Urteil
4 Sa 313/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2021:1214.4SA313.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer Entwicklungsstufenzuordnung gemäß § 18 TV-BA entsprechend der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 171/18.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2021, Az. 6 Ca 4745/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer Entwicklungsstufenzuordnung gemäß § 18 TV-BA entsprechend der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 14.03.2019 - 6 AZR 171/18. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2021, Az. 6 Ca 4745/20, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Entwicklungsstufenzuordnung des Klägers gemäß § 18 TV-BA. Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 02.05.2012 bis zum Ablauf des 01.05.2014 und vom 05.01.2015 bis zum Ablauf des 31.05.2020 beschäftigt. Für den Zeitraum vom 02.05.2012 bis 01.05.2014 wurde er in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert und der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet; für den Zeitraum 05.01.2015 bis 31.12.2015 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 2; für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2018 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 3; für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.05.2020 Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 4. Im Anschluss an seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler nach SGB III war er seit dem 05.01.2015 als Arbeitsvermittler nach SGB II im Jobcenter tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Renteneintritt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit und sind den diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung anwendbar („TV-BA“). Der Kläger ist studierter Pharmazeut (1. Staatsexamen). Von Januar 1986 bis Juni 1986 arbeitete er am M - Institut für Züchtungsforschung und von Juli 1986 bis Dezember 1987 bei der B AG. Nach seiner Behauptung war er von Januar 1987 bis November 2001 Inhaber und geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens in K mit zuletzt 160 Beschäftigten in 16 Filialen im gesamten Bundesgebiet. Nach dem Verkauf des Unternehmens war er als Projektmanager für diverse Unternehmen tätig. Im Hinblick auf die Entwicklungsstufenzuordnung ist § 18 des TV-BA in der Fassung des 15. Änderungsvertrags vom 01.09.2015 maßgeblich. Dieser lautet unter anderem: „ § 18 Entwicklungsstufen (1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen. (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt. (3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der B A (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA. Protokollerklärung zu Absatz 3 und 4: Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben wurden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen. (5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen. Protokollerklärungen zu Absatz 5: 1. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre, wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind. 2. Beschäftigte, die im Rahmen von § 6c Absatz 1 Sätze 4 und 5 SGB II wieder bei der BA eingestellt werden, werden bei der Entwicklungsstufenzuordnung und -laufzeit so gestellt, als hätte das Arbeitsverhältnis mit der BA ununterbrochen bestanden. […] “ Das sogenannte TuK Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in der A hat folgenden Inhalt: Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung) Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung Beratung von Arbeitgeberkunden Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen Betreuung von Arbeitgeberkunden (insbesondere Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu Arbeitgeberkunden entsprechend der Arbeitgeberhandlungsprogramme) Fachlich-methodische Anforderungen fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschließlich der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet fundierte Kenntnisse der Berufskunde fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeits- und Ausbildungsmarktes fundierte Kenntnisse des betrieblichen Personalwesens Grundkenntnisse des Dienstleistungsmarketings fundierte Kenntnisse relevanter MS-Office- und IT-Fachanwendungen Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation oder vergleichbares Profil Kompetenzanforderungen Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Problemlösung Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung‚ Teamfähigkeit, Persönliche Beratung Personale Kompetenzen: Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit § 6 des 15. Änderungstarifvertrags zum TV-BA sieht folgende Regelung vor: „ Beschäftigte, die vor dem 1.9.2015 bei der BA auf der Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, können beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einstellung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung dieses Änderungstarifvertrages überprüft wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche Weise nach Ansicht der/des Beschäftigten die Voraussetzungen für eine andere als die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung erfüllt werden; die Angaben sind zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt eine Neuzuordnung zur Entwicklungsstufe vorgenommen. Zahlungsansprüche werden im Rahmen, der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt. Soweit Beschäftigte bereits unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12, eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt haben, greift die BA die Überprüfung von Amts wegen auf, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf. Im Übrigen gelten Sätze 2 bis 5 entsprechend. “ Mit Antrag vom 16.09.2019 bat der Kläger um die Überprüfung seiner Entwicklungsstufenzuordnung. Mit Schreiben vom 05.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Zeiten einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.23 der Akte) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2020 verwies der Kläger darauf, dass seine Berufserfahrung hätte berücksichtigt werden müssen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift (Bl.25 der Akte) Bezug genommen. Mit seiner am 21.07.2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er seit dem 01.03.2019 der Entwicklungsstufe 5 der Vergütungsgruppe IV des TV BA hätte zugeordnet werden müsse. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte seine Berufstätigkeit, insbesondere seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Entwicklungsstufenzuordnung berücksichtigen müsse. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation hätte er im Januar 2015 nicht in die Stufe 2, sondern in die Stufe 4, hilfsweise mindestens in Stufe 3 eingestuft werden müssen. Seine Berufserfahrung sei bei seiner Tätigkeit für die Beklagte von Nutzen gewesen, er habe einschlägige Berufserfahrung und Kenntnisse. Der Kläger hat behauptet, dass er über fundierte Kenntnisse von IT-Fachanwendungen und relevanten MS-Office-Programmen verfüge. Zur Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter hat er behauptet, dass er für das betriebliche Personalwesen von 160 Mitarbeitern zuständig gewesen sei und selber ausgebildet habe. Im Bereich des Personalmanagements habe ihm der effektive Einsatz von Mitarbeitern entsprechend ihrer Fähigkeit und ihres Charakters sowie die Personalführung oblegen. Der Kläger habe Schulungen für eigene Mitarbeiter im IT-Bereich durchgeführt. Diese Schulungen hätten neben technischen Kenntnissen auch den Bereich „wie gehe ich mit Kunden um, wie präsentiere ich die Firma meines Arbeitgebers, wie führe ich ein Verkaufsgespräch, wie reagiere ich auf Reklamationen usw.“ umfasst. Er verfüge daher über fundierte Kenntnisse der Berufskunde. Den Arbeitsmarkt kenne der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit und der Kontakte zu Geschäftsführern und Firmeninhabern, also anderen Arbeitgebern. Die Tätigkeit des Klägers habe neben Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Problemlösungskompetenz auch Kundenorientierung, Teamfähigkeit und Kontaktfreude erfordert. Der Kläger hat beantragt, es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV, Stufe 5 des TV-BA zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.04.2019, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeiten mit der Arbeitsvermittlertätigkeit nicht bestehe. Zudem habe der Kläger zu seinen beruflichen Vorerfahrungen unterschiedliche, teils widersprüchliche Angaben gemacht. Insgesamt seien die prägenden Aspekte der Arbeitsvermittlung, insbesondere die Integration von Arbeitnehmerkunden in den Arbeitsmarkt nicht Gegenstand der beruflichen Vorbeschäftigung des Klägers gewesen. Mit Urteil vom 08.04.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger nicht nach § 6 des 15. Änderungsvertrags zum TV-BA iVm. § 18 Abs. 5 TV-BA nF ab dem 01.03.2019 der Entwicklungsstufe 5 zuordnen müssen. Die vom Kläger angeführte Berufserfahrung sei nach Auffassung der Kammer nicht einschlägig im Sinne der tariflichen Vorschriften. Aus der Berufserfahrung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens lasse sich zwar feststellen, dass er ggf. im Hinblick auf die für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler geforderten Kompetenzanforderungen dem Anforderungsniveau vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt habe. Der Anspruch des Klägers scheitere allerdings an der geforderten Vergleichbarkeit des Aufgabeninhalts, nämlich den Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten nach dem einschlägigen TuK. Entgegen der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter habe der Kläger bei der Arbeitsvermittlung Arbeitssuchende bzw. Langzeitarbeitslose, die Schwierigkeiten hatten, eine angemessene Arbeit zu finden, vermittelt und versucht, sie wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dies unterscheide sich von der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter mit Personalverantwortung. Das gelte auch, wenn der Kläger über die fachlich-methodischen Anforderungen sowie die Kompetenzanforderungen für die Stelle als Arbeitsvermittler verfüge und die Anforderungen erfülle. Gegen das ihm am 26.04.