Urteil
8 Sa 764/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0401.8SA764.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2020 – 2 Ca 7946/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.07.2020 – 2 Ca 7946/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Wege einer Konkurrentenklage über die Einbeziehung der Bewerbung des Klägers in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle als Ingenieur für Elektrotechnik in der Gebäudewirtschaft der Beklagten. Der am 1997 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24.06.2009 zunächst als Handwerker und zuletzt als Elektromeister beschäftigt. Er wird nach der EG 9b TVöD VKA vergütet. Am 26.09.2019 schrieb die Beklagte intern eine Stelle als Ingenieur Elektrotechnik (EG 10 TVöD / A 10 LBesG) für die Gebäudewirtschaft aus. Es handelt sich dabei um eine neueingerichtete Stelle. Die Ausschreibung sieht auszugsweise folgendes Profil vor: Am 30.09.2019 bewarb sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle. Mit Schreiben vom 29.10.2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage, da er die Anforderungen nicht erfülle. Mit der am 06.12.2019 eingegangenen Klage hat der Kläger seine Zulassung zum Auswahlverfahren begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass er ausreichend qualifiziert sei, da Elektromeister und staatlich geprüfte Techniker nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) einem Niveau zugeordnet seien. Wegen des Klägervortrags zu seiner seit fünf Jahren ausgeübten Tätigkeit als Elektromeisters sowie der von ihm absolvierten Fortbildungen, wird auf den Schriftsatz vom 09.07.2020 verwiesen. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht hinreichend qualifiziert für die ausgeschriebene Tätigkeit, die einen deutlich theoretischen und akademischen Zuschnitt habe. Er erfülle das Anforderungsprofil nicht. Es handele sich um eine Ingenieursstelle, die von einem Ingenieur übernommen werden könne und solle. Mit der Öffnung der Stelle auf staatlich geprüfte Techniker habe sie den Adressatenkreis soweit ausgedehnt, dass eine darüber hinaus gehende Erweiterung auf Elektromeister die Ausführung der Tätigkeit praktisch unmöglich machen würde. Der Elektromeister habe eine Ausbildung, deren Schwerpunkt beim praktischen Teil liege. Die ausgeschriebene Stelle erfordere zu 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den Bildungsgängen „Ingenieurrinnen und Ingenieure“ und staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik vermittelt würden. Der Meister sei im Unterschied zur akademischen Ausbildung eines Ingenieurs eine erweiterte praktische Berufsausbildung. Der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik stehe dazwischen. Die Ausbildung zum Techniker dauere mindestens doppelt solange (mindestens 2.400 Unterrichtsstunden) wie die Meisterausbildung (600 – 1200 Stunden). Aus dem Anforderungsprofil gehe schließlich auch hervor, dass die ausgeschriebene Stelle keine Führungsaufgaben beinhalte, so dass die Führungstätigkeit des Klägers nicht relevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der beklagten vorgetragenen Stellenbeschreibung mit den konkreten Tätigkeitsanforderungen sowie deren Zeitanteilen der neuen Stelle, wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.05.2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 60 - 65 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der der Auffassung ist, die Bildungsinhalte der Meisterausbildung sowie der vorher absolvierten mehrjährigen Berufsausbildung als Elektrotechniker seien mit dem Studium eines Ingenieurs im Rahmen eines Bachelor-Studiengangs vergleichbar. Insbesondere würden im Rahmen der Berufsausbildung und Meisterqualifikation praxisnahe Inhalte vermittelt, die ein schnelleres Erfassen und Umsetzen von betrieblichen Anforderungen bzw. Problemen gewährleisteten. Der Kläger macht im Einzelnen Ausführungen zur Qualifikation eines geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Elektrotechnik und vertritt die Auffassung, die Abschlüsse eines Industriemeisters- Fachrichtung Elektrotechnik und eines Ingenieurs für Elektrotechnik seien vergleichbar. Der Kläger trägt weiter vor, er übe aktuell im Wesentlichen die Leitung und Planung von Bauprojekten aus. Diese Tätigkeiten würden bei der Gebäudewirtschaft der Beklagten gleichermaßen von Ingenieuren und Architekten wie Technikern ausgeübt. Sämtliche Tätigkeiten würden sich im Rahmen seiner Ausbildung und Meisterprüfung im Gewerk Elektrotechnik bewegen. Darüber hinaus habe er auch für alle weiteren Bereiche des Baus, wie z. B. Sanitär, Heizung, Klima, Brandschutz, Schlosser, Dachdecker ect. Fort- und Weiterbildungen absolviert. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten sei er besonders prädestiniert dafür, die begehrte Stelle tatsächlich auszufüllen. Er verfüge nämlich über Praxiserfahrungen und theoretische Kenntnisse, welche insbesondere bei der Umsetzung strategischer Tätigkeiten von Nöten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.03.2021 nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Bei der Meisterausbildung überwögen im Unterschied zur Ingenieursausbildung praxisnahe Inhalt. Inhalt der Arbeitsaufgaben der neu eingerichteten ausgeschriebenen streitgegenständlichen Stelle seien zu 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Berufungserwiderungsschriftsatz verwiesen. Der Kläger sei im Übrigen Handwerksmeister der Elektrotechnik und nicht Industriemeister. Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Rechtsstreit war – nach erklärtem Einverständnis der Parteien – im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs.2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einbeziehung der Bewerbung des Klägers in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle als Ingenieur für Elektrotechnik in der Gebäudewirtschaft der Beklagten. Der Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der Beklagten enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Klage ist hinsichtlich des Haupt- und Hilfsantrags unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Teilnahme am Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle als Ingenieur für Elektrotechnik in der Gebäudewirtschaft der Beklagten. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger das Anforderungsprofil der Ausschreibung nicht erfüllt. 1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Öffentliche Ämter iSv. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt. Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. etwa BAG 06.05.2014 – 9 AZR 724/12 – mwN). Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht es im Rahmen seiner Organisationsgewalt grundsätzlich frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden . Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten (BAG 06.05.2014 – 9 AZR 724/12 – mwN). 2. Hieran gemessen ist das Anforderungsprofil der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle, wonach die formale Qualifikation eines Ingenieurs der Fachrichtung Elek-trotechnik oder alternativ eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elek-trotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen als zwingende Voraussetzung für die zu besetzende Stelle verlangt wird, nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten - neu geschaffene - ausgeschriebene Stelle als „ Ingenieur Elektrotechnik (EG 10 TVöD/A 10 LBesG) für die Gebäudewirtschaft “ erfordert, wie die Beklagte im Einzelnen ausgeführt hat, zu insgesamt 85 % umfangreiche theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei liegt der Schwerpunkt insbesondere auf der Entwicklung strategischer Konzepte für die - im Einzelnen von der Beklagten mit jeweiligem Stellenanteil benannten - Aufgaben der Elektrotechnik. Damit stehen die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien einer Ingenieursausbildung bzw. eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elektrotechnik mit gleichwertigen Erfahrungen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Demgegenüber ist – wie der Kläger selbst einräumt – die Meisterausbildung mehr praxisorientiert. Soweit der Kläger dennoch die Auffassung vertritt, die Abschlüsse eines Ingenieurs für Elektrotechnik und die eines Industriemeisters für Elek- trotechnik seien gleichwertig, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Kläger keinen Abschluss als Industriemeister für Elektrotechnik sondern ist Elektromeister, also Handwerksmeister. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. 3. Der Kläger erfüllt unstreitig nicht die zwingenden formalen Voraussetzungen des Anforderungsprofils der hier streitgegenständlichen Stelle. Demnach kommt es auch nicht darauf an, welche Tätigkeiten der Kläger aktuell ausübt und welche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen er absolviert hat. Diese bewegen sich im Übrigen – wie der Kläger selbst vorträgt – im Rahmen seiner Ausbildung und Meisterprüfung im Gewerk Elektrotechnik. Die Klage war daher mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet abzuweisen. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO). IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.