Leitsatz: Die Pflicht des Sicherheitsunternehmens aus § 3 Abs. 1 LuftSiSchV, die in der Fluggastkontrolle einzusetzenden Beschäftigten zu schulen, ist zugleich Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Beschäftigungspflicht. Wenn der/die Arbeitnehmer*in bereit ist, sich schulen zu lassen, aber vom Sicherheitsunternehmen nicht geschult wird, so tritt - bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen im Übrigen – gemäß § 293 BGB beim Sicherheitsunternehmen Annahmeverzug ein und nicht etwa gemäß § 297 BGB Unvermögen des/der Arbeitnehmer*in. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 – 10 Ca 4142/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht. 2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.978,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.920,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2020 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.029,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.136,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 zu zahlen. 22. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 23. Die Widerklage wird abgewiesen II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 1/10 der Kläger zu tragen und zu 9/10 die Beklagte. V. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Entgelt- und Urlaubsansprüche aus dem zwischen ihnen seit dem Jahre 2000 bestehenden Arbeitsverhältnis. Dabei geht es konkret um die Frage, ob dem Kläger aus den Jahren 2019 und 2020 jeweils 38 Arbeitstage an Urlaubsanspruch zustehen und ob der Kläger Entgelt-ansprüche (oder Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe) für die Monate Oktober 2019 bis April 2021 geltend machen kann. Es handelt sich hier um einen Zeitraum, während dem der Kläger für die Beklagte keine Arbeitsleistung erbracht hat. Bei der Berechnung der Höhe der Ansprüche ist zwischen den Parteien zusätzlich streitig, ob und in welcher Höhe Zuschläge zu berücksichtigen sind. Gegen die streitgegenständliche, nur teilweise klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dabei stellt sich das jeweilige Rechtsmittelbegehren grob zusammengefasst wie folgt dar: Die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung und wendet sich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hatte: Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019 und 2020 im Umfang von jeweils 38 Tagen (Tenor zu 1 und 2); Entgelt für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung im Dezember 2019 in Höhe von 88,50 EUR (Tenor zu 3); Entgelt für die Teilnahme an einer Fortbildung im Januar 2020 in Höhe von 367,20 EUR (Tenor zu 4); Schadensersatzanspruch für das entgangene Entgelt in den Monaten Juni bis Dezember 2020 in Höhe von 21.205,80 EUR (Tenor zu 5); Schadensersatzanspruch für das entgangene Entgelt in den Monaten Januar bis April 2021 in Höhe von 12.546,60 EUR (Tenor zu 6). Soweit das Arbeitsgericht eine Widerklage der Beklagten abgewiesen hatte, ist die Entscheidung mangels eines hierauf gerichteten Rechtsmittels rechtskräftig. Der Kläger begehrt seinerseits über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge hinaus die vollständige Stattgabe seiner Klageanträge: für die Monate Oktober 2019 bis April 2020 begehrt er - über das vom Arbeitsgericht zugesprochene Entgelt für die Teilnahme an der Betriebsversammlung und das Entgelt für die Teilnahme an der Schulung hinaus - den jeweiligen Monatsbetrag als Schadensersatz in voller Höhe für die besagten sieben Monate, einschließlich der vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Zuschläge; diese monatlichen Zuschlagsbeträge begehrt er gleichfalls über die vom Arbeitsgericht als Schadensersatz zugesprochenen monatlichen Tarif(grund-)lohnbeträge im Tenor zu 5 und 6 des Urteil hinaus, nämlich für die Monate Juni 2020 bis April 2021. Der Kläger wurde im Jahre 1978 geboren. Seit dem 27.03.2000 ist er am Flughafen K /B als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Er ist Beliehener nach § 5 LuftsicherheitsG. Mit Schreiben vom 09.01.2018 wurde dem Kläger bestätigt, dass seine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG positiv erfolgt sei. