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Beschluss

11 TaBVGa 9/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2021:1208.11TABVGA9.21.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 1), begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung der Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Die ursprüngliche Arbeitgeberin war sowohl im Geschäftsbereich Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen als auch im Bereich der technischen Überwachung und Wartung von Sicherheitsanlagen (Bereich Technik) tätig. Im Geschäftsbereich Technik beschäftigte sie ca. 150 Arbeitnehmer an sieben Standorten. Mit dem Gesamtbetriebsrat hatte sie am 23.02.2018 eine Betriebsvereinbarung geschlossen, wonach Einigkeit bestand, dass der Geschäftsbereich Technik einen Betrieb bzw. einen eigenständigen Betriebsteil mit Hauptsitz K darstelle (Bl. 12 ff. d.A.). Ein Betriebsrat für den Bereich Technik ist gewählt. Nach dem Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds und das Fehlen von Ersatzmitgliedern hat der Betriebsrat am 28.01.2021 den Beteiligten zu 2) als Wahlvorstand bestellt. Die Arbeitgeberin hat vorprozessual erfolglos von dem Beteiligten zu 2) die Bestätigung verlangt, dass nur eine Betriebsratswahl für den K Betrieb Technik vorbereitet werde. Der Beteiligte zu 2) hat erklärt, dass er erst nach Durchführung einer Schulung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes über das weitere Procedere entschieden werde, einschließlich der Feststellung des Betriebsbegriffs. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.05.2021 (Bl. 51 ff. d. A.) den Antrag der Arbeitgeberin vom 05.03.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Einleitung einer gemeinsamen Betriebsratswahl für die Betriebstätten der Standorte A , D , F , H , Ko , K und S zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verkennung des Betriebsbegriffs führe nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, so dass ein Abbruch oder die vorläufige Aussetzung der Wahl ausscheide. Nicht entscheidend sei aufgrund der Konzeption des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, dass im Streitfall der Abbruch nicht zu einem betriebsratslosen Zustand führe. Dies entspreche auch einem allgemeinen aus § 49 BWahlG für Wahlrechtsangelegenheiten herzuleitenden Grundsatz, wonach kein gerichtlicher Rechtsschutz gegen interne Entscheidungen eines Wahlorgans verlangt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf Gründe zu I., wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Gründe zu II. der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen den ihr am 11.08.2021 zugestellten Beschluss hatte die ursprüngliche Arbeitgeberin bereits am 08.07.2021 Beschwerde eingelegt und diese am 03.08.2021 begründet. Zum 01.08.2021 ist der Geschäftsbereich Technik auf die nunmehrige Beteiligte zu 1) im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen. Diese führt das Beschwerdeverfahren anstelle der ursprünglichen Arbeitgeberin fort, der Beteiligte zu 2) hat sich mit dem Beteiligtenwechsel einverstanden erklärt. Der Geschäftsbereich Technik wurde von der Beteiligten zu 1) in vier Regionen gegliedert, die jeweils von einer eigenen Regionalleitung geführt werden. Mit Beschluss vom 28.10.2021 hat das Arbeitsgericht Köln (11 BV 138/21) erkannt, dass die Betriebstätten der Standorte A und K und die Betriebstätten der Standorte Ko und F jeweils einen gemeinsamen Betrieb und die Betriebstätten der Standorte H und S jeweils einen selbständigen Betrieb bilden. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, eine einheitliche Leitung aller Standorte sei nicht gegeben, da die Leitung der Regionen durch die Regionalleiter in personellen und sozialen Angelegenheiten eigenständig wahrgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 28.10.2021 wird auf Bl. 125 ff. d. A. verwiesen. Die Beteiligte zu 1) wiederholt, vertieft und ergänzt den erstinstanzlichen Vortrag. Eine einheitliche Leitung des Geschäftsbereichs Technik liege nicht vor. Die eingeleitete Betriebsratswahl sei wegen des Fehlens eines gemeinsamen Betriebs Technik nichtig, jedenfalls offensichtlich anfechtbar. Es sei der Beklagten zu 1) nicht zuzumuten, die Kosten einer Betriebsratswahl zu tragen, die mit Sicherheit anfechtbar sei. Bevor eine Betriebsratswahl eingeleitet werde, sei der rechtskräftige Ausgang des Beschlussverfahrens Arbeitsgericht Köln (11 BV 138/21) abzuwarten. Ein betriebsratsloser Zustand drohe nicht, da der gewählte Betriebsrat des Bereichs Technik die Geschäfte bis zur Neuwahl weiterführe. Die Beteiligte zu 1) beantragt, auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Köln vom 7. Mai 2021 (Az. 16 BVGa 10/21) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 1. dem Beteiligten zu 2. wird die Einleitung und Durchführung einer gemeinsamen Betriebsratswahl für die Betriebstätten der Standorte A , D , F , H , Ko , K und S untersagt; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: Dem Beteiligten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an seinem Vorsitzenden, angedroht. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, denn sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG). Der Wechsel hinsichtlich der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren ist nach Zustimmung des Beteiligten zu 2) zulässig gemäß den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 263, 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet, denn die Beteiligte zu 1) hat das Vorliegen eines hinreichenden Verfügungsgrundes zum Zeitpunkt des Anhörungstermins im Beschwerdeverfahren weder dargetan noch glaubhaft gemacht. a) Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die objektiv begründete Besorgnis besteht dass eine Veränderung eines bestehenden Zustandes unmittelbar droht und dadurch die Verwirklichung eines Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Gläubiger hat die Besorgnis darzulegen und die dazu behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. z. B.: G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 935 ZPO Rn. 10 f. m. w. N.). b) Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beteiligte zu 2) hat als Wahlvorstand die Mitarbeiter in einem Flyer Anfang Februar 2021 über seine Bestellung informiert. Seitdem hat er über einen Zeitraum von ca. zehn Monate keinerlei Schritte zur Einleitung des Wahlverfahrens unternommen. Er hat nicht einmal intern entschieden, ob überhaupt eine gemeinsame Wahl für die Standorte A , D , F , H , K und S durchgeführt werden soll. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 24.02.2021 (Bl. 23 d.A.) sinngemäß erklärt, dass er die für eine Entscheidung vorgelagerte Frage der Klärung des Betriebsbegriffs erst nach einer Schulung beantworten könne und um Kostenübernahme seitens der Arbeitgeberin gebeten. Weder hat diese Schulung stattgefunden noch hat die Arbeitgeberin ihre Bereitschaft zur Kostenübernahme erklärt. Erst Recht hat der Beteiligte zu 2) nach der von der Beteiligten zu 1) dargelegten betrieblichen Umstrukturierung zum 01.08.2021 zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass er trotz der veränderten Umstände auch nur in Erwägung ziehe, eine gemeinsame Wahl für sämtliche Standorte durchzuführen. Schließlich hat der Beteiligte zu 2) auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln zur Betriebsbestimmung nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht respektiere werde. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus objektiver Sicht eine Besorgnis der Rechtsgefährdung nicht rechtfertigen, selbst wenn annehmen wollte, die Beteiligte zu 1) hätte einen Anspruch auf Unterlassung einer (gemeinsamen) Betriebsratswahl an den Standorten des Geschäftsbereichs Technik. 3. Ungeachtet dessen ist dem Arbeitsgericht auch uneingeschränkt in der Begründung beizupflichten, wonach der Abbruch einer (eingeleiteten) Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommt, wenn aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs eine solche Wahl lediglich anfechtbar ist. a) Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (zuletzt: BAG, Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20 - m. w. N.). Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG, Beschl. v. 13.03.2013 – 7 ABR 70/11 – m. w. N.), es sei denn, sie wird entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 19.11.2003 – 7 ABR 25/03 -). b) Der frühere Meinungsstreit, ob unter Umständen auch eine mit Sicherheit zu erwartende erfolgreiche Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl, den Abbruch einer Betriebsratswahl rechtfertigen kann, hat das Bundesarbeitsgericht vor mehr als zehn Jahren höchstrichterlich und grundlegend dahin gehend entschieden und geklärt, dass eine voraussichtliche Nichtigkeit der Wahl notwendig ist, während ihre Anfechtbarkeit nicht genügt (BAG, Beschl. v. 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 -; vgl. auch: Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 18 Rn. 42 m. w. N.). Zur Begründung hat das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller ansonsten mit dem gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Unterlassungsantrag mehr erreichen könnte als mit der gesetzlich vorgesehenen Wahlanfechtung, die im Falle ihres Erfolges nach § 19 BetrVG lediglich für die Zukunft wirkt. Zudem würde durch den vorzeitigen Anbruch der Wahl den Anfechtungsberechtigten von vornherein die Möglichkeit genommen, die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verstreichen zu lassen und die fehlerhafte Wahl unangefochten zu lassen. Das Beschwerdegericht hat sich der überzeugenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ebenso angeschlossen wie zahlreiche andere Landesarbeitsgerichte, eine gegenteilige Ansicht wird in der Instanzrechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht mehr vertreten (vgl. etwa: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2020 – 7 TaBVGa 2/20 -; LAG Hessen, Beschl. v. 14.09.2020 – 16 TaBVGa 127/20 -; LAG Köln, Beschl. v. 08.04.2014 – 7 Ta 101/14 – m. w. N.). Die Beschwerdekammer sieht keinen Grund von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. 4. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). W H We