Urteil
10 Sa 748/20 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0611.10SA748.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2020 – 14 Ca 339/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2020 – 14 Ca 339/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Übergangsversorgung hinsichtlich der Einbeziehung von Beschäftigungszeiten des Klägers ab dem 01.09.1992 bzw. ab dem 01.07.1994. Der am 1967 geborene Kläger war Absolvent des sogenannten189. Nachwuchsflugzeugführer-Jahrgangs (NFF-Jahrgangs) bei der Beklagten. Hieran schloss sich im Zeitraum vom 11.05.1992 bis zum 15.12.1992 ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten an. Aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte während der Probezeit des Klägers eine arbeitgeberseitige Kündigung der Beklagten aufgrund der weltweiten Irak-Krise, die zudem dazu führte, dass Neueinstellungen bei der Beklagten bis Mitte 1994 ausgesetzt wurden. Der Kläger war im Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 31.07.1994 bei anderen Fluggesellschaften beschäftigt. Zum 01.07.1994 wurde er wieder bei der Beklagten arbeitsvertraglich angestellt, wobei er bis zum 31.07. unbezahlt freigestellt war. Im Rahmen der Neueinstellungen ab Juli 1994 wurden die Absolventen der Flugschule der Beklagten vorrangig berücksichtigt, die 1992 ihr Arbeitsverhältnis verloren hatten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft beiderseitiger Tarifbindungen die jeweils für das Unternehmen gültigen Tarifverträge Anwendung. Dies gilt auch für den Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit. Nach dem vorgenannten Tarifvertrag haben sämtliche Cockpitmitarbeiter grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Übergangsversorgung in der Zeit zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (vgl. § 5 Absatz 1 TV ÜV i. V. m. § 19 Absatz 2 MTV). Die Höhe der Übergangsversorgung richtet sich gemäß § 5 Absatz 4 TV ÜV 2017 nach der Anzahl der Beschäftigungsjahre und beträgt in der Regel 60 % der vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung, wobei sich der Prozentsatz für jedes an 35 fehlende Beschäftigungsjahr um 1,7 Prozentpunkte (bei Bruchteilen anteilig) vermindert. Hinsichtlich der Berechnung der Beschäftigungsjahre verweist § 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 auf den bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter gemäß Anlage 2 für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum. § 2 TV WeFö Nr. 3 c 2017 regelt, dass jedes Jahr gemeinsame – nach Berufsgruppen getrennte – Senioritätslisten für alle Flugzeugführer, die vom jeweils gültigen Manteltarifvertrag Cockpit erfasst werden, erstellt werden. Die Festlegung der Seniorität bestimmt sich nach § 3 des vorgenannten Tarifvertrages nach dem Zeitpunkt der Eingruppierung in eine der unter § 2 Absatz 1 genannten Gruppen. In § 4 des Tarifvertrages ist vereinbart, dass frühere Beschäftigungszeiten bei einer Wiedereinstellung in der gleichen Berufsgruppe bei Festsetzung der Seniorität zu berücksichtigen sind und hierbei Voraussetzung ist, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Zeitraum von einem Jahr liegt und der Austritt nicht aus Gründen erfolgte, die der Cockpitmitarbeiter zu vertreten hat. Die nach § 2 Absatz 1 erstellten Senioritätslisten werden gemäß § 5 des Tarifvertrages von der Beklagten geführt und zum 01.04. eines jeden Jahres dem gemeinsamen paritätischen Gremium nach § 12 des Tarifvertrages zugeleitet. In § 5 Absatz 2 bis 5 des Tarifvertrages regelt im Folgenden die Behandlung der Senioritätsdaten im Fall von Bedenken des gemeinsamen paritätischen Gremiums – letztlich mit dem verbindlichen Spruch der Einigungsstelle nach § 5 Absatz 4. In Artikel 1 des zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages zum Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01.10.1995 ist eine Ergänzung des Tarifvertrages Übergangsversorgung durch eine Protokollnotiz III geregelt mit folgendem Inhalt: „Abweichend von § 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz gilt bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre anstelle des für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datums das arbeitsvertragliche Einstellungsdatum für diejenigen Mitarbeiter, deren Senioritätsdatum wegen der Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei C L nicht mit dem Einstellungsdatum übereinstimmt. Für die im Jahre 1992 bei D in der Probezeit gekündigten Flugzeugführer, die bis zum 31.12.1995 bei D wieder eingestellt wurden, richtet sich die Berechnung der Beschäftigungsjahre nach § 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz nach dem Datum, das sich unter Anwendung des § 3 (Festlegung der Seniorität) und § 4 (Anrechnung von Beschäftigungszeiten) Tarifvertrag Wechsel und Förderung ergibt und nicht nach dem hiervon abweichenden, in der jeweils gültigen Senioritätsliste aufgeführten fiktiven Senioritätsdatum.