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Urteil

4 Sa 633/21 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0517.4SA633.21.00
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Leitsätze

Wenn ein Kläger sich nicht mit den Gründen der Klageabweisung auseinandersetzt, ist seine Berufung unzulässig.

Verwerfung der Berufung mangels Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2021 – 19 Ca 853/21 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Kläger sich nicht mit den Gründen der Klageabweisung auseinandersetzt, ist seine Berufung unzulässig. Verwerfung der Berufung mangels Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2021 – 19 Ca 853/21 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Abfindung geltend. Der Kläger war vom 07.09.2004 bis zum 28.02.2021 bei der Beklagten zuletzt als „Supervisor Closure Systems“ zu einem Bruttomonatsentgelt i.H.v. 8.404,36 € tätig. Seit 2018 existiert bei der Beklagten zwecks Stellenabbau ein sogenanntes Abfindungsprogramm, wonach die Beklagte ihren Mitarbeitern unter bestimmten Bedingungen für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung anbietet. Im November/Dezember 2020 erkundigte sich der Kläger mehrfach bei der Beklagten nach einem Abfindungsangebot und „beantragte“ einen Aufhebungsvertrag und eine Ausgleichszahlung. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie ihn nicht gehen lassen wolle, weil er ein Mitarbeiter mit „Skill Sets“ sei und man schon Pläne habe, ihn weiter aufzubauen. Den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger lehnte die Beklagte wiederholt ab, zuletzt durch Mail vom 29.01.2021. Mit Schreiben vom 29.01.2021 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 28.02.2021. Mit seiner am 12.02.2021 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger einen Anspruch auf Abfindungszahlung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Grundlage eines im Unternehmen der Beklagten ausgeschriebenen sogenannten Abfindungsprogramms geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nach diesem eigens durch die Beklagte im gesamten Unternehmen angebotenen Programm aufgrund seines freiwilligen Verlassens des Unternehmens einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gehabt. Nur weil die Beklagte sich über Monate hinweg nicht klar geäußert habe, zuletzt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung für den Kläger gänzlich und endgültig abgelehnt habe, habe der Kläger selbst kündigen müssen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich freiwillig selbst an ihr Programm bedingungslos gebunden, insbesondere habe sie sich durch praktische Übung verpflichtet, indem sie sämtlichen anderen Mitarbeitern, die freiwillig das Unternehmen verlassen wollten, den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit Abfindung gewährt habe. Der Kläger hat - nach Rücknahme eines Antrages auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 181.113,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei - auch nach neuerlichem Vortrag nach Hinweis des Gerichts - weiterhin unschlüssig. Sie hat vorsorglich darauf verwiesen, dass hinsichtlich des Abfindungsprogramms „doppelte Freiwilligkeit“ gelte: Eigeninteresse des Beschäftigten und Zustimmung durch den Arbeitgeber. Sie habe auch nicht jeden einzelnen Mitarbeiter angesprochen und ihm ein konkretes Angebot unterbreitet. Sie habe nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2021 – 19 Ca853/21 – abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers weder auf Grundlage eines Abfindungsprogrammes der Beklagten, noch auf Basis des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Abfindungsprogramm entstanden sei. Der Kläger habe weder das Abfindungsprogramm noch seine konkreten Bedingungen dargestellt; für die Kammer sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie ein konkretes und rechtsverbindliches Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung im Sinne des §§ 145 BGB hätte aussehen müssen, damit der Kläger dies durch seine Zustimmung hätte annehmen können. Der Kläger übersehe, dass ein wesentlicher Bestandteil des Abfindungsprogramms der Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit gewesen sei. Ohne Zustimmung der Beklagten zu einem konkreten Aufhebungsvertrag hätte somit auch keine korrespondierende Abfindung entstehen können. Zu den Voraussetzungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe der Kläger schon nicht ansatzweise hinreichend vorgetragen, die Voraussetzungen lägen nach dem Klägervortrag nicht vor. Der Kläger habe keine anderen Arbeitnehmer genannt, die sämtlich mit der Beklagten unter den Bedingungen des Abfindungsprogramms einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten; er nenne nicht ein einziges Beispiel. Selbst wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten, hätte der Kläger die begehrte Rechtsfolge aufgrund seiner Kündigung und der damit einhergehenden freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses für sich nicht mehr herbeiführen können. Ein Anspruch scheitere auch unter Schadensersatzgesichtspunkten, jedenfalls da die Beklagte nicht beabsichtigt hatte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gegen das dem Kläger am 22.09.2021 zugestellte Urteil hat dieser am 07.10.2021 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 17.12.2021 begründet. Der Kläger trägt zur Begründung vor, das Urteil in erster Instanz sei vorschnell, insbesondere in rechtswidriger Weise ergangen. Das Arbeitsgericht habe überhaupt keine Beweisaufnahme, z.B. durch Zeugenvernehmungen etc. durchgeführt. Damit habe das Gericht nicht nur gegen geltendes Prozessrecht verstoßen, sondern dem Kläger damit auch effektiven Rechtsschutz verwehrt (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Kläger habe eine Vielzahl von Zeugen benannt, um den vom Gericht geforderten Nachweis zu erbringen, dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich und pflichtwidrig gegenüber dem Kläger verhalten habe. Hinzu komme, dass das Gericht seine Voreingenommenheit und Parteilichkeit zugunsten der Beklagten teilweise schon während des laufenden Verfahrens durch seine Handlungen offenbart habe und sich dieses rechtswidrige Verhalten nunmehr leider tatsächlich im Urteil niedergeschlagen habe. Die Vorsitzende habe ein begründetes Gesuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Terminverlegung im Ergebnis und in der Begründung überraschend und unverständlich abgelehnt; dies verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger beantragt, das am 10.09.2021 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln, Az. 19 Ca 853/21, zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 181.113,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da die Berufungsbegründung nicht die Anforderungen des §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO erfülle. Zudem verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie ist der Auffassung, der Kläger verliere sich in pauschalen Behauptungen, substantiierter Vortrag fehle weiterhin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Sie ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden, aber es fehlt an einer der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechenden Begründung. I. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Danach genügt eine Berufungsbegründung nur dann den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (st. Rechtsprechung des BAG, vgl. nur: BAG, Urt. v. vom 19.10.2010 - 6 AZR 118/10 -; BAG, Urt. v. 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 -; BAG, Urt. v. 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 -, jeweils nach juris). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urt. v. 19.2.2013 - 9 AZR 543/11 -, Rz. 14 m.w.N., juris). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es demnach nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG, Urt. v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15 -, Rn. 11, juris). Der Berufungsführer hat die Erheblichkeit und die Ursächlichkeit des behaupteten Rechtsfehlers für die angefochtene Entscheidung im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen darzulegen (BAG 25. April 2007- 6 AZR 436/05 - juris). II. Die Berufungsbegründung vom 17.12.2021 genügt diesen Anforderungen nicht. 1. Das Arbeitsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Abfindung weder auf Grundlage eines Abfindungsprogrammes der Beklagten, noch auf Basis des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes i.V.m. dem Abfindungsprogramm entstanden sei. Der Kläger habe weder das Abfindungsprogramm noch seine konkreten Bedingungen dargestellt; für die Kammer sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie ein konkretes und rechtsverbindliches Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung im Sinne des §§ 145 BGB hätte aussehen müssen, damit der Kläger dies durch seine Zustimmung hätte annehmen können. Der Kläger übersehe, dass ein wesentlicher Bestandteil des Abfindungsprogramms der Grundsatz der doppelten Freiwilligkeit gewesen sei. Ohne Zustimmung der Beklagten zu einem konkreten Aufhebungsvertrag hätte somit auch keine korrespondierende Abfindung entstehen können. Zu den Voraussetzungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes habe der Kläger schon nicht ansatzweise hinreichend vorgetragen, die Voraussetzungen lägen nach dem Klägervortrag nicht vor. Der Kläger habe keine anderen Arbeitnehmer genannt, die sämtlich mit der Beklagten unter den Bedingungen des Abfindungsprogramms einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätten. Selbst wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten, hätte der Kläger die begehrte Rechtsfolge aufgrund seiner Kündigung und der damit einhergehenden freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses für sich nicht mehr herbeiführen können. Ein Anspruch scheitere auch unter Schadensersatzgesichtspunkten, jedenfalls da die Beklagte nicht beabsichtigt hatte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. 2. Der Kläger setzt sich mit den zur Klageabweisung führenden Gründen in keiner Weise auseinander. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, vermeintliche Rechtsverletzungen durch das erstinstanzliche Gericht, wie einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sowie das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu behaupten, ohne die Erheblichkeit und die Ursächlichkeit des behaupteten Rechtsfehlers für die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen darzulegen. Der Kläger setzt sich nicht mit dem Argument des Arbeitsgerichts auseinander, dass er weder das Abfindungsprogramm noch seine konkreten Bedingungen dargestellt habe sowie damit, dass aufgrund des doppelten Freiwilligkeitsvorbehalts ohne Zustimmung der Beklagten keine korrespondierende Abfindung hätte entstehen können. Der Kläger tut in keiner Weise dar, dass und warum die rechtliche Einschätzung des Arbeitsgerichts, der Sachvortrag des Klägers zu den Voraussetzungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht ansatzweise hinreichend, fehlerhaft sein soll. Er behauptet lediglich erneut pauschal, dass die von ihm erstinstanzlich benannten Zeugen insgesamt hätten den Beweis darüber erbringen können, dass die Beklagte ein selbst verpflichtendes Angebot ständig und über Jahre hinweg proklamiert hätte, dies dem Kläger auch persönlich mehrfach angeboten hätte und auch andere Arbeitnehmer in gleicher oder ähnlicher Position wie der Kläger sämtlichst gegen Abfindung das Unternehmen hätten verlassen können. Auch ergänzt er seinen erstinstanzlichen Vortrag nicht. Zudem geht der Kläger mit keinem Wort darauf ein, dass das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung auch allein deshalb verneint, da der Kläger nach Eigenkündigung eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses nicht mehr herbeiführen hätte können. Eine Auseinandersetzung mit diesen tragenden Entscheidungsgründen fehlt gänzlich. Ebenso wenig setzt der Kläger sich mit den Gründen des Arbeitsgerichts zur Verneinung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auseinander. III. Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Als unterlegene Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.