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Urteil

6 Sa 1247/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0602.6SA1247.20.00
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Leitsätze

Das Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige führt nicht zur UNwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB. Mit dem Wort "schriftlich" in § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht die Schriftform im Sine des § 126 BGB gemeint. Die Textform reicht aus.

Tenor

1.               Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2020 – 3 Ca 824/20 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige führt nicht zur UNwirksamkeit einer Kündigung nach § 134 BGB. Mit dem Wort "schriftlich" in § 17 Abs. 2 KSchG ist nicht die Schriftform im Sine des § 126 BGB gemeint. Die Textform reicht aus. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2020 – 3 Ca 824/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung Der Kläger ist 60 Jahre alt. Er war seit dem 01.08.2019 bei der Beklagten als Werker/Maschinenwerker beschäftigt. Hierfür erhielt er zuletzt vereinbarungsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.031,00 EUR. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Verlegung von Glasfaserleitungen befasst. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Beklagte war in diesem Bereich ursprünglich nur planerisch tätig. Für Tiefbauarbeiten wurden externe Firmen beauftragt. Seit 2018 hatte sich die Beklagte entschlossen, solche Tiefbauarbeiten auch in eigener Verantwortung durchzuführen. Gegenstand des Streits zwischen den Parteien um die Wirksamkeit der vom Kläger angegriffenen Kündigung ist die Darlegung der Beklagten, sie habe sich entschlossen, diese Bauarbeiten in Zukunft wieder an fremde Unternehmen zu vergeben. Am 25.02.2020 erstellte die Beklagte für die Bundesagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Die Bundesagentur bestätigte den Eingang dieser Massenentlassungsanzeige am 28.02.2020. Mit Schreiben vom 28.02.2020, am gleichen Tag dem Kläger zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2020. Unterschrieben war die Kündigung nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern vom Zeugen v d P . Mit der seit dem 16.03.2020 anhängigen Klage hat sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gewandt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Kündigungsschutzklage vorgetragen, der Unterzeichner der Kündigung sei nach seiner Auffassung nicht bevollmächtigt gewesen. Eine Vollmacht habe dem Kündigungsschreiben nicht beigelegen. Außerdem sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liege nach seiner Auffassung nicht vor. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Teilbetriebsstillegung berufen, weil es gar keine Aufteilung des Betriebes in verschiedene Teile gegeben habe. Auch die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Für die Massenentlassungsanzeige sei die Bundesagentur für Arbeit in H zuständig gewesen und nicht in D . Schon deshalb sei auch die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2020, dem Kläger zugegangen am 28.02.2020, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vorgetragen, dass derjenige, der die Kündigung unterzeichnet habe, als Leiter der Niederlassung umfassend bevollmächtigt gewesen sei. Sie habe denjenigen Betriebsteil, der sich mit dem Tiefbau befasst habe, wieder geschlossen. Dem sei eine unternehmerische Entscheidung vorausgegangen, der zufolge ab dem 31.03.2020 wieder Subunternehmer mit dem Tiefbau betraut werden sollten. Dadurch sei auch das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen. Sämtliche Betriebsmittel des Baubereichs seien veräußert worden, die Leasingverträge seien gekündigt worden. Die Massenentlassungsanzeige sei bei der richtigen Bundesagentur für Arbeit in formal nicht zu beanstandender Art erfolgt. Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Urteil vom 01.10.2020 die Klage abgewiesen. Die Unternehmerentscheidung, die Tiefbauarbeiten ab dem 31.03.2020 von Drittfirmen durchführen zu lassen, sei unstreitig geblieben. Aufgrund dieser Entscheidung sei das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger entfallen. Ob wirklich alle Maschinen und die sonstigen Betriebsmittel aus dem Bereich Tiefbau veräußert worden seien, sei nicht erheblich. Eine solche vollständige Veräußerung könne nur ein Indiz sein. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten seien nicht gegeben, jedenfalls habe der Kläger keinen freien Arbeitsplatz bezeichnet, auf dem er sich eine Weiterbeschäftigung vorstellen könne. Aus den Darlegungen des Klägers ergebe sich auch nicht, dass es mit ihm vergleichbare Beschäftigte gebe, die keine Kündigung erhalten hätten. Die Sozialauswahl stelle sich daher als richtig dar. Das Fehlen einer Vollmachtsurkunde könne nur gemäß § 174 BGB unverzüglich gerügt werden. Das habe der Kläger nicht getan. Auch eine möglicherweise bei Ausspruch der Kündigung fehlende Vollmacht sei nicht relevant, denn jedenfalls habe die Beklagte die Kündigung nachträglich genehmigt. Die Massenentlassungsanzeige sei fehlerfrei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Massenentlassungsanzeige in H (und nicht etwa in D ) hätte gemacht werden müssen, denn es handele sich um ein und dieselbe Arbeitsagentur, nämlich die aus A -D /H . Gegen dieses ihm am 26.11.