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Urteil

11 Sa 464/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:0623.11SA464.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2020 – 2 Ca 714/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.06.2020 – 2 Ca 714/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn. Die Klägerin ist bei dem beklagten Staat, den V (V ), seit dem 01.02.2017 als Dolmetscherin in der Militärabteilung der Botschaft beschäftigt, zuletzt mit einer monatlichen Bruttodurchschnittsvergütung von 2.670,00 € auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 01.02.2008 (Bl. 22 ff. d. A.). Die Beklagte unterhält in ihrer Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland sowohl eine Militärabteilung als auch eine Gesundheitsabteilung. Die Militärabteilung ist dem Verteidigungsministerium der Beklagten unterstellt. Zu ihren Aufgaben gehört neben den regulären Aufgaben eines Militärattachés im Ausland auch die Unterstützung medizinischer Behandlung ausgewählter Angehöriger des Militärs der V sowie höherrangiger Beamter in deutschen Krankenhäusern. Die Klägerin betreut und unterstützt als Dolmetscherin die Patienten aus den V im Rahmen der medizinischen Behandlung. Zu etwa 40 % ihrer Arbeitszeit widmet sie sich den Angelegenheiten von Militärangehörigen und Diplomaten und zu 60 % der Arbeitszeit zivilen Patienten. Seit dem 01.01.2015 nimmt sie Zusatzaufgaben einer Büroassistentin wahr und beaufsichtigt andere Dolmetscherinnen des Büros. Ferner übt sie die Aufsicht hinsichtlich von Patienten war, die von Übersetzungsfirmen betreut werden, kontrolliert und koordiniert Terminvereinbarungen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.03.2019 zum 31.03.2019 (Bl. 30 d. A.). Unter dem 23.04.2019 unterzeichnete die Klägerin eine Abwicklungsvereinbarung, in der einerseits die von der Beklagten noch zu erbringenden Leistungen benannt sind, andererseits die Klägerin sinngemäß bestätigt, keinerlei weitere Ansprüche mehr zu haben (Bl. 144 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.06.2020 (Bl. 246 ff. d. A.) die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, denn die Tätigkeit der Klägerin stehe in funktionalem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten. Bei der Begleitung und Übersetzung für Staatsangehörige aus den V , die in der Bundesrepublik Deutschland eine Versorgung erhielten, nehme die Klägerin die Interessen von Angehörigen des Entsendestaates wahr und schütze diese in ihren Angelegenheiten. Es handele sich dabei Hilfe- und Beistandsleistungen im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK). Ferner erlange die Klägerin als Dolmetscherin vertraulicher Gespräche zwischen Militärangehörigen aus den V und deren Ärzten vertrauliche Informationen über das Militärpersonal, wodurch der geschützte Kernbereich militärisch-hoheitlicher Gewalt der Beklagten betroffen sei. Die Klägerin sei laut Arbeitsvertrag nicht ausschließlich die Betreuung sog. privater Medizintouristen zugewiesen worden. Folglich sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin auch mit der Übersetzung militärischer Dokumente zu betrauen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 24.06.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.07.2020 Berufung eingelegt und diese am 24.08.2020 begründet. Unter Bezugnahme und Vertiefung ihres Vortrags erster Instanz führt die Klägerin aus, dass ihre Dolmetschertätigkeit für überwiegend sog. Medizintouristen aus dem zivilen Bereich, deren medizinische Versorgung auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit deutschen Krankenhäusern und Ärzten erfolgt sei, nicht dem Kernbereich hoheitlichen Handelns zuzuordnen sei. Dies gelte auch für Angehörige des Militärs der Beklagten, die ebenfalls auf privatrechtlicher Grundlage in der Bundesrepublik Deutschland medizinisch behandelt würden. Ihre Unterstützungshandlungen seien ausschließlich auf den privaten Bereich der Patienten bezogen. Die Übertragung hoheitlicher Tätigkeit sei weder erfolgt noch für die Zukunft geplant gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.06.2020 – Az. 2 Ca 714/19 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05.03.2019 – zugegangen am 25.03.2019 – nicht beendet worden ist, sondern über den 31.03.2019 hinaus unverändert fortbesteht; 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.06.2020 – Az. 2 Ca 714/19 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.350,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus einem Teilbetrag i. H. v. 2.670,00 EUR brutto seit dem 01.05.2019, aus einem Teilbetrag i. H. v. 2.670,00 EUR brutto seit dem 01.06.2019, aus einem Teilbetrag i. H. v. 2.670,00 EUR brutto seit dem 01.07.2019, aus einem Teilbetrag i. H. v. 2.670,00 EUR brutto seit dem 01.08.2019 sowie aus einem Teilbetrag i. H. v. 2.670,00 EUR brutto seit dem 01.09.