Urteil
4 Sa 309/21 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2022:0111.4SA309.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Tarifvertrags Demografie-TV und den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2021, Az. 15 Ca 8400/19 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung des Tarifvertrags Demografie-TV und den Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2021, Az. 15 Ca 8400/19 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers, 85% oder 80 % des Referenzentgelts. Der Kläger ist seit dem 01.09.1980 im Konzern der D B beschäftigt. Von 1980-1983 absolvierte er eine Ausbildung im Gleisbau und nahm anschließend in diesem Bereich seine Tätigkeit auf. 1985 erlitt er einen schweren Unfall, aufgrund dessen er mit einem GdB von 100 schwerbehindert ist. Bis zu Beginn der Beschäftigungssicherung war der Kläger zuletzt in der Sachabteilung als Technischer Zeichner bei der D Training, einer Abteilung der D AG eingesetzt. Die Beschäftigung entfiel im Jahre 2011. Die Beklagte organisiert die Beschäftigungssicherung im D Konzern. Der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin, die D Training/D AG schlossen am 12.07.2011 einen Integrationsvertrag (vgl. Bl.6 der Akte) auf Grundlage des alten Beschäftigungssicherungstarifvertrages (BeSi-TV). Die Beklagte und jetzige Arbeitgeberin des Klägers trat diesem Vertrag bei. Der Integrationsvertrag sah eine teilweise Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses zum 01.08.2011 vor. Der Kläger war von seiner Arbeitspflicht befreit, allerdings zur Suche nach einer neuen Regelbeschäftigung verpflichtet. Arbeitgeberin blieb die D AG; die Beklagte übernahm die Vergütungspflicht. Die Integrationsvergütung lag, basierend auf § 18 BeSi-TV, beim Kläger als kündigungsbeschränkter Arbeitnehmer bei 85% des Referenzeinkommens von 2.615,05 EUR, also 2.222,79 EUR. Der Integrationsvertrag war an die Geltungsdauer des BeSi-TV gebunden. Der BeSi-TV lief bis zum 31.12.2010 und wirkte bis zum 31.12.2011 nach. Der Integrationsvertrag war zuletzt bis zum 31.03.2013 verlängert worden. Am 21.12.2012 wurde ein Nachtrag zum Integrationsvertrag (vgl. Bl.140 der Akte) abgeschlossen. Am 04.03.2013 unterzeichneten die D AG, die Beklagte und der Kläger einen Anschlussvertrag (vgl. Bl.141 der Akte) mit Wirkung ab 01.04.2013 aufgrund der neuen tarifvertraglichen Regelungen (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigungssicherung in Abschnitt C Kapitel 5 Demografie-TV (BeSi-Überleitungs-TV) und Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des D Konzerns (Demografie-TV) (vgl. Bl.13 der Akte). Der Demografie-TV löst den BeSi-TV ab. Im Rahmen des Demografie-TV läuft die Beschäftigungssicherung in mehreren Phasen: betriebsspezifische Phase, Orientierungsphase 1 und 2 und zuletzt die Integrationsphase. Das Arbeitsverhältnis geht dabei schrittweise auf die Beklagte über. Gemäß § 4 Nr. 2 des Anhangs zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV (vgl. Bl.18 der Akte) scheidet der bisherige Arbeitgeber mit dem Ende der Orientierungsphase 2 aus dem Arbeitsvertrag aus, und die Beklagte bleibt alleinige Arbeitgeberin. Der Kläger befindet sich seit dem 01.08.2014 in der Integrationsphase. Zur Vergütung ist in § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV Folgendes geregelt: „Während der Integrationsphase besteht einheitlich Anspruch auf 80% des Referenzentgelts. Übernimmt der Arbeitnehmer während der Integrationsphase durch entsprechenden Arbeitsvertrag eine Integrationsbeschäftigung, so erhöht sich während dieser Vertragsdauer der Anspruch auf 85 % des Referenzentgelts.“ § 46 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV enthält folgende Regelung: „Begriffsdefinition 1. Regelbeschäftigung (…) 2. Integrationsbeschäftigung Integrationsbeschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer a) bei einem Unternehmen des D Konzerns unter teilweiser Ruhendstellung des Neuorientierungsvertrages im Rahmen eines zusätzlichen Arbeitsvertrages befristet beschäftigt wird (Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung). b) vorübergehend in einem Beschäftigungsprojekt arbeitet oder an durch die D Jobservice GmbH veranlasste Integrationsmaßnahmen teilnimmt. (…)“ Abschnitt IV des Anschlussvertrages vom 04.03.2013 sieht zudem im 2. Absatz folgende Vergütungsregelung vor: „Für die gesamte Orientierungsphase 2 und darüber hinaus bis zum 31.03.2015 besteht weiterhin Anspruch auf Integrationsvergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts. Ab dem 01.04.2015 besteht der Anspruch auf Integrationsvergütung in Höhe von 80 % des Referenzentgelts.