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, den der Kläger mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen hatte, steht fest, dass die Parteien als regelmäßige Arbeitszeit 165 Stunden pro Monat vereinbart haben. Aufgrund einer durch eine Rechtsvorgängerin der Beklagten begründeten betrieblichen Übung besteht für Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren ein Urlaubsanspruch von 38 Arbeitstagen. In der Vergangenheit wurden zwischen den Parteien diverse Rechtsstreite geführt. Auch über die Wirksamkeit einer Kündigung wurde gestritten. Im Rahmen eines Vergleichs hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen solle. Im Rahmen von Rechtsstreiten über die Berechtigung von Forderungen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges war insbesondere zwischen den Parteien die Leistungsfähigkeit des Klägers streitig. Seit dem Jahre 2010 (in Worten: Zweitausendundzehn) war der Kläger durchgehend nicht mehr als Luftsicherheitsassistent im Einsatz. Der Einsatz als Luftsicherheitsassistent kommt unstreitig nur unter den drei folgenden Voraussetzungen in Betracht: (1.) eine Gesundheitsuntersuchung mit dem Ergebnis, dass gegen die Tätigkeit ärztlicherseits keine Einwände bestehen; (2.) ein Führungszeugnis, dessen Inhalt der Tätigkeit nicht entgegensteht; (3.) das Bestehen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach durchgeführter Schulung. Jedenfalls seit dem Monat Oktober 2019 steht aufgrund einer arbeitsmedizinischen Untersuchung fest, dass der Kläger leistungsfähig ist, sein Gesundheitszustand der Beschäftigung also nicht mehr entgegensteht. Von diesem Monat an, war folglich die oben genannte erste Voraussetzung erfüllt. Am 10.10.2019 erschien der Kläger bei der Beklagten, um seine Arbeitsleistung anzubieten. Mangels eines Flughafensicherheitsausweises konnte er aber das Büro der Beklagten nicht betreten. Am 18.11.2019, also ca. sechs Wochen später, erhielt der Kläger von der Beklagten eine Einladung zu einer Schulung zur Wiedererlangung der Befähigung als Luftsicherheitsassistent. Als Beginn der Schulung wurde der 08.01.2020 mitgeteilt. Der Kläger reichte sodann am gleichen Tag, nämlich am 18.11.2019, drei Urlaubsanträge ein, nachdem bereits drei Urlaubsanträge am 30.08.2019 eingereicht worden waren, diese aber im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zurückgenommen worden waren. Die drei Urlaubsanträge vom 18.11.2019 betrafen die drei folgenden Zeiträume: 15.01.2020 bis 29.01.2020; 11.02.2020 bis 25.02.2020; 09.03.2020 bis 28.03.2020. Die Beklagte lehnte diesen Antrag „aus betrieblichen Gründen“ ab. Am 11.12.2019 teilte der Kläger mit, er sei bereit, die Nachschulung zu besuchen. Dies müsse aber unter Berücksichtigung konkret benannter Urlaubszeiten geschehen. Auch diesen Urlaubsantrag lehnte die Beklagte aus „betrieblichen Gründen“ ab. Am 11.12.2019 hat der Kläger von 11:00 bis 16:00 Uhr an einer Betriebsversammlung teilgenommen. In der Zeit vom 08.01.2020 bis zum 12.01.2020 nahm der Kläger dann tatsächlich an einer Schulung im Umfang von insgesamt 20 Stunden teil. Ab dem 13.01.2020 war der Kläger jedoch aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig. Die Schulung konnte er daher nicht erfolgreich zu Ende bringen. Am 03.02.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die nächste mögliche Schulungsmaßnahme finde in der Zeit ab dem 11.03.2020 statt. Hierzu erklärte der Kläger, er sei arbeitsunfähig und könne an der Schulung nicht teilnehmen. Die Schulung fand daraufhin ohne ihn statt. Unabhängig von der Teilnahme oder Nichtteilnahme des Klägers wurde diese Schulung jedoch am 17.03.2020 aus Gründen der Pandemie abgebrochen. In den Monaten März bis Mai 2020 fanden wegen der Pandemie keine weiteren Schulungen mehr statt. Erst mit Schreiben vom 22.01.2021, also ca. 14 Monate nach seinem erstmaligen Leistungsangebot im Oktober 2019, erhielt der Kläger eine erneute Einladung zu einer Schulung im Februar oder im Mai des Jahres 2021 mit dem Hinweis, dass die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses notwendig sei. Der Zugang dieses Schreibens ist streitig. Jedenfalls wurde es in der Gütesitzung des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2021 überreicht. Tatsächlich hat der Kläger erst am 30.03.2021 ein aktuelles Führungszeugnis vorgelegt. Am 20.04.2021 erfolgte sodann eine erneute Einladung durch die Beklagte zu einer Schulung am 03.05.2021. Der Kläger konnte an dieser Schulung nicht teilnehmen, weil er erneut arbeitsunfähig war. Mit Wirkung zum 30.06.2021 hat die Beklagte ihren Dienstleistungsauftrag für den Flughafen K /B verloren. Für die Zeit ab dem 01.07.2021 hat eine Rechtsnachfolgerin die Aufgabe übernommen. Mit der seit dem 26.06.2020 anhängigen Klage hat der Kläger die Feststellung von Urlaubsansprüchen begehrt und die Zahlung von Entgelt/Schadensersatz zunächst bis zum Monat Mai 2020 und im Wege der Klageerweiterung sodann bis zum April 2021 verlangt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, sein