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Urteil

3 Sa 412/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0216.3SA412.21.00
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Leitsätze

Eingruppierung S8b TVöD-B - Einzelfall

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2021 – 5 Ca 342/21 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung S8b TVöD-B - Einzelfall 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2021 – 5 Ca 342/21 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2004 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) vom 01.08.2006 Anwendung. Ursprünglich war die Klägerin als ausgebildete Altenpflegerin tätig. Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2013 und anschließender ärztlicher Begutachtung wurde sie zum städtischen Behindertenzentrum K , Wohnprojekt für Frauen, versetzt. Die Versetzung erfolgte zunächst ab Juni 2014 befristet und sodann ab Februar 2015 auf Dauer. Hier betreut die Klägerin seither mit insgesamt acht Kolleginnen und Kollegen jeweils eine Wohngruppe, deren Bewohner behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX sind. Die Vergütung der Klägerin erfolgte - unabhängig von der Versetzung - durchgängig nach der Entgeltordnung (VKA) in Anlage 1 Teil B, XI. 1. nach Entgeltgruppe P 7/Stufe 6. Das Tabellenentgelt betrug bis März 2021 monatlich 3.539,56 EUR brutto. In der Zeit von Oktober 2015 bis September 2017 absolvierte die Klägerin in Absprache mit der Beklagten berufsbegleitend eine sozialpsychiatrische Zusatzausbildung. Mit Schreiben vom 25.10.2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vergeblich die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage 1 Teil B XXIV. Dieses Begehren verfolgt sie nunmehr klageweise mit ihrer am 20.01.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage weiter. Wegen des gesamten erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 25.05.2021 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung, da sie weder die geforderte Ausbildung besitze, noch die Anforderungen einer „sonstigen Beschäftigten" im Tarifsinn dargelegt habe. Der Klageanspruch sei ferner auch nicht nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch begründet, da nach dem klägerischen Vortrag bereits eine Vergleichbarkeit sämtlicher betroffener Mitarbeiter nicht belegt sei. Schließlich hat das Arbeitsgericht offen gelassen, ob eine Eingruppierung der Klägerin nach Entgeltgruppe S 8a TVöD-B in Betracht kommt, da der Klägerin dann allenfalls eine Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD-B zustünde, diese aber geringer als ihre derzeitige Vergütung sei. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 14.06.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.2021 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 16.09.2021 begründet. Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie sei als „sonstige Beschäftigte" im Tarifsinn in Entgeltgruppe S 8b TVöD-B eingruppiert. Sie habe ausreichend gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen erworben, um die ihr übertragene Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten ausüben zu können. Das zeige sich bereits an dem Umstand, dass sie tatsächlich entsprechend eingesetzt werde. Die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen habe sie durch ihre Berufstätigkeit sowie die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erworben. Unstreitig nahm die Klägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages hinsichtlich der absolvierten Fortbildungen (Absolvierung der Gemeindepsychiatrischen Zusatzausbildung GpZA und „Verhaltensmodifikationen – Psychologie trifft Pädagogik“) an folgenden weiteren Fortbildungen teil:  Grundinformation Psychiatrie-Basiskurs, 05.11.2015 bis 17.03.2015 (9 ganztätige Einheiten)  Gemeindepsychiatrische Zusatzausbildung – GpZA Modul II Methoden und Grundhaltungen, 26.04.2016 bis 15.06.2016 (7 Einheiten zu je 8 Unterrichtsstunden)  Behandlung mit Psychopharmaka–Basiswissen, 30.06.2017 bis 01.07.2016  Sozialrecht – Einführung in die Grundsicherung, Behinderten- und Sozialhilfe, 24.08.2016  Krisenintervention bei schizophrenen und affektiven Psychosen, 06.09.2016, 08.09.2016 und 09.09.2016  Vom Hilfeplangespräch zur Präsentation des IHP (LVR) in der Hilfeplankonferenz – Methoden und Übungen, 25.10.2016  Zeit- und Selbstmanagement, 07.11.2016 und 08.11.2016  Doppeldiagnose Psychose und Sucht, 02.12.2016  Mitarbeitergespräche wirksam führen, 24.01.2017 bis 25.01.2017  Umgang mit unmotivierten Klientinnen und Klienten – Verständnis und Handlungsspielräume, 06.02.2017 bis 07.02.2017  Migrantinnen und Migranten in der Gemeindepsychiatrischen Arbeit, 04.05.2017. Insoweit meint die Klägerin, sie sei aufgrund der vielfältigen Fortbildungsmaßnahmen und ihrer Berufserfahrung wie eine Erzieherin, Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerzieherin einsetzbar und verfüge über die nach der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts erforderliche „Verwendungsbreite". Soweit die Tarifnorm „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" verlange seien diese gegeben, da die Klägerin über einen Abschluss als Altenpflegerin verfüge und somit bereits im Rahmen der Berufsausbildung Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, um mit unterstützungs- und hilfebedürftigen Personen umgehen zu können. Diese Berufsausbildung, die jahrelange Berufserfahrung der Klägerin und die mannigfaltigen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ließen den Schluss zu, dass die Klägerin nicht nur in einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin/Heilerziehungspflegerin/Heilerzieherin, sondern in allen Bereichen einer ausgebildeten Erzieherin einsetzbar sei. Unabhängig davon hält die Klägerin die jahrzehntealte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der „Verwendungsbreite" der „sonstigen Beschäftigten" im Tarifsinn im Hinblick auf ihrer Widersprüchlichkeit und Tarifwidrigkeit für dringend überprüfungsbedürftig. Nach ihrer Auffassung müsse sich die Eingruppierung ausschließlich nach der ausgeübten Tätigkeit richten. Das folge bereits aus der sog. Tarifautomatik. Außerdem führe die BAG-Rechtsprechung insoweit zu ungerechten Ergebnissen, als die Klägerin seit Jahren die gleiche Tätigkeit wie ihre Kolleginnen und Kollegen ausübe, aber ungleich bezahlt werde. Des weiteren meint die Klägerin, sie könne die angestrebte Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. Hierzu behauptet sie weiterhin, sie werde als einzige Mitarbeiterin in der Wohngruppe nicht nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD-B vergütet und es existiere eine weitere Mitarbeiterin, Frau B P , die als gelernte Krankenschwester nach der Entgeltgruppe S 8b vergütet werde. Schließlich beansprucht die Klägerin weiterhin hilfsweise die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD-B und die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Sie meint, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe. Im Gegenteil sei bei einem Wechsel von der P-Tabelle zur S-Tabelle im Bereich des TVöD die Anerkennung einer tabellenübergreifenden Berufserfahrung zwingend geboten, so dass eine stufengleiche Zuordnung zu erfolgen habe. Das folge nicht zuletzt aus dem Rundschreiben R 106/2018 der VKA vom 28.08.2018. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2021 - 5 Ca 342/21 – 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.326,09 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 760,87 Euro brutto seit dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 1.10.2019 und 01.11.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.365,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.282,61 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 760,87 Euro brutto seit dem 01.01.2020, 01.02.2020 und 01.03.2020 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.146,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 768,36 Euro brutto seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020 und 01.11.2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,29 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 768,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen; 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2021 eine Vergütung nach Entgeltgruppe S8b/Stufe 6 TVöD-SuE zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei und meint, die Klägerin trage auch zweitinstanzlich nicht ausreichend zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen vor. So fehle es bezüglich der umfänglichen Fortbildungszertifikate an jeglicher Darlegung, welche im Tarifsinne gleichwertigen Kenntnisse dort vermittelt worden sein sollen. Das gelte insbesondere in Bezug auf pädagogische Kenntnisse. Auch fehlten jegliche Nachweise einer erfolgreichen Seminarteilnahme. Dies sei keinesfalls vergleichbar mit einer vierjährigen Ausbildung mit