“ Der TV Übergangsversorgung vom 15.05.2000 in der Fassung des ersten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 08.06.2001 lautet in § 9 Absatz 1 wie folgt: „Diese Neufassung des Tarifvertrages Übergangsversorgung Cockpit tritt am 01.07.2000 in Kraft; sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des Tarifvertrags vom 01.10.1989.“ Auf Seite 3 in der Fussnote 2 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung in der Fassung vom 31.12.2017 ist Folgendes vereinbart: „Ausgenommen hiervon ist die Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit DLH vom 01.06.1995. Die dort enthaltenen Regelungen finden weiterhin Anwendung.“ Der Kläger wird auf der Senioritätsliste mit dem Senioritätsdatum ab dem 01.09.1992 wie auch vergleichbare Absolventen des 189. NFF-Jahrgangs, die zunächst entlassen und später wieder eingestellt wurden, geführt, wobei dabei die Monate zwischen der Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Neueinstellung berücksichtigt wurden. Dies vollzieht die Beklagte bei der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Rahmen des § 5 Absatz 4 TV ÜV allerdings nicht und setzt vielmehr den Beginn der zu berücksichtigenden Beschäftigungsjahre erst mit dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung zum 01.07.1994 an. Bei Absolventen des 190. NFF-Jahrgangs vollzieht die Beklagte hinsichtlich des Senioritätsdatums den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls – wie beim Kläger – und den sonstigen Absolventen des 189. NFF-Jahrgangs, eine Zurechnung von Wartezeiten aufgrund des geltenden Einstellungsstopps. Anders als beim Kläger erfolgte bei den Absolventen des 190. NFF-Jahrgangs allerdings auch eine zusätzliche Anrechnung im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsversorgung. Mit seiner Klage vom 06.01.2020, die am selben Tag beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Berücksichtigung des Senioritätsdatums 1 gemäß TV WeFö auch bei der Berechnung der Übergangsversorgung. Hierzu hat der Kläger erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte könne sich bei der Berechnung der Übergangsversorgung nicht auf die Protokollnotiz III gemäß dem zweiten Ergänzungs- und Änderungstarifvertrag vom 01.10.1995 berufen. Diese Protokollnotiz habe ab der Geltung des Tarifvertrages Übergangsversorgung vom 15.05.2000 über einen Zeitraum von 17 Jahren keine Anwendung gefunden. Die Wiederaufnahme und die Bezugnahme im Tarifvertrag Übergangsversorgung 2017 stelle einen unzulässigen Eingriff in die bestehende Anwartschaft des Klägers dar, wofür legitimierende Gründe nicht ersichtlich seien. Zudem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da es keine sachliche Rechtfertigung für die Bevorzugung der Flugzeugführer, die erst in den Jahren 1994 bis 1996 eingestellt und bei denen im Unterschied zum Fall des Klägers Wartezeiten vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt worden seien. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Leistungen der Übergangsversorgung einschließlich der Flugdienstuntauglichkeitsrente, die der Kläger aufgrund des Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal in der Fassung vom 21.12.2017 erhält, die Beschäftigung des Klägers bereits ab dem 01.09.1992 („Senioritätsdatum 1“) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsansicht vertreten, aus der Fussnote 2 zum Tarifvertrag Übergangsversorgung 2017 sei zu folgern, dass die Protokollnotiz III gemäß dem zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 01.10.1995 durchgehend auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden sei. Aus der Maßgeblichkeit der Senioritätsberechnung nach den §§ 3, 4 des Tarifvertrages WeFö, der beim Kläger zu berücksichtigenden Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr folge, dass der Beginn der Beschäftigungszeit erst mit dem 01.07.1994 festzulegen sei. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 15.05.2000 habe die Protokollnotiz III nicht abgelöst, da § 9 Absatz 1 des vorgenannten Tarifvertrages lediglich die Ersetzung der bisherigen Fassung regele und die Protokollnotiz III damit nicht vollständig ablöse. Zudem sei durch den Tarifvertrag Übergangsversorgung 2017 und die dort geregelte Inbezugnahme der Protokollnotiz III nicht rückwirkend in erworbene Ansprüche oder auch nur Anwartschaften eingegriffen worden. Ein unzumutbarer Eingriff bzw. eine unzumutbare Härte liege durch diese Regelung nicht vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sei gegenüber dem Kläger nicht gegeben. Anders als bei anderen Nachwuchsflugzeugführern, die während der Zeit des Einstellungsstopps zwischen 1992 und 1994 nicht als Flugzeugführer beschäftigt worden seien, liege beim Kläger und vergleichbaren Mitarbeitern eine deutliche geringere Belastung durch den damaligen Einstellungsstopp vor. Wenn also zum Ausgleich der höheren Belastung für Nachwuchsflugzeugführer, die nicht als Flugzeugführer hätten beschäftigt werden können, eine zusätzliche Anrechnung auch im Hinblick auf die Übergangsversorgung erfolgt sei, erfordere dies nicht eine vergleichbare Anrechnung auch für die von der Protokollnotiz III erfasste Gruppe von Flugzeugführern, die in ihrem Beruf während der Phase des Einstellungsstopps als Flugzeugführer in oder außerhalb des Konzerns hätten beschäftigt werden können. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30.07.2020 – 14 Ca 339/20 – die Klage als zulässig und begründet erachtet. Als Elementenfeststellungsklage liege dem Klagebegehren des Klägers das erforderliche Feststellungsinteresse hinreichend zugrunde. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger zu Recht die Feststellung der Verpflichtung der Beklagtenseite begehre, auch im Rahmen der Berechnung der Übergangsversorgung seine Beschäftigungszeiten bereits ab dem 01.09.1992 anzusetzen. Zum einen sei die Protokollnotiz III deswegen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anzuwenden, weil hierin ein unzulässiger Eingriff im Sinne der nichtzulässigen unechten Rückwirkung vorliege. Die Protokollnotiz habe seit der Geltung des Tarifvertrages Übergangsversorgung vom 15.05.2000 17 Jahre lang keine Geltung beanspruchen können, so dass die Wiederaufnahme in den Tarifvertrag Übergangsversorgung 2017 einen unzulässigen Eingriff in die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit darstelle. Zudem liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Nachwuchsflugzeugführern aus dem 190. NFF-Jahrgang vor. Gegen das ihr am 20.08.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Köln hat die Beklagte am 25.08.2020 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 20.11.2020 – am 19.11.2020 beim Landesarbeitsgericht begründet. Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, der Anwendung der Protokollnotiz III und damit der Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Berechnung der Übergangsversorgung erst ab dem 01.07.1994 stehe nicht eine unzulässige unechte Rückwirkung der tarifvertraglichen Regeln entgegen. Hierbei sei nicht der Maßstab der Abwendung geringfügiger Nachteile anzuwenden, der nur bei betrieblicher Altersversorgung und nicht vorliegend bei der Übergangsversorgung eingreife. Eine umfassende Interessenabwägung sei vielmehr vorzunehmen, bei der zu berücksichtigen sei, dass kein Vertrauenstatbestand für den Kläger entstanden sei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Rechts – also im Jahr 1995 – sei durch die Protokollnotiz III bereits die vom Kläger gewünschte Berechnungsweise ausgeschlossen gewesen, was dann später nochmal in der Regelung des Tarifvertrags Übergangsversorgung 2017 bestätigt worden sei. Die Protokollnotiz III sei nie ausdrücklich aufgehoben worden. Ohnehin sei die vom Kläger geltend gemachte Differenz bei der zu berechnenden Übergangsversorgung unter 4 % und damit als unerheblich anzusehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das legitime Interesse der Tarifparteien zu berücksichtigen, dass die generellen Grundsätze des Tarifvertrags Übergangsversorgung gelten sollten und lediglich „echte“ Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Die Ungleichbehandlung gegenüber anderen – insbesondere anderen Nachwuchsflugzeugführern, bei denen Wartezeiten angerechnet worden seien, sei sachlich gerechtfertigt und von der Tarifautonomie gedeckt. In der Probezeit gekündigte Flugzeugführer seien pauschal als geringer belastet anzusehen als gar nicht erst eingestellte Nachwuchsflugzeugführer. Ohnehin stelle dies nicht die eigene Entscheidung der Beklagtenseite dar, sondern sei eine Regelung der Tarifparteien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.07.2020,Az: 14 Ca 339/20, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines Sachvortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (vgl. §§ 66, 64 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, bei der Berechnung der Leistung der Übergangsversorgung für den Kläger einschließlich der Fluguntauglichkeitsrente gemäß Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal die Beschäftigungszeiten des Klägers bereits ab dem 01.09.1992 und damit entsprechend dem ihm zugeschriebenen „Senioritätsdatum 1“ zu berücksichtigen. Diese Feststellung folgt aus dem entsprechenden Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aus der Anwendung des arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Rücksicht darauf, dass dem Folgejahrgang (dem 190. Jahrgang) der Nachwuchsflugzeugführer-Absolventen eine fiktive Senioritätsberechnung mit Beschäftigungszeiten vor deren Einstellung gewährt worden ist. 1. Die Unterscheidung zwischen dem 189. Jahrgang der Nachwuchsflugzeugführer-Absolventen – wie dem Kläger -, denen keine Betriebszugehörigkeitszeiten seit dem Zeitpunkt der Erstanstellung wie beim Kläger ab dem 01.09.1992 angerechnet worden sind, und dem 190. Jahrgang, bei dem eine fiktive Senioritätsberechnung, die anders als beim Kläger auch im Rahmen der Berechnung der Anwartschaft auf Übergangsversorgung von der Beklagten angewandt wird, erfolgt, beruht nicht auf den tarifvertraglichen Regelungen der TV Übergangsversorgung bzw. TV WeFö. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 hinsichtlich der für die Übergangsversorgung maßgeblichen Berechnungen der Beschäftigungsjahre auf das bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter gemäß Anlage 2 für die Seniorität nach dem Tarifvertragwechsel und Förderung maßgeblichen Datum verweist. Aus den von den Parteien vorgelegten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Versionen des Tarifvertrages WeFö (Wechsel und Förderung) Nr. 3 a und Nr. 3 c ergibt sich jeweils aus dem jeweiligen § 4, dass eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr des Arbeitsverhältnisses dazu führt, dass die Zeiträume eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses vor der Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Seniorität nicht zu berücksichtigen sind. Aus den tariflichen entsprechenden Vorgaben des TV WeFö, dessen Regelung auch der ursprünglich in Bezug genommene Tarifvertrag Förderungsaufstieg in § 4 Absatz 1 Satz 2 entspricht, führt dies im Fall des Klägers dazu, dass nach den tarifvertraglichen Regelungen für die Berechnung der maßgeblichen Beschäftigungszeiten bei der Übergangsversorgung der Eintritt mit Wiedereinstellung zum 01.07.1994 relevant ist. Bei den Absolventen des 190. Jahrgangs, die nach Darstellung der Beklagten nach Absolvierung der Flugschülerausbildung erst später aufgrund der Umstände der Irak-Krise eingestellt worden sind, hat die Beklagte fiktive Beschäftigungszeiten nicht nur bei der Senioritätsberechnung im Rahmen des Tarifvertrages WeFö, sondern auch bei der Berechnung der Anwartschaft für die Übergangsversorgung abweichend von § 4 des TV WeFö bzw. TV Förderungsaufstieg fiktiv festgelegt. Diese Handhabung beruht daher nicht auf tarifvertraglicher Grundlage, sondern stellt eine arbeitsvertragliche, gemäß § Absatz 3 TVG wirksam begünstigende Regelung gegenüber dem Tarifvertrag dar. 2. Ausgehend von dem Vorgenannten ist daher die Protokollnotiz III gemäß dem zweiten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 01.10.1995 zum TV Übergangsversorgung 1989 keine Beschränkung von tariflichen Rechten, die dem Kläger aus dem Tarifvertrag Übergangsversorgung i. V. m. dem Tarifvertrag Wechsel und Förderung zustehen würden, sondern eine tarifliche Regelung, mit der eine dem190. Jahrgang der Nachwuchsflugzugführer arbeitsvertraglich begünstigende Regelung im Rahmen der Berechnung der Übergangsversorgung den Personenkreis des 189. Jahrgangs wie dem Kläger versagt werden soll. Eine solche Einschränkung des Günstigkeitsprinzips im Verhältnis von Tarifvertrag zu Arbeitsvertrag bzw. umgekehrt gemäß § 4 Absatz 3 TVG ist unwirksam, da § 4 Absatz 3 TVG zwingendes Recht darstellt (vgl. Erfurter Kommentar, § 4 TVG, Randziffer 10). 