Urlaubsanspruch aus den Jahren 2019 und 2020 bestehe nach wie vor und sei nicht verfallen. Denn er habe rechtzeitig Urlaubsanträge gestellt, die die Beklagte abgelehnt habe. Für die Zeit ab dem Zeitpunkt, an dem er unstreitig seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe, nämlich seit dem Monat Oktober 2020, fordere er Entgelt. Nach seiner Auffassung befinde sich die Beklagte seit diesem Zeitpunkt im Verzug der Annahme seiner Arbeitsleistung. Jedenfalls am 10.10.2019 habe er seine Arbeit leistungswillig und leistungsbereit, am rechten Ort zur rechten Zeit - erfolglos - angeboten. Zur Verteidigung gegen die Klage hat die Beklagte weiterhin die Leistungsfähigkeit des Klägers, auch für den Zeitraum über den Monat Oktober 2019 hinaus, bestritten. Dem Kläger möge zwar wieder gesund gewesen sein, es habe ihm aber an der notwendigen Qualifikation gefehlt. Auch sei der Kläger nicht leistungswillig gewesen. Das zeige die Tatsache, dass er bei jeder Einladung gleich arbeitsunfähig geworden sei. In der Zeit von März bis Mai 2020 sei eine Schulung schon aus Gründen der Pandemie nicht möglich gewesen. In der Zeit danach habe sie kein Schulungszentrum mehr gehabt, da sie den Auftrag für den Flughafen D verloren habe, wo bis dahin die Beschäftigten geschult worden seien. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass im Betrieb aus Gründen der Pandemie ab April 2020 Kurzarbeit durchgeführt worden sei. Die Arbeitszeit sei um ca. 55 % reduziert worden. Das müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Mit dem am 10.06.2021 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage weitgehend stattgegeben. Der vom Kläger geforderte Urlaubsanspruch folge aus dem nachwirkenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW. Der Tarifvertrag werde nicht durch den Grundsatz der Spezialität durch den Tarifvertrag für Verkehrsflughäfen verdrängt. Dem Kläger stehe ein Entgeltanspruch für die fünf Stunden seiner Teilnahme an der unstreitig stattgefundenen Betriebsversammlung am 11.12.2019 zu. Entgelt könne er auch verlangen für die insgesamt 20 Stunden der Schulungsveranstaltungen am 08., 09. und 10. 01.2020. Für die Zeit vom Monat Oktober 2019 bis April 2021 habe der Kläger im Übrigen zwar keinen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, denn er sei mangels einer erfolgreich abgeschlossenen Schulung nicht leistungsfähig gewesen; ab dem Monat Juni, also ab dem Monat, ab dem die Beklagte die Auffassung vertreten habe, den Kläger nicht zu weitergehenden Schulungen einladen zu müssen, stehe dem Kläger aber ein Anspruch in gleicher Höhe im Gewand eines Schadensersatzanspruchs zu. Das gelte für den Zeitraum bis zum Monat Dezember 2020 iHv monatlich 3.029,40 EUR. Gleichfalls in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs bestehe weiter ein Anspruch für den Zeitraum ab dem Monat Januar 2021 bis zum Monat April 2021 in Höhe von jeweils 3.136,65 EUR. Die Beklagte habe nämlich schuldhaft unterlassen, den Kläger zu einer weiteren Schulung einzuladen. Erst durch die Einladung zur Schulung im Mai 2021 sei die Schadensersatzpflicht beendet worden. Ab Juni 2021 bestehe daher kein Schadensersatzanspruch. Die Höhe des Schadensersatzes werde nicht beeinflusst durch die Kurzarbeit, denn der Kläger habe an der Kurzarbeit nicht teilgenommen. Anderweitiger Verdienst sei nicht anzurechnen, weil es keinen gegeben habe. Der Kläger habe entsprechende Auskunft erteilt, deshalb sei auch die entsprechende Widerklage der Beklagten unbegründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung des Urlaubsanspruchs, weil dieser Anspruch nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages verfallen sei und weil aufgrund des inzwischen erfolgten Betriebsüberganges ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr bestehe, jedenfalls fehle es ihr aber an der Passivlegitimation, da sich ein möglicher Anspruch nun gegen ihre Rechtsnachfolgerin richte. Der vom Arbeitsgericht angenommene Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Sie habe das Fehlen der Schulung nicht zu vertreten. Nach dem anwendbaren Tarifvertrag sei sie nicht verpflichtet, Schulungen anzubieten. Im Einzelnen trägt die Beklagte zu den vom Arbeitsgericht titulierten Ansprüchen wie folgt vor: Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2019 noch 38 Urlaubstage zustünden. Werde die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null entsprechend angewandt, sei hier (wie bei Kurzarbeit Null) davon auszugehen, dass der Kläger über die ganze Zeit mangels notwendiger Ausbildung in einem ruhenden Arbeitsverhältnis gestanden habe. Schon dies stehe einem Urlaubsanspruch entgegen. Selbst wenn aber ursprünglich ein Anspruch bestanden habe, sei dieser jedenfalls am 31.03. des Folgejahres erloschen. Das ergebe sich aus § 5 Abs. 7 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW. Für das notwendige Feststellungsinteresse fehle es im Übrigen an einem aktuell bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, denn dieses sei am 01.07.2021 auf die Rechtsnachfolgerin übergegangen. Dieses zum Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 Gesagte gelte entsprechend für den Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2020 (Tenor zu 2). [Zu dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die Teilnahme an der Betriebsversammlung im Dezember 2019 in Höhe von 88,50 EUR (Tenor zu 3) hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Gleiches gilt für das vom Arbeitsgericht zugesprochene Entgelt für die Teilnahme an der Fortbildung im Januar 2020 in Höhe von 367,20 EUR (Tenor zu 4)]. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger für die Zeit vom Monat Juni 2020 bis zum Monat Dezember 2020 (Tenor zu 5) kein Zahlungsanspruch zu. Für diesen Zeitraum komme ein Entgeltanspruch aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges mangels Sicherheitsüberprüfung und damit mangels Leistungsfähigkeit des Klägers nicht in Betracht. Das habe das Arbeitsgericht richtig festgestellt. Falsch sei aber die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, es bestehe stattdessen ein Schadensersatzanspruch für die Zeit ab dem Monat Juni 2020. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches seien nämlich nicht erfüllt. Sie treffe nämlich kein Verschulden für das Nichtvorliegen einer Sicherheitsüberprüfung; es treffe sie kein Verschulden für das Nichtvorliegen des Führungszeugnisses; sie habe keine Pflicht, Schulungen durchzuführen. Das Arbeitsgericht selbst wende den MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW an. Dieser Tarifvertrag sehe aber gerade keine Schulungspflicht vor. Hinzukomme, dass dem Kläger ein Mitverschulden vorzuhalten sei, dass er nämlich Bemühungen um anderweitigen Verdienst unterlassen habe. Nicht einmal bei der Bundesagentur für Arbeit habe er sich gemeldet und damit nicht einmal die Mindestschwelle des notwendigen Beitrages zur Schadensminderung überschritten. Im Übrigen gehe sie von einem Leistungsverweigerungsrecht aus, solange der Kläger keine glaubhafte Auskunft über seinen anderweitigen Verdienst abgebe. Selbst wenn aber ein Schadensersatzanspruch angenommen werde, so sei die für den Betrieb angeordnete Kurzarbeit bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Für den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch für das entgangene Entgelt in den Monaten Januar bis April 2021 (Tenor zu 6) gelte das zum Tenor zu 5 Gesagte entsprechend. Zur Berufung des Klägers verteidigt die Beklagte den klageabweisenden Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und vertieft ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 – 10 Ca 142/20 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, I. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. II. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2021 – 10 Ca 4142/20 – teilweise abzuändern und 1. festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2019 weiterhin besteht; 2. festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf 38 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahre 2020 weiterhin besteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.440,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.440,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.440,74 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2020 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2020 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2020 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2020 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2020 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.524,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2021 zu zahlen; 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.669,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2021 zu zahlen; 19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.669,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen; 20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.669,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2021 zu zahlen; 21. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.669,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2021 zu zahlen; 22. die Widerklage abzuweisen. die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Zur Begründung seiner eigenen Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Anträge betreffend die Monate Oktober 2019 bis April 2020 vollständig abgewiesen. Eine fehlende Sicherheitsüberprüfung führe nicht zu einem Beschäftigungsverbot. Er sei ein Beliehener. Diese Beleihung sei nicht entfallen. Sie sei auch nicht widerrufen worden. Adressatin der Luftsicherheitsschulungsverordnung sei die Arbeitgeberin und nicht er. Außerdem stehe in § 1 der Verordnung ausdrücklich, dass Beliehene nach dieser Verordnung nicht zu schulen seien. Er sei aber ein solcher Beliehener. Die Schulungen fielen also vollständig in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin. Solange diese aber die Schulungen nicht durchführe, verletze sie eine Vertragspflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch führe. Soweit das Arbeitsgericht bei der Bemessung der Ansprüche (ab dem Monat Mai 2020) der Höhe nach die Zuschläge für Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit unberücksichtigt gelassen habe, sei dies zu Unrecht geschehen. Zur Not möge gemäß § 287 ZPO die Höhe der Zuschläge geschätzt werden. Die Grundlagen für eine solche Schätzung ergäben sich aus seinen Ausführungen in der Klageschrift. Hiernach stünden ihm über den Betrag lt. Tenor zu 5 hinaus für die Monate Juni bis Dezember 2020 nicht nur 3.029,40 EUR pro Monat sondern 3.524,84 pro Monat zu. Für die Monate Januar bis April 2021 (Tenor zu 6) gelte Entsprechendes für den in dieser Zeit höheren Tarifgrundlohn: nicht nur 3.136,65 EUR pro Monat seien zu zahlen, sondern 3.669,27 EUR pro Monat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung des Klägers ist zulässig und weitgehend begründet. A. Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist weitgehend zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das gilt nicht, soweit sie sich gegen den Tenor zu 3 und 4 wendet, denn bezüglich dieser beiden Teile des arbeitsgerichtlichen Urteils (88,50 EUR Entgelt für die Teilnahme an der Betriebsversammlung und 367,20 EUR Entgelt für die Teilnahme an der Schulung) fehlt es an einer Begründung ihrer Berufung. Bezüglich dieser beiden Streitgegenstände ist ihre Berufung daher unzulässig. II. Soweit sie zulässig ist, soweit sie sich also gegen den Tenor zu 1, 2, 5 und 6 des arbeitsgerichtlichen Urteils richtet, ist die Berufung der Beklagten unbegründet. Denn das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zurecht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass dem Kläger weiterhin für die Jahre 2019 und 2020 jeweils ein Anspruch auf 38 Urlaubstage zusteht (Tenor zu 1 und 2) und zurecht geht das Arbeitsgericht jedenfalls für die Monate Mai 2020 bis April 2021 von einem Schadensersatzanspruch des Klägers zumindest in Höhe des Tarifentgelts aus (Tenor zu 5 und 6). 1. Zurecht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass dem Kläger für die Jahre 2019 und 2020 weiterhin ein Anspruch in Höhe von jeweils 38 Arbeitstagen zusteht (Tenor zu 1 und 2). Der Anspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 5 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 und weiter in Verbindung mit der von der Firma F begründeten betrieblichen Übung, der zufolge Mitarbeiter mit mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Urlaubsanspruch von 38 Tagen jährlich zusteht. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen kann Bezug genommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen nur zur Vertiefung und in Beantwortung der Angriffe in der Berufungsbegründung der Beklagten. a. Die Feststellungsanträge sind nicht durch einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Den vorliegenden Fall regelt ausdrücklich § 325 ZPO. Nach dieser Vorschrift wirkt eine rechtskräftige Entscheidung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. b. Die vom Kläger geltend gemachten Urlaubsansprüche für die Jahre 2019 und 2020 sind nicht gemäß § 5 Abs. 7 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW verfallen. Urlaub verfällt nicht, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor auf den Verfall hingewiesen hat (EUGH C-619/16). Ein solcher Hinweis ist hier nicht erfolgt. Außerdem hat der Kläger in einem Zeitraum nach dem 10.10.2019 Urlaubsansprüche geltend gemacht, also für einen Zeitraum, in dem er unstreitig nicht mehr arbeitsunfähig war. c. Eine „gesetzliches Verbot“ der Beschäftigung, das zu einem „Ruhen“ des Arbeitsverhältnisses hätte führen können, steht dem Anspruch nicht entgegen. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, der vorliegende Fall sei im Ergebnis genauso zu behandeln wie die Fälle, in denen die neuere Rechtsprechung (BAG v. 30.11. 2021 – 9 AZR 225/21 –) bei Anordnung von Kurzarbeit Null ein Teilzeitarbeitsverhältnis annehme, mit der daraus folgenden Kürzung des Urlaubsanspruchs. Diese Vergleichbarkeit liegt aber tatsächlich nicht vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum 10.10.2020 nicht in diesem Sinne geruht. Der Kläger war vielmehr – soweit die in vorangegangenen Rechtsstreiten streitige Auffassung der Beklagten selbst – aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Arbeitsleistung zu erbringen, er war also arbeitsunfähig. Arbeitsunfähigkeit führt aber nicht zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Das Erfordernis der Nachschulung führte nicht zu einem gesetzlichen Verbot der Beschäftigung, sondern war eine Folge dieser lang andauernden Arbeitsunfähigkeit. 2. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen den Tenor zu 3 und 4 des arbeitsgerichtlichen Urteils richtet, ist sie wie gezeigt bereits unzulässig. 3. Zurecht hat das Arbeitsgericht die Beklagte mit dem Tenor zu 5 und 6 zur Zahlung des Tarifgrundlohns für die Monate Juni 2020 bis April 2021 verurteilt. Dabei bedarf es nicht eines Rückgriffs auf § 280 BGB als Anspruchsgrundlage. Vielmehr folgt der Zahlungsanspruch als Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 615 BGB – wie es der Kläger ursprünglich auch mit der Klage geltend gemacht hatte. Die Beklagte war nämlich im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung. Der Kläger hat am 10.10.2019 seine Arbeitsleistung leistungswillig und leistungsbereit am rechten Ort zur rechten Zeit der Beklagten angeboten. Einem Annahmeverzug der Beklagten steht § 297 BGB (Ausschluss des Annahmeverzuges bei Unvermögen) nicht entgegen. Der Kläger war nicht unvermögend im Sinne der Vorschrift, sondern vielmehr leistungsfähig. Unvermögen im Sinne des § 297 BGB hätte vorliegen können, wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen wäre, dies war damals das tragende Argument der Entscheidungen der 2. und der 7. Kammer des LAG (2 Sa 249/17 und 7 Sa 742/18); Arbeitsunfähigkeit bestand beim Kläger aber seit dem 10.10.2020 unstreitig nicht mehr. Unvermögen im Sinne des § 297 BGB hätte auch vorliegen können, wenn der Kläger keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 6 LuftSiG und der LuftSiZÜV unterzogen worden wäre, auch dies war ein tragendes Argument der besagten Entscheidungen der 2. und der 7. Kammer des LAG; seit der Bestätigung vom 09.01.2018 ist aber von einer positiv erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfung auszugehen. Unvermögen im Sinne des § 297 BGB hätte auch vorliegen können, wenn der Kläger nicht Beliehener gewesen wäre; die Beleihung des Klägers ist aber nie widerrufen worden und die damalige Beschränkung der Beleihung auf die Tätigkeit für die Firma F bezog sich evident auf den Betrieb und nicht auf das Unternehmen. Gesund, zuverlässig und beliehen bot der Kläger - der ausweislich seines Arbeitsvertrages als Fluggastkontrolleur mit großer Versetzungsklausel eingestellt worden war - am 10.10.2019 seine Leistung an und teilte insbesondere mit, dass er bereit sei, sich nach der LuftSiSchV (oder - gleichbedeutend - EU Nr. 185/2010) nachschulen zu lassen. Die Beklagte ist als Beauftragte der Bundespolizei ein im Sinne des § 9 Abs. 4 LuftSiG „Anderer, als der in § 1 bezeichnete Halter von Luftfahrzeugen“ und sie ist daher rechtlich so zu behandeln wie ein „Luftfahrtunternehmen“ nach § 9 Abs. 1 LuftSiG. Weil das so ist, ist die Beklagte die Adressatin der LufSi SchV , sie darf deshalb wegen § 20 Abs. 3 LufSiSchV ungeschulte Kräfte nicht als Fluggastkontrolleure einsetzen und sie ist vielmehr zunächst nach § 3 Abs. 1 LufSiSchV verpflichtet, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schulen. Die einschlägige Schulung als gesetzliche Pflicht der Beklagten ist folglich nicht nur Voraussetzung für eine Tätigkeit im Sicherheitsbereich, sie ist selbst Teil der von der Beklagten geschuldeten Beschäftigung. Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist erst bei Arbeitsaufnahme notwendig. Die Arbeitsaufnahme setzt aber die Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Fluggastkontrolleur voraus. Es ist die durch Gesetz der Beklagten zugewiesene Aufgabe, diese Schulung zu organisieren und den Schulungsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht besteht an jedem Tag, bis die Schulung erfolgreich abgeschlossen ist, und die Nichterfüllung dieser Pflicht stellt den Verzug der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung, nämlich zunächst des Angebots der Teilnahme an der Schulung, dar. Weder eine zwischenzeitlich eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Klägers, noch die Nichtverfügbarkeit von Schulungskapazitäten in Düsseldorf ist geeignet, diesen Annahmeverzug zu beenden oder zu unterbrechen. Gleiches gilt für Schulungsunterbrechungen aus Gründen der Pandemie. Die Beklagte war also jedenfalls in den Monaten Juni 2020 bis April 2021 im Verzug der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers. Aus § 615 Satz 1 BGB folgt mithin der Anspruch auf Zahlung von Entgelt nach dem Lohnausfallprinzip. Zumindest der Tarifgrundlohn, in dessen Höhe das Arbeitsgericht die Leistungsansprüche tituliert hat, war daher für die besagten Monate zu zahlen. Dass im Betrieb in der fraglichen Zeit Kurzarbeit angeordnet war, berührt den Anspruch des Klägers nicht. Nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung hat der Kläger nicht an der Kurzarbeit teilgenommen. Anderweitiger Verdienst war nicht nach § 615 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, da es keinen anderweitigen Verdienst gab. Auch ein böswilliges Unterlassen der Erzielung eines anderweitigen Verdienstes kommt nicht in Betracht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Kündigungsschutz-Fällen, in denen besonders das böswillige Unterlassen thematisiert wird, dadurch, dass hier das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht und es die Beklagte ist, die im laufenden Arbeitsverhältnis den Kläger zu beschäftigen hatte. Nach alledem war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln abzuweisen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig und weitgehend begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Klägers ist weitgehend begründet. Der Kläger hat über die bereits titulierten Ansprüche hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Höhe des Tarifgrundlohns auch für den Zeitraum vom 10.10.2019 bis zum April 2020. Unbegründet ist die Berufung nur, soweit der Kläger mit ihr für den Monat Oktober 2019 das volle Tarifentgelt und nicht nur das anteilige für 22 Tage fordert und unbegründet ist die Berufung auch, soweit der Kläger mit ihr nach wie vor die Auffassung vertritt, ihm stehe ein Entgeltanspruch auch für die entgangenen Zuschläge zu. 1. Nur im Dienst der Übersichtlichkeit findet sich unter I 1 dieses Berufungsurteils der Tenor zu 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils wieder. Wie gezeigt war die Berufung der Beklagten hiergegen ohne Erfolg. Der Anspruch auf 38 Urlaubstage aus dem Jahr 2019 ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 5 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 und weiter in Verbindung mit der von der Firma F begründeten betrieblichen Übung, der zufolge Mitarbeiter mit mehr als 10 Jahren Betriebszugehörigkeit ein Urlaubsanspruch von 38 Tagen jährlich zusteht. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht wegen eines Betriebsüberganges entfallen, der Urlaubsanspruch ist nicht gemäß § 5 Abs. 7 des MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW verfallen und ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, das Auswirkungen auf die Entstehung des Urlaubsanspruchs haben könnte, ist nicht ersichtlich. 2. Für den Tenor zu I 2 dieses Berufungsurteils gilt das soeben Ausgeführte entsprechend, nur dass es hier nicht um den Urlaubsanspruch für das Jahr 2019 geht, sondern um den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020. 3. Mit dem Tenor zu II 3 dieses Berufungsurteils wird für den Monat Oktober 2019 der Tatsache Rechnung getragen, dass die Berufung des Klägers gegen die durch das Arbeitsgericht erfolgte „Klageabweisung im Übrigen“ begründet ist, soweit er mit der Klage Entgelt für die Zeit ab dem 10.10.2019 bis zum 31.05.2020 gefordert hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 10.10.2019 einen Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 615 BGB, denn er hat am 10.10.2019 seine Arbeitsleistung leistungswillig und leistungsbereit am rechten Ort und zur rechten Zeit vergeblich angeboten. Ihm steht deshalb das monatliche Entgelt in der Höhe des Tarifgrundlohnes zu. Diese Höhe ist rechnerisch - auch hinsichtlich der folgenden Tariflohnerhöhungen - unstreitig. Der Anspruch besteht nur ab dem 10.10.2019, also für den Monat Oktober 2019 in Höhe von 22/31 des Tarifgrundlohns, weil der Kläger erst am 10.10.2019 seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß angeboten hat. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Berufung der Beklagten unter A II 3 Bezug genommen. 4. Der Tenor zu II 4 bis II 10 folgt dem soeben Erläuterten: Auch soweit die Zeit von November 2019 bis einschließlich Mai 2020 betroffen ist, ist die Berufung des Klägers begründet. Der Entgeltanspruch des Klägers folgt auch für diese Zeit aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 615 BGB, also aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Denn bereits die Beschäftigung des Klägers durch seine Schulung gehört zu den gesetzlich auferlegten und vertraglich geschuldeten Pflichten der Beklagten, nicht erst die Beschäftigung als Fluggastkontrolleur nach erfolgreich durchgeführter Schulung. Es kam somit nicht auf die Voraussetzungen des § 280 BGB (Schadensersatz) an, insbesondere nicht auf ein Verschulden der Beklagten. 5. Der Tenor zu II 11 bis II 21 erfolgte nun wieder im Dienst der Übersichtlichkeit. Der Tenor entspricht insoweit dem Tenor zu 5 und 6 des arbeitsgerichtlichen Urteils, das wie gezeigt mangels erfolgreicher Berufung der Beklagten einer Abänderung mit Blick auf die Ansprüche aus den Monaten Juni 2020 bis April 2021 nicht bedurfte. 6. Die titulierten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. 7. Mit dem Tenor zu II 22 war die Klage im Übrigen abzuweisen. Dies betriff zunächst den Zeitraum vom 01.10.2019 bis zum 09.10.2020, denn in diesem Zeitraum hatte der Kläger wie gezeigt keinen Anspruch auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Erst am 10.10.2019 hat der Kläger leistungsbereit seine Arbeitskraft ordnungsgemäß angeboten. Statt des eingeklagten Betrages in Höhe von 3.440,74 EUR war somit nur ein Anspruch in Höhe von 1.978,40 EUR zu titulieren. Der Kläger unterlag mit Blick auf diesen Antrag also mit einem Betrag in Höhe von 1.462,34 EUR. Die Klageabweisung betrifft auch die vom Kläger mit der Klage geforderte Zahlung der Zuschläge. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Arbeitsgericht die Zuschläge richtiger Weise unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung hat sich der Kläger auf seine Ausführungen in der Klageschrift bezogen, sich auf einen Beweisantritt „nach § 421 ZPO“ beschränkt und das Gericht aufgefordert, es möge notfalls die Höhe des Anspruches nach § 287 ZPO schätzen. Hierzu wurde der Kläger schon in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass § 421 ZPO nicht die Darlegung ersetzt und dass eine Schätzung einer rechnerischen Grundlage bedarf. An der Darlegung einer solchen rechnerischen Grundlage fehlt es aber. Statt des für die Monate 11/19 und 12/19 vom Kläger mit der Klage geforderten Betrages in Höhe von 3.440,74 EUR monatlich, wurde jetzt ein Betrag in Höhe von 2.920,50 EUR monatlich tituliert, daraus ergibt sich insgesamt eine Differenz in Höhe von 1.040,48 EUR; statt des für die Monate 01/20 bis 12/20 mit der Klage geforderten Betrages in Höhe von 3.524,84 EUR monatlich, wurde jetzt ein Betrag in Höhe von 3.029,40 EUR monatlich tituliert, daraus ergibt sich insgesamt eine Differenz in Höhe von 5.945,28 EUR; statt des für die Monate 01/21 bis 04/21 geforderten Betrages in Höhe von 3.669,27 EUR monatlich, wurde jetzt ein Betrag in Höhe von 3.136,65 EUR monatlich tituliert, daraus ergibt sich insgesamt eine Differenz in Höhe von 2.130,48 EUR. Insgesamt blieb die Klage folglich mit einem Betrag in Höhe von (1.462,34 EUR + 1.040,48 EUR + 5.945,28 EUR + 2.130,48 EUR =) 10.578,48 EUR ohne Erfolg. 8. Mit dem Tenor zu I 23 wurde im Dienst der Übersichtlichkeit der Tenor zu 8 des arbeitsgerichtlichen Urteils wiederholt. Da die Beklagte mit Blick auf die Abweisung der Widerklage kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist das Urteil des Arbeitsgerichts insofern bereits rechtskräftig geworden. III. Da wie gezeigt die Klage des Klägers, die er mit seiner Berufung in vollem Umfange weiter verfolgt hatte, nicht in voller Höhe Erfolg hatte, war die Berufung mit dem Tenor zu II im Übrigen zurückzuweisen. IV. Nach allem bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung soweit sie den Anträgen des Klägers stattgeben hatte. Darüber hinaus waren auf die Berufung des Klägers auch mit Blick auf die Zeit vom 10.10.2019 bis zum 31.05.2020 Ansprüche auf Entgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zuzusprechen. Als weitgehend unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu 9/10 zu tragen, im Übrigen der Kläger. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.