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 01.07.2015 immer die in § 6 Nr. 1 TV VO 1985 vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Versorgungsgläubigers berücksichtigt werden. 2. Die Beklagte hat, wie bereits im Parallelverfahren (LAG Köln, Urt. v. 13.11.2020 – 10 Sa 330/20 – m. w. N.) im Einzelnen ausgeführt, weder hinreichend dargetan, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 6 Nr. 4 TV VO 1985 vorliegen noch ist ihrem Vortrag ausreichend zu entnehmen, dass die Anpassungsentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 auch der Höhe nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB entsprochen haben. a) Dem Vorbingen der Beklagten mangelt es bereits an der konkreten Darlegung ihrer wirtschaftlichen Situation bzw. der wirtschaftlichen Lage des Konzerns im Zeitpunkt der jeweiligen Anpassungsentscheidung. Erst die Darlegung der wirtschaftlichen Ausgangssituation ermöglicht eine verlässliche Überprüfung der Auswirkungen der von der Beklagten angeführten Umstände und ihre Verbindung zur Belastung durch die regulären Rentenerhöhungen. Die Beklagte benennt zwar in allgemeiner Form die Umstände, die sie zu den reduzierten Anpassungsentscheidungen veranlasst haben. Sie verweist auf das veränderte Marktumfeld wegen niedriger Zinsen und geringer Inflation, die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen, das Erfordernis der Bildung einer kostenintensiver Zinszusatzreserve, die demographische Entwicklung, gestiegene Kundenanforderungen, Wettbewerbsdruck, Veränderungen des Höchstrechnungszinssatzes, Rückstellungen aufgrund des LVRG, Solvency II, geringe Überschussbeteiligung sowie das SSY-Konzept. Diese ökonomischen Teilaspekte spiegeln aber nicht hinreichend wieder, von welcher wirtschaftlichen Ausgangslage bei der Beklagten bzw. im Konzern zum Zeitpunkt der Anpassungsentscheidungen auszugehen war. Offen bleibt die Darstellung z.B. im Hinblick auf wirtschaftliche Kennzahlen wie Ergebnis, Umsätze, Liquiditätsreserven, Rentabilitätskennzahlen oder Ähnliches. Aufgrund der unvollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Ausgangssituation kann daher auch nicht hinreichend beurteilt werden, inwieweit eine unveränderte Fortführung der Rentenerhöhung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten bzw. des Konzerns solche Auswirkungen hätte, dass diese nicht mehr hinnehmbar wären. Dies gilt umso mehr, als dass es für eine abweichende Anpassungsentscheidung auch auf die langfristige Kostenbelastung der Beklagten bzw. des Konzerns ankommt. Zwar ist für eine abweichende Anpassungsentscheidung nach § 6 Nr. 4 TV VO 1985 nicht maßgeblich, ob das Unternehmen ohne eine von § 6 Nr. 1 TV VO 1985 abweichende Anpassung keine oder nur geringere Gewinne erwirtschaftet hätte. Die Beklagte hätte aber darlegen müssen, weshalb welches operative Ergebnis bei unveränderter Rentenerhöhung nach § 6 Nr. 1 TV VO 1985 und Realisierung des SSY-Konzepts für den Konzern nicht mehr hinnehmbar gewesen wäre. b) Ferner hätte die Beklagte darlegen müssen, was im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen ist, ob die von ihr vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Nr. 1 TV VO 1985 liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Auch insoweit kann eine umfassende Interessenabwägung jedoch nur stattfinden, wenn die Beklagte ihre wirtschaftliche Situation bzw. die des Konzerns in Gänze und im Einzelnen darlegt, um beurteilen zu können, in welcher konkreten Höhe eine Reduzierung der Rentenanpassung die Interessen des Klägers als Betriebsrentner überwiegt. Hierzu hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen, so dass die Entscheidung des Vorstandes der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016, die betriebliche Altersversorgung nur jeweils i. H. v. 0,5 vH nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht. 3. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger das Recht zur Geltendmachung auf Anpassung für die Jahre 2015 und 2016 aus § 6 Nr. 1 TV VO 1985 unter Heranziehung der Rechtsgrundsätze des § 16 BetrAVG verwirkt habe (§ 242 BGB). Auf eine vertraglich zugesagte Anpassung in einem Versorgungswerk ist die Systematik des § 16 BetrAVG und das hierzu vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Fristenregime nur dann anwendbar, wenn sich das maßgebliche Versorgungswerk und seine Ausführungsbestimmungen nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anlehnt und zur Anpassung entsprechende ausdrückliche Regelungen enthält, sodass die für die gesetzliche Anpassungspflicht geltenden Grundsätze insgesamt auf die Anpassungen der Ruhegelder anwendbar sind. Das vom Bundesarbeitsgericht aus § 16 BetrAVG abgeleitete Fristenregime berücksichtigt - anders als das von der Beklagten angedachte System -, dass der infolge einer unterlassenen Rüge nicht mehr im Wege der nachträglichen Anpassung auszugleichende Kaufkraftverlust lediglich vorübergehend entfällt. Im Rahmen von § 16 BetrAVG ist zu jedem neuen Anpassungsstichtag der Kaufkraftverlust jeweils vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag auszugleichen, sofern die Anpassung nicht nach § 16 Abs. 4 BetrAVG zu Recht unterblieben war. Dies hat zur Folge, dass es durch das § 16 BetrAVG entnommene Fristenregime nur zu vorübergehenden Nachteilen für die Betriebsrentner kommt, nicht jedoch – wie vorliegend - zu einer dauerhaften Entwertung der laufenden Leistungen (BAG, Beschl. v. 08.12.2020 – 3 AZN 849/20 m. w. N.). Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um Leistungen geht, bei denen das Gericht nach Maßgabe des § 315 Abs. 3 BGB ein Gestaltungsurteil zu treffen hat, weil die Leistungsbestimmung des Versorgungsschuldners nicht der Billigkeit entsprochen hat (LAG Köln, Urt. v. 13.11.2020 – 10 Sa 330/20 – m. w. N.). 4. Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch darin beizupflichten, dass der Beklagten aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zusteht. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen unterliegen nach § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB. Diese Regelung ist abschließend. Soweit Ansprüche nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG fallen, bleibt es bei der in § 18a Satz 1 BetrAVG vorgesehenen 30-jährigen Verjährungsfrist. Ansprüche auf nachträgliche vertragliche Anpassung betreffen das sog. Rentenstammrecht und fallen schon deshalb nicht unter § 18a Satz 2 BetrAVG, sondern unter § 18a Satz 1 BetrAVG (BAG, Urt. v. 10.02.2009– 3 AZR 783/07 – m. w. N.). 5. Damit verbleibt es beim Anpassungsgrundsatz gemäß § 6 Nr. 1 TV VO 1985 auch für die Jahre 2015 und 2016. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erhöhung seiner Altersrente entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.07.2015 um 2,0972 vH, zum 01.07.2016 um 4,2451 vH, zum 01.07.2017 um 1,9048 vH zum 01.07.2018 um 3,2227 vH, zum 01.07.2019 um 3,1845 vH und zum 01.07.2020 um 3,4493 vH. Die geschuldete Bruttoaltersversorgung beträgt hiernach ab dem 01.07.2015 2.125,91 €, ab dem 01.07.2016 2.216,16 €, ab dem 01.07.2017 2.258,37 €, ab dem 01.07.2018 2.331,15 €, ab dem 01.07.2019 2.405,39 € und ab dem 01.07.2020 2.488,36 €. Die ausstehenden Differenzbeträge sind im tenorierten Umfang auszugleichen. 6. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auszugehen ist von der Fälligkeit zum Monatsersten auch hinsichtlich der Differenzbeträge, da ein Anpassungsanspruch nach § 6 Nr. 1 TV VO 1985 besteht, der nach § 6 Nr. 4 TV VO 1985 lediglich mit einem Änderungsvorbehalt versehen ist (LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.11.2017 – 12 Sa 306/17 - m. w. N.). Fällt der Monatserste auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt Fälligkeit gemäß § 193 BGB erst am folgenden Werktag ein, so dass die Verzugsfolgen ab dem anschließenden Tag ausgelöst werden (vgl.: BGH, Urt. v. 01.02.2007 – III ZR 159/06 - ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles.