I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 – 15 BV 231/19 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert, soweit es die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen von Herrn Ch A als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn M B als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn Ar G als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 1, Herrn An H als Redakteur in der Redaktion R in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn J Hö als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn W K als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Frau M M als Redakteurin in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn Mi R als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn P Re als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn D V als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 3 Herrn T S als Redakteur in der Redaktion Eu in Gruppe 2 Stufe 1 ersetzt hat. Insoweit werden die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Redakteurin Ma M und der Redakteure Ch A , M B , An H , J Hö , W K , Mi R , P Re , D V , T S , L Bl , A G , P F und Dr. Th Ra Die Arbeitgeberin (R ) ist ein 2014 gegründetes und im Handelsregister eingetragenes Gemeinschaftsunternehmen der M GmbH & Co. KG (M ) und der H GmbH. Beide Unternehmen hatten ihre Regionalredaktionen ausgegliedert und im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf die Arbeitgeberin übertragen. Sie bündelt nunmehr unter ihrem Dach die Lokalredaktionen des K -A und der K R im Kreis Eu sowie im R -B Kreis, im R -E -Kreis, im rechtsrheinischen R -S -Kreis und O Kreis. Wegen der seinerzeit fehlenden Tarifbindung der Arbeitgeberin kam es zu einer Tarifauseinandersetzung zwischen der Arbeitgeberin einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband Landesverband NRW e.V. (DJV) sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk NRW, andererseits. In der zehnten Verhandlungsrunde einigten sich die Arbeitgeberin und die Gewerkschaften auf die Anrufung der Landesschlichterin. Nach intensiven Verhandlungen legte die Landesschlichterin am 27.08.2019 ein Schlichtungsergebnis vor, auf Grund dessen die Arbeitgeberin, der DJV und ver.di am 08.02.2019 einen Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre (Anerkennungstarifvertrag) schlossen. Für die Redakteurinnen und Redakteure gelten seitdem der Manteltarifvertrag (MTV) und der Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit jedoch teilweise abgesenkten Entgelten. § 2 GTV enthält für Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 01.05.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, Tarifgruppen, die ab der Tarifgruppe 2b nach Berufsjahren gestaffelten Entgeltsätze vorsehen. Als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes gelten gemäß § 3 Nr. 1 GTV „nachgewiesene Jahre“ als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk. § 3 Nr. 3 Buchst. a GTV bestimmt, dass für jeweils zwei „nachgewiesene Jahre“ hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre, als Berufsjahre gelten. Der GTV enthält ferner eine „Besitzstandsklausel“, wonach Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, einstweilen in der bisherigen Gruppe und Stufe bleiben und dass für sie jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt. Mit Schreiben vom 12.09.2019 (Bl. 13 – 16 der Akte) und 04.12.2019 (Bl. 62 – 63 der Akte) bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur „Umgruppierung“ aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rückwirkend zum 01.01.2019 in den GTV sowie um Zustimmung zur Eingruppierung der Aushilfen mit dem von ihr angegebenen Stundenlohn. Der Betriebsrat stimmte mit Ausnahme einzelner, handschriftlich aufgeführter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vorgesehenen Eingruppierungen am 19.09.2019 und 11.12.2019 zu. Mit Schreiben vom 19.09.2019 und 11.12.2019 begründete er die Zustimmungsverweigerungen bezüglich der Eingruppierung der Redakteurinnen und Redakteure in den Lokalredaktionen und im Regiodesk – einer Produktionseinheit, welche die Lokalseiten der Landkreisausgaben redigiert, layoutet und für den Druck vorbereitet – unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG damit, dass die Arbeitgeberin deren Berufsjahre zu niedrig angesetzt habe. Im Einzelnen hat der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn F in die Tarifgruppe 2b Stufe 3 GTV mit der Begründung verweigert, die Stufe 4 sei einschlägig; von Herrn A , von Herrn B , von Herrn H , von Herrn K , von Frau M , von Herrn R und von Herrn Re , in die Tarifgruppe 2b Stufe 2 GTV mit der Begründung verweigert, die Stufe 4 sei einschlägig; von Herrn Hö und von Herrn Dr. Ra in die Tarifgruppe 2b Stufe 2 GTV mit der Begründung verweigert, die Stufe 3 sei einschlägig; zur Eingruppierung von Herrn S in die Tarifgruppe 2 Stufe 1 (0 Berufsjahre) GTV mit der Begründung verweigert, die Tarifgruppe 2b Stufe 1 GTV sei einschlägig sowie von Herrn Bl , von Herrn G und von Herrn V mit der Begründung verweigert, aufgrund der Zahl ihrer Berufsjahre seien sie in die Gruppe II/C (Bl ), II/B (G ) und II/D (V ) einzugruppieren. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass bei denjenigen Redakteuren und Redakteurinnen, die bis 2016 formal in einem freien Mitarbeiterverhältnis gestanden hätten (sog. Pauschalisten), maximal drei Berufsjahre anzuerkennen seien. Einzelheiten der bis zum 30.06.2014 erbrachten Tätigkeit – so ihre Behauptung – entzögen sich ihrer Kenntnis. Im Übrigen greife die Besitzstandsklausel, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durchgehend vom Stichtag 01.05.2014 bis zum Tag der Eingruppierung durchgehend fortbestanden habe. Die Arbeitgeberin hat – soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse – beantragt, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn Ch A als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn L Bl als Redakteur in der Redaktion W in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn M B als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn P F als Redakteur in der Redaktion R -S in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn A G als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 1, Herrn An H als Redakteur in der Redaktion R -S in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn J Hö als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn W K als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn F Kl als Redaktionsleiter in der Redaktion O in Gruppe V/bb, Frau Ma M als Redakteurin in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn Mi R als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn Dr. Th Ra als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn P Re als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn D V als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 3 Herrn D Vo als Redakteur in der Redaktion B und im Regiodesk in Gruppe 2a, Herrn T S als Redakteur in der Redaktion Eu in Gruppe 2 Stufe 1 (0 Berufsjahre), zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen Er hat die Auffassung vertreten, dass die sog. Pauschalisten tatsächlich Arbeitnehmer gewesen seien. Demgemäß sei ihre vorangegangene Tätigkeit als Berufsjahre zu berücksichtigen. Die Pauschalisten hätten über einen festen Arbeitsplatz in den Redaktionen verfügt, der mit Schreibtisch, Bürostuhl, Rollcontainer, PC, Monitor, E-Mail-Adresse usw. ausgestattet gewesen sei. Dementsprechend seien sie in den redaktionsinternen Adressen- und Telefonlisten aufgeführt gewesen. Das Arbeitsgericht hat mit einem am 03.03.2021 verkündeten Beschluss die Zustimmung des Betriebsrats überwiegend ersetzt und lediglich die Anträge der Arbeitgeberin hinsichtlich der Redakteure F , Kl , Dr. Ra und Vo zurückgewiesen. Seinen Beschluss hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet. Bei der Eingruppierung der Redakteurinnen und Redakteure seien nur nachgewiesene Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Dieser Nachweis könne etwa durch die Vorlage der entsprechenden Verträge (Arbeits- / Dienstverträge) oder – wie bei Herrn F und Herrn Dr. Ra – durch Bescheide der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Die Arbeitgeberin müsse hingegen nicht nachweisen, dass Vorbeschäftigungszeiten, die nicht formell als Arbeitsverhältnis, sondern als freie Mitarbeit deklariert worden seien, tatsächlich freie Dienstverhältnisse und keine verdeckten Arbeitsverhältnisse gewesen seien. Wenn einzelne Redakteurinnen und Redakteure zwischendurch ausgeschieden seien, um dann später ein neues Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einzugehen, seien sie in die neue Gehaltsstruktur einzugruppieren. Der Beschluss ist den Beteiligten am 13.04.2021 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats ist am 23.04.2021 eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.08.2021 mit einem am 12.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist am 11.05.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.08.2021 mit einem am 10.08.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit es ihren Anträgen stattgegeben hat, und vertritt im Übrigen die Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihre Zustimmungsersetzungsanträge bezüglich Herrn F und Herrn Dr. Ra unter Bezugnahme auf die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung fehlerhaft zurückgewiesen. Die Deutsche Rentenversicherung habe in keinem Fall festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis vorliege. Gegenstand der Feststellung könne allenfalls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. Dies sei aber nicht identisch mit dem von dem Tarifvertrag geforderten Arbeitsverhältnis. In beiden Fällen habe keine Prüfung stattgefunden, ob die frühere Tätigkeit von Herrn F und von Herrn Dr. Ra als Pauschalist eine solche im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei. Die Bescheide seien im Rahmen einer Gesamtbereinigung zwischen den Unternehmen der Mediengruppe und der Deutschen Rentenversicherung ergangen. Eine Bindungswirkung komme diesen Bescheiden mangels Prüfung nicht zu. Es sei nicht Aufgabe des Beschlussverfahrens, den früheren Status eines Arbeitnehmers als freier Journalist danach zu bewerten, ob er tatsächlich und rechtlich in selbstständiger Weise seine Journalistentätigkeit ausgeübt habe. Diese Beurteilung müsse einem Individualverfahren vorbehalten bleiben. Beschäftigungszeiten, die vor ihrer Gründung bei anderen Verlagen verbracht worden seien, bestreite sie, die Arbeitgeberin, mit Nichtwissen. Ob diese Zeiten in einem verdeckten Arbeitsverhältnis verbracht worden seien, könne sie nicht beurteilen. Ausweislich der Verträge seien sämtliche Pauschalisten hinsichtlich des Ortes und der Gestaltung ihrer Tätigkeit sowie der Auftragserfüllung frei gewesen. Eine inhaltliche Zusammenarbeit mit den angestellten Beschäftigten habe nur im Rahmen der freiwilligen Teilnahme an Redaktionskonferenzen stattgefunden. Dienstpläne hätten in Bezug auf die freien Mitarbeiter ausschließlich der innerbetrieblichen Organisation zur besseren Planbarkeit gedient. Urlaub und freie Tage hätten von der Reaktionsleitung nicht genehmigt werden müssen. Im Sinne einer überhaupt möglichen grundsätzlichen Einsatzplanung seien Pauschalisten vereinzelt gebeten worden, Urlaubs – und sonstige freie Tage anzuzeigen. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021– 15 BV 231/19 – teilweise abzuändern und antragsgemäß festzustellen, dass a) die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn P F als Redakteur in der Redaktion R -S in Gruppe 2b Stufe 2 ersetzt wird; b) die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn Dr. Th Ra als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2 ersetzt wird. 2. die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, 1. unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln die Anträge der Antragstellerin insgesamt abzuweisen. 2. die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den GTV falsch ausgelegt und die einschlägigen prozessualen Regelungen über das Beschlussverfahren unzutreffend angewendet. Da die von der Eingruppierung betroffenen Arbeitnehmer im Beschlussverfahren nicht beteiligt seien, könnten und müssten sie in diesem Verfahren nichts nachweisen. Er, der Betriebsrat, müsse nur darlegen, weshalb er die beabsichtigte Eingruppierung und Einstufung für unzutreffend halte. Dies habe er getan. Denn er habe im Einzelnen vorgetragen, dass die Pauschalisten keine Einzelaufträge erhalten hätten, die sie hätten ablehnen können. Vielmehr seien sie kontinuierlich und im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Redakteurinnen und Redakteure in den Zeitungsbetrieb eingegliedert und tätig gewesen. Damit treffe die Arbeitgeberin die Feststellungslast für das Nichtbestehen der zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Die Arbeitgeberin könne sich insoweit auch nicht mit einem Bestreiten mit Nichtwissen begnügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 12.01.2022 bei dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V., beim Deutschen Journalisten-Verband e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di eine tarifliche Auskunft dazu eingeholt, aus welchem Grund von „nachgewiesenen“ Jahren der hauptberuflichen Tätigkeit und nicht lediglich von „Jahren als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur“ die Rede ist und wie die gemäß § 2 Nr. 2 Buchst. a des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen anzurechnenden Berufsjahre bei einer Anstellung üblicherweise ermittelt bzw. festgelegt werden. Wegen der erteilten Auskünfte wird auf die Schreiben des Deutschen Journalisten-Verbands e.V. vom 25.03.2022, der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft der ver.di vom 30.03.2022 und des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. vom 29.03.2022 verwiesen. II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist ebenfalls zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen von Herrn Ch A als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2, M B als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn A G als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 1, Herrn An H als Redakteur in der Redaktion R -S in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn J Hö als Redakteur in der Redaktion O in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn W K als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Frau Ma M als Redakteurin in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn Mi R als Redakteur im Regiodesk in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn P Re als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 2, Herrn D V als Redakteur in der Redaktion E in Gruppe 2b Stufe 3 Herrn T S als Redakteur in der Redaktion Eu in Gruppe 2b Stufe 1 (0 Berufsjahre) nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzt. Mit Recht hat es hingegen die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung in den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen von Herrn P F als Redakteur in der Redaktion R -S in Gruppe 2b Stufe 2 und von Herrn Dr. Th Ra als Redakteur in der Redaktion B in Gruppe 2b Stufe 2 abgelehnt und die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen des Herrn Lutz Bl in Gruppe 2b Stufe 2 ersetzt. 