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.06.2020 – Az. 2 Ca 714/19 – kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Bereich der Gesundheitsversorgung stelle eine staatliche und konsularische Aufgabe der Beklagten dar. Die Klägerin verkenne, dass sie als Angestellte der Militärabteilung im Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit ihre Arbeitsleistung zu erbringen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 24.08.2020, 29.09.2020 und 14.06.2021, die Sitzungsniederschrift vom 23.06.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i du n g s g ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b), c) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Der Berufung bleibt der Erfolgt versagt. Das Arbeitsgericht hat mit sorgfältiger und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufungsbegründung vermag eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. 1. Nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Für die Einordnung als hoheitliche Tätigkeit kommt es auf den Inhalt der übertragenen Tätigkeit und einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben an. Ein solcher funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben besteht bei einem von einem ausländischen Staat eingegangenen Arbeitsverhältnis nur dann, wenn dem Arbeitnehmer nach den getroffenen Abreden Tätigkeiten in Wahrnehmung entsprechender hoheitlicher Aufgaben obliegen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre. Die Betroffenheit des staatlichen Arbeitgebers in seiner hoheitlichen Tätigkeit kann nur einheitlich für das gesamte Vertragsverhältnis beurteilt werden, so dass der funktionale Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben bereits anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer auch solche Tätigkeiten ausgeübt hat, unabhängig wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang dies im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten der Fall war (BAG, Urt. v. 14.12.2017 – 2 AZR 216/17 – m. w. N.). 2. Die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten hat in mehrfacher Hinsicht einen hinreichenden funktionalen Bezug zu konsularischen und diplomatischen Aufgaben der Beklagten. Die Arbeit der Klägerin als Dolmetscherin ist Teil der Botschaftstätigkeit der Beklagten. Die Unterstützung der Botschaft von Staatsangehörigen der V hinsichtlich einer medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland dient und schützt zum einen die staatlichen Interessen der Beklagten an einer funktionierenden Gesundheitsversorgung ihrer Staatsangehörigen im Empfangsstaat, zum anderen werden auch die individuellen Schutzinteressen der Angehörigen der Beklagten gewahrt (Art. 5 Nr. a) WÜK). Ferner werden auch konsularische Aufgaben im Sinne des Art. 5 e) WÜK wahrgenommen, denn die Tätigkeit als Dolmetscherin dient Staatsangehörigen der Beklagten als Hilfe und Beistand bei der medizinischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 08.07.2020 – 3 Sa 192/20 -). Ob die medizinische Behandlung durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit Krankenhäusern oder Ärzten realisiert wird, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt tätig geworden ist (BAG, Urt. v. 10.04.2014 – 2 AZR 741/13 – m. w. N.). Des Weiteren besteht auch insoweit ein funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Beklagten, weil die Klägerin auch entsandte Militärangehörige als Dolmetscherin betreut hat. Sie konnte bei Übersetzung und Erfassung vertraulicher Gespräche auch Kenntnis sensibler militärischer, sicherheitsrelevanter Tatsachen erlangen. Schließlich war der Beklagten nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages die Zuweisung weiterer hoheitlicher Tätigkeit möglich, wie das Arbeitsgericht überzeugend im Einzelnen ausgeführt hat. Auch wenn die Übertragung zusätzlicher Tätigkeiten (noch) nicht geplant war, steht dies der Annahme eines funktionalen Zusammenhangs mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben nicht entgegen, denn die Klägerin hat schon durch ihre bisher ausgeübte und zugewiesene Dolmetschertätigkeit tatsächlich Arbeiten verrichtet, die der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten zuzuordnen sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.