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.05.2021 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2021 - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2021 - begründet. Der Kläger verfolgt seinen ursprünglichen Antrag weiter. Das Arbeitsgericht habe den Antrag auf Stufenänderung zu Unrecht abgelehnt. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten überspannt, die Qualifikationen des Klägers nur unzureichend berücksichtigt und lasse eine Erklärung in seiner Bewertung vermissen. Bei Beachtung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2020, Az. 6 AZR 10/19 müsse die Tätigkeit des Klägers in der Zeit von Januar 1987 bis November 2001 als Inhaber und geschäftsführender Gesellschafter des IT-Unternehmens in Köln mit zuletzt 160 Mitarbeitern berücksichtigt werden. Der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmende Vergleich im Rahmen der fiktiven Zuordnung ergebe Folgendes: Den Punkt Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden, Schwerpunkt Bewerberbetreuung, erfülle der Kläger. Er habe Kenntnisse des Arbeitsmarktes sowohl als Geschäftsführer, als auch als selbstständig tätiger Projektmanager. Auf Basis seiner Arbeitsmarktkenntnisse sei es dem Kläger ohne Schulung durch die Beklagte möglich gewesen, aufgrund des persönlichen Kontakts und der geführten Gespräche mit Arbeitnehmerkunden diese zielgerichtet zu schulen, fortzubilden und für einem bestimmten Arbeitsmarkt vorzuschlagen. Mit dem Bereich Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung habe die frühe Tätigkeit des Klägers mit Begleiten und Konzipieren von Auswahlverfahren, Ermittlung des Personalbedarfs, Entwickeln von Systemen, welche der Mitarbeiterbeurteilung dienten, Leiten und Optimieren der Personalverwaltung korreliert. Im Bereich Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden sei eine Übereinstimmung der Tätigkeiten zu verzeichnen. Bezüglich der fachlich methodischen Anforderungen habe er fundierte Kenntnisse der Produkte und Rechtsgrundlagen. Richtig sei, dass er sich zunächst nähere Kenntnisse der Produkte und Rechtsgrundlagen der Beklagten habe aneignen müssen. Dies gelte allerdings auch für Arbeitnehmer, die bereits bei der Bundesagentur für Arbeit anderweitig eingesetzt worden sein. Die erforderlichen Rechtskenntnisse variierten je nach Einsatzgebiet. Über fundierte Kenntnisse der Berufskunde verfüge der Kläger aufgrund seiner Personaltätigkeit. Der Kläger sei ebenfalls Ausbilder und für die Akquise und Auswahl von Auszubildenden zuständig gewesen. Der Kläger habe fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeits- und Ausbildungsmarktes. Zudem sei der Kläger viele Jahre im betrieblichen Personalwesen tätig gewesen. Die Grundkenntnisse des Dienstleistungsmarktes habe er gekannt, da seine Firma ein IT-Dienstleistungsbetrieb gewesen sei. Zudem habe er Kenntnisse relevanter MS-Office und IT-Fachanwendungen gehabt. Während der Leitung des IT-Unternehmens habe er Kunden und Mitarbeiter geschult und verfüge über die maßgeblichen Kenntnisse. Auch in diesem Bereich gäbe es weitgehende Übereinstimmung zwischen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers, sowie den Anforderungen der TuK. Bezüglich der Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung verfüge der Kläger über den geforderten Hochschulabschluss. Bezüglich der Kompetenzanforderungen, Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Problemlösung ist er der Meinung, dass er diese Voraussetzung wegen seiner jahrelangen Tätigkeit als Geschäftsführer vorweisen könne. Ohne diese Kenntnis hätte er nicht erfolgreich eine Firma mit 160 Mitarbeitenden führen können. Über die sozialkommunikative Kompetenz: Kundenorientierung, Teamfähigkeit, persönliche Beratung und die persönlichen Kompetenzen: Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit verfüge der Kläger. Dies werde von der Beklagten nicht bestritten. Es ergebe sich ebenfalls aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer und als Projektmanager. Der Kläger erfülle auch diese Voraussetzung. Seine Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit habe darin bestanden, Langzeitarbeitslose wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Dafür habe er sich zunächst einen Überblick über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des jeweiligen Kunden/der