Urteil
3 Sa 13/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:0623.3SA13.21.00
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Leitsätze
Tarifauslegung Tarifvertrag zur Zukunftssicherung vom 12.02.2018 in der Süßwarenindustrie
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 – 1 Ca 2501/20 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifauslegung Tarifvertrag zur Zukunftssicherung vom 12.02.2018 in der Süßwarenindustrie 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020 – 1 Ca 2501/20 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch. Die Beklagte zu 2) stellt Milchprodukte her. Die Beklagte zu 1) ist deren Tochtergesellschaft und produziert Speiseeis. Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorgängerin seit mehreren Jahren in deren Werk in W beschäftigt. Die Parteien sind über einen Haustarifvertrag an die Tarifverträge der Süßwarenindustrie gebunden. Am 12.02.2018 wurde unter anderem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2) sowie der Gewerkschaft NGG ein „Tarifvertrag zur Zukunftssicherung" (im Folgenden: TV) geschlossen. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 3 Regelungen zur Zukunftssicherung (1) Entgelterhöhungen aus tarifvertraglichen Vereinbarungen tarifvertragliche Erhöhungen, die bereits vereinbart wurden oder in kommenden Tarifverhandlungen ausgehandelt werden sollten, werden für die Jahre 2018 und 2019 an den Standorten E und H ausgesetzt. Danach findet am Standort Haaren der Tarifvertrag „Entgelt Süßwaren NRW" ab dem 01.01.2020 in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. .... (4) Verschiebung der tariflichen Arbeitszeitveränderung Für den Standort H verbleibt es bis zum 31.12.2018 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden und bis zum 31.12.2019 bei der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit von 39 Stunden. .... § 6 Beschäftigungssicherung und Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Die jeweilige Einzelgewerkschaft verpflichtet sich, bis zum 31.12.2021 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Auch Personalabbau, der aus betriebsändernden Maßnahmen (Verlagerung von Arbeitsplätzen innerhalb der Standorte oder des D Konzerns) entstehen könnte, unterbleibt. Wenn die in § 3 genannten Einsparmaßnahmen für das Jahr 2019 komplett nicht erfolgen, wird der Beschäftigungsschutz von 4 auf 2 Jahre reduziert. § 7 Verkauf der Gesellschaften und Insolvenz (1) Sollte ein Verkauf aller oder einer der Gesellschaften bzw. ihrer Anteile oder Betriebe bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung stattfinden, werden die in § 3 vereinbarten Veränderungen rückabgewickelt. Das heißt, es gelten die Tarifverträge wieder rückwirkend ab dem 01.01.2018 in ihrer ursprünglichen Fassung. Die Arbeitnehmer/innen werden so gestellt, als hätten sie nicht verzichtet. Ausschluss- oder Verjährungsfristen sind auf diese Ansprüche nicht anwendbar. Im Fall der Rückabwicklung der tariflichen Ansprüche entfällt die Beschäftigungssicherung. (2) Im Fall eines Insolvenzantrages einer oder aller vorgenannten Gesellschaften bis zum Auslaufen der Beschäftigungssicherung gelten dieselben vorgenannten Regelungen aus Absatz 1. (3) Die D GmbH haftet für die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2. § 8 Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft und gilt (mit Ausnahme der §§ 3 (3) und 6) bis zum 31.12.2019. Er bedarf keiner Kündigung. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Regelungen in § 3 (1) zweiter Absatz, (2) zweiter Absatz, (3) zweiter Absatz, (4) zweiter Absatz, (5) zweiter Absatz, (6) letzter Satz." In den Jahren 2018 und 2019 wurde der TV auf das Arbeitsverhältnis des Klägers angewendet. Im Januar 2020 wurde ein Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) geschlossen. Der Verkauf wurde am 22.12.2020 vollzogen. Mit der am 16.07.2020 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf Rückabwicklung aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 TV geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es bestehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Tarifvertrages in der klageweise geltend gemachten Höhe. Da § 6 TV nach § 8 TV noch gelte, müsse auch § 7 TV, der eindeutig auf § 6 TV verweise, weiterhin Anwendung finden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müsse auch bei einem Verkauf nach dem 31.12.2019 eine Rückabwicklung erfolgen. Die Vorschrift des § 8 TV sei daher falsch und unvollständig. Ferner stelle § 7 TV ausdrücklich auf den „Verkauf" und damit auf das Kausalgeschäft ab. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.751,93 EUR brutto sowie 12,01 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2020 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Regelung des § 7 TV nach § 8 TV bei einem Verkauf im Januar 2020 nicht mehr gegolten habe. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Regelung zur Rückabwicklung nicht über die Laufzeit des TV habe hinausgehen sollen. Die Rückabwicklungsmöglichkeit stehe gerade nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Beschäftigungssicherung nach § 6 TV. Ferner haben die Beklagten gemeint, mit dem Begriff des „Verkaufs" in § 7 Abs. 1 TV sei der dingliche Vollzug gemeint. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da es nur auf den tatsächlichen Wechsel des Arbeitgebers bzw. Anteilseigners ankomme. Hilfsweise haben die Beklagten eingewandt, der klageweise geltend gemachte Betrag sei der Höhe nach nicht korrekt berechnet. Schließlich könne eine Haftung der Beklagten zu 2) keinesfalls angenommen werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.11.2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung der Regelungen des § 3 TV nach § 7 Abs. 1 TV nicht bestehe, da letztere Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr anwendbar sei. Im Übrigen sei die Klage darüber hinaus jedenfalls derzeit unbegründet, da ein „Verkauf" i. S. d. § 7 TV in Ermangelung des Übergangs von Geschäftsanteilen bislang nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 343 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 21.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.2021 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 10.03.2021 begründet. Der Kläger weist zunächst auf die Unstimmigkeit des § 8 TV bezüglich der dort in Satz 3 enthaltenen tariflichen Bezugnahmen hin. Naheliegend sei, dass bei Redigieren des Textes des § 8 TV die Regelungen herausgesucht worden seien, die eine konkrete Datumsangabe enthielten. § 7 TV, der lediglich in Worten auf das Ende der Beschäftigungssicherung verweise, sei schlichtweg vergessen worden. Vor diesem Hintergrund deute das Arbeitsgericht den Sinn und Zweck der Tarifnormen falsch. § 8 TV habe keinen Geltungsvorrang gegenüber § 7 TV, da er - anders als § 7 TV - nur allgemein die Geltungsdauer des Tarifvertrages bestimme, wohingegen letzterer einen genau zu bestimmenden Zeitraum konkret für die Rückabwicklungsmöglichkeit im Falle des Verkaufs benenne. Auch sei ein zwingendes Bedürfnis für den vom Arbeitsgericht favorisierten zeitlichen Gleichlauf zwischen Verzicht der Arbeitnehmer und Rückabwicklungsmöglichkeit bei Verkauf nicht ersichtlich. Vielmehr sei klares Verhandlungsziel der tarifschließenden Gewerkschaft gewesen, die Arbeitnehmer für die gesamte Zeit der Beschäftigungssicherung vor Verkauf zu schützen. Dieses Verhandlungsziel sei mit der Formulierung des § 7 TV erreicht worden. Ferner habe das Arbeitsgericht bei seiner Auslegung § 7 Abs. 1 Satz 5 TV nicht berücksichtigt. Dieser verdeutliche, dass § 6 TV nicht ohne § 7 TV gedacht werden könne und beide Vorschriften als einheitlicher Komplex zu verstehen seien. Im Übrigen hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, dass „Verkauf" i. S. d. § 7 Abs. 1 TV nicht das Erfüllungs-, sondern das Kausalgeschäft meine. Schließlich reduziert der Kläger auf den erstinstanzlichen beklagtenseitigen Hinweis die Klageforderung um 29,90 EUR. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.11.2020, Az. 1 Ca 2501/20, abzuändern und die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.722,03 EUR brutto sowie 12,01 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.01.2020 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten treten der angefochtenen Entscheidung bei und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass sowohl der tarifliche Gesamtzusammenhang als auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts stützten. Soweit der Kläger auf Verweisungsfehler in § 8 Satz 3 TV abstellt, weisen die Beklagten darauf hin, dass der vorliegend maßgebliche § 8 Satz 1 TV fehlerfrei formuliert sei. Festzuhalten sei, dass § 8 Satz 1 TV die Geltungsdauer des Tarifvertrags zweifelsfrei regele und daher den Regelungen des Sanierungstarifvertrags (abgesehen von den beiden klar normierten Ausnahmen) keine Rechtswirkung mehr zukomme. Auch seien keine Anhaltspunkte für einen Gleichlauf der Beschäftigungssicherung und der Rückabwicklungsmöglichkeit ersichtlich. Vielmehr könne ein solcher Schluss gerade nicht gezogen werden und der Tarifvertrag sei auch ohne § 7 TV in sich schlüssig. Insgesamt sei zu beachten, dass Rückabwicklungsmöglichkeiten stets ein großes Risiko innewohne , die Fortführungschancen für den Betrieb zu vermindern und Arbeitsplätze zu gefährden. Dementsprechend seien sie grundsätzlich äußerst restriktiv auszulegen. Die Beklagten meinen weiter, dass nach dem klaren Ergebnis der Auslegung nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang ein Rückgriff auf die Tarifhistorie von vornherein ausgeschlossen sei. Schließlich sind die Beklagten auch weiterhin der Auffassung, dass der „Verkauf" im Tarifsinne das Verfügungsgeschäft betreffe und stellen gleichzeitig unstreitig, dass der Verkauf zwischenzeitlich am 22.12.2020 vollzogen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4.722,03 EUR brutto sowie 12,01EUR netto. a) Sämtliche geltend gemachten Zahlungsansprüche setzen zwingend das Eingreifen der Rückabwicklungsregelung aus § 7 Abs. 1 TV voraus. Diese Tarifnorm ist jedoch - wie bereits erstinstanzlich zutreffend entschieden - im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das ergibt die Auslegung des vorgenannten Tarifvertrags anhand der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen. Diese Auslegungsgrundsätze hat das Arbeitsgericht zutreffend wiedergegeben und angewandt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass § 7 Abs. 1 TV hier nicht gilt. aa) Dabei ist die Auswertung des Normwortlauts - wie bereits vom Arbeitsgericht entschieden und auch von beiden Parteien angenommen - unergiebig, weil verschiedene Tarifnormen nach ihrem Wortlaut unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen. So schreibt § 6 TV, dessen Geltung nach der Ausnahmeregelung in § 8 Satz 1 TV nicht in Zweifel steht, eine Beschäftigungssicherung bis zum 31.12.2021 fest, wohingegen § 7 Abs. 1 Satz 1 TV eine Rückabwicklung tariflicher Beschränkungen bei einem Verkauf der Gesellschaften bzw. ihrer Anteile oder Betriebe bis zum Auslaufen dieser Beschäftigungssicherung (also dem 31.12.2021) vorsieht, obwohl die Tarifnorm des § 7 TV selbst nach § 8 TV nur bis zum 31.12.2019 überhaupt gilt. bb) Demgegenüber sprechen die Betrachtung von Normratio und systematischem Zusammenhang der betroffenen Tarifnormen deutlich für das Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts. § 8 TV regelt zweifelsfrei den zeitlichen Geltungsbereich des gesamten Tarifvertrags. Die Vorschrift ist damit eine grundlegende formelle Regelung, die gleichzeitig materielle Wirkung hat. Unmissverständlich wird der zeitliche Geltungsbereich des Tarifvertrags insgesamt (mit Ausnahme von zwei genau bestimmten, in concreto nicht einschlägigen Tarifnormen) auf den 31.12.2019 befristet. Da die Vorschrift für den gesamten Tarifvertrag gilt, erfasst sie naturgemäß sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Normen. Dabei zeigt gerade die ausdrückliche Herausnahme zweier Tarifnormen, dass die Tarifparteien auch nur diese Normen von der befristeten Tarifgeltung ausnehmen wollten. Anhaltspunkte für das von dem Kläger vermutete Redaktionsversehen lassen sich dem Normtext nicht entnehmen. Die Ausführungen des Klägers bleiben insofern spekulativ. Auch für einen Vorrang der „konkreten Rückabwicklungsmöglichkeit" in § 7 TV vor der „allgemeinen Geltungsdauerregelung" in § 8 TV streiten keine Argumente. Gleiches gilt für die Tarifsystematik. Anhaltspunkte für einen zwingenden zeitlichen Gleichlauf von Beschäftigungssicherung und Rückabwicklungsmöglichkeit bestehen nicht. Soweit der Kläger anführt, auf Seiten der tarifschließenden Gewerkschaft sei konkretes Verhandlungsziel ein Schutz der Arbeitnehmer vor einem Verkauf für die gesamte Zeit der Beschäftigungssicherung gewesen, so ist dies für die Auslegung des Tarifvertrages in systematischer Hinsicht ohne Relevanz. Denn insoweit kann unterstellt werden, dass arbeitgeberseitig genau gegenteilige Verhandlungsziele verfolgt wurden. Verhandlungsziele der Tarifpartner sind somit grundsätzlich unergiebig für die spätere Auslegung des ausgehandelten Tarifvertrages. Aus Gründen der Tarifsystematik bestehen auch keine rechtlichen Bedenken an dem vom Arbeitsgericht gefundenen Auslegungsergebnis. Das gilt sowohl in formeller Hinsicht bezogen auf die Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs als auch inhaltlich für die befristete Geltung der eingeräumten Rückabwicklungsmöglichkeit. Dass eine Beschränkung der Rückabwicklungsmöglichkeit auf den zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages allein aufgrund der weitere zwei Jahre fortgeltenden Beschäftigungssicherung aus tarifsystematischen Gründen ausgeschlossen sein soll, vermag aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Rückabwicklung tariflicher Sanierungsregelungen regelmäßig mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers verbunden und damit besonders risikobehaftet im Hinblick auf den Erhalt des Betriebes und der Arbeitsplätze ist. Von daher sind derartige Tarifnormen grundsätzlich äußerst restriktiv auszulegen. Auch insofern ist die restriktive Auslegung des § 7 Abs. 1 TV durch das Arbeitsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 3. Nach allem bleibt es somit bei der erstinstanzlichen, klageabweisenden Entscheidung. III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht im Hinblick auf die Anzahl der vergleichbar betroffenen Arbeitsverhältnisse auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.