1.) Der Betriebsrat hatte dem Zustimmungsgesuchen der Arbeitgeberin vom 12.09.2019 mit Schreiben vom 19.09.2019 und dem Zustimmungsersuchen vom 04.12.2019 mit Schreiben vom 11.12.2019 widersprochen und dies jeweils damit begründet, dass die Arbeitgeberin die Berufsjahre der Redakteurinnen und Redakteure zu niedrig angesetzt habe. Damit hatte der Betriebsrat Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Zustimmungsverweigerungen berechtigt erfolgten. Denn die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen erfasst. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats alle Faktoren, die im Zusammenhang mit einer Eingruppierung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen. Das gilt auch für die Zuordnung der Anzahl der Berufsjahre zu einer bestimmten Vergütungsgruppe (BAG, Beschluss vom 26. April 2017 – 4 ABR 37/14 –, Rn. 10, juris), wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt. Denn in einem solchen Fall gibt die Arbeitgeberin mit ihrem Antrag nach § 99 Abs. 1 BetrVG eine rechtliche Einschätzung über die aus ihrer Sicht zutreffende Eingruppierung ab, hinsichtlich derer dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zusteht. Erst wenn der Betriebsrat dieses Recht ausgeübt hat, ist geklärt, ob zwischen den Betriebsparteien Streit über die zutreffende, je nach Vergütungsordnung ggf. aus mehreren Elementen bestehende Eingruppierung besteht (BAG, Beschluss vom 20. Januar 2021 – 4 ABR 1/20 –, Rn. 11, juris). 2.) Der Betriebsrat darf in den ganz überwiegenden Fällen die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG jeweils mit der Begründung verweigern, dass die beabsichtigten Eingruppierungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der fehlerhaft ermittelten Berufsjahre der Redakteurinnen und Redakteure nicht tarifgerecht sind. a) Dabei ist die Frage, ob die Arbeitgeberin die Berufsjahre zum Stichtag 01.01.2019 zutreffend ermittelt hat, für den vorliegenden Fall nicht entscheidend. aa) Denn in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG geht es allein um das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zu entscheiden ist, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber berechtigt ist, eine personelle Einzelmaßnahme so wie geplant durchzuführen. Die in diesen Verfahren ergehenden Entscheidungen haben keine rückwirkende Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers (BAG, Beschluss vom 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 –, BAGE 65, 105-122, Rn. 49). bb) Bei der Eingruppierung ist demgemäß Gegenstand des Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme zu einem bestimmten Stichtag zulässig war, sondern ob sie aufgrund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Ob die früher beabsichtigte Eingruppierung oder Einstufung richtig war, spielt für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (vgl. BAG, Beschluss vom 11. September 2013 – 7 ABR 29/12 –, Rn. 25, juris; BAG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 4 ABR 17/08 –, Rn. 19, juris; BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 – 10 ABR 49/98 –, Rn. 30 - 31, juris) b) Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten Anhörung stellen sich die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen mit Ausnahme der des Herrn Bl nicht als zutreffend dar, da sie für die Einstufung nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als nachgewiesene Berufsjahre iSd. § 3 Abschn. I Nr.1 GTV zugrunde legt. aa) Die für die Eingruppierung der Redakteurinnen und Redakteure maßgeblichen tariflichen Bestimmungen lauten auszugsweise: Tarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure sowie Volontärinnen und Volontäre § 2 Übernahme von Tarifverträgen 1. Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie im jeweiligen Rechtsstatus, wobei die Rheinische Redaktionsgemeinschaft GmbH als einem Zeitungsverlag gleichgestellt gilt: - Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV) vom 24. April 2014 - Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (GTV) vom 2. Juli 2018 - Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen vom 13. Dezember 2016 - Tarifvertrag über die vermögenswirksamen Leistungen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 13. April 1972 - Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 23. Juni 1998 - Tarifvertrag zur Förderung der freiwilligen Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen – Entgeltumwandlungstarifvertrag vom 18. November 2002 2. Für Beschäftigte der R , die bereits vor dem Betriebsübergang bei M GmbH & Co. KG oder bei der H GmbH in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt waren, gelten die gemäß Absatz 1 genannten Tarifverträge. Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung I. Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland fachlich: für alle Verlage, die eine oder mehrere Tageszeitungen herausgeben; persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort, Bild, Online oder audiovisuell) sowie entsprechend für Volontärinnen und Volontäre, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure. II. Begriffsbestimmung Als Redakteurin/Redakteur gilt, wer - außer sie/er ist nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf tätig (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass sie/er 1. Wort-, Bildmaterial oder Audio-/ Audio-Video-Material sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder 2. mit eigenen Wort- Bildbeiträgen und/oder Audio-/ Audio-Video-Material zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder 3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils in gedruckter oder in elektronischer Form besorgt und/oder 4. diese Tätigkeiten koordiniert. § 2 Tarifgruppen und Tarifsätze Alte Gehaltsstruktur Besitzstandsklausel: Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, bleiben zunächst in der bisherigen Gruppe und Stufe. Für sie gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt. Sie bleiben so lange in der dann erreichten Gehaltsgruppe und -stufe bis sie eine höhere Vergütung nach dem Berufsjahr der nächsthöheren Stufe oder nach der nächsthöheren Gehaltsgruppe dieser neuen Gehaltsstruktur erreicht haben. Eine Verrechnung mit zukünftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt. Die bisherigen Gehaltsgruppen und -stufen bleiben zu diesem Zweck bestehen und sie nehmen ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze teil, eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt. Neue Gehaltsstruktur Alle Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 01.05.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, werden in die folgende Gehaltsstruktur eingruppiert. II. Redakteurinnen/Redakteure ab 1. Berufsjahr - Berufsjahresstruktur 2007 bis 30.04.2018 ab 01.05.2018 ab 01.05.2019 a) im 1. bis 3. Berufsjahr 3.253 € 3.315 € 3.395 € b) im 4. bis 6. Berufsjahr 3.775 € 3.847 € 3.939 € c) im 7. bis 10. Berufsjahr 4.356 € 4.439 € 4.546 € d) ab 11. Berufsjahr 4.793 € 4.884 € 5.001 € Tarifgruppe 2a: Redakteurinnen/Redakteure ohne Regelqualifikation Als Regelqualifikation gilt ein Volontariat oder ein abgeschlossenes Studium der Journalistik, ein vergleichbares abgeschlossenes Studium an einer anerkannten* Fakultät für Journalisten oder der erfolgreiche Abschluss an einer anerkannten* Journalistenschule bis 30.04.2018 ab 01.05.2018 ab 01.05.2019 1. bis 3. Berufsjahr 3.004 € 3.139 € 3.214 € Nach dem dritten Berufsjahr wird die Redakteurin/der Redakteur in der Tarifgruppe 2b eingruppiert. Dabei zählt das dritte Berufsjahr in der Tarifgruppe 2a als erstes Berufsjahr der Tarifgruppe 2b. Tarifgruppe 2b: Redakteurinnen/Redakteure mit Regelqualifikation bis 30.04.2018 ab 01.05.2018 ab 01.05.2019 1.