jeweiligen Kundin verschaffen müssen. Im nächsten Schritt habe er den Arbeitsmarkt überprüft, welche vakanten Stellen auf den Kunden/die Kundin passen könnten. Im folgenden Schritt seien mögliche Umschulungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen angeboten worden. Der Kläger habe diesbezüglich auf vorherige Kenntnisse zurückgreifen können, weil er z.B. bei der neuen Gestellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seiner Firma an Kunden habe prüfen müssen, ob diese persönlich und fachlich in das Team passen, und ob und in welchem Umfang Schulungsmaßnahmen erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei weder eine Identität der Tätigkeiten erforderlich, noch, dass der Kläger in der Leistungsverwaltung des öffentlichen Dienstes tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2021, Az. 6 Ca 4745/20, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.03.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV, Stufe 5 des TV-BA zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.04.2019, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, dass der klägerische Sachvortrag nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen des substantiierten Vortrages nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe der Kläger weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz erfüllt. Der Kläger habe mit „keiner Silbe“ auch nur ansatzweise dargestellt, dass seine - wann und wo auch immer - erbrachte Tätigkeit/Erfahrung „einschlägig“ im Sinne der Tarifnorm sei. Die Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung dargestellt, was mit der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben verbunden sei. Hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere verdeutliche der Vortrag des Klägers die Erfüllung der Voraussetzungen nicht. Beispielsweise wenn der Kläger zu „fundierten Kenntnissen des betrieblichen Personalwesens“ ausführe, das er „darin viele Jahre tätig war“, genüge ein solcher Sachvortrag den Anforderungen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der angestrebte feststellende Tenor ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Vergütung in den verschiedenen Zeitabschnitten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Der Kläger ist nicht verpflichtet, eine Leistungsklage zu erheben. Für eine Feststellungsklage besteht trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 6 AZR 561/20 - Rn. 14, juris). Die Vertreter der Beklagten erklärten, dass es bei Ausurteilung des Feststellungsantrags ohne weiteres möglich sei, mittels einer Software, die genauen Vergütungsansprüche des Klägers zu bestimmen. III. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.03.2019 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV, Stufe 5 des TV-BA zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es liegt keine einschlägige Berufserfahrung des Klägers durch seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens oder als selbständiger Projektmanager vor. 1. Einschlägige Berufserfahrung findet nach § 18 Abs. 5 iVm. Abs. 6 TV-BA bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Berufserfahrung bei der Bundesagentur für Arbeit oder anderweitig erworben wurde. Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre, wie die übertragene Tätigkeit (sog. fiktive Zuordnung). Die Zuordnung ist folglich anhand der TuK der Anlage 1.0 vorzunehmen, falls der oder die Beschäftigte vorher bereits bei der Beklagten tätig war, z.B. im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses, und seine frühere Tätigkeit von einem TuK erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, bedarf die fiktive Zuordnung eines wertenden Vergleichs der früheren und der nunmehr übertragenen Tätigkeit. Diesen regelt Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA. Demnach ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar sind. Nach der tariflichen Ausgestaltung kommt es nicht nur auf einen Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit der bei der Bundesagentur für Arbeit praktisch ausgeübten Tätigkeit („tatsächlicher Einsatz“) an. Zu vergleichen sind vielmehr die frühere und die von der Bundesagentur für Arbeit nunmehr übertragene Tätigkeit. Dabei ist zunächst die frühere Tätigkeit im Hinblick auf den Aufgabeninhalt und das Anforderungsniveau zu bestimmen. Bezogen auf diese beiden Faktoren ist dann der Vergleich mit den Kompetenzanforderungen der von der Beklagten übertragenen Tätigkeit durchzuführen. Dies beinhaltet auch den Vergleich der Aufgabeninhalte einschließlich der fachlichen Anforderungen (BAG, Urteil vom 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - BAGE 166, 120-135, Rn.26 - 27) Die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten eines Arbeitsvermittlers sind im TV-BA wie folgt definiert: Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung) Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung: Beratung von Arbeitgeberkunden, Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen, Betreuung von Arbeitgeberkunden (insbesondere Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu Arbeitgeberkunden entsprechend der Arbeitgeberhandlungsprogramme) 2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Anspruch abgewiesen. Diese wird im Folgenden ergänzt. a. Die Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens stellt, bezogen auf die ihm nach seiner letzten Einstellung ab dem 01.01.2015 von der Beklagten übertragene Tätigkeit, keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA dar. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die erforderliche Vergleichbarkeit des Aufgabeninhalts, nämlich den Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten nach dem einschlägigen TuK, nicht gegeben. aa. Die Ausgangslage der Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens mit Personalverantwortung und seine Tätigkeit als Arbeitsvermittler unterscheidet sich erheblich. Die Kammer unterstellt den Vortrag des Klägers. Seine Tätigkeit bestand darin, Langzeitarbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von den zu Vermittelnden 70-80 % ohne beruflichen Abschluss gewesen sind. Dies bedeutet, dass die zu Vermittelnden zunächst grundsätzlich an eine Tätigkeit im Arbeitsleben herangeführt werden müssen. Dabei können Probleme aus den Bereichen Gesundheit, Umfeld und prekäre wirtschaftliche Verhältnisse eine Rolle spielen. Erst im nächsten Schritt kommt eine Schulung oder Umschulung in Betracht. Soweit eine berufliche Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden sein sollte, ist die einmalige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt das Ziel. Im Gegensatz dazu ist es die Aufgabe des Klägers als Personalverantwortlicher des IT-Unternehmens gewesen, Beschäftigte seines Unternehmens weiter zu qualifizieren und bei Kunden einzusetzen. Die Beschäftigten sind bereits als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig gewesen und haben am Arbeitsleben teilgenommen. Die Beschäftigten hatten offensichtlich keine Schwierigkeiten einer Beschäftigung nachzugehen. Die Themen der Personen wie Motivation bei einem bestimmten Kunden zu arbeiten und/oder einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen, sind unterschiedlich. Zumindest hat der Kläger keine Fälle dargelegt, in denen sich gleichgelagerte Herausforderungen bei den Beschäftigten des IT-Unternehmens und den Arbeitnehmerkunden gestellt haben. Die Beklagte hat während des Verfahrens darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht substantiiert zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten vorgetragen habe. Die Ausgangslage der Tätigkeiten unterscheidet sich erheblich. bb. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Fortbildungen und Weiterbildungen von Beschäftigten, die Stärken und Schwächen des jeweiligen Mitarbeitenden analysiert und berücksichtigt werden müssen. Allerdings unterscheidet sich die Tätigkeit, einen Mitarbeitenden, der bereits einen Abschluss erworben hat und am Arbeitsleben teilnimmt eine Fortbildung oder Weiterbildung anzuraten deutlich von der, einen Arbeitnehmerkunden, zum Erwerb eines ersten Abschluss zu motivieren. Auch wenn er aus dem vorhandenen Personal seines IT-Unternehmens Personal ausgesucht und geschult hat, bis dieses bei anderen Firmen eingesetzt werden konnte, ist dieses inhaltlich nicht mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten vergleichbar. cc. Soweit der Kläger Kenntnisse des Arbeitsmarktes anführt, haben diese für die Tätigkeit bei der Beklagten nur mittelbar Bedeutung. Wie dargelegt, müssen die Arbeitnehmerkunden Erwerb eines beruflichen Abschlusses motiviert werden. Erst in einem späteren Schritt ist zu prüfen, welcher berufliche Abschluss geeignet wäre. Auch die persönlichen Kontakte des Klägers zu Arbeitgebern können erst dann eine Rolle spielen, wenn die Arbeitnehmerkunden zu einer Beschäftigung bereit sind und entsprechenden Schulungen erfolgreich absolviert haben. dd. Soweit der Kläger die Zuordnung seiner Tätigkeit mit der Begleitung und Konzeption von Auswahlverfahren, Ermittlung des Personalbedarfs, die Entwicklung von Mitarbeiterbeurteilungssystemen begründet, unterscheiden sich diese von den Kernaufgaben seiner Tätigkeit bei der Beklagten. Der Schwerpunkt der Betreuung ist die Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm, dessen Umsetzung und Aktualisierung sowie die Motivierung der Arbeitnehmerkunden. Das Konzipieren von Auswahlverfahren von Arbeitnehmer, die Ermittlung des Personalbedarfs eines Unternehmens oder die Konzeption von Mitarbeiterbeurteilungssystemen spielen bei der Motivierung der Arbeitnehmerkunden keine wesentliche Rolle. Der Fokus der Tätigkeit