“ Der Kläger erhält aktuell 80 % der Referenzvergütung. Mit Schreiben vom 25.02.2019 (Anlage K 3, vgl. Bl.52 der Akte) wies die Beklagte dem Kläger ab April 2019 einen Einsatz im Beschäftigungsprojekt B C -S (UBS) an ihrem Standort in K zu. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Abschrift Bezug genommen. Mit seiner am 20.12.2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 04.01.2020 zugestellten Klage begehrte der Kläger eine 5 % höhere Vergütung für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich Dezember 2019 und stellte zudem einen Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Vergütung. Klageerweiternd machte er sodann zunächst die Monate Januar bis Juni 2020 und zuletzt Juli bis November 2020 geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts. Dieser ergebe sich aus dem Integrationsvertrag und aus § 20 Abs. 6 i.V.m. § 46 Nr. 2. b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Er übe seit April 2019 eine Integrationsbeschäftigung im Beschäftigungsprojekt UBS aus. Ein Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung sei aufgrund der Weigerung der Beklagten nur nicht schriftlich abgeschlossen worden, so seine Behauptung. Seine „Beschäftigung“ sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis. Er hat die Meinung vertreten, dass der Anschlussvertrag durch die Zuweisung des Beschäftigungsprojektes ersetzt worden sei. Die Beklagte müsse ihn tarifvertragskonform entlohnen, unabhängig davon, ob irgendetwas schriftlich fixiert sei. Er habe zudem nach § 10 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zur Regelbeschäftigung. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 92,00 EUR seit dem 05.05.2019, dem 05.06.2019, dem 05.07.2019, dem 05.08.2019, dem 05.09.2019, dem 05.10.2019, dem 05.11.2019, dem 05.12.2019, dem 05.01.2020, dem 05.02.2020, dem 05.03.2020, dem 05.04.2020, dem 05.05.2020, dem 05.06.2020, dem 05.07.2020, dem 05.08.2020, dem 05.09.2020, dem 05.10.2020, dem 05.11.2020 und dem 05.12.2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 20 Abs. 6 des Anhangs zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demographie TV auf Zahlung eines monatlichen Entgeltes in Höhe von 85 % gemäß dem Tarifvertrag/dem Integrationsvertrag vom 12.07.2011 des Referenzentgelts hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht gegeben sei. Der Integrationsvertrag sei durch den Anschlussvertrag abgelöst worden. Das dem Kläger zugewiesene Beschäftigungsprojekt ersetze das Anschlussvertragsverhältnis nicht. Die Anlage K 3 stelle kein Angebot zur Begründung eines Arbeitsvertrages dar. Darüber hinaus könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV stützen. Die Integrationsvergütung sei nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer einen (befristeten) Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung mit einem Dritten im Konzern schließe. Die Beklagte hat insofern auf den Muster-Arbeitsvertrag (Bl.191 der Akte) verwiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruhe in dieser Zeit. Der Unterschied zur Regelbeschäftigung sei die befristete Dauer, etwa aufgrund einer Vertretungssituation. § 20 Abs. 6 Satz 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV beziehe sich ausschließlich auf den Fall unter § 46 Nr. 2. a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Zudem gingen zahlreiche Regelungen des Tarifvertrages davon aus, dass eine Integrationsbeschäftigung den Abschluss eines gesonderten Arbeitsvertrages voraussetze. Wegen der Aufzählung wird auf den Schriftsatz vom 04.08.2020 (Bl.135 der Akte) Bezug genommen. Es sei z.B. vom „Integrationsarbeitgeber“ die Rede. Bei dem Beschäftigungsprojekt handele es sich auch nicht um eine reguläre Beschäftigung. Die Beklagte hat hierzu behauptet, dass das Beschäftigungsprojekt dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit diene. Die Mitarbeiter würden Hilfs- und Zuarbeiten für Callcenter-Agenten der D Dialog GmbH im Rahmen des Auftragsverhältnisses verrichten. Die Arbeitszeit sei geringer als bei einem Regelarbeitsplatz. Die Mitarbeiter arbeiteten in dem Räumen und mit Arbeitsmitteln der Beklagten. Die Vergütung erfolge durch sie. Die Tätigkeit sei nicht die eines Callcenter-Agenten. Die Beklagte habe keine Regelarbeitsplätze als Callcenter-Agent. Zudem hat sie die Ansicht vertreten, dass dem Kläger, wenn der Kläger meine, er würde einer Regelbeschäftigung nachgehen, auch nur eine Regelvergütung und keine Integrationsvergütung zustehe. Sie hat behauptet, Callcenter-Agenten seien mit TG 5, d.h. höchstens 24.507,59 EUR brutto / Jahr zu vergüten. Er, der Kläger, verfüge über ein Jahrestabellenentgelt in Höhe von 35.749,44 EUR brutto. Mit Urteil vom 14.04.