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Urteil

8 Sa 904/20

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Option "Hotelunterbringung" in der Betriebsvereinbarung IASP enthält keine zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich des Beginns des Mitarbeiter‑Briefings oder der Landezeit; Voraussetzung ist allein eine dienstliche Veranlassung. • Eine nachträgliche Änderung der Betriebsvereinbarung bedarf der Schriftform (§77 Abs.2 BetrVG) und ist nicht ohne schriftliche Vereinbarung wirksam. • Bei vertragswidriger Verweigerung der Übernahme von Hotelkosten steht dem Anspruchsteller Ersatz der verauslagten Kosten sowie Zinsen zu (§§280,283,291,288 BGB).
Entscheidungsgründe
Keine zeitlichen Beschränkungen für Hotelunterbringung aus Betriebsvereinbarung • Die Option "Hotelunterbringung" in der Betriebsvereinbarung IASP enthält keine zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich des Beginns des Mitarbeiter‑Briefings oder der Landezeit; Voraussetzung ist allein eine dienstliche Veranlassung. • Eine nachträgliche Änderung der Betriebsvereinbarung bedarf der Schriftform (§77 Abs.2 BetrVG) und ist nicht ohne schriftliche Vereinbarung wirksam. • Bei vertragswidriger Verweigerung der Übernahme von Hotelkosten steht dem Anspruchsteller Ersatz der verauslagten Kosten sowie Zinsen zu (§§280,283,291,288 BGB). Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, schloss mit der Gruppenvertretung Kabine eine Betriebsvereinbarung (IASP) zur Schließung eines Stationierungsortes; §9 I enthielt unter anderem die Wahloption "Hotelunterbringung am neuen Stationierungsort für drei Jahre" gegen Minderung der Auslagenpauschale. Die Klägerin, Flugbegleiterin, wählte diese Option. Die Beklagte gab ergänzende FAQ und eine Protokollnotiz heraus, in denen eine Voraussetzung "dienstlicher Anlass" erwähnt wurde; zugleich setzte eine Führungskraft per E‑Mail zeitliche Einschränkungen für Hotelbuchungen durch (z. B. Briefing‑Beginn/Ankunftszeiten). Die Klägerin beantragte Feststellung, dass keine zeitlichen Einschränkungen bestehen, und ersuchte um Erstattung von selbst verauslagten Hotelkosten, nachdem die Beklagte einzelne Übernachtungen abgelehnt hatte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, es liege kein dienstlicher Anlass im Sinne der Betriebsvereinbarung vor und es sei nachträglich eine Einschränkung vereinbart worden. • Auslegung der Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Tarifvertrags‑ und Gesetzesauslegung (§77 Abs.4 BetrVG): Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck geben keinen Anhalt für eine zeitliche Begrenzung der Hoteloption; lediglich das Erfordernis einer dienstlichen Veranlassung ergibt sich aus den ergänzenden Unterlagen. • Die Systematik der Vereinbarung und der Zweck der Wahloption (Abmilderung der Folgen der Versetzung, Schaffung von Anreizen zur Zustimmung) stehen einer einschränkenden Auslegung entgegen. • Eine angebliche nachträgliche Änderung zu Gunsten zeitlicher Einschränkungen wurde nicht wirksam vereinbart; Änderungen von Betriebsvereinbarungen bedürfen der Schriftform (§77 Abs.2 BetrVG) und sind nach §125 BGB formnichtig, sofern nicht schriftlich vereinbart. • Die Beklagte hat in den konkreten Fällen die Voraussetzungen für eine dienstliche Veranlassung nicht substantiiert bestritten; die Klägerin hat für die betreffenden Termine verauslagt und Anspruch auf Erstattung. • Ansprüche auf Ersatz und Zinsen ergeben sich aus §§280 Abs.1,3, 283 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) sowie §291 i.V.m. §288 Abs.1 BGB (Zinsen). • Die Revision wurde nicht zugelassen (§72 Abs.2 ArbGG) und die unterlegene Partei trägt die Kosten der Berufung (§97 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für Hotelübernachtungen vor dem Dienstantritt oder im Anschluss an den Dienst nach §9 Ziff. I der IASP in Verbindung mit den Informationsschreiben vom 07.09.2018 ohne zeitliche Einschränkung hinsichtlich des Beginns des Briefings oder der Landezeit zu übernehmen, sofern eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Die Beklagte hat die Übernahme einzelner Hotelkosten zu Unrecht verweigert und ist zur Zahlung von 55,01 € sowie 102,00 € nebst gesetzlichen Zinsen verpflichtet. Die Beklagte trägt außerdem die Kosten der erfolglosen Berufung. Die Revision wurde nicht zugelassen.