-4. Berufsjahr 3.253 € 3.388 € 3.469 € ab 5. bis 8. Berufsjahr 3.775 € 3.847 € 3.939 € ab 9. bis 14. Berufsjahr 4.356 € 4.439 € 4.546 € ab dem 15. Berufsjahr 4.793 € 4.884 € 5.001 € Der Einstieg in jede Berufsjahresstufe nach dem 4. Berufsjahr erfolgt soweit die Redakteurin/der Redakteur eine vom Verlag nach Themen und Umfang vorgegebene redaktionsspezifische Qualifikationsmaßnahme spätestens im letzten Jahr vor dem Einstieg in die nächste Berufsjahresstufe absolviert hat. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Verlag nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Erreichen der nächsten Berufsjahresstufe die dazu notwendige Vorgabe gemacht hat. Die Qualifikationsmaßnahme muss während der Arbeitszeit auf Kosten des Verlages stattfinden. § 3 Einstufung I. Berufsjahre 1. Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes. 2. Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Errechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet. 3. Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: a) für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre; b) nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag: nachgewiesene Jahre als Journalistin/Journalist an Pressestellen; höhere Anrechnungen als nach Buchstaben a) und b); gleichzeitige Anrechnung nach Buchstaben a) und b). c) ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich genommener gesetzlicher Elternzeit (Erziehungsurlaub), die nach dem 1. Januar 1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber insgesamt mit zwei Jahren. 4. Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen. Protokollnotiz zu § 3.1 GTV Für freie Journalistinnen/Journalisten, die bis zum 31. Dezember 1997 in den Verlag eingetreten sind, gilt § 3 I 3 Buchst. a in folgender Fassung: Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet: Für jeweils drei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt zwei Jahre; Für Redakteurinnen/Redakteure, die sich am 1. August 2006 im ersten Berufsjahr befanden, werden nach einem Redakteursdienstjahr für ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwei Berufsjahre angerechnet. Eine bereits erfolgte Anrechnung eines Hochschulstudiums bleibt erhalten. Durchführungsbestimmungen zu § 3 des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen: a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus einem Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2014 von der H GmbH oder der M GmbH & Co. KG (M ) im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die R gewechselt sind, werden so eingruppiert, als wäre die Tarifbindung nicht unterbrochen worden. b) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der R als nachgewiesene Berufsjahre nach § 3 Abs. 1 GTV. Für die Berechnung der Berufsjahre gilt § 3 GTV. c) Die Einstufung erfolgt nach § 3 GTV. d) Vereinbarte Gehälter, die über dem Tarifentgelt liegen, bleiben in ihrer Höhe bestehen und im Wege einer nicht anrechenbaren übertariflichen Zulage als Besitzstand gewahrt. bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin gelten nicht nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als nachgewiesene Berufsjahre iSd. § 3 Abschn. I Nr.1 GTV, sondern alle nachgewiesenen Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk. Denn eine hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur iSd. § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV muss nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein. Zwar gilt der GTV gemäß § 1 Abschn. I GTV nur für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure. Das Erfordernis eines Anstellungsvertrags erstreckt sich jedoch nicht auf die nachzuweisenden Berufsjahre. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen tariflichen Bestimmungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 –, Rn. 20, juris ; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 AZR 147/17 –, BAGE 164, 326-344, Rn. 35; BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 4 AZR 503/12 –, BAGE 150, 184-194, Rn. 19). Diese Auslegungsgrundsätze gelten in vollem Umfang auch für die Auslegung von Anerkennungstarifverträgen (BAG, Urteil vom 11. November 2020 – 4 AZR 210/20 –, Rn. 20, juris). (1) Bereits der Tarifwortlaut spricht dafür, dass die nachzuweisenden Berufsjahre nicht in einem Angestelltenverhältnis erbracht sein müssen. Denn anders als in § 1 Abschn. I GTV ist in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV nicht von „angestellten“, sondern nur von „hauptberuflichen“ Redakteurinnen und Redakteuren die Rede. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Rechtssprache jedoch bereits dann, wenn sie hauptsächlich ausgeübt wird. Auf das Maß der persönlichen Abhängigkeit kommt es dabei nicht an. Die hauptberufliche Tätigkeit ist nicht das Gegenstück zu einer selbstständigen bzw. freien Tätigkeit, sondern ist von einer nebenberuflichen Tätigkeit abzugrenzen. Eine hauptberufliche Tätigkeit setzt damit nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder eines sozialversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnisses voraus. Maßgeblich sind vielmehr der zeitliche Anteil der Tätigkeit und die Höhe der daraus erzielten Einkünfte. Auch § 2 des zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und dem DJV geschlossenen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 02.07.2018 bestimmt Hauptberuflichkeit danach, ob die Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus dieser Tätigkeit bezogen werden. (2) Ähnlich ist es im Sozial- und Steuerrecht. Auch hier kommt es für die Bejahung einer Hauptberuflichkeit nicht auf den arbeits- oder sozialrechtlichen Status an. So ist nach § 5 Abs. 5 Satz1 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit iSd. Sozialversicherungsrechts, wenn sie zeitlich nicht anderen Beschäftigungen untergeordnet ist (Gagel/Bender, 85. EL März 2022, § 16c SGB II, Rn. 6). Die Steuerrechtsprechung sieht den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit als wesentlichen Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen Hauptberuf und nebenberuflicher Tätigkeit i.S. des § 3 Nr.26 EStG an (BFH, Urteil vom 30. März 1990 – VI R 188/87 –, BFHE 160, 486, BStBl II 1990, 854, Rn. 14; BFH, Urteil vom 13. November 1987 – VI R 154/84 –, Rn. 13, juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2020 – 14 K 21/19 –, Rn. 50, juris). (3) Dieses Verständnis des Begriffs „hauptberuflich“ ist zudem branchentypisch. Den von Journalisten- und Verlegerverbänden auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz und dem Deutschen Presserat herausgegebene Presseausweis erhalten nur nachweislich hauptberuflich tätige Pressevertreter. Erforderlich ist, dass der Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit in geeigneter Form erfolgt. Aus der Gesamtheit der Nachweise muss die hauptberuflich journalistische Tätigkeit hervorgehen. Dazu können etwa Bescheinigungen von Verlagshäusern, Honorarabrechnungen oder aktuelle Veröffentlichungen vorgelegt werden (vgl. www.dpv.org/mitgliedschaft/nachweise.html). „Hauptberuflich“ ist dabei so zu verstehen, dass der Beruf hauptsächlich, also unter mehreren Berufen schwerpunktmäßig ausgeübt wird. Andere