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz von 85 % zu 80 % des Referenzentgelts und auf entsprechende Feststellung. Der Anspruch ergebe sich weder aus dem Integrationsvertrag noch aus dem Anschlussvertrag oder aus den Tarifverträgen. Der Anspruch ergebe sich nicht aus Ziffer II. 2. a) des Integrationsvertrages vom 12.07.2011. Dieser sei aufgrund der Befristung mit Nachtrag zum Integrationsvertrag vom 21.12.2012 (vgl. Bl.140 der Akte) mit Ablauf des 31.03.2013 ausgelaufen. Zudem stellten die Parteien mit dem Anschlussvertrag vom 04.03.2013 das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage. Danach könne der Kläger nur bis zum 31.03.2015 85 % des Referenzentgeltes als Integrationsvergütung verlangen. Ab dem 01.04.2015 verringere sich der Anspruch auf 80 %, die der Kläger erhalte, vgl. Ziffer IV. Abs. 2 des Anschlussvertrages. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Danach sei die höhere Integrationsvergütung von 85 % des Referenzentgelts nur im Fall des § 46 Nr. 2. a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV zu zahlen. Dies ergebe die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift. Bereits der Wortlaut von § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV spreche ausdrücklich davon, dass das höhere Gehalt nur zu zahlen sei, wenn der Arbeitnehmer durch entsprechenden Arbeitsvertrag eine Integrationsbeschäftigung übernehme. Allein die Übernahme einer Integrationsbeschäftigung, wie sie in § 46 Nr. 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV definiert ist, reiche demnach nicht aus. Insofern decke sich die Formulierung auch mit der Begriffsdefinition unter § 46 Nr. 2. a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Dort sei vom Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung die Rede. Dabei handle es sich dem Wortlaut nach um einen zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen des D Konzerns. In Abgrenzung dazu liege gemäß § 46 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV eine Regelbeschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages bei einem Unternehmen des Konzerns tätig werde. In diesem Fall solle dieser auch gemäß Ziffer V. des Anschlussvertrages mit der Beklagten aufgehoben werden. Der Arbeitnehmer sei zur einvernehmlichen Beendigung tarifvertraglich verpflichtet, vgl. § 11 Abs. 3 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Demgegenüber liege definitionsgemäß auch bei einem Beschäftigungsprojekt, wie dem, in dem sich der Kläger befindet, eine Integrationsbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 2.b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV vor. Damit sei aber nicht gesagt, dass hier auch die höhere Integrationsvergütung zu zahlen sei. Insoweit sei auf § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV abzustellen. Auch die weitere Systematik der tarifvertraglich geregelten Beschäftigungssicherung spreche für die Auslegung der Beklagten. Zentrale Aufgabe der Beklagten sei die Unterstützung der Arbeitnehmer, eine neue Regelbeschäftigung im Konzern zu finden (§ 9 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV). Die Arbeitnehmer sollen durch geeignete Maßnahmen einerseits qualifiziert werden und zudem andererseits durch den Abschluss befristeter (Integrations-)Arbeitsverträge mit den Konzerngesellschaften, etwa zur Vertretung von Regelarbeitskräften, „einen Fuß in die Tür bekommen“ mit dem Ziel, gegebenenfalls unbefristet, d.h. in ein Regelarbeitsverhältnis übernommen zu werden. In diesem Fall werde der Integrations-/Anschlussvertrag mit der Beklagten sodann aufgehoben. Der Zweck sei erfüllt; der Arbeitnehmer vermittelt. Der Unterschied zwischen der Regelbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV und dem Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV liege damit in der Frage, ob die Übernahme der Tätigkeit beim Konzernunternehmen befristet sei. Die Übernahme einer befristeten Beschäftigung auf einem Regelarbeitsplatz - Fall des § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV - werde mit 5 % mehr Gehalt „belohnt“. Beschäftigungsprojekte und sonstige Integrationsmaßnahmen - Fall des § 46 Nr. 2.b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV - begründeten demnach eine Integrationsvergütung in Höhe von 80%. Der Kläger gehe auch davon aus, dass eine Integrationsbeschäftigung nach § 46 Nr. 2.b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV vorliege. Er habe insoweit behauptet, dass die Beklagte, anstatt mit dem Arbeitnehmer zusätzliche Integrationsarbeitsverträge zu schließen, diesen mit Beschäftigungsprojekten vertröstet, um ein geringeres Gehalt zahlen zu müssen. Mit der Zuweisung des Beschäftigungsprojektes mit dem Schreiben (Anlage K3) habe die Beklagte dem Kläger keinen zusätzlichen Integrationsarbeitsvertrag angeboten. Gemäß der tarifvertraglichen Regelungen sei die Beklagte eine Auffanggesellschaft mit dem Ziel, Arbeitnehmer wieder in ein Arbeitsverhältnis im Konzern zu vermitteln und den Vertrag mit ihnen aufheben zu können. Integrationsbeschäftigungsarbeitgeber sei daher nach der Konzeption des Tarifvertrages nicht die Beklagte selbst, sondern eine andere Konzerngesellschaft. Es möge theoretisch Fälle geben, in denen auch bei der Beklagten Arbeitsplätze befristet oder unbefristet besetzt werden. Es müsse sich aber um einen Regelarbeitsplatz bei ihr handeln, den sie befristet als Integrationsarbeitsplatz einem Arbeitnehmer anbieten könne. Ziel sei, über die Integrationsbeschäftigung nach § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV in eine Regelbeschäftigung übernommen zu werden. Dass es sich bei dem vom Kläger übernommenen Beschäftigungsprojekt tatsächlich um einen Regelarbeitsplatz der bei der Beklagten mit regulären Arbeitsbedingungen handle, den die Beklagte dem Kläger treuwidrig vorenthalte, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV stützen. Diese Norm beziehe sich auf § 46 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV (Arbeitsvertrag zur Integration). Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Integrationsarbeitgeber eingegangen sind, sollen einen Anspruch auf unbefristete Übernahme haben. Der Kläger habe sich allerdings in einem Beschäftigungsprojekt befunden. Zudem verkenne der Kläger die Rechtsfolge eines solchen Anspruchs. Der Abschluss eines Regelarbeitsverhältnisses führe zu einem Regelentgelt (ggf. mit Ausgleichszahlungen, vgl. § 16 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV) und der Aufhebung des Integration-/Anschlussvertrages mit der Beklagten. Eine Integrationsvergütung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2.a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV wäre in diesem Fall nicht mehr zu zahlen, da die Integrationsphase (erfolgreich) beendet wäre. Ein Anspruch auf Zinsen scheide mangels Hauptanspruch aus. Ein Anspruch auf Feststellung bestehe mangels Anspruch auf Zahlung von 85 % des Referenzentgelts nicht. Gegen das ihm am 31.05.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem beim Landesarbeitsgericht am 25.05.2021 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er - nach Verlängerung bis zum 31.08.2021 - mit dem am 31.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Meinung, dass das Arbeitsgericht die tarifvertraglichen Regelungen fehlerhaft ausgelegt habe. Ein Anspruch auf die höhere Integrationsvergütung von 85 % des Referenzentgelts sei nicht nur in den Fällen des § 46 Nr. 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV i.V.m. § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV begründet, sondern auch in den Fällen des § 46 Nr. 2 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig das Vorliegen eines Arbeitsvertrages verneint und verkenne den Anspruch nach § 46 Nr. 2 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Nach Auffassung des Klägers liege ein Arbeitsvertrag vor. Unstreitig sei kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Die Beklagte weigere sich, die Tätigkeit des Klägers im Beschäftigungsprojekt B C -S (UBS) mittels schriftlichem Arbeitsvertrag zu regeln. Allerdings bestehe kein zwingendes Schriftformerfordernis. Aus dem Schreiben vom 25.02.2019 (Anlage K3) ergebe sich das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Dieses