3. Zu prüfen verbleibt, ob die Differenzierung zwischen dem Personenkreis des 189. Jahrgangs der Nachwuchsflugzeugführer-Absolventen wie dem Kläger auf der einen Seite und dem Personenkreis des Folgejahrgangs auf übertariflicher Arbeitsvertraglicher Ebene mit Rücksicht auf den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz wirksam ist. a. Zunächst ist von einer gestaltenden Entscheidung der Beklagten als Arbeitsvertragspartei bei der Begünstigung des 190. Jahrgangs der Nachwuchsflugzeugführer-Absolventen auszugehen. Eine solche übertarifliche Gewährung hat die Beklagtenseite selber vorgetragen, indem sie im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.04.2020 nicht nur vorträgt, dass die Beklagte übertariflich im Hinblick auf die Regelung des TV WeFö zum damaligen Zeitpunkt eine Anrechnung von Senioritätsdaten vorgenommen hat. Die entsprechende Seniorität dient nach Darstellung der Beklagten dazu, bei Entscheidungen, die die Karriere im Rahmen des TV WeFö betreffen, Abgrenzungen bzw. Auswahlentscheidungen vorzunehmen. Insofern liegt nach Darstellung der Beklagten eine Gleichstellung mit den übrigen eingestellten Flugzeugführern vor. Die Beklagte trägt aber im selben Schriftsatz weiter vor, dass die Beklagte übertariflich und freiwillig anderen Mitarbeitern Zurechnungen im Hinblick auf ihre Wartezeit gewährt hat, die sie berufsfremd verbracht haben. Die Beklagte legt auf Seite 13 des vorgenannten Schriftsatzes dar, dass eine zusätzliche Anrechnung auch im Hinblick auf die Übergangsversorgung erfolgt ist, als Ausgleich der höheren Belastung für Nachwuchsflugzeugführer, die nicht als Flugzeugführer hätten beschäftigt werden können. Zur Begründung verweist die Beklagte hierbei auf den Ausgleich einer höheren Belastung für diesen Personenkreis. b. Mit Rücksicht darauf ist nach eigenem Vortrag der Beklagtenseite nicht davon auszugehen, dass die Beklagte etwa irrtümlich von einer tariflichen Grundlage für die Anrechnung von fiktiven Beschäftigungszeiten im Hinblick auf die Übergangsversorgung ausgegangen sein könnte (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 23.01.2008– 1 AZR 988/06 - ). Von einer gestaltenden Entscheidung der Beklagten ist daher als Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auszugehen. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung der beiden Personengruppen – zwischen den Absolventen des 189. Jahrgangs der Nachwuchsflugzeugführer-Ausbildung und des 190. Jahrgangs – ist nicht auszugehen. Nach dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber verwehrt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und schlechter zu stellen. Dieser Grundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 – m. w. N). Bei der Frage, ob sachliche Kriterien die entsprechende Gruppenbildung rechtfertigen, kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände als gerechtfertigt erscheinen lassen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 662/19 - ). Als Leistungszweck ergibt sich vorliegend die Erhöhung der Übergangsversorgungsleistungen durch die Beklagte unter Berücksichtigung erbrachter Betriebstreue anhand der zugrundezulegenden Beschäftigungszeiten. Daher ist damit nicht zu vereinbaren, Arbeitnehmern wie dem Kläger und den sonstigen Absolventen des189. Jahrgangs der Nachwuchsflugzeugführer, die tatsächlich ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis im Jahr 1992 bei der Beklagten besessen hatten, schlechter zu behandeln als solche späteren Absolventen – etwa des 190. Jahrgangs -, denen lediglich eine fiktive Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Berechnung der Anwartschaft auf Übergangsversorgung angerechnet worden ist, ohne dass dieser eine tatsächliche Beschäftigung vorangegangen ist. Im Übrigen erweist sich der Hinweis der Beklagtenseite auf die gesteigerten Berufschancen des Klägers im Verhältnis zu den Absolventen des Folgejahrgangs wegen der bereits abgeschlossenen Flugzeugführer-Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung als nicht hinreichend, weil zu pauschal. Dies gilt insbesondere, weil lediglich von einer nur kurzen Berufserfahrung – wie beim Kläger – auszugehen sein dürfte, die keine nennenswerten Berufschancen eröffnet haben dürfte. Zudem trägt der Kläger vor, auch Absolventen des 190. Jahrgangs hätten ihre Ausbildung in diesem Zeitraum bereits abgeschlossen und über eine vollwertige Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen verfügt, wobei mehrere Teilnehmer des 190. Jahrgangs während der Wartezeit – wie der Kläger – bei anderen Fluggesellschaften als Flugzeugführer tätig gewesen seien (vgl. hierzu die Ausführungen des Klägers aus seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.05.2020). III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalles beruht.