Prüfung zur staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Erzieherin. Ferner trage die Klägerin nichts Konkretes zu ihren vermeintlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Vergleich zu den Berufsbildern von Heilerziehungspflegern und Erziehern vor. Nach allem könne die Klägerin nicht als „sonstige Beschäftigte" im Tarifsinn behandelt werden. Die Beklagte meint des weiteren, auch der von der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da eine tarifwidrige Ungleichbehandlung nicht vorliege und hierzu auch nicht in zureichender Weise vorgetragen worden sei. So habe die Klägerin weder Vergleichsgruppen gebildet noch hierzu substantiiert vorgetragen. Die Klägerin habe eine andere Qualifikation und sei deshalb zu Recht in die Entgeltgruppe P 7 TVöD-B eingruppiert. Die von der Klägerin angeführte Vergleichsmitarbeiterin B P sei der Beklagten unbekannt. Außerdem seien bei der Beklagten in der Eingliederungshilfe neun namentlich benannte Mitarbeiterinnen beschäftigt, die wie die Klägerin zutreffend in Entgeltgruppe P 7 TVöD-B eingruppiert seien. Schließlich sei auch das Hilfsbegehren der Klägerin unbegründet. Das angeführte Rundschreiben der VKA sei nicht einschlägig, da die Klägerin schon keinen Anspruch auf eine Umgruppierung nebst einem Tabellenwechsel habe. Im Übrigen beträfen diese Richtlinien Höhergruppierungen aus Anlass der Einführung der neuen Entgeltordnung (VKA) zu TVöD zum 01.01.2017, die Klägerin sei jedoch bereits zuvor zum 01.02.2015 versetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird abgewiesen. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD-B Anlage 1 Teil B XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) und Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung. Denn die nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen einer solchen Eingruppierung nicht hinreichend dargelegt. Unstreitig besitzt die Klägerin nicht die von dieser Entgeltgruppe geforderte Ausbildung als Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist auch keine „sonstige Beschäftigte" im Tarifsinn, denn insoweit fehlt es an der substantiierten Darlegung der Erfüllung dieses Tarifmerkmals. Eine Qualifizierung als „sonstiger Beschäftigter" setzt nach dem Tarifvertrag voraus, dass der Arbeitnehmer die tariflich geforderte Tätigkeit aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten sowie Erfahrungen wie die vorgenannten entsprechend ausgebildeten Arbeitnehmer ausübt. Die Klägerin muss also subjektiv über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen wie eine Erzieherin/Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherin mit staatlicher Anerkennung. Dabei wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen in einem Teilgebiet erzieherischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind (BAG, Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 26/95, AP Nr. 216 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen, es können daraus jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass ein Arbeitnehmer dann auch immer über die tariflich geforderten Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Darlegung und es muss geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der grundsätzlich geforderten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (BAG, Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 26/95, AP Nr. 216 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen sieht die erkennende Kammer keine Veranlassung. Die Klägerin hat keine Ausbildung zur Erzieherin, sondern hat lediglich eine gemeindepsychiatrische Zusatzausbildung absolviert. Bereits ein Vergleich des Umfangs der jeweiligen Ausbildung macht deutlich, dass die Ausbildungen aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsdauer und -intensität nicht gleichwertig sind. Einer vierjährigen Ausbildungsdauer für eine Erzieherin steht eine Fortbildung im Umfang von einem Jahr gegenüber, die zudem berufsbegleitend erfolgt ist. Auch der subjektive Wille der Klägerin, die Fortbildung statt der Ausbildung zu absolvieren um schneller in der Gemeindeeinrichtung eingesetzt werden zu können, spricht für eine fehlende Gleichwertigkeit. Auch die Berücksichtigung der Ausbildung sowie früheren Tätigkeit als Altenpflegerin vermag eine Gleichwertigkeit der Erfahrungen und Kenntnisse nicht zu begründen. Die Klägerin führt aus, dass sie mit unterstützungs- und hilfebedürftigen Personen umgehen kann. Dies führt