habe der Kläger konkludent durch die Ausübung der Tätigkeit angenommen. Darüber hinaus ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages aus § 10 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Danach habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit auch auf die Zahlung des erhöhten Referenzgehaltes. Zudem habe das Arbeitsgericht § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV falsch ausgelegt. Dieser besage, dass „durch entsprechenden Arbeitsvertrag“ eine Integrationsbeschäftigung ausgeübt werde. Bei der Auslegung seien die Praktikabilität des denkbaren Auslegungsergebnisses und der Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Wegen der im Arbeitsrecht geltenden Vertragsfreiheit sei zu bedenken, dass sich nicht zwei gleich starke Partner gegenüberstünden, und dass der Arbeitnehmer eines besonderen Schutzes bedürfe. Im vorliegenden Fall bestünde die Freiheit der Beklagten, die Vergütung des Klägers mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu bestimmen. Nur der Abschluss eines Arbeitsvertrages führe nach Auslegung des Arbeitsgerichts zur Zahlung einer höheren Vergütung. Die Beklagte sei „alleinige Herrscherin“ über die Existenz eines Arbeitsvertrages und damit darüber, ob 80 % oder 85 % des Referenzentgeltes vergütet werden müssten. Schon allein aus wirtschaftlichen Gründen werde die Beklagte sich gegen den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, sei es für den Vergütungsanspruch nicht erforderlich, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliege, sondern lediglich, ob eine Integrationsbeschäftigung ausgeübt werde. Die Integrationsbeschäftigungen gemäß § 46 Nr. 2 a) und § 46 Nr. 2 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV seien gleichzustellen. Dies entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien und dem Zweck der Regelung, dass in beiden Fällen ein Anspruch auf eine höhere Referenzvergütung bestehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.04.2021, Az. 15 Ca 8400/19 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.840,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 92,00 EUR seit dem 05.05.2019, dem 05.06.2019, dem 05.07.2019, dem 05.08.2019, dem 05.09.2019, dem 05.10.2019, dem 05.11.2019, dem 05.12.2019, dem 05.01.2020, dem 05.02.2020, dem 05.03.2020, dem 05.04.2020, dem 05.05.2020, dem 05.06.2020, dem 05.07.2020, dem 05.08.2020, dem 05.09.2020, dem 05.10.2020, dem 05.11.2020 und dem 05.12.2020 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 20 Abs. 6 des Anhangs zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demographie TV auf Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 85 % gemäß dem Tarifvertrag / dem Integrationsvertrag vom 12.07.2011 des Referenzentgelts hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zutreffend den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts verneint habe. Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Integrationsvertrag vom 12.07.2011. Der Integrationsvertrag sei durch den Anschlussvertrag vom 04.03.2013 abgelöst worden. Entsprechend des Anschlussvertrages erhalte der Kläger eine Integrationsvergütung in Höhe von 80 % des Referenzentgeltes. Hierauf hätten sich die Parteien durch Abschluss des Anschlussvertrages vom 04.03.2013 geeinigt. Die Auffassung des Klägers, der Anschlussvertrag sei durch den bloßen Einsatz des Klägers im Beschäftigungsprojekt „Unterstützung B C -S (UBS)“ abgelöst worden, sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe zwar eine Integrationsbeschäftigung im Sinne von § 46 Nr. 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV, jedoch ohne Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages im Sinne von § 46 Nr. 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Daher habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgeltes gemäß § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Soweit der Kläger einen Anspruch aus § 46 Nr. 