OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 146/19 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:1110.11SA146.19.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 – 18 Ca 4677/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 – 18 Ca 4677/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darum, in welcher Höhe der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung zu leisten hat. Der am .1956 geborene Kläger trat am 01.07.1989 in die Dienste der A GmbH & Co. OHG (A ) ein. Diese erteilte dem Kläger am 06.06.2007 eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen der Leistungsordnung C des Essener Verbandes (LO C EV), Gruppe 31, Einstufungsjahr 2007. Wegen der Einzelheiten des Versorgungsversprechens wird auf Bl. 252 d. A., wegen der Einzelheiten der LO C EV wird auf Bl. 32 ff. d. A. verwiesen. Über das Vermögen der A wurde am 01.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus der Insolvenz übernahm die R AG (R ) zum 01.02.2011 den Betrieb der Insolvenzschuldnerin, in dem der Kläger tätig war. Am 01.06.2012 wurde über das Vermögen der R das Insolvenzverfahren eröffnet. Aus der Insolvenz der R übernahm die W GmbH & Co. KG (W ) zum 27.12.2013 den Betrieb der R , in dem der Kläger beschäftigt war. Der Kläger hat mit der W unter dem 17.04.2014 einen AT-Arbeitsvertrag geschlossen, der u.a. beinhaltet, dass die W dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der LO C EV in der jeweils aktuellen Fassung mit der Einstufung Gruppe 31 und dem Beginn einer Betriebszugehörigkeit ab dem 01.07.1989 gewährt. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrags vom 17.04.2012 wird auf Bl. 23 ff. d. A. Bezug genommen. Am 27.03.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W eröffnet. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2019 (Bl. 127 ff. d. A.) die Klage, mit der der Kläger eine Anerkennung einer tatsächlichen Betriebszughörigkeit für das Versorgungsabsprechen ab dem 01.07.1989 verfolgt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vereinbarung vom 17.04.2014 sei für den Beklagten aufgrund der Zweijahresfrist des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG nicht bindend. Zudem beschränke sich die Haftung des Beklagten auf die Anwartschaftsanteile ab Insolvenzeröffnung, für den Teil der erdienten Anwartschaften vor Insolvenzeröffnung hafte die Insolvenzmasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 11.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 10.04.2019 begründet. Der Versorgungsfall ist beim Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 08.06.2021 eingetreten. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er seitdem Insolvenzschutz in Höhe von 281,90 € brutto zu gewähren hat. Der Beklagte hatte bereits unter dem 03.05.2017 einen entsprechenden Anwartschaftsausweis erteilt und die Berechnung mit Schreiben vom 15.05.2018 erläutert (Bl. 51 ff. d. A.). Grundlage der Anwartschaftsberechnung war die Annahme einer möglichen Betriebszugehörigkeit seit dem 01.07.1989 bis zum 09.06.2021 und einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 01.06.2012 bis zum 27.03.2015. Der Kläger meint zuletzt, gesetzlich verfallbare Ansprüche seien zu addieren, für die nicht der jeweilige Erwerber, sondern der Beklagte auch der Höhe nach umfassend eintrittspflichtig sei. Hilfsweise habe der Beklagte den insolvenzrechtlichen Mindestschutzes nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG auch im Falle der Ketteninsolvenz zu garantieren. Die Versorgungszusage der W sei identisch mit denen der vorherigen Arbeitgeber. Sie beinhalte keine Verbesserung, sondern wiederhole ohne Missbrauchsabsicht lediglich das Versorgungsversprechen. Aus der LO C EV ergebe sich, dass sämtliche Dienstjahre, nicht nur die Anmeldejahre zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2021 – 18 Ca 4677/18 – festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.07.2021 eine monatliche Altersversorgungsleistung über die zugestandenen 281,90 brutto monatlich hinaus von weiteren 4.000,32 € brutto - hilfsweise in Höhe von weiteren 1.860,76 € brutto – zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt aus, dem Klägers sei erstmals durch die Vereinbarung vom 17.04.2014 eine auf das Jahr 1989 bezogene, rückwirkende Zusage erteilt worden, die nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG für den Beklagten nicht maßgebend sei. Zudem habe sich die Insolvenzschuldnerin W bei der Vereinbarung aus dem April 2014 bereits in einer wirtschaftlichen Krise mit Insolvenzgefahr befunden, so dass eine Haftung des Beklagten auch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG ausscheide. Die Altersversorgung des Klägers richte sich für allein nach der Zusage vom 06.06.2007. Für die Berechnung der Anwartschaft seien nur die Dienstjahre ab dem Jahr 2007 relevant. Eine Eintrittspflicht für die Anwartschaften zum Zeitpunkt der jeweiligen Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der A und der R bestehe mangels Unverfallbarkeit nicht. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 2 BetrAVG sei nicht möglich, denn ansonsten würde Wortlaut, Systematik und Sinn der eindeutigen Regelung in ihr Gegenteil verkehrt. Der Mindestschutz aus Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG sei gewahrt, wenn bei Erreichen der Altersgrenze mindestens 50 % der hypothetischen Altersversorgung ohne Berücksichtigung der Insolvenzverfahren erbracht werde. Die hypothetische Rente nach der Leistungsordnung C des Essener Verbandes betrage, ausgehend von einem Gruppenbetrag in Höhe von 5.3127,00 € und mit dem Faktor 0,805966 quotiert, 2.571,19 €. Auf den hälftigen Mindestschutz von 1.285,60 € seien nicht nur die vom Beklagten zugestandenen Leistungen anzurechnen, sondern auch die derzeit, mangels Abschluss der Insolvenzverfahren A und R , nicht abschließend bezifferbaren, von dem Kläger angemeldeten Insolvenzforderungen. Leistungen des Mindestschutzes seien daher noch nicht fällig. Jedenfalls mache der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, die Ansprüche des Klägers gegen den Insolvenzverwalter seien vom Kläger an den Beklagten abzutreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 10.04.2019, 11.06.2019, 26.08.2019, 02.10.2019, 21.10.2019, 13.07.2021, 06.09.2021, 20.10.2021 und 25.10.2021, die Sitzungsniederschriften vom 30.10.2019, 27.10.2021 und 10.11.2021 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist sie ist gemäß § 64 Abs. 2b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch aus sonstigem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rentenleistung in Höhe von weiteren 4.000,32 € brutto, hilfsweise von weiteren 1.860,76 € brutto pro Monat. 1. Der Insolvenzschutz aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG richtet sich nach der Versorgungszusage vom 06.06.2007. Die Versorgungsverpflichtung vom 17.04.2014 ist bereits deshalb rechtlich unbeachtlich, weil jede Verbesserung innerhalb der letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls, soweit nicht die im Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmetatbestände der § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr.1, Nr. 2 BetrAVG vorliegen, den Beklagten als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes nicht bindet. a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG besteht gegen den Beklagten kein Anspruch, soweit nach den Umständen des Falls die Annahme gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck einer Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird. Darüber hinaus schließt § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG einen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, vom Insolvenzschutz aus, soweit nicht eine Entgeltumwandlung oder eine Übertragung der Versorgung jeweils innerhalb bestimmter Grenzen vorliegt. Für die Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG kommt es nicht darauf an, ob ein Versicherungsmissbrauch positiv festgestellt wird (Satz 1) oder widerleglich zu vermuten ist (Satz 2). § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG enthält eine unwiderlegbare Vermutung und damit einen zeitlich begrenzten objektiven Ausschlusstatbestand. Die Ausschlusstatbestände in § 7 Abs. 5 BetrAVG setzen voraus, dass die Versorgungszusage im Hinblick auf den gesetzlichen Insolvenzschutz erteilt oder verbessert worden ist, wobei nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG dafür ausschließlich die zeitliche Nähe zum Sicherungsfall genügt. Der Begriff der Verbesserung einer Versorgungszusage ist weit gefasst und erfasst nicht nur Neuzusagen. Der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ist unionsrechtlich zu beanstanden, er hält sich innerhalb der von Art. 12 Buchst. a Richtlinie 2008/94/EG vorgegebenen Grenzen (BAG, Urt. v. 21.07.2020 – 3 AZR 142/16 – m. w. N.). b) Da das Versorgungsversprechen vom 17.04.2014 etwa 11 Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens der W datiert, ist der objektive Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG erfüllt. Es kann daher dahin stehen, ob auch der Missbrauchstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 BetrAVG gegeben ist, denn auch aufgrund der wirtschaftlichen Krisensituation der Insolvenzschuldnerin, der Position des Klägers als Executive Vice President Legal, HR & Administration, seiner Einbindung in die Restrukturierung, die zeitliche Nähe von Erteilung der Versorgungszusage und dem Restrukturierungsplan, den Insolvenzantrag sieben Monate nach Erteilung der Zusage sowie die im Gutachten von Dr. B zitierte Befürchtung des Klägers, dass Kunden aufgrund der Preis- und Vertragsvorstellungen von Whitesell abspringen würden (Bl. 262 d. A.), durchaus plausible Anzeichen für einen beabsichtigten Missbrauch der Insolvenzsicherung bestehen. 2. Die Insolvenzschuldnerin W ist nach § 613a Abs. 1 BGB in das Versorgungsversprechen vom 06.06.2007 eingetreten. Hinsichtlich der versorgungsrelevanten Dienstjahre bestimmt diese Versorgungszusage ausdrücklich das Jahr 2007 als Einstufungsjahr, so dass nur die Dienstjahre ab 2007 versorgungsrelevant sind. Diese Regelung steht im Übrigen im Einklang mit der Konzeption der LO C EV. Nach § 3 Abs. 1c LO C EV sind nur die Dienstjahre zu berücksichtigen, in denen der Anwärter in den einzelnen Gruppen angemeldet war. Gemäß § 3 Abs. 3 LO C EV beträgt das Ruhegeld für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 % des Gruppenbetrags, zu der der Angestellte jeweils angemeldet war. 3. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs auch in die bereits begründeten Versorgungsversprechen der übernommenen Arbeitnehmer ein. Die von den übernommenen Arbeitnehmern beim Veräußerer bereits erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit sind hierbei mit zu berechnen. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht einschränkungslos für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, wenn der Betriebsübergang im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts gehen § 613a BGB als Spezialregelungen auch für noch nicht gesetzlich unverfallbare Anwartschaften vor. Der Erwerber haftet nicht, wenn und soweit diese für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nach § 9 Abs. 2 BetrAVG gehen die Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung begründen, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes auf den Beklagten über. Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der PSV nach § 7 BetrAVG eintrittspflichtig ist. Damit gehen nur die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften der Arbeitnehmer bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Beklagten über, und das auch nur in dem Umfang, in dem dieser nach den Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG a.F. (§ 7 Abs. 2a Satz 4 BetrAVG) für diese einzutreten hat. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erdienten, nicht durch den Beklagten insolvenzgeschützten Anwartschaften verbleiben hingegen beim Arbeitnehmer. Dieser kann die wertmäßige Differenz zwischen einer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erdienten und der vom PSV abgesicherten Anwartschaft als aufschiebend bedingte Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden (BAG, Urt. v. 26.01.2021 – 3 AZR 303/18 – m. w. N.). Der Beklagte haftet also nach nationalem Recht nicht für die bei Insolvenz der A (01.02.2009) und der R (01.06.2012) mangels Bestehen einer Versorgungszusage von fünf Jahren gemäß § 30f Abs. 2 BetrAVG noch verfallbare Anwartschaft. 4. Der mögliche Anspruch des Klägers aus dem Versorgungsversprechen vom 06.06.2007 bei dem für ihn unstreitig einschlägigen Gruppenbetrag von 5.317,00 € beträgt bei 15 Dienstjahren 3.190,20 €. Die nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnende Anwartschaft beträgt bei einem Faktor 0,8057222 (Verhältnis tatsächlicher Betriebszugehörigkeit vom 01.07.1989 bis 27.03.2015 zur möglichen Betriebszugehörigkeit) 2.570,42 €. Der Anteil dieser Anwartschaft, der bei der Insolvenzschuldnerin W ab Betriebsübergang aus der Insolvenz erworben wurde 281,87 € (aufgerundet 281,90 €) unter Berücksichtigung des Verhältnisses der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bei der Insolvenzschuldnerin W (01.06.2012 bis 27.03.2015) zur gesamten Betriebszugehörigkeit (01.07.1989 bis 27.03.2015). Wegen der weiteren Einzelheiten der zutreffenden Berechnung des Beklagten, die von der Berufungskammer nachvollzogen wurde und gegen die der Kläger in rechnerischer Hinsicht keine Einwände erhoben hat, wird auf Bl. 250 f. d. A. verwiesen. 5. Soweit der Kläger aus Gründen des Mindestschutzes aus Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG höhere Rentenzahlungen von dem Beklagten verlangt, ist seine Klage zurzeit unbegründet. a) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren. Hieraus folgt ein unionsrechtlich geprägter Anspruch bzw. ein Anspruch aufgrund unmittelbarer Wirkung des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gegen den Beklagten, der als dem Staat gelichgestellt zu betrachten ist. Der Mindestschutz beinhaltet einen Anspruch des ehemaligen Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Höhe von mindestens der Hälfte der Leistungen, die er bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter erhalten hätte. Ferner steht der Mindestschutz einer offensichtlichen unverhältnismäßigen Kürzung der betrieblichen Altersversorgung entgegen. Dies ist der Fall, wenn wegen der Kürzung der ehemalige Arbeitnehmer im Versorgungsfall Alter unterhalb der nach Eurostat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder leben müsste. Die Inanspruchnahme des Beklagten kann allerdings erst dann erfolgen, wenn die Mindestschutzbedingungen des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eingreifen. Dies wird sich in der Regel erst nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach dem Eintritt des Versorgungsfalls feststellen lassen. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird feststehen, ob dem Versorgungsberechtigten mehr als 50 vH der Versorgungsansprüche infolge des Betriebsübergangs in der Insolvenz entzogen wurden oder ob eine relevante Armutsgefährdung vorliegt. Zu oder ab diesem Zeitpunkt wird auch erst der hinterlegte Vermögensbestandteil aus der Insolvenzmasse an den Versorgungsberechtigten ausgeschüttet (BAG, Urt. v. 26.01.2021– 3 AZR 878/16 – m. w. N.). b) Die hypothetische Altersrente des Klägers beträgt auf der Basis der bereits dargelegten Berechnung 2.571,19 €, der Mindestschutz von 50 vH mithin 1.285,60 €. Ob und in welcher Höhe der Kläger über die von dem Beklagten unstreitig zu leistenden Rentenzahlungen von 291,90 € brutto der Kläger weitere Zahlungen im Rahmen des Mindestschutzes des Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG beanspruchen kann, lässt sich derzeit nicht bestimmen, denn er muss sich den Wert seiner Insolvenzforderungen anrechnen lassen, der mangels Abschluss der Insolvenzverfahren A und W und noch nicht feststehender Insolvenzquote nicht hinreichend bezifferbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.