Tätigkeiten sollen hingegen nebenberuflich, d.h. untergeordnet ausgeübt werden. (4) Aus § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a GTV, wonach als Berufsjahre für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberufliche Tätigkeit als freier Journalistin/freier Journalist ein Jahr, höchstens aber drei Jahre angerechnet werden, lässt sich nicht im Umkehrschluss folgern, dass eine hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur im tariflichen Sinn nicht selbstständig, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden sein muss. Denn die Begriffe „Redakteurin/Redakteur“ und „Journalistin/Journalist“ sind nicht gleichbedeutend. Freie Journalistinnen und Journalisten arbeiten anders als Redakteure als Freiberufler für verschiedene Auftraggeber. Das bietet ihnen einerseits die Freiheit, sich zu spezialisieren, die Themen ihrer Beiträge zu wählen oder ihre Arbeitszeiten anzupassen. Ein freier Journalist ist im Vergleich zu einem Festangestellten nicht auf eine Redaktion eines Verlags, eine Zeitung oder ein Medium begrenzt (www.freetech.academy/info/freie-journalisten/). Bei dem Begriff „Redakteur“ hingegen handelt es sich um eine Positionsbezeichnung innerhalb eines Betriebs (https://journalistikon.de/redakteur/). § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst. a GTV bezieht sich damit auf eine andere Tätigkeit, nämlich auf die journalistische, also das Erstellen eines Berichts (egal ob auditiv, visuell oder geschrieben) und dessen Recherche. Redakteur ist nach § 1 Abschn. II GTV darüber hinausgehend, wer auch kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig mitwirkt. (5) Aus Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zu § 3 GTV folgt nichts anderes. Die Regelung, dass für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin als nachgewiesene Berufsjahre iSd. § 3 GTV gelten, hat keinen Ausschließlichkeitscharakter in dem Sinne, dass nur Betriebszugehörigkeitszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zählen würden. Vielmehr ist § 3 GTV neben den Regelungen der Durchführungsbestimmung anzuwenden. Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zu § 3 GTV enthält nach seinem Wortlaut zwei Regelungen. Satz 1 regelt den Nachweis von Berufsjahren. Danach reicht bereits der Umstand eines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin als Nachweis der Berufsjahre aus. Für die Berechnung der Berufsjahre verweist Satz 2 auf § 3 GTV. § 3 GTV macht die Einstufung aber nicht vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig, sondern stellt auf den Inhalt der Tätigkeit als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur ab. Dass eine „hauptberufliche“ Tätigkeit im Tarifsinne nicht den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt, ergibt sich zudem im Umkehrschluss aus § 3 Abschn. I Nr. 3 Buchst a GTV, wo von Jahren „hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist“ die Rede ist. Diese Regelung würde keinen Sinn machen, wenn eine „hauptberufliche“ Tätigkeit nur in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden könnte. (6) Eine sachgerechte und zweckorientierte Auslegung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV der Berufserfahrung und nicht dem sozialen Besitzstand Rechnung trägt. Dieses Verständnis wird durch die eingeholten Tarifauskünfte bestätigt. So bestätigt die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di in ihrer Auskunft vom 30.03.2022, dass die Begrifflichkeit des Redakteurs zwar recht eng an die nach dem Geltungsbereich des Tarifvertrages vorgesehene Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis gekoppelt sei. Genau diese Verengung habe jedoch bei der Berücksichtigung von hauptberuflichen Vorbeschäftigungszeiten nicht vorgenommen werden sollen. Der DJV erklärte ebenfalls, dass als Berufsjahre nicht nur Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber, sondern auch Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern und auch freie Tätigkeiten für andere Verlage gelten. Nur der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger versteht § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV so, dass die „hauptberufliche Redakteursarbeit“ im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden musste. Für die Differenzierung der Anrechnung von Berufserfahrung nach dem Status der Vertragsbeziehung spricht jedoch nur wenig, wenn erkennbar die durch die Ausübung der Tätigkeit erworbene Erfahrung honoriert werden soll. (7) Dass die Anerkennung von Redakteurstätigkeiten hauptberuflich nicht vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig sein soll, entspricht letztlich praktischen Bedürfnissen. Denn zu den dazu gehörenden Feststellungen und Bewertungen sind die meisten Verlage nicht in der Lage. Das tarifliche Erfordernis „nachgewiesene Jahre“ in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV zeigt lediglich, dass der Arbeitnehmer für das Vorliegen der Umstände darlegungs- und beweisbelastet ist. Hierüber besteht im Rahmen der Tarifauskunft Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien. Durch die veränderte Darlegungs- und Beweislast sollte berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber Details vorangegangener Vertragsbeziehungen nicht kennt. Mit der Beweislastregelung ist jedoch kein Formerfordernis begründet worden, wonach die hauptberufliche Tätigkeit nur über bestimmte Dokumente z.B. durch ein Arbeitszeugnis belegt werden könne. Dies legen weder der Wortlaut noch die Systematik des § 3 GTV nahe. Insoweit sind sich die Tarifvertragsparteien in ihren Auskunftsschreiben einig. Der Arbeitgeber soll die Berufserfahrung lediglich nachvollziehen können. 3.) Aufgrund diese Verständnisses der tariflichen Vorschriften ist die Beschwerde der Arbeitgeberin unbegründet, wohingegen die des Betriebsrats überwiegend begründet ist, da er seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen und Einstufung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern durfte. Aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten steht fest, dass die hier betroffene Redakteurin M und ihre Kollegen mit Ausnahme des Herrn Bl so viele Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur Tätigkeiten iSd. § 1 Abschn. II GTV gearbeitet haben, dass die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Einstufung nicht zutreffend ist. a) Dabei kann die Kammer weitgehend den Sachvortrag des Betriebsrats zu Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeiten zugrunde legen. Der Betriebsrat in seiner Beantwortung der Antragsschrift durch Schriftsatz vom 30.03.2020 (Bl. 69 – 126 der Akte), in seiner Beschwerdebegründung vom 11.08.2021 (Bl. 378 bis 801 der Akte) sowie in seiner Beschwerdebeantwortung vom 04.11.2021 (Bl. 956 – 1006) im Einzelnen zu den Tätigkeiten von Frau M und ihren Kollegen vorgetragen hat und seinen Vortrag durch die Beifügung aussagekräftiger Unterlagen (E-Mail-Korrespondenzverkehr, Telefonlisten usw.) belegt. b) Die Arbeitgeberin ist diesem Vortrag nicht substantiiert entgegen getreten, obwohl ihr dies angesichts des substantiierten Vortrags des Betriebsrats möglich gewesen wäre (dazu vgl. BAG, Beschluss vom 19. Januar 2005 – 7 ABR 24/04 –, Rn. 14, juris). Ihr Bestreiten bot, was Dauer und Inhalt der Tätigkeiten angeht, keinen hinreichenden Anlass, eine weitere gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen. Auf ihr Bestreiten der persönlichen Abhängigkeit kommt es für die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit nicht an. Denn sie traf unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles in Bezug auf diesen Vortrag eine Erkundigungspflicht. c) Die Arbeitgeberin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die vom Betriebsrat vorgetragenen Tatsachen weder eigene Handlungen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien. aa) Bei Umständen, die außerhalb der Wahrnehmung eines Arbeitgebers liegen, ist zwar auch im Beschlussverfahren selbst ein Bestreiten mit Nichtwissen grundsätzlich zulässig. Legt der Betriebsrat aber detailliert Tatsachen dar, aus denen sich ein wirksamer Beschluss ergibt, so liegt die weitere Darlegungslast beim Arbeitgeber. Trägt er nicht vor, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien, so ist das pauschale Bestreiten des Arbeitgebers unerheblich (Grosjean, NZA-RR 2005, 113, 122 f.). Vielmehr muss der Arbeitgeber darlegen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2003 – 1 ABR 44/02 –, BAGE 109, 61-70, Rn. 20). bb) Die Arbeitgeberin kann daher nicht damit gehört werden, Einzelheiten zu der Tätigkeit in den Redaktionen aus der Zeit vor dem 01.07.2014 entzögen sich ihrer Kenntnis. Denn sie hätte entsprechende Erkundigungen anstellen können. Eine solche Erkundigungspflicht besteht dann, wenn andere Personen unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 8 ABR 44/99 –, BAGE 95, 197-210, Rn. 46) und auch bei einem Betriebsübergang (LAG Hamburg, Urteil vom 01.04.2005 – 6 Sa 68/04 – Rn. 111, juris). Hat ein Arbeitgeber kein aktuelles Wissen, so muss er im eigenen Unternehmensbereich grundsätzlich Erkundigungen z.B. bei noch tätigen oder früheren Mitarbeitern einziehen. Erst wenn die Nachfrage ein widersprüchliches Tatsachenbild ergibt, ist ein bloßes Bestreiten zulässig (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, § 138 ZPO, Rn. 17). Auch im vorliegenden Fall wären Erkundigungen unproblematisch möglich gewesen. Denn abgesehen davon, dass die bei Gründung der Arbeitgeberin amtierenden Geschäftsführer personenidentisch mit den Geschäftsführern der damaligen M (Herr Ph Fr ) und des H (Herr W Bi ) waren, sind bei der Arbeitgeberin noch zahlreiche andere Personen tätig, welche die hier betroffene Redakteurin und ihre Kollegen und deren Tätigkeit von früher kennen. d) Im Einzelnen lassen sich folgende Feststellungen treffen: aa) Herr Christoph(er) A ist länger als acht Jahre als hauptberuflicher Redakteur tätig. Denn er arbeitete bereits seit 2004 für die M . Er war dabei sowohl in die inhaltliche Themenplanung als auch in die Layout-Gestaltung eingebunden. Er nahm an Redaktionskonferenzen teil. Dieser Arbeit als Redakteur ging Herr A hauptberuflich nach, da er fünf Tage in der Woche und gelegentlich an den Sonntagen (je nach Dienstplan) arbeitete und diese Arbeit seine Hauptquelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war. Nach dem Betriebsübergang ging er derselben Arbeit für die Arbeitgeberin nach. Zu Unrecht beabsichtigt die Arbeitgeberin daher, Herrn A in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV einzugruppieren. bb) Auch hinsichtlich Herrn M B durfte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV verweigern. Herr B ist jedenfalls 15 Jahre als hauptberuflicher Redakteur tätig. Herr B arbeitete seit 01.04.2006 als Redakteur bei der lokalen Sportredaktion des Kölner Stadtanzeigers. Ab Dezember 2006 war er zusätzlich für die Blattproduktion zuständig. Er verfasste Zeitungsartikel, layoutete die Seiten für die Print- und Onlineausgaben, redigierte Texte, recherchierte Sportthemen, recherchierte und koordinierte Abläufe. Diese Tätigkeit übte er hauptberuflich aus, indem er fünf Tage in der Woche und gelegentlich an den Sonntagen (je nach Dienstplan) arbeitete und diese Arbeit Haupteinnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war. cc) In Bezug auf den Herrn An H durfte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV ebenfalls verweigern. Herr H hat mehr als 15 Jahre hauptberuflich als Redakteur gearbeitet, sodass diese Zeit als Berufsjahre berücksichtigt werden müssen. Herr H arbeitete seit November für den Verlag M in der S Lokalredaktion des K S . Er war für die Berichterstattung über die Stadt T und die Gemeinde M und vertretungsweise für die Kreisstadt S verantwortlich. Hauptsächlich kommentierte er die kommunale Politik. Er betreute das Lesertelefon mit, bei dem Leser anrufen und Anregungen einbringen durften. Daneben redigierte er Texte, layoutete die Seiten und finalisierte die Ausgaben für den Druck. Nach dem Betriebsübergang wurde er sodann für die Arbeitgeberin tätig und erledigte dieselben Aufgaben. Mit seinen Aufgaben war Herr H kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils der Zeitung beteiligt. Damit erfüllt er jede der alternativen Varianten von § 1 Abschn. II GTV. Diese Tätigkeit übte er hauptberuflich aus, da er fünf Tage in der Woche und gelegentlich an den Sonntagen (je nach Dienstplan) arbeitete und damit seinen Lebensunterhalt finanzierte. dd) Der Betriebsrat durfte die Zustimmung hinsichtlich Herrn Jens H zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV verweigern. Bei seiner Einstufung sind über 15 Jahre Berufserfahrung als hauptberuflicher Redakteur zu berücksichtigen. Herr Hö begann seine Tätigkeit im Oktober 2005 in der Lokalredaktion S des Kölner Stadtanzeigers. Er war in der Verwaltung, Organisation und Produktion von Themenseiten wie „Bildung und Wissen, „Umwelt und Garten“, „Freizeit“ oder „Menschen im Gespräch“ eingebunden. Später kam hinzu, dass Herr Hö für die Berichterstattung über die Gemeinde Much verantwortlich war. Nach dem Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin verantwortete Herr Hö die Redaktionen Gummersbach und Waldbröl. Herr Hö erfüllte damit die Merkmale eines Redakteurs nach § 1 Abschn. II Nr. 1, 2 und 3 GTV. Er war hauptberuflich tätig, da er fünf Tage die Woche sowie an Sonntagen, an denen er als diensthabend eingetragen war, arbeitete und damit seinen Lebensunterhalt finanzierte. ee) In Bezug auf Herrn Wolfram K hat der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV zurecht verweigert. Herr K arbeitete seit 2003 als Redakteur im Bereich des Bezirkssports für den K S und wirkte bei der Fertigstellung der entsprechenden Zeitungsteile mit. Zusammen mit zwei weiteren Redakteuren koordinierte er zudem die übrigen lokalen Sportausgaben. Er war damit im Redaktionsmanagement tätig. Diese Mitwirkung an einem redaktionellen Teil einer Tageszeitung erfüllt außerdem die Merkmale des § 1 Abschn. II Nr. 4 GTV. Auch nach dem 01.07.2016 arbeitete Herr K als Redakteur. Zum 01.07.2016 erhielt Herr K einen Arbeitsvertrag als Redakteur bei der M 24 , einer Tochterfirma der M . Zum 01.07.2017 wechselte er zu der Lokalredaktion B , in der er ebenfalls redaktionell tätig wurde. Er war hauptberuflicher Redakteur, da er fünf Tage in der Woche und an den Sonntagen, an denen er zum Dienst eingetragen war, arbeitete. Er finanzierte dadurch wesentlich seinen Lebensunterhalt. ff) In Bezug auf Frau Maria M war die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV berechtigt. Bei ihr sind jedenfalls 15 Jahre Berufsjahre als hauptberufliche Redakteurin zu berücksichtigen. Zum 01.05.2000 begann Frau M ihre Tätigkeit in der G Lokalredaktion des K S , in der sie den Redakteur G Rei ersetzte. Dort war sie bei der redaktionellen Erstellung des Lokalteils eingebunden. Im Oktober 2004 wechselte Frau M in die Lokalredaktion des K S in F . In F war Frau M als Blattmacherin eingesetzt. Sie hat die Lokalseiten erarbeitet, geplant, redigiert und das Layout festgelegt. Daneben verfasste sie Artikel über die Kommune P und