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV begründe, widerspräche dies bereits dem Wortlaut der Überschrift. Bei der Regelung handle es sich um Begriffsbestimmungen. Nach § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV sei lediglich bei der Übernahme einer Integrationsbeschäftigung mit entsprechendem Arbeitsvertrag der erhöhte Anspruch auf 85 % des Referenzentgelts gegeben. Die Auslegung des Klägers widerspreche dem klaren Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung. Beschäftigungsprojekte, wie das Projekt UBS, stellten definitionsgemäß eine Integrationsbeschäftigung dar, jedoch würde diese Beschäftigung ohne einen zusätzlichen, befristeten Arbeitsvertrag im Sinne des § 46 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV ausgeübt. Auch die Systematik der tariflichen Regelungen der Beschäftigungssicherung lies keine andere Auslegung des Tarifvertrages zu. Ziel sei die Beschäftigungssicherung, also die Arbeitnehmer wieder in eine unbefristete Regelbeschäftigung zu vermitteln. Sei dies erreicht, ende das Vertragsverhältnis mit der Beklagten. Der Unterschied zwischen einer Regelbeschäftigung nach § 46 Nr. 1 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV und einer Integrationsbeschäftigung mit einem Arbeitsvertrag nach § 46 Nr. 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV sei, dass letztere nur eine befristete Übernahme der Tätigkeit sei. Dies sei auch deshalb begründet, weil, anders als bei Beschäftigungsprojekten, Arbeitnehmer während einer Integrationsbeschäftigung mit Arbeitsvertrag vollumfänglich die Aufgaben der Stammarbeitnehmer ausführten und auch die tägliche Beschäftigungsdauer der eines Stammarbeitnehmers gleichgesetzt würde. Dies sei im Falle eines Beschäftigungsprojektes mit kürzeren täglichen Arbeitszeiten und einfachen Aufgaben nicht gegeben. Bei der Beklagten existiere kein Regelarbeitsplatz mit der Tätigkeit im Projekt UBS. Die vollwertige Tätigkeit eines Callcenter-Agenten, die eine Regelbeschäftigung darstelle, gebe es allein bei der D Vertrieb GmbH. Soweit der Kläger darzustellen versuche, dass die Beklagte „alleinige Herrscherin“ über die Existenz eines Arbeitsvertrages sei und somit entscheide, ob 80 % oder 85 % des Referenzentgelts vergütet würden, sei dies unzutreffend. Für den Einsatz in sogenannten Beschäftigungsprojekten werde zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten kein Arbeitsvertrag geschlossen, weder schriftlich noch mündlich. Es handelt sich hierbei nur um eine Maßnahme zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Rahmen des Neuorientierungsvertrages, mit dem eine Pflicht aus diesem bereits bestehenden Vertragsverhältnis erfüllt werde. Zentrale Hauptpflicht des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Parteien sei das aktive Bemühen um eine neue Regelbeschäftigung, hilfsweise um eine vorübergehende Beschäftigung oder um Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Der Einsatz in Beschäftigungsprojekten diene lediglich dazu, den Arbeitnehmern einen strukturierten Tagesablauf und eine sinnstiftende Arbeit zu bieten. Daher stelle der Einsatz des Klägers im Beschäftigungsprojekt UBS weder eine konkludent vereinbarte Integrationsbeschäftigung mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag im Sinne des § 46 Nr. 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV dar, noch eine Regelbeschäftigung. Zudem verkenne der Kläger, dass es sich bei einer Integrationsbeschäftigung mit Arbeitsvertrag im Sinne von § 46 Nr. 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV um einen unter teilweise Ruhendstellung des Integrationsvertrages zusätzlich befristeten Arbeitsvertrag mit einem D Unternehmen und eben nicht bei der Beklagten handle. Des Weiteren verkenne der Kläger bei den Ausführungen zum Ungleichgewicht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass der D Konzern ein Instrument der Beschäftigungssicherung etabliert habe, was ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz diene. Die Arbeitnehmer würden durch den konzerninternen Prozess der Beschäftigungssicherung aufgefangen und bei der Suche nach einer neuen Regelbeschäftigung im D Konzern begleitet. Ohne eine derartige Sicherung mit einer entsprechenden Vergütung wäre der Kläger zum damaligen Zeitpunkt aus dem D Konzern ausgeschieden und hätte vermutlich eine längere Zeit der Erwerbslosigkeit überbrücken müssen. Durch die Beschäftigungssicherung werde die Beschäftigungslosigkeit vermieden und zugunsten des Klägers weiter in die Sozialkassen eingezahlt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Die Norm beziehe sich explizit nur auf Integrationsbeschäftigungen mit einem Arbeitsvertrag und setze einen auf mindestens ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit dem Integrationsarbeitgeber voraus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender ausführlicher Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Auf diese Begründung wird Bezug genommen und dort insbesondere auf die mitgeteilten und zitierten Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zur Vertiefung, soweit die Berufungsbegründung hierfür Anlass gegeben hat. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.840 EUR für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich November 2020 (85 % des Referenzentgelts) gemäß Ziffer IV des Anschlussvertrages vom 04.03.2013. Nach Ziffer IV Abs. 2 des Anschlussvertrages steht dem Kläger ab dem 01.04.2015 ein Anspruch auf eine Integrationsvergütung in Höhe von 80 % des Referenzentgelts zu. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.840 EUR für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich November 2020 (85 % des Referenzentgelts) gemäß einem konkludent abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 25.02.2019 (Anlage K 3). Das Schreiben stellt im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages dar. Grundsätzlich ist dem Kläger zuzustimmen, dass Verträge nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen zustande kommen. Dies ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 - Rn. 60, juris). Ein Vertragsangebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen in einem Antrag so hinreichend bestimmt oder so hinreichend bestimmbar enthalten sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja" erfolgen kann. Dabei muss der Antrag die wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages, die sog. essentialia negotii, enthalten (LAG Köln, Urteil vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 115/21 - Rn. 113, juris). Es fehlt bereits an wesentlichen Punkten des intendierten Arbeitsvertrages. Im Schreiben vom 25.02.2019 hat die Vertreterin der Beklagten auf das Mitarbeitergespräch Bezug genommen und auf den Einsatz im Beschäftigungsprojekt verwiesen. Damit wird kein Abschluss eines neuen oder anderen Arbeitsvertrages angeboten, sondern ein Einsatz bestimmt. Es lässt sich hieraus keine Aussage zu den Hauptpflichten eines Arbeitsvertrages - Vergütung und Inhalt - entnehmen. Die Tätigkeit soll die „Unterstützung der B C -S “ sein. Aus dem weiteren Text ergeben sich der Beginn der Tätigkeit und die fachliche Einweisung. Aus dem Hinweis, dass Urlaub und Krankheit weiterhin bei dem Personalberater anzuzeigen sind, wird deutlich, dass das bisherige Vertragsverhältnis fortgeführt werden soll. Es liegt kein Angebot vor. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.840 EUR für den Zeitraum April 2019 bis einschließlich November 2020 (85 % des Referenzentgelts) aus einem noch abzuschließenden Arbeitsvertrag gemäß § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre die Rechtsfolge die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die entsprechende Regelbeschäftigung. Der Kläger lässt offen, welche die Regelbeschäftigung sein soll. Wäre dies die Tätigkeit „Unterstützung B C -S “, müsste nach dem Vortrag des Klägers die Arbeitgeberin die „Firma in B “ sein. Nach seiner Aussage im Kammertermin werden von ihm alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der B c getroffen und alle Arbeiten komplett erledigt. Er könne „es“ nicht nach B schicken. Dies bedeutet, dass die Beklagte - für die keine Regelbeschäftigung ausgeübt wird - nicht zur Abgabe der Willenserklärung verpflichtet ist. Damit scheidet der Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten nach Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV aus. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV nicht vor. Nach § 10 Abs. 6 TV Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV ist Voraussetzung, dass die Dauer eines Arbeitsvertrages zur Integrationsbeschäftigung länger als 12 Monate gewesen ist. Es liegt kein Arbeitsvertrag zur Integrationsbeschäftigung vor. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 46 Ziffer 2 b) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV gegenüber der Beklagten. Bei § 46 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV handelt es sich um Begriffsbestimmungen und nicht um Anspruchsgrundlagen. 5. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen nicht vor. Das Arbeitsgericht hat § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV zutreffend ausgelegt. a. Nach dem Wortlaut setzt § 20 Abs. 6 Satz 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV voraus, dass „durch entsprechenden Arbeitsvertrag“ eine Integrationsbeschäftigung übernommen wird. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zur „Unterstützung B C -S (UBS)“ liegt nicht vor. Ein konkludent abgeschlossener Arbeitsvertrag wurde hierfür nicht abgeschlossen. Zur Begründung wird auf II. 2 verwiesen. Der zeitlich früher abgeschlossene Anschlussvertrag vom 04.03.2013 ist die Grundlage der rechtlichen Verpflichtungen der Parteien, allerdings nicht ein entsprechender abgeschlossener Arbeitsvertrag zur „Unterstützung B C -S “. Dies Beschäftigungsprojekt ist erst später bestimmt worden. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 6 Satz 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV liegen nicht vor. b. Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 20 Abs. 6 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV nicht dahingehend auszulegen, dass bei einer Integrationsbeschäftigung gemäß § 46 Nr. 2 b Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV die Voraussetzungen von § 20 Abs. 6 Satz 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV erfüllt sind, und die Beklagte an den Kläger eine Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts zu zahlen hat. Gegen die Auslegung des Klägers spricht der Wortlaut, der einen entsprechenden Arbeitsvertrag voraussetzt. Die Systematik des Tarifvertrages und der Zweck der Beklagten im Bahnkonzern sprechen für die Auslegung des Arbeitsgerichts und gegen die Auslegung des Klägers. Die Beklagte dient dem Zweck der Beschäftigungssicherung. Das Zusammenwirken der Beklagten und der anderen Unternehmen im D Konzern wird anhand von § 46 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV verdeutlicht. In § 46 Ziffer 2 a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Unternehmen des D Konzerns benannt. Nur im Fall von Ziffer 2 a) ist es erforderlich, die vertragliche Grundlage zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und dem Dritten (z.B. Unternehmen des D Konzerns) zu regeln. In diesem Falle muss das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der hiesigen Beklagten ruhen, damit der Arbeitnehmer und die Dritte ihre Grundlage regeln können. Nur dann ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages zur Integrationsbeschäftigung notwendig. Soweit der Kläger auf Veranlassung der Beklagten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nach dem Anschlussvertrag vom 04.03.2013 tätig wird, bedarf es gerade keines Abschlusses eines (weiteren) Arbeitsvertrages und Ruhens des Vertrages zur Beklagten. Eine Vertragsgrundlage besteht bereits. Würde die Auslegung des Klägers berücksichtigt, wäre bei jeglicher von Integrationsbeschäftigung eine Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts zu zahlen. Dann hätte es der Einschränkung im Tarifvertrag - „durch entsprechenden Arbeitsvertrag“ - nicht bedurft. Auch das vom Kläger vorgetragene Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien - dem Kläger und der Beklagten - ändert das Ergebnis der Auslegung nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt es gerade nicht in der Hand der Beklagten, einen Arbeitsvertrag für eine Integrationsbeschäftigung abzuschließen. Hierfür ist die Willenserklärung eines anderen Unternehmens des D Konzerns erforderlich. Soweit der Kläger meint, dass er die gleichen Aufgaben im Rahmen des Beschäftigungsprojektes „Unterstützung B C -S “ ausübt, wie eine Stammkraft, führt dies nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten auf die Vergütung in Höhe von 85 % des Referenzentgelts. Es fehlt Vortrag zu den Arbeitsbedingungen einer Stammkraft. Nach Auslegung von § 20 Abs. 6 Satz 2 Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV ist die höhere Integrationsvergütung von 85 % des Referenzentgeltes nur in den Fällen des § 46 Nr. 2. a) Anhang zu Abschnitt C, Kapitel 5 Demografie-TV zu zahlen. 6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Es wird auf die Ausführungen zu II. 1. verwiesen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Anregung des Klägers, die Revision zuzulassen, war nicht zu folgen. Es kommt allenfalls ein Grund gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG in Betracht. Allerdings liegt nach Auffassung der Kammer keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vor. Die tarifliche Regelung ist eindeutig.