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.12.2020 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 26.02.2021 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Arbeitsgericht habe ihm die Massenentlassungsanzeige nicht zur Verfügung gestellt. Mehr als pauschal habe er deshalb die Anzeige nicht bestreiten können. Es sei folglich rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht die Pauschalität des Bestreitens rüge. Er habe zwar inzwischen im Rahmen eines Parallelverfahrens die Massenentlassungsanzeige in Kopie erhalten. Dies sei aber erst am 24.11.2020 geschehen. Er bitte das Berufungsgericht eine Kopie der Massenentlassungsanzeige auch im vorliegenden Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die Fehlerhaftigkeit der Anzeige ergebe sich für ihn nun aus den folgenden Punkten: Auf Seite 3 unten finde sich keine Angabe zum Ort, als Datum sei der 25.02.2020 benannt, die Anzeige trage keine Unterschrift und keinen Firmenstempel. Die von Ziffer 34 des Anzeigeformulars in Bezug genommene Liste („Angaben für die Arbeitsvermittlung“) fehle. Er bestreite, dass die Anzeige am 24.02.2020 vollständig gefertigt worden sei, dass sie noch am gleichen Tag vom Geschäftsführer unterzeichnet worden sei und dass sie am nächsten Tag vom Zeugen v d P abgeholt und zur Bundesagentur für Arbeit nach H gebracht worden sei. Er bestreite weiter, dass diese im Rechtstreit vorgelegte Kopie einer Massenentlassungsanzeige derjenigen entspreche, die tatsächlich bei der Bundesagentur abgegeben worden sei. Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit A -D an die Beklagte vom 17.03.2020 sei im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. Im Februar 2020 habe noch so viel Arbeit angestanden, dass eine Betriebsteilstillegung am Ende des Monats März gar nicht denkbar gewesen sei. Von Betriebsteilstillegung könne ohnehin nicht die Rede sein, weil die folgenden Beschäftigten keine Kündigung erhalten hätten: C v d P , V B , L K , D M und H Ba . Die von der Beklagten vorgetragene Outsourcing-Entscheidung betrachte er als willkürlich und sachwidrig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 01.10.2020 – 3 Ca 824/20 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2020, dem Kläger zugegangen am 28.02.2020, nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie gehe von der Unzulässigkeit der Berufung aus, weil sich die Berufungsbegründung in Wiederholungen erschöpfe. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Insbesondere ist die Berufung ausreichend begründet. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschrift der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -; 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 -; 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11, m. w. N.). Der Kläger hat hier mit seiner Berufungsbegründung insbesondere mit Blick auf die Massenentlassungsanzeige seine Kritik zu deren Inhalt vertieft und sich damit nicht auf formelhafte Wendungen beschränkt. Eine Verwerfung der Berufung kam daher nicht in Betracht. II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf diese Begründung kann daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden. Die folgenden Ausführungen mögen daher nur als Vertiefung verstanden werden, soweit die Berufungsbegründung Anlass gab, auf sie einzugehen. 1. Tatsächlich ergibt sich aus der Gerichtsakte, dass dem Kläger die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2020 (Bl. 157 ff d.A.) wohl nicht zugesandt wurde. Ein Doppel dieser Anlage ist nämlich weiterhin Gegenstand der Akte (Bl. 168 ff). Inzwischen steht dem Kläger aber diese Anlage zur Verfügung – wenn auch aus einem Parallelverfahren. Indizien, aus denen geschlossen werden könnte, dass die tatsächlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereichte Massenentlassungsanzeige nicht der Massenentlassungsanzeige entspricht, die der Kläger aus dem Parallelverfahren kennt, liegen nicht vor. 2. Die Nichtvorlage der Liste nach Nr. 24 des Formulars über die Massenentlassungsanzeige betrifft eine Sollvorschrift nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG. Die Verletzung einer solchen Sollvorschrift führt grundsätzlich nicht nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Sie ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. 3. Auch das Fehlen einer Unterschrift unter der Massenentlassungsanzeige (an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers angenommen) kann gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB führen, da nach einheitlicher Auffassung in der Fachliteratur (ErfK-Kiel § 17 KSchG Rn. 28 mwN) die „Schriftform“ nicht die Schriftform im Sinne von § 126 BGB meint, sondern die Textform ausreicht, es also auf die Unterschrift gar nicht ankommt. Eine Beweisaufnahme über die Frage, ob die Massenentlassungsanzeige unterschrieben war, war daher nicht geboten. 4. Es sind keine Tatsachen ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden, die hier für einen Rechtsmissbrauch oder eine Willkürlichkeit der Kündigung sprechen könnten. 5. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, denn sie ist sozial gerechtfertigt. Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vor. Auch hier kann auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Aachen Bezug genommen werden. Die Beklagte hat eine Outsourcing-Entscheidung gefällt, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger geführt hat. Diese Entscheidung hat auch durch die Massenentlassungsanzeige, durch die Kündigung der Leasingverträge und durch die Veräußerung der Maschinen greifbare Formen angenommen. Die Kündigung ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam. Es ist der klagende Arbeitnehmer, der gemäß § 1 Abs. 3 a.E. KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen träg, die die Fehlerhaftigkeit bedingen soll. Nach der Auskunft der Beklagten, es gebe keinen Beschäftigten, der mit dem Kläger vergleichbar sei, wäre es nun am Kläger gewesen, weiter zu der von ihm gerügten Sozialauswahl vorzutragen und z.B. einen Kollegen zu benennen, der keine Kündigung erhalten hat und den er als mit ihm vergleichbar betrachtet. Ein solcher Vortrag fehlt aber. Dass die vom Kläger benannten Kollegen C v d P , V B , K , D M und H Ba mit ihm vergleichbar wären, behauptet er nicht. Daher ist davon auszugehen, dass es im Betrieb tatsächlich keinen verbliebenen mit dem Kläger vergleichbaren Beschäftigten mehr gibt. III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.