aber nicht dazu, dass sie mit Erziehern und Heilerziehungspflegern gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Denn die Vergleichsgruppe zeichnet sich nach dem berufskundlichen Sinn, auf den es auch insoweit hier ankommt, dadurch aus, dass pflegerische Tätigkeiten neben pädagogischen Tätigkeiten bestehen. So sind die Tätigkeiten als Erzieher und als Heilerziehungspfleger wie folgt berufskundlich umschrieben: Heilerziehungspfleger/innen sind für die pädagogische, lebenspraktische und pflegerische Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zuständig. Sie begleiten die zu Betreuenden stationär und ambulant bei der Bewältigung ihres Alltags (abgerufen am 22.02.2022 unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=R5-C6nqNGy2bEpNefw7KuNd2QYivlZmKrzNJnGFqwOz5m-fkHax7!1258303780?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung&dkz=9127&such=Erzieher ). Erzieher/innen betreuen und fördern Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Sie sind vor allem in der vorschulischen Erziehung, in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Heimerziehung tätig (abgerufen am 22.02.2022 unter https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/suchergebnisse/kurzbeschreibung&dkz=9162&such=Erzieher ) Ob die Klägerin auch diese pädagogischen Fähigkeiten und Erfahrungen aufweist, lässt sich nach ihrem Vortrag nicht beurteilen. Auch mit den von ihr angeführten weiteren Fortbildungen werden keine gleichwertigen Kenntnisse und Erfahrungen im pädagogischen Bereich dargelegt. Bei den vorgetragenen Fortbildungen handelt es sich jeweils um lediglich wenige Tage oder auch nur einen Tag umfassende Kurse ohne Lernkontrolle und mit bloßer Bestätigung der Teilnahme. In Addition der Tage machen die zusätzlichen Fortbildungen insgesamt nur 15 Tage aus. Zusätzlich sprechen neben dem geringen zeitlichen Umfang der Fortbildungen auch die Inhalte gegen eine Gleichwertigkeit. Die Fortbildungen thematisierten keine pädagogischen Tätigkeiten, sondern behandelten vielmehr Fragen zur Psychiatrie („Grundinformation Psychiatrie – Basiskurs, „Gemeindepsychiatrische Zusatzausbildung – GpZA Modul II – Methoden und Grundhaltungen“; „Krisenintervention bei schizophrenen und affektiven Psychosen“; „Doppeldiagnose Psychose und Sucht“ ); der Nutzung von Medikamenten („Behandlung mit Psychopharmaka – Basiswissen“) Methoden („Vom Hilfeplangespräch zur Präsentation des IHP (LVR) in der Hilfeplankonferenz – Methoden und Übungen“; „Zeit und Selbstmanagement“; „Mitarbeitergespräche wirksam führen“; „Umgang mit unmotivierten Klientinnen und Klienten – Verständnis und Handlungsspielräume erweitern“; „Migrantinnen und Migranten in der gemeindepsychiatrischen Arbeit“) und gaben rechtliche Informationen („Sozialrecht – Einführung in die Grundsicherung, Behinderten- und Sozialhilfe“) . Die Förderung von Personen, die Erziehung bzw. Pädagogik behandelte keiner dieser Kurse. Schließlich hat die Klägerin auch im Übrigen nicht dargelegt, welche Kenntnisse und Erfahrungen sie konkret erworben haben will. Stellen- und Haushaltspläne haben entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedeutung für die Eingruppierung. Der Inhalt eines Stellenplans ist eingruppierungsrechtlich bedeutungslos (std. Rspr. des BAG, z. B. Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 7/95 - AP Nr. 213 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 73/05 –, juris). Gleiches gilt für Haushaltspläne, die ebenfalls keine bindende Aussage über die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit eines Beschäftigten beinhalten. 2. Das Klagebegehren folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürlich, das heißt sachlich unbegründete Durchbrechung allgemein- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.2010 - 10 AZR 630/09, BeckRS 2010, 75728; BAG, Urteil vom 14.06.2006 - 5 AZR 584/04, NZA 2007, 221). Dabei muss für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer möglich sein. Denn ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur vor, wenn die begünstigende Regelung des Arbeitgebers einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage (BAG, Urteil vom 21.10.2009 - 10 AZR 664/08, NZA-RR 2010, 189). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten (BAG, Urteil vom 03.06.2020 – 3 AZR 730/19 –, BAGE 171, 1). Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin keine rechtlich relevante, sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dargelegt. Selbst ihr Vortrag als wahr unterstellt, eine andere Mitarbeiterin sei trotz fehlender Qualifikation in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-B eingruppiert, würde zu keiner Vergleichsgruppe führen, da es sich lediglich um eine einzelne Arbeitnehmerin handelt. Eine Privilegierung einer einzelnen Arbeitnehmerin begründet jedoch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Zudem genügt auch der Vortrag der Klägerin, sie übe die gleichen Tätigkeiten wie die von ihr benannte Vergleichsmitarbeiterin P aus nicht, um einen Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu begründen. Insoweit hätte es des substantiierten Tatsachenvortrags bedurft, dass die Beklagte eine Gruppenbildung vorgenommen hätte, die andere Beschäftigte mit der gleichen Tätigkeit bewusst übertariflich vergüten würde (vgl. BAG, Urteil vom 19.11.2014 - 4 AZR 76/13, AP Nr. 72 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt). Auch hierzu fehlt jeglicher substantiierte Vortrag der Klägerin. 3. Schließlich ist auch das auf eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8a TVöD-B Anlage 1 Teil B XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) gerichtete hilfsweise Klagebegehren der Klägerin nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat diese Rechtsfrage im Ergebnis zu Recht offen gelassen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Regelung in den „Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zu der Entgeltordnung in Anlage 1 zum TVöD-B. Dort heißt es in Ziffer 2. soweit vorliegend von Bedeutung: „Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen (...) wenn auch "sonstige Beschäftigte" von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert." Diese Regelung verhilft dem klägerischen Hilfsbegehren aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg. Zum einen finden die Vorbemerkungen auf die Eingruppierung Beschäftigter im Sozial- und Erziehungsdienst bereits grundsätzlich keine Anwendung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anlage C (VKA) zum TVöD ist insoweit übertragbar (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2021 - 4 AZR 666/19, NZA-RR 2021, 438). Darüber hinaus führt selbst eine Anwendung der Vorbemerkungen nicht zu der hilfsweise begehrten Eingruppierung in Entgeltgruppe S 8a, denn auch diese Entgeltgruppe stellt die gleichen Anforderungen an das Merkmal des „sonstigen Beschäftigten" und unterscheidet sich von der nächsthöheren Entgeltgruppe allein durch das fehlende Zusatzerfordernis der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten". Dementsprechend kann ein "Verzicht" auf die Anforderungen des „sonstigen Beschäftigten" in Entgeltgruppe S 8b nicht zu einer Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe S 8a führen, da dort insoweit dieselben Anforderungen gestellt werden. Die niedrigere Eingruppierung ersetzt in diesem Fall gerade nicht die Anforderungen an das fehlende Tarifmerkmal des "sonstigen Beschäftigten". Schließlich führt - selbst bei einer unterstellten Anwendung der vorgenannten Vorbemerkungen - auch das von der Klägerin zuletzt angeführte Rundschreiben R 106/2018 der VKA vom 28.08.2018 zu keinem anderen Ergebnis. Die dort empfohlene stufengleiche Eingruppierung beim Tabellenwechsel greift vorliegend aus mehreren Gründen nicht ein. So handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Höhergruppierung im Sinne dieses Rundschreibens. Denn eine Höhergruppierung setzt eine Veränderung der Eingruppierung innerhalb derselben Entgelttabelle voraus, da diese durch ihre numerische Bezeichnung definiert, welche Entgeltgruppe "höher" ist (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2021 - 6 AZR 702/19, AP Nr. 1 zu § 17 TV-L). Außerdem betrifft das Rundschreiben Höhergruppierungen nach dem 01.03.2017, die Versetzung der Klägerin erfolgte jedoch bereits im Februar 2015. Schließlich folgt die erkennende Kammer der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum TV-L und wendet diese auch auf den einschlägigen TVöD-B an. Denn wie dort fehlt es an einer tariflichen Regelung für eine stufengleiche Eingruppierung im Fall eines Tabellenwechsels (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2021 - 6 AZR 702/19, AP Nr. 1 zu § 17 TV-L). III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des von ihr erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da sämtliche erheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht.