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Beschluss

9 Ta 69/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2022:0707.9TA69.22.00
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Leitsätze

Für die Klage einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Arbeitnehmerin auf Beschäftigung in dieser Funktion ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2022 – 1 Ca 295/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage einer zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Arbeitnehmerin auf Beschäftigung in dieser Funktion ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2022 – 1 Ca 295/22 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 1963 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1993 bei dem als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Universitätsklinikum beschäftigt. Zuletzt war sie auf der Grundlage eine schriftlichen Arbeitsvertrags vom 17.04.1997 als Audiologieassistentin eingesetzt. Mit Schreiben vom 12.12.2002 bestellte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.01.2003 zur Gleichstellungsbeauftragten für das nichtwissenschaftliche Personal. Seit Mai 2021 ist die Klägerin arbeitsunfähig krank. Am 19.03.2021 schrieb die Beklagte die Stelle der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten neu aus. In der Vorstandssitzung vom 12.05.2021 beschloss die Beklagte, eine der Bewerberinnen zur Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zugleich hob die Beklagte den Beschluss, auf dessen Grundlage die Klägerin zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt worden war, auf. Mit ihrer am 23.02.2022 bei dem Arbeitsrecht Bonn eingereichten und der Beklagten am 04.03.2022 zugestellten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit nach Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit ihre Weiterbeschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen und vertritt die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sei. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2022 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch aus ihrem Arbeitsverhältnis, sondern ein Recht aus ihrem öffentlichen Amt geltend mache. Gegen diesen ihr am 17.05.2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.05.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie hält das Arbeitsgericht für zuständig, da der von ihr geltend gemachte Beschäftigungsanspruch seine Grundlage in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis und nicht in dem ihr übertragenen Amt der Gleichstellungsbeauftragten habe. Durch die Übertragung dieses Amtes sei lediglich ihr bürgerlich-rechtlicher Beschäftigungsanspruch entsprechend konkretisiert worden, wie dies auch bei Immissionsschutzbeauftragten, der Störfallbeauftragten, Betriebsbeauftragten für Abfall, Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz und der betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Denn es handelt sich bei ihm nicht iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit der Klägerin mit der Beklagten aus dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373, Rn. 10; BAG, Beschluss vom 4. September 2018 – 9 AZB 10/18 –, Rn. 15, juris). Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist also, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d.h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 B 3/21 –, BVerwGE 172, 8-18, Rn. 17). Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BAG, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 9 AZB 19/21 –, Rn. 12, juris). 2. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn ob die Beklagte die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen hat, richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) und nicht nach dem Arbeitsvertrag der Parteien. a) Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW Angehörige der Verwaltung. Sie wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW durch einen organisatorischen Akt der Dienststellenleitung bestellt. Aufgrund dessen nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ein gesetzliches Amt mit teilweise hoheitlichen Befugnissen wahr. Die amtliche Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten stellt damit die Wahrnehmung spezifischer im öffentlichen Recht begründeter Aufgaben, Befugnisse und Recht dar (v. Roetteken in: v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, I. Regelung des gerichtlichen Verfahrens, Rn. 26). b) Eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen, ergibt sich hingegen nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Dies zeigt auch § 16 Abs. 2 Satz 2 LGG NRW, wonach die Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Stellen zu entlasten ist. Die Gleichstellungsbeauftragte entscheidet dabei im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW selbst über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung (so die Gesetzesbegründung LT-Drs. 16/12366, S. 78). Dieses eigene Recht der Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich also weder aus dem Beschäftigungsverhältnis, noch wird es Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zur Frauenbeauftragten BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 4 AZR 700/99 –, BAGE 97, 135-140, Rn. 18). Demgemäß kann die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten auch nicht zu einer inhaltlichen Änderung, Umgestaltung oder Konkretisierung ihres Arbeitsverhältnisses in dem Sinne führen, dass sie arbeitsvertraglich eine Beschäftigung als Gleichstellungsbeauftragte verlangen könnte. In Bezug auf ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis gilt die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte nur kraft gesetzlicher Fiktion ohne Rücksicht auf die bisherige Eingruppierung als arbeitsvertraglich zumutbare Beschäftigung (vgl. zur Frauenbeauftragten BAG, Urteil vom 21. Februar 2001 – 4 AZR 700/99 –, BAGE 97, 135-140, Rn. 19; LAG Köln, Urteil vom 31. Januar 1997 – 11 Sa 1010/96 –, NZA-RR 1997, 500 f.). Dem entspricht es, dass auch die Parteien die Bestellung der Klägerin nicht zum Anlass einer Vertragsänderung oder einer Umgruppierung gemacht haben. c) Ob die Klägerin nach ihrer Gesundung als Gleichstellungsbeauftrage für das nichtwissenschaftliche Personal zu beschäftigen ist, hängt somit davon ab, ob sie dieses Amt noch inne hat. Dass das Landesgleichstellungsgesetz in § 15 Abs. 3 bis 5 LGG NRW nur für die Fälle der Zusammenlegung, Aufspaltung oder Eingliederung von Dienststellen, ansonsten aber keine Regelungen zur Dauer der Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten enthält (dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2019 – 6 B 1087/19 –, Rn. 7, juris), ändert an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Fragestellung nichts. 3. Für die Klärung der vorliegenden Rechtsangelegenheit ist damit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO, § 17 Nr. 5 JustG NRW das Verwaltungsgericht Köln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens deswegen aufzuerlegen, weil ihre sofortige Beschwerde erfolglos geblieben ist. IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.