des Klägers hat auf den Unternehmen gelegen. Die Ausgangsbasis der Tätigkeit ist zudem eine andere. Die Beschäftigten, die bewertet werden sollen, stehen bereits in einem Beschäftigungsverhältnis. Auch der Schwerpunkt der Arbeitgeberbetreuung, die Beratung von Arbeitgeberkunden, die Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen hat einen anderen Schwerpunkt. Die Personalverantwortung in dem IT-Unternehmen umfasst die Tätigkeiten mit den Beschäftigten und zukünftigen Beschäftigten des Unternehmens. Die Belange und der Bedarf des Unternehmens stehen im Vordergrund. Die Arbeitgeberbetreuung schließt an diese Tätigkeit an, entspricht ihr allerdings nicht. Die Vermittlung von Personal an ein Unternehmen zur Besetzung einer Stelle bedient dem vom Unternehmen festgestellten Bedarf. Der Arbeitsvermittler bedient den Personalbedarf und motiviert den jeweiligen Arbeitnehmerkunden sich für diesen Bedarf zu qualifizieren. ee. Auch die Tätigkeit des Klägers als Ausbilder und die Akquise und Auswahl von Auszubildenden bezieht sich auf einen anderen Schwerpunkt. Hierbei geht es um das jeweilige Unternehmen des Klägers, nicht um die Vermittlung einzelner Personen. Die Kandidaten für die Ausbildungsstellen, die entsprechende Qualifikationen und Kompetenzen aufweisen, werden für die Ausbildung ausgewählt. In der Ausbildung werden weitergehende Qualifikationen und Kompetenzen vermittelt. Bei einem großen Anteil der Langzeitarbeitslosen müssen zuerst Qualifikationen und Kompetenzen vermittelt werden, die eine anschließende Bewerbung um eine Stelle erst ermöglichen. ff. Die Kenntnisse des Arbeitsmarktes mögen dem Kläger bei seiner Tätigkeit bei der Beklagten geholfen haben, allerdings sind die Arbeitnehmerkunden erst für den Arbeitsmarkt vorzubereiten. Dieser Schritt gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten. gg. Die Erstellung von Schulungen für Kunden und Beschäftigte ist für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler nicht von Bedeutung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten ist die Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm gewesen und nicht die Konzeption des Handlungsprogramm als solches, z.B. eine Schulung zu konzipieren. Zumindest ergibt sich dies nicht aus dem Vortrag des Klägers. b. Die Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Projektmanager stellt, bezogen auf die ihm nach seiner letzten Einstellung von der Beklagten übertragenen Tätigkeit, keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA dar. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinn vermitteln kann (BAG, Urteil vom 14. März 2019 - 6 AZR 171/18 - BAGE 166, 120-135, Rn.31). Allerdings hat der Kläger die erforderliche Vergleichbarkeit des Aufgabeninhalts seiner Tätigkeit als Projektmanager zu seiner Tätigkeit bei der Beklagten nicht dargelegt. Entsprechend der Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten eines Arbeitsvermittlers hat die Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden im Vordergrund gestanden. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht schließen, dass er als selbstständiger Projektmanager Langzeitarbeitslose in den Arbeitsmarkt vermittelt hat. Auch eine anderweitige Vermittlung hat der Kläger nicht dargelegt. Auch bezüglich des Schwerpunkts der Bewerberbetreuung, Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung) hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit diese Tätigkeit seiner Tätigkeit als Projektmanager entspricht. Dies gilt auch für den Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung, Beratung von Arbeitgeberkunden, Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen, Betreuung von Arbeitgeberkunden (insbesondere Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu Arbeitgeberkunden entsprechend der Arbeitgeberhandlungsprogramme). c. In der Gesamtschau kann nicht angenommen werden, dass die frühere Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter eines IT-Unternehmens und als selbständiger Projektmanager eine höhere Stufenzuordnungen rechtfertigten. Der Kläger hat dies nicht dargelegt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger im Laufe seines Berufslebens viele Qualifikationen und Kompetenzen erworben hat. Er hat bei der Beklagten erfolgreich Arbeitnehmerkunden vermittelt, was auch auf seine Kompetenzen und Qualifikationen insgesamt zurückzuführen ist. Dies ändert aber nichts daran, dass der Aufgabeninhalt der früheren und der übertragenen Tätigkeit überwiegend nicht vergleichbar ist und demzufolge keine Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung erfolgen kann. Nicht jede Berufserfahrung, die im Sinne einer Qualifikation zu einer Einstellung und einer erfolgreichen Tätigkeit führt, ist gleichzeitig eine einschlägige Berufserfahrung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.