machte Fotos. Diese Arbeit stellt eine kreative Mitwirkung an dem redaktionellen Teil von Tageszeitungen dar und erfüllt überdies alle Merkmale einer redaktionellen Tätigkeit iSd. § 1 Abschn. II. Nr. 1-4 GTV. Frau M war also mehr als 15 Jahre als Redakteurin tätig. Sie arbeitete hauptberuflich, indem sie fünf Tage die Woche und an Sonntagen arbeitete, wenn sie eingeplant war. Sie finanzierte ihren Lebensunterhalt durch ihr pauschales Monatseinkommen. gg) Die Zustimmungsverweigerung in Bezug auf Herrn Michael R zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2b Stufe 2 GTV des Betriebsrats war berechtigt. Denn bei ihm sind 14 Berufsjahre zu berücksichtigen, so dass er im Zeitpunkt der letzten Anhörung in die Gruppe 2b Stufe 3 GTV einzugruppieren war. (1) Ein Jahr war dabei nach § 3 Abschn. II. Nr. 3 Buchst. a GTV anzusetzen. Denn Herr R arbeitete seit dem 01.12.2002 drei Jahre als freier Journalist, indem er in Auftrag gegebene Texte zuhause fertigte und an die Lokalsportredaktion des K S nach L übermittelte. (2) Am 01.11.2005 begann Herr R seine Tätigkeit in der Zentralredaktion des K S im N -Haus. Er arbeitete für die Ausgabe L weiter als Sportreporter und begann an zwei Tagen in der Woche eine Tätigkeit als Blattmacher in der Bezirkssportredaktion, half also bei der Fertigstellung der Ausgaben. Seit dieser Zeit wirkte er kreativ an der Gestaltung des redaktionellen Teils einer Zeitung mit. Er verantwortete die redaktionell technische Gestaltung iSd.§ 1 Abschn. II Nr. 3 GTV und koordinierte die Tätigkeiten nach Maßgabe des § 1 Abschn. II Nr. 4 GTV. Ab Juli 2009 arbeitete Herr R zusätzlich in der Produktionsredaktion. Er überprüfte zunächst die Zeitungsseiten vor dem Druck und löste ggf. Layout- und Gestaltungsprobleme auf. Seit 2013 wird Herr R als Mitglied des Regiodesks während seiner gesamten Arbeitszeit als Blattmacher eingesetzt. (3) Damit sind iSd. § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV weitere 13 nachgewiesene Jahre als hauptberuflicher Redakteur zu berücksichtigen. Denn erst seit Juli 2009 kann von einer Hauptberuflichkeit der Tätigkeit ausgegangen werden. In den Jahren 2005 bis Juni 2009 arbeitete Herr R hingegen nicht hauptberuflich als Redakteur. Denn in dieser Zeit verfasste Herr R weiterhin Artikel für die L Sportausgabe, was einen Umfang von 2/3 seiner Tätigkeit ausmachte. Lediglich im Umfang von 1/3 war er redaktionell als Blattmacher tätig. Dies reichte für die Einordnung als hauptberuflich arbeitender Redakteur nicht aus. Zwar zählen nach § 1 Abschn. II Nr. 2 GTV auch Wort- und Bildbeiträge zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung als redaktionelle Tätigkeit. Hier ist jedoch nicht von einer Gesamttätigkeit, sondern von zwei unabhängig voneinander zu betrachtenden Aufgabenfeldern auszugehen, was sich auch daran zeigt, dass die Tätigkeit als Journalist mit 1.000,00 EUR/Monat und die Tätigkeit als Blattmacher mit 500,00 EUR/Monat gesondert vergütet wurde. Erst als im Juli 2009 zusätzlich die Produktionsredaktion zu dem Aufgabenfeld von Herrn R hinzukam, verschob sich dieser Anteil. Seitdem betrug seine Gesamtvergütung 2.940,00 EUR, von denen 1.000,00 EUR auf die Sportberichte entfielen. Dies zeigt, dass die rein journalistische Tätigkeit des Herrn R gegenüber den redaktionellen Aufgaben in den Hintergrund trat. hh) Hinsichtlich des Herrn Patrik Re ist die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV des Betriebsrats berechtigt, denn die Arbeitgeberin berücksichtigt seine Berufsjahre als hauptberuflicher Redakteur unzureichend. Denn Herr Re war seit 01.11.2004 als Fotograf „Pauschalist“ in der Eu Lokalredaktion. Er war zuständig für die Berichterstattung über die Gemeinde W . Im Jahr 2013 wechselte er nach F und war dort Blattmacher. Er sorgte für das tägliche Erscheinen der Lokalausgabe R -E , also layoutete, produzierte und gestaltete mit. Er arbeitete in enger Zusammenarbeit mit und für die Redaktionsleiter. Zudem war er in die Konzeption und Organisation des Marketings eingebunden. Seit dem Betriebsübergang arbeitet Herr Re für die Arbeitgeberin in der Redaktion B . Er übte seinen Beruf hauptberuflich aus, indem er fünf Tage in der Woche und an den Sonntagen, an denen er eingetragen war, arbeitete. ii) In Bezug auf Herrn S ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppe 2 Stufe 1 GTV berechtigt, weil bei ihm insgesamt fünf Jahre und sieben Monate als Berufsjahre anzusetzen sind. (1) Herr S hatte in den Jahren 2009 bis 2017 als hauptberuflich als freier Journalist bei der K R gearbeitet, die gemäß § 3 Abschn. II. Nr. 3 Buchst. a GTV mit drei Jahren Berücksichtigung finden. Der Begriff „hauptberuflich“ ist identisch wie in § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV. Dies bedeutet, dass andere Tätigkeiten neben der journalistischen nur untergeordnet ausgeübt werden dürfen und einen Mindestumfang an Zeit in der Woche auf die journalistische Tätigkeit verwendet werden muss. Berücksichtigungsfähig ist überdies, wenn aus der Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt finanziert wird. So liegt der Fall hier. Herr S erwirtschaftete in dieser Zeit – wie die vorgelegten Abrechnungen belegen – hohe monatliche Einnahmen. Er verfasste im Zeitraum von 01.07.2009 bis 20.03.2014 durchschnittlich 4,39 Artikel pro Arbeitstag (5000 Veröffentlichungen : 57 Monate : 20 Arbeitstage im Monat = 4,39). Im Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 30.11.2017 waren dies sogar 9,5 pro Arbeitstag (4.000 Veröffentlichungen : 21 Monate : 20 Arbeitstage im Monat = 9,52). Angesichts dieses Umfangs ist davon auszugehen, dass der zeitliche Aufwand für diese Veröffentlichungen die schwerpunktmäßige Tätigkeit des Herrn S darstellte, auch wenn er in diesem Zeitraum zeitweise ein Studium absolviert und als studentischer Vertretungslehrer gearbeitet hat. (2) Hinzukommt, dass Herr S seit 01.12.2019 als Redakteur bei der Arbeitgeberin angestellt ist. Insofern hat er seither zwei Jahre und sieben Monate Berufserfahrung als Redakteur erworben. jj) In Bezug auf die Eingruppierung des Herrn G durfte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV ebenfalls verweigern. Herr G ist bereits seit Juli 2016 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, sodass nach „Buchst. b der Durchführungsbestimmung des Anerkennungstarifvertrags im Zeitpunkt der letzten Anhörung sechs Jahre Berufserfahrung zu berücksichtigen sind. Hinzukommt die Tätigkeit vom 01.06.2013 bis zum 30.11.2013 als hauptberuflicher Redakteur, die nach § 3 Abschn. I Nr. 1 GTV berücksichtigt werden muss. Nach diesen sechs Jahren erreicht Herr G inzwischen jedenfalls die Erfahrungsstufe 3 der Gruppe 2b GTV. kk) In Bezug auf Herrn Dennis V ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 3 GTV berechtigt. Herr V hat mehr als 15 Jahre Berufserfahrung als hauptberuflicher Redakteur nachgewiesen. Er war vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2005 bei der K R als Redakteur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab dem 01.08.2005 arbeitete er in der Lokalredaktion B des K S . Zum 15.10.2007 kehrte Herr V wiederum zur K R zurück und wurde fest angestellt. Er arbeitete als Politik-/Nachrichten-Redakteur in der Zentralredaktion in K . Nach Ablauf der Befristung dieses Arbeitsverhältnisses wurde er bis zum 12.01.2010 weiterbeschäftigt. Anschließend wechselte er erneut in die Redaktion des K S in B . Als Redakteur gehörte Herr V zu den Blattmachern, die an der Fertigstellung der Ausgabe vor Redaktionsschluss verantwortlich waren. Er war in die Projektplanung eingebunden und betreute das Jahresprojekt „Wir für die Region“, bei dem regionale Vereinsaktivitäten vorgestellt wurden. Zum 01.03.2016 erhielt er einen Arbeitsvertrag als Redakteur bei der Arbeitgeberin. Damit wirkte er kreativ an der Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitungen mit und war insofern Redakteur iSd. § 1 Abschn. II GTV. Er war auch hauptberuflich tätig. Er arbeitete fünf Tage in der Woche und an den Sonntagen, wenn er zum Dienst eingetragen war. Dabei war die Tätigkeit als Redakteur seine schwerpunktmäßige Beschäftigung und er finanzierte überwiegend damit seinen Lebensunterhalt. Die Frage, ob die Teilzeitbeschäftigung vom 15.10.2008 bis zum 12.01.2010 der Hauptberuflichkeit entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung, da Herr V mehr als 17 Jahre Tätigkeit als Redakteur nachweisen kann und insofern jedenfalls in der vierten Stufe einzugruppieren ist. Wegen der zutreffenden Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats kommt es auf die Frage, ob er auch unberechtigt in das falsche Gehaltssystem eingeordnet wurde, nicht mehr an. ll) Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung des Herrn Peter F in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV nicht ersetzt. Denn Herr F ist seit August 2001 als hauptberuflicher Redakteur tätig und kann daher mehr als fünfzehn zu berücksichtigende Berufsjahre aufweisen. Zuerst war Herr F bei der Lokalredaktion des K E tätig. Am 04.02.2004 wechselte Herr F als Redaktionsleiter in die Lokalredaktion K P . In dieser Funktion arbeitete er kreativ an der Erstellung der Zeitung mit, weil er diese verantwortete und koordinierte entsprechend auch die Redaktion iSd. § 1 Abschn. II Nr. 4. Im Jahr 2010 kam Herr F als Redakteur in die S Redaktion des Kölner Stadtanzeigers. Dort war er als Blattmacher mit dem Layout der Zeitungen befasst und an der Zeitungsproduktion beteiligt. Auch an der Themenplanung beteiligte er sich. Er arbeitete somit in S als Redakteur iSd. § 1 Abschn. II GTV. Diese Arbeit setzte er unstreitig nach 2016 bis heute fort, sodass die Berufserfahrung des Herrn F seit 2001 zu berücksichtigen war. mm) In Bezug auf Herrn Dr. Ra ist die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 3 GTV, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ebenfalls berechtigt. Denn Herr Ra kann mehr als 15 Jahre Berufserfahrung als hauptberuflicher Redakteur nachweisen. Herr Dr. Ra war für die Berichterstattung über die Stadt R und als Kulturredakteur für den R Kreis zuständig. Als sog. Blattmacher plante er die Themen und entwickelte Konzepte mit. Dadurch wirkte er kreativ gestaltend an dem redaktionellen Teil der Tageszeitung mit und übernahm sowohl redigierende Aufgaben nach Nr. 1 als auch koordinierende Aufgaben nach Nr. 4, sodass eine redaktionelle Tätigkeit schlüssig vorgetragen ist. Auch organisatorisch fügt sich die Tätigkeit als Redakteur in die Umstände ein, da Herr Dr. Rausch organisatorisch den Redaktionsleitern untergeordnet war und sich von ihnen beispielsweise Urlaub genehmigen lassen musste. Diese Tätigkeit übte Herr Dr. Ra mit einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von fünf Arbeitstagen und gelegentlichen Sonntagsdiensten hauptberuflich aus. Zudem stellte die Redakteursarbeit die hauptsächliche Einnahmequelle von ihm dar. nn) In Bezug auf Herrn Lutz Bl durfte der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV allerdings nicht verweigern. Die Arbeitgeberin hat das neue Gehaltssystem zutreffend angewandt und erkannt, dass Herr Bl die Voraussetzungen für die „Besitzstandsklausel“ nach § 2 GTV nicht erfüllt. (1) Zwar war Herr Bl bis zum 31.10.2014 bei der Arbeitgeberin als Redakteur festangestellt. Allerdings arbeitete er anschließend bis zum 01.06.2016 als freier Mitarbeiter, sodass er selbst auf Honorarbasis abrechnete und dem alten Gehaltssystem des GTV nicht ununterbrochen seit dem 01.05.2014 unterlag. Die Auslegung der Besitzstandsklausel ergibt aber, dass das vorbestehende Arbeitsverhältnis bei der Eingruppierung durchgängig bestanden haben muss. (1.1) Der Wortlaut der Formulierung „Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen“ verlangt zwar nicht ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis durchgängig bestehen muss. Dass die Redakteure jedoch in der alten Eingruppierung „bleiben“, legt ebenso wie die Überschrift „Besitzstandsklausel“ indes nahe, dass die zu sichernde Eingruppierungsgruppe und Stufe bereits „besessen“, d.h. derzeit innegehabt werden muss (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2018 – 4 TaBV 7/17 – Rn. 80, 88 juris). Diese Auslegung wird durch die Zeitform Präsenz bestätigt, wonach die Redakteure vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis „stehen“ sollen und nicht „gestanden haben“ oder „standen“. Der Wortlaut schließt diesbezüglich eine andere Auslegung aus. (1.2) Systematisch ist die Norm in Zusammenhang zu § 1 Abschn. I GTV, also dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm, zu sehen. Bezweckt ist mit der Besitzstandsklausel, dass Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag standen und deshalb derzeit in die alte Gehaltsstruktur eingruppiert sind, dieses Vergütungsniveau erhalten. Dass Redakteurinnen und Redakteure, die ab dem 01.05.2014 „erstmals“ ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, in die neue Gehaltsstruktur eingruppiert werden, steht dazu nicht in Widerspruch. „Erstmals“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass zuvor kein Anstellungsverhältnis in der persönlichen Erwerbsbiografie des einzelnen Redakteurs bestanden haben darf. Vielmehr meint die Formulierung, dass der Redakteur, der ein Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag begründet, „erstmals“ nach dem GTV neu eingruppiert wird. (1.3) Schließlich ist die restriktive Auslegung aus teleologischen Gesichtspunkten geboten. Die „Besitzstandsklausel“ soll verhindern, dass sich aktuell gezahlte Gehälter durch das neue System verschlechtern. Gleichzeitig soll der betreffende Arbeitnehmer in die neue Gehaltsstruktur überführt werden, sobald diese für ihn keine Verschlechterung bedeutet. Die Anzahl der Personen in dem alten Gehaltssystem soll sich dadurch allmählich zugunsten des neuen Systems verringern. Eine Eingruppierung in die alte Gehaltsstruktur von Personen, die bei der Einordnung gar nicht nach dem alten Gehaltstarif vergütet wurden, würde diesem Zweck zuwiderlaufen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2018 – 4 TaBV 7/17 – Rn. 88, juris). (2) Damit ist die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung in die Gruppe 2b Stufe 2 GTV zutreffend. Denn Herr Bl kann acht Berufsjahre nachweisen. Die Stufe 3 ist erst ab dem neunten Jahr einschlägig. Insoweit hat der Betriebsrat dargelegt, dass Herr Bl in der Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2014 als Redakteur hauptberuflich angestellt war, was nach § 3 Abschn. I. Nr. 1 GTV zu berücksichtigen ist. Seit dem 01.06.2016 ist Herr Bl Angestellter der R und insoweit werden diese Jahre als Berufsjahre nach „b“ der Durchführungsbestimmung erfasst. Dass Herr Bl in der Zeit vom 1.11.2014 bis zum 01.06.2016 als Redakteur tätig oder bei der R angestellt war, trägt der Betriebsrat nicht vor, sodass diese Jahre keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin gemäß §§ 92Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil sie dem Rechtsstreit im Hinblick auf die Auslegung des Tarifmerkmals „hauptberufliche Tätigkeit als Redakteurin/Redakteur“